Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. April 2014 (715 13 229) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenkasse
Ablehnung der Anspruchsberechtigung aufgrund arbeitgeberähnlicher Stellung; Firmenkonglomerat
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Marion Wüthrich
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung / Rückforderung
A. Der 1949 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. Januar 2012 bei der B.____ GmbH als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Am 24. August 2012 wurde das Arbeitsverhältnis per 30. September 2012 aufgelöst. Zuvor war er vom 1. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2011 bei der C.____ GmbH als Commercial Director Europa, Afrika, Asien angestellt gewesen. Am 11. Oktober 2012 meldete sich A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zur Arbeitsvermittlung an und erhob am gleichen Tag Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2012. Mit Taggeldabrechnung vom 4. Januar 2013 eröff-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nete die Arbeitslosenkasse eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2014 und setzte den versicherten monatlichen Verdienst auf Fr. 4‘542.-fest. Nachdem A.____ mit Schreiben vom 10. Januar 2013 die Höhe des versicherten Verdienstes beanstandete und um Korrektur ersuchte, stellte die Arbeitslosenkasse im Rahmen der vorgenommenen Abklärungen fest, dass keine Anspruchsberechtigung von A.____ bestehe. Mit Verfügung Nr. 415/2013 vom 1. März 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung von A.____ eine Anspruchsberechtigung ab dem 1. Oktober 2012 ab. Ebenfalls am 1. März 2013 forderte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung Nr. 40/2013 die an A.____ vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2013 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 12‘000.40 zurück. Eine von A.____ gegen die beiden Verfügungen vom 1. März 2013 erhobene Einsprache wurde von der Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 abgewiesen. Die Arbeitslosenkasse begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass A.____ bei der aus der B.____ GmbH entstandenen D.____ GmbH eine faktische Organstellung innehabe und dadurch weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung ausübe. Im Übrigen sei auch der Tatbestand eines Firmenkonglomerats erfüllt. Aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung und angesichts des Vorliegens eines Firmenkonglomerats gehöre A.____ zum Kreis jener Personen, welche keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und damit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätten. Mangels Anspruchsberechtigung seien die für die Monate Oktober 2012 bis Januar 2013 ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 12‘000.40 zurückzuzahlen. B. Hiergegen erhob A.____ am 21. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 21. Juni 2013 aufzuheben und seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2012 (wieder) zu bejahen. Ferner seien die Verfügungen Nr. 415/2013 und Nr. 40/2013 vom 1. März 2013 aufzuheben respektive letztere als gegenstandslos zu betrachten. C. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2013 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. D. Die Parteien hielten mit Replik vom 15. Januar 2014 und Duplik vom 17. Februar 2014 an ihren Anträgen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb – soweit die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2013 beantragt wird – einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig Frage, ob die Vorinstanz die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat. Im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG, weshalb auf dieses Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der B.____ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam, diese im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch bestand und er somit zu jenem Personenkreis gehört, welcher von der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ausgenommen ist. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Keinen solchen Anspruch haben nach Abs. 3 lit. c derselben Bestimmung, Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Hintergrund dieser Gesetzgebung ist die Verhinderung von Missbräuchen gegenüber der Arbeitslosenversicherung. Die Einführung der Kurzarbeit liegt in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers. Er allein bestimmt, ob, wann und für wie lange er Kurzarbeit einführen will. Indem die oben genannte Personengruppe vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wird, sollen solche Missbräuche vermieden werden. Zu denken ist insbesondere an die Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen sowie die Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls (vgl. zum Ganzen: THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, S. 2316; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Band I, Bern und Stuttgart 1987, S. 408). 3.2 Für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung gibt es keine dem Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG entsprechende, unmittelbar anwendbare Norm. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung) jedoch im Grundsatzentscheid BGE 123 V 234 erwogen hat, kann Kurzarbeit nicht nur in einer Reduktion der Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung mit der betreffenden Unternehmung noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er aufgrund der Ausschlussbestimmung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nach den Erwägungen im zitierten Entscheid nunmehr als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen in Art. 8 ff. AVIG Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Behält sie nach der Entlassung allerdings ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann dadurch dessen Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung gemäss der Auffassung des höchsten Gerichts auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, und es besteht auch bei grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Bundesgericht begründete den Umgehungstatbestand im erwähnten Entscheid damit, dass die arbeitgeberähnliche Person aufgrund ihrer Stellung über die Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist wenn nicht klare Anhaltspunkte einer definitiven Trennung vom bisherigen Betrieb ersichtlich sind (BGE 123 V 238 E. 7b/bb). 3.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung darf allerdings nicht in dem Sinn verstanden werden, dass Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung stets und schlechthin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen wären (Urteil des EVG vom 6. Oktober 2000, C 16/00, E. 2b). Insbesondere könne dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen werde und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung mithin definitiv sei. Entsprechendes gelte für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbestehe, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliere, derentwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (BGE 123 V 238 E. 7b/bb). Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezweckt dabei nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteil des EVG vom 12. September 2005, C 131/05, E. 2). Der Ausschluss vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist absolut zu verstehen und es besteht keine Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen doch Leistungen zu gewähren. Im Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist deshalb nicht individuell für den Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Absicht besteht; vielmehr genügt bereits die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs, um einen Leistungsausschluss zu rechtfertigen (REGINA JÄGGI, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung, in SZS 48/2004, S. 4.). 3.4 Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen liegt somit in der zweckwidrigen Verwendung des Rechtsinstitutes der Kündigung (zur rechtswidrigen Verwendung eines Rechtsinstituts im Rechtsmissbrauchstatbestand, vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 716). Wenn mit einer Kündigung nicht die endgültige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses bezweckt wird, sondern sie in
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erster Linie zum Zweck der – vorübergehenden – Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung ausgesprochen wird und von Anfang an eine Wiedereinstellung bei veränderter Geschäftslage vorgesehen ist, so liegt eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vor. Mit dem Mittel der Kündigung soll diesfalls erreicht werden, was Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gerade ausschliessen will, nämlich dass Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung für einen vorübergehenden Arbeitsausfall in ihrem Betrieb Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können. Unter diesem Aspekt ist für die Bejahung einer rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise deshalb stets notwendig, dass eine arbeitgeberähnliche Stellung der versicherten Person oder deren Ehegatten vorliegt, welche auch im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch besteht. Sodann muss die Arbeitnehmertätigkeit und der Arbeits- sowie Verdienstausfall im selben Betrieb bestehen, in welchem auch die arbeitgeberähnliche Stellung bestanden hat und die Erhebung eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen hat für diesen erlittenen Verdienstausfall zu erfolgen (REGINA JÄGGI, a.a.O., S. 9 ff.). 4. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 5.1 Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass eine besondere Situation mit erhöhtem Missbrauchspotential vorliege, wenn verschiedene Firmen, welche von Mitgliedern der gleichen Familie beherrscht würden, den Tatbestand eines Firmenkonglomerats erfüllten. Wie bereits das Bundesgericht und auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erwogen hätten, sei ein solches Konglomerat namentlich dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstätigkeit vergleichbare Firmen eng verflochten seien und fast identisch zusammengesetzte Entscheidungsgremien aufweisen würden, so dass sie als ein einziges kompaktes Ganzes erschienen. Versicherte, welche von einem Teil eines Firmenkonglomerats ausschieden und welche gleichzeitig in einem oder mehreren zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieben eine arbeitgeberähnliche Stellung innehätten, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus diesem Grund würde für solche Personen bei Verlust ihrer Anstellung in einem dem Firmenkonglomerat angehörenden Betrieb kein Versicherungsschutz bestehen. Ein Firmenkonglomerat sei arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht anders zu behandeln als ein Unternehmen, welches verschiedene Abteilungen habe (Urteil des EVG vom 14. März 2001, C 376/99, E. 3c; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2007, AL.2006/00362, E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Obwohl im Handelsregister eine Umbenennung der B.____ GmbH in
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die D.____ GmbH und eine Sitzverlegung der B.____ GmbH an die Adresse des Sohnes des Beschwerdeführers publiziert worden sei, sei der Briefkasten am Wohnort des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau, E.____, am F.____-weg 51b in G.____ mit „A.____ & E.____ / H.____ Holding AG / I.____ AG / B.____ GmbH“ angeschrieben. Die genannten Firmen würden mit der H.____ Holding AG ein Firmenkonglomerat bilden. Dabei übe E.____ als Verwaltungsratspräsidentin einen entscheidenden Einfluss auf die H.____ Holding AG aus. Zudem bestehe eine massgebliche finanzielle Beteiligung des Ehepaares an der H.____ Holding AG. Solange der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau in einer der Konglomeratsfirmen eine arbeitgeberähnliche Stellung einnehmen würden oder daran massgeblich beteiligt seien, sei der Beschwerdeführer aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Kurzarbeitsentschädigung vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung auszuschliessen. 5.2 Den Handelsregisterauszügen des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Juni 2013 (vgl. die Akten der Arbeitslosenkasse, Akt 108 - 116) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau E.____ sowie seine beiden Kinder J.____ und K.____ in den folgenden Gesellschaften vertreten waren oder heute weiterhin vertreten sind: […] 5.3 Vom 1. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2011 war der Beschwerdeführer bei der C.____ GmbH als Commercial Director Europa, Afrika, Asien angestellt gewesen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses ein Auftragsverhältnis mit der L.____ Limited im Bereich feuerhemmender Stoffe zustande gekommen. Der Auftrag sei zunächst während sechs Monaten über die I.____ AG abgewickelt worden, bei welcher er Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen sei. Ab dem 1. Januar 2012 sei die Abwicklung des Auftrags während weiteren neun Monaten über die für diesen Zweck gegründete B.____ GmbH erfolgt. Mit der Kündigung des Auftrags durch die L.____ Limited, sei der B.____ GmbH schliesslich die Geschäftsgrundlage entzogen worden, weshalb sich der Beschwerdeführer am 24. August 2012 per 30. September 2012 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.____ GmbH selbst gekündigt habe. 5.4 Aufgrund der Akten steht fest, dass die B.____ GmbH per 9. Oktober 2012 in die D.____ GmbH umbenannt, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft der Sohn des Beschwerdeführers, J.____, und als Gesellschaftszweck neu die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie, insbesondere des Web-Designs, im Handelsregister eingetragen worden ist. Das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der B._____ GmbH und die Übertragung der Gesellschaft auf seinen Sohn unter neuem Namen sowie neuem Zweck war somit definitiv und der Beschwerdeführer hätte seine bis anhin ausgeübte Tätigkeit im Bereich feuerhemmender Stoffe bei der von seinem Sohn geführten D.____ GmbH nicht wieder aufnehmen können. Eine Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich feuerhemmender Stoffe lässt alleine schon der Geschäftszweck der D.____ GmbH im Bereich der Informationstechnologie nicht zu (vgl. zur Wesentlichkeit, ob eine versicherte Person die angestammte Tätigkeit wieder aufnehmen kann, das Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2003, C 219/02 E. 2.2 f. mit weiterem Hinweis). Der vorliegende Fall ist daher mit den von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteilen des Bundesgerichts und des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (vgl. E. 5.1 hiervor) nicht vergleichbar und die
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht für ein Firmenkonglomerat erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben. In jenen Entscheiden wurde von Mitgliedern einer Familie ein Firmenkonglomerat – mit von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieben – gehalten. Von diesem Konglomerat fiel ein einzelner Betrieb in Konkurs oder wurde im Handelsregister gelöscht, weshalb es der entlassenen versicherten Person möglich blieb, sich beliebig in einem anderen Betrieb des Konglomerats wieder anstellen zu lassen. Derartige Verhältnisse liegen vorliegend gerade nicht vor: Die drei von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers geführten Gesellschaften H.____ Holding AG, I.____ AG und D.____ GmbH sind in drei – von der B.____ GmbH – völlig unterschiedlichen Geschäftsbereichen tätig und verfolgen unterschiedliche Zwecke, weshalb eine Reaktivierung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich feuerhemmender Stoffe nicht möglich ist. An der definitiven Trennung des Beschwerdeführers von der B.____ GmbH vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die B.____ GmbH auch nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug noch am Briefkasten am Wohnort des Beschwerdeführers angeschrieben war. Vielmehr erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, die Beschriftung des Briefkastens sei wegen noch ausstehender Korrespondenz, beispielsweise mit der AHV, nicht entfernt worden. Liegt nach dem hiervor Gesagten kein Firmenkonglomerat vor, ist für die vorliegend zu beantwortende Frage auch unerheblich, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers Verwaltungsratspräsidentin der H.____ Holding AG und der Beschwerdeführer an der H.____ Holding AG finanziell beteiligt ist. 6. Die Beschwerdegegnerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seine Stellung in der B.____ GmbH nur der Form halber aufgegeben habe, um in den Genuss von Arbeitslosenversicherungsentschädigung zu gelangen. Seine faktische Organschaft habe er jedoch auch nach dem Zeitpunkt der Anspruchserhebung beibehalten. Der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der B.____ GmbH und als Vater des noch studierenden und finanziell von ihm abhängigen Geschäftsführers der D.____ GmbH könne infolge familiärer Verflechtung die Entscheide der D.____ GmbH weiterhin mit beeinflussen. Der Beschwerdeführer gelte darum als arbeitgeberähnliche Person, welche aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Bezug der Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei. 6.1 Bei Arbeitnehmern, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, muss jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Hiervon ausgenommen sind die Gesellschafter einer GmbH, welche unmittelbar von Gesetzes wegen über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG verfügen. Handelt es sich somit um einen Gesellschafter einer GmbH, so greift der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres, und es bedarf diesfalls keiner weiteren Abklärungen zu den konkreten Verantwortlichkeiten im Unternehmen (REGINA JÄGGI, a.a.O., S. 10). 6.2 Aus den Akten ist ersichtlich und vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2012 bis zum 9. Oktober 2012 in der B.____ GmbH als Gesellschafter und Ge-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schäftsführer mit Einzelunterschrift tätig war. In dieser Eigenschaft fiel er unter den von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG erfassten Personenkreis, welcher von Gesetzes wegen vom Anspruch der Kurzarbeitsentschädigung und damit vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen ist. Daran änderte zunächst auch die Kündigung per 30. September 2012 nichts, da der Beschwerdeführer im Handelsregister weiterhin als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.____ GmbH eingetragen blieb. Dem Handelsregisterauszug ist jedoch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.____ GmbH im Handelsregister löschen liess, die B._____ GmbH in die D.____ GmbH umbenannt, die Gesellschaft einem neuen Zweck im Bereich der Informationstechnologie zugeführt und der Sohn des Beschwerdeführers als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen wurde. Der Beschwerdeführer erhob ab dem 1. Oktober 2012 – und damit vor der Löschung im Handelsregister am 9. Oktober 2012 – Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Ab dem 9. Oktober 2012 verlor der Beschwerdeführer jedoch endgültig seine Position als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.____ GmbH und mithin auch jene Eigenschaft, welche ihn von Gesetzes wegen vom Anspruch auf Arbeitslosenleistungen ausschloss. 6.3 Die aus der B.____ GmbH entstandene D.____ GmbH wird seit dem 9. Oktober 2012 mit neuem Zweck vom Sohn des Beschwerdeführers als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift geführt. Die Beschwerdegegnerin sieht eine massgebliche Einflussnahme des Beschwerdeführers mithin dadurch bestätigt, dass der Geschäftsführer der D.____ GmbH aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses finanziell vom Beschwerdeführer abhängig sei. J.____ würde noch studieren und könne demnach auch nicht die für eine Geschäftsführertätigkeit notwendige Zeit aufbringen, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin die Entscheidungen der D.____ GmbH bestimmen und massgeblich beeinflussen könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Dass die umbenannte und zweckveränderte D.____ GmbH vom 26-jährigen Sohn des Beschwerdeführers übernommen wurde, darf nicht dazu führen, dem Beschwerdeführer schon deswegen eine Gesetzesumgehung zu unterstellen. So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nur arbeitgeberähnliche Personen selbst und deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten, nicht jedoch andere Verwandte, vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung beziehungsweise von demjenigen auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesse. Ein Vater-Sohn-Verhältnis werde von dieser Regelung nicht erfasst. Demnach könne der Anspruch einer versicherten Person auf Arbeitslosenentschädigung nur dann mit dem Hinweis auf eine arbeitgeberähnliche Stellung verneint werden, wenn dargetan wäre, dass er auch nach der Löschung im Handelsregister noch entsprechende Funktionen ausübte und Einfluss auf den Geschäftsgang nähme (Urteil des EVG vom 28. November 2006, C 146/06, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. So bezweckt die D.____ GmbH die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie, insbesondere des Web-Designs. Der Beschwerdeführer war in den letzten Jahren im Rahmen seiner Tätigkeit bei der C.___ GmbH und der B.____ GmbH indessen im Bereich feuerhemmender Stoffe tätig und bei der I.____ AG mit der Herstellung und Reparatur sowie dem Handel mit Musikinstrumenten, deren Zubehör und Orchester- Elektronik beschäftigt. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass er über die im Bereich der Informationstechnologie, insbesondere des Web-Designs, notwendigen Kenntnisse und Erfahrun-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen verfügt. Hingegen erscheint es plausibel, dass der Sohn des Beschwerdeführers trotz der zeitlichen Belastung durch sein Studium ein solches Unternehmen führen kann und er angesichts seiner Teilzeitbeschäftigung bei der M.____ SA nicht in einer die Entscheidungen der D.____ GmbH erheblich beeinflussenden Weise finanziell vom Beschwerdeführer abhängig ist. Aufgrund dieser Umstände erscheint eine massgebliche Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Geschäftsführung der D.____ GmbH nicht wahrscheinlich. Im Handelsregister als Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer – und damit nach aussen für Dritte verbindlich erkennbar – eingetragen ist der Sohn des Beschwerdeführers; er bestimmt allein die Geschicke der D.____ GmbH. 6.4 Anzumerken bleibt, dass vorliegend einzig strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung im Rahmen des Anstellungsverhältnisses mit der B.____ GmbH zu jenem Personenkreis gehört, welcher von der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ausgenommen ist. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der im Bereich Musikinstrumente tätigen I.____ AG, bei welcher der Beschwerdeführer während mehreren Jahren eine Nebentätigkeit ausübte, sind somit für die Beurteilung des Anstellungsverhältnisses mit der B.____ GmbH unbeachtlich. Es ist deshalb auch unerheblich ob der Beschwerdeführer trotz der Übertragung des Verwaltungsratspräsidiums der I.____ AG auf seinen Sohn eine Musikmesse im Ausland besuchte. 7. Am bisher Gesagten ändert auch der Einwand der Beschwerdegegnerin nichts, gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 seien auf dem Bankkonto der B.____ GmbH am 24. Oktober 2012 sowie am 24. Dezember 2012 Zahlungen der L.____ Limited in der Höhe von Fr. 12‘500.-- beziehungsweise Fr. 9‘010.16 gutgeschrieben worden. Es entspricht einer generellen Erfahrungstatsache, dass auch nach Beendigung eines Auftrags während einer gewissen Zeit noch Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen eingehen können. Aufgrund des Umstands, dass auch zwei Monate nach der Umbenennung der B.____ GmbH am 9. Oktober 2012 noch Zahlungen der L.____ Limited eingegangen sind, kann nicht auf eine Fortführung Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. 8. Zusammenfassend kommt dem Beschwerdeführer nach dem 9. Oktober 2012 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr zu und es kann von diesem Zeitpunkt an nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gesprochen werden. Die Beschwerde ist daher – soweit darauf eingetreten werden kann – gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 sowie die beiden Verfügungen vom 1. März 2013 aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. 9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Da der obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, sind ihm vorliegend keine Parteikosten entstanden. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können deshalb wettgeschlagen werden.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit darauf eingetreten wird und der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2013 sowie die beiden Verfügungen vom 1. März 2013 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Präsident
Gerichtsschreiberin