Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 20. Februar 2014 (715 13 198 / 53) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Ablehnung der Anspruchsberechtigung (Nichterfüllen der Beitragszeit)
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber i.V. Sandro Jaisli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat, Aeschenvorstadt 57, 4051 Basel
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1965 geborene A.____ meldete sich am 21. September 2012 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab 20. September 2012 bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Oeka) an. Mit Verfügung vom 1. Februar 2013 lehnte die Oeka dessen Anspruch auf ALE wegen Nichterfüllens der Beitragszeit ab. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die eingereichten Unterlagen keine klaren Rückschlüsse auf effektiv ausbezahlte Löhne während der Beitragszeit zuliessen. Der Lohnfluss sei somit unbewiesen.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
B. Hiergegen reichte A.____, vertreten durch Advokat Mehmet Sigirci, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), am 1. Juli 2013 Beschwerde ein. Er beantragte, dass der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2013 sowie die Verfügung vom 1. Februar 2013 aufzuheben seien. Weiter seien ihm rückwirkend per Anmeldung beim RAV/KIGA unter Anrechnung eines versicherten Verdienstes von Fr. 54`000.00.- die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Alles unter o/e- Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2013 schloss die Oeka unter o/e- Kostenfolge auf Abweisung der Beschwerde und auf Bestätigung des Einspracheentscheides vom 27. Mai 2013. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 29. August 2013 ist demnach einzutreten. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitrags-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis B143). Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer während mindestens zwölf Monaten nachweislich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen war. 2.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung sind hohe Anforderungen an den Nachweis des Lohnflusses zu stellen. Dazu geeignet sind einerseits Lohnquittungen oder durch die Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, andererseits durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher sowie Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern – allenfalls in Form von Zeugenaussagen –, jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV (vgl. AVIG-Praxis B148). Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen und vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen oder AHV-Lohnblätter sowie Steuererklärungen (vgl. BGE 133 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 28. Juli 2004, C 250/03, E. 2.1; ARV 2004 Nr. 10 S. 115 ff.; vgl. auch: BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2005, S. 138 f.). 2.3 In BGE 131 V 444 ff. hat das EVG präzisierend festgehalten, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 113 V 352 f.). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Das im Gesetz zwar nicht ausdrück-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung diene der Verhinderung von Missbräuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (vgl. BGE 131 V 451 E. 3.2.2). 2.4 In zwei weiteren Urteilen (vgl. C 83/2006 vom 18. August 2006 und C 111/2006 vom 6. März 2007) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenfalls präzisierend festgehalten, dass der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/2006, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/2006, E. 3.4). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen). 4.1 Wie unter Erwägung 2.1 hiervor dargelegt, muss die versicherte Person die Beitragszeit von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllen, um einen Anspruch auf ALE zu haben. Im vorliegenden Fall ist als Rahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG der Zeitraum vom 20. September 2010 bis 19. September 2012 massgebend. Während dieser Zeitspanne hat der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Arbeitsverhältnisse bei der B.____ AG, C.____ AG, D.____ AG sowie E.____ AG - eine beitragspflichtige Beschäftigung von insgesamt 11,280 Monaten ausgeübt. Vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 arbeitete er schliesslich als Verkäufer bei F.____. Das zuletzt genannte Arbeitsverhältnis wurde von der Oeka nicht als beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG anerkannt. Zu prüfen ist demnach, ob die Oeka die vom Beschwerdeführer behauptete Tätigkeit bei F.____ zu Recht nicht als Beitragszeit qualifiziert hat. 4.2 Der Beschwerdeführer betont in seiner Beschwerde, dass für die Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG die Ausübung einer mindestens zwölf monatigen beitragspflichtigen Beschäftigung einzige Voraussetzung sei und dass dieser Nachweis glaubhaft überprüfbar sein müsse. Nach Meinung des Beschwerdeführers sei dieser Nachweis in casu „ganz klar“ erbracht, da der Inhaber von F.____ bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bei ihm gearbeitet und seinen Lohn bar erhalten habe. Dies werde mit den ausgestellten Lohnabrechnungen untermauert. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht der Einzige gewesen, der seinen Lohn bar erhalten habe. Diese Zahlungsmethode habe vielmehr den Gepflogenheiten der Arbeitgeberin entsprochen. Das bei F.____ erzielte Einkommen sei deshalb nicht in der Steuererklärung 2011 angegeben worden, weil der Beschwerdeführer davon nichts verstehe und diese darum wie üblich durch einen Bekannten habe ausfüllen lassen. Da er diesem Bekannten vertraut habe, habe er die Steuererklärung 2011 unterschrieben, ohne den Inhalt auf dessen Richtigkeit zu überprüfen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass er das von August 2011 bis Dezember 2011 erzielte Einkommen bei F.____ der AHV Ausgleichskasse gemeldet habe, worauf anschliessend auch Beiträge erhoben worden seien. Aus der Tatsache, dass er in der fraglichen Zeit keine Sozialhilfe bezogen habe, sei weiter ersichtlich, dass er tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt haben müsse, denn sonst hätte er seinen Lebensunterhalt gar nicht bestreiten können. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Treuhänder und Buchhalter der Firma F.____ als unabhängige Person ebenfalls bezeugen könne, dass der Beschwerdeführer tatsächlich beschäftigt gewesen, und ihm der Lohn bar ausgehändigt worden sei.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet (vgl. E. 2.2 hiervor). Für Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von ALE keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, gelingt der Nachweis des Lohnbezuges und damit der beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel mittels Arbeitgeberbescheinigungen und Lohnabrechnungen. Hat die Arbeitslosenkasse jedoch begründete Zweifel, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person korrekt bescheinigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, muss sie weitergehende Abklärungen treffen. Begründete Zweifel können sich z. B. bei Anstellungsverhältnissen unter Verwandten ergeben (vgl. AVIG-Praxis B145). Im vorliegenden Fall wurde der fragliche Lohn einerseits bar ausbezahlt. Andererseits liegt erwiesenermassen ein Anstellungsverhältnis unter Verwandten mit flacher Hierarchiestruktur vor, handelt es sich doch beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers um dessen Sohn. Diese Umstände führen zu höheren Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlichen Beschäftigung. Die Oeka war deshalb nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die Umstände im konkreten Fall genauer abzuklären. Als Nachweis für den tatsächlichen Lohnfluss aus dem Arbeitsverhältnis mit F.____ beruft sich der Beschwerdeführer unter anderem auf die Arbeitgeberbescheinigung sowie auf die eingereichten Lohnabrechnungen. Der Lohn vom August 2011 bis Dezember 2011 wurde zwar bei der AHV Ausgleichskasse, nicht aber in der Steuererklärung 2011 angegeben, obwohl andere Kurzarbeitseinsätze bei der D.____ AG und der C.____ AG deklariert wurden. Dass gerade das fragliche Einkommen vom August 2011 bis Dezember 2011, welches das höchste je vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen darstellt, vergessen wurde, kann deshalb nicht nachvollzogen werden. Zudem verunmöglicht die Nichtangabe des Namens des Bekannten, der angeblich die fragliche Steuererklärung ausgefüllt haben soll, die Überprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers. Zur Arbeitgeberbescheinigung ist festzuhalten, dass diese in der Tat am 20. September 2012 zu einem Zeitpunkt unterzeichnet wurde, in welchem der Sohn des Beschwerdeführers gemäss Handelsregisterauszug nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen war (anhand des Handelsregisterauszuges wurde die Firma F.____ am 14. September 2012 gelöscht). Die Frage nach der rechtlichen Gültigkeit dieser Arbeitgeberbescheinigung kann hier offengelassen werden, da diese, auch wenn sie formal gültig wäre, aufgrund fehlender weiterer Beweise als reine Parteibehauptung zu qualifizieren ist. Die für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 6. November 2012 eingereichten Postkontoauszüge sind unvollständig und wurden vom Beschwerdeführer nicht ergänzt. Es wurden nur die Seiten 1/32 bis 8/32 sowie die Seite 32/32 eingereicht. Aus den eingereichten Auszügen sind keine Gutschriften ersichtlich, die auf einen tatsächlichen Lohnfluss aus dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit F.____ schliessen lassen. Ferner liegen auch keine Lohnausweise für die Jahre 2011 und 2012 vor, welche eine Tätigkeit bei F.____ bestätigen würden. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer mit der genannten Arbeitgeberbescheinigung, den Lohnabrechnungen und dem Auszug des individuellen AHV Kontos nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass der fragliche Betrag von Fr. 22`500 tatsächlich Lohn aus dem Arbeitsverhältnis mit F.____ darstellt. 4.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Treuhänder und Buchhalter der Firma als unabhängige Person bezeugen könne, dass er tatsächlich beschäftigt gewesen und ihm der Lohn bar ausgehändigt worden sei. Ob der Beschwerdeführer damit seine
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tatsächliche Beschäftigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen könnte, kann ebenfalls offengelassen werden, denn mit Schreiben vom 13. Januar 2014 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers dem Kantonsgericht mit, dass die Bestätigung des Treuhandbüros nicht beigebracht werden könne. Der Buchhalter habe gemäss Angaben seines Mandanten seine Tätigkeit aufgegeben und habe die Schweiz Richtung Italien verlassen, wo er unter der bisherigen Telefonnummer nicht mehr erreichbar sei. Folglich erweist sich die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers infolge Beweislosigkeit als reine Parteibehauptung. Betreffend die Einkommensdeklaration in der Steuererklärung 2012 macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich beim angegebenen Einkommen um ein Missverständnis in dem Sinne handeln müsse, als das angegebene Einkommen von Fr. 3`861.35.- nicht das Entgelt für die gesamte Zeit von Januar 2012 bis Juli 2012 darstelle, sondern nur den Monatslohn vom Januar 2012 beinhalte. Diese Behauptung ist insofern widersprüchlich, als dass der Beschwerdeführer im Auszug der Steuererklärung 2012 bei der Rubrik „Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit“ handschriftlich den Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2012 hinzugefügt hat. Weshalb aber nur – wie es der Beschwerdeführer nun behauptet – das Januareinkommen angegeben sein soll, wenn er doch angeblich bis Ende Juli 2012 bei F.____ gearbeitet hatte, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. In diesem Zusammenhang fiel der Vorinstanz auf, dass dem Beschwerdeführer für die Erfüllung der Beitragszeit noch knapp ein Monat fehlte (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Vermutung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer deshalb absichtlich nur einen Monat in der Steuererklärung 2012 angegeben hat, ist unter diesen Umständen zumindest nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund der dargelegten Umstände müsste der Beschwerdeführer auf jeden Fall die Widersprüche zwischen seiner Aussage, auch von Januar 2012 bis Juli 2012 bei F.____ gearbeitet zu haben, und dem für diese Zeitdauer sehr tief bemessenen angegebenen Einkommen sachlich und nachvollziehbar darlegen können. Dieser Nachweis gelingt ihm aber mit der Angabe in der Steuererklärung 2012 nicht. Dass der vertretene Beschwerdeführer nun die fragliche Steuererklärung „richtig“ ausfüllen wird, so wie er das in seiner Beschwerde angekündigt hatte, liegt auf der Hand. Daraus kann er aber nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Lohn von Fr. 4`500.- brutto für eine Tätigkeit als Verkäufer hoch und mithin auch aus diesem Blickwinkel als fragwürdig erscheint. Zudem wird aus den Angaben des Handelsregisters ersichtlich, dass das formelle Bestehen des F.____ ziemlich genau auf die in Frage kommende Beitragszeit des Beschwerdeführers beschränkt war. Die Firma F.____ wurde nämlich am 21. Juli 2011 im Handelsregister eingetragen und am 14. September 2012 wieder gelöscht, während das fragliche Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 gedauert haben soll. 5. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die erforderliche beitragspflichtige Beschäftigung mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. 3.2 hiervor). Vielmehr macht der Beschwerdeführer vage und widersprüchliche Angaben. Die Nichtnennung von Namen und Adressen sowie die nicht vollständige Einreichung der geforderten Unterlagen und der angekündigten Beweise, verunmöglichen eine Überprüfung der Richtigkeit seiner Angaben. Dies führt zur Beweislosigkeit, deren Konsequenzen der Beschwerdeführer tragen muss (vgl. E. 3.1 hiervor). Sein Anspruch auf ALE mangels Erfüllung der Beitragszeit ist daher zu Recht abgelehnt worden. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
6.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. 6.2 Abschliessend bleibt über den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. September 2013 zu befinden, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach § 22 Abs. 1 und 2 VPO wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern ihr dafür die nötigen Mittel fehlen, ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen bejaht werden (vgl. insbesondere das Bestätigungsschreiben vom Sozialdienst Waldenburg vom 19. November 2013). Seine Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung ist geboten gewesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 5. Februar 2014 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 6,67 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 59.50.- ausgewiesen, was umfangmässig nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.- pro Stunde. Seit dem 1. Januar 2014 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO Fr. 200.- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb für seine Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 1`365.65.- (6.42 Stunden à Fr. 180.- und 0.25 Stunden à Fr. 200.- plus Auslagen in der Höhe von Fr. 59.50.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘365.65 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.