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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.11.2012 715 12 232 (715 2012 232)

29 novembre 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,090 mots·~10 min·7

Résumé

Rückforderung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. November 2012 (715 12 232) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung unrechtmässig ausgerichteter Taggelder

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse Syndicom, Looslistrasse 15, Postfach 382, 3027 Bern, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Die 1963 geborene A.____ war bis Ende April 2011 im Pflegehotel B.____ in C.____ als Pflegeassistentin tätig. Die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses erfolgte durch den Arbeitgeber am 1. Februar 2011 auf Ende April 2011. Am 9. Mai 2011 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 10. Mai 2011 Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 2. Mai 2011. B. Am 25. Mai 2011 richtete die Arbeitslosenkasse Syndicom (nachfolgend: Kasse) der Versicherten 22 Taggelder für die Kontrollperiode Mai 2011 aus. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 wurde die Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) D.____ mit Wir-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht kung ab 2. Mai 2011 für die Dauer von elf Tagen wegen mangelnder Arbeitsbemühungen noch vor Stellenlosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Ebenfalls am 27. Mai 2011 reichte die Versicherte dem RAV einen Arbeitsvertrag ein, wonach sie per 30. Mai 2011 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Vollzeitpensum erhalten habe. Nachdem die Versicherte in der Folge die zusätzlich einverlangten Unterlagen nicht eingereicht und sich auch nicht mehr bei ihrer Personalberaterin zurück gemeldet hatte, wurde sie vom RAV rückwirkend per 27. Mai 2011 von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet.

D. In der Folge machte das RAV die Versicherte mit Schreiben vom 24. Juni 2011 darauf aufmerksam, dass die Kasse infolge der erst nach der Auszahlung der Taggelder für Mai 2011 erfolgten Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch das RAV sowie infolge der für die Firma E.____ AG bereits am 30. und 31. Mai 2011 geleisteten zwei Arbeitstage das zuviel ausbezahlte Taggeld zurückfordern werde. Am 15. Juli 2011 erliess die Kasse infolge insgesamt 13 zuviel bezogener Taggelder eine Korrekturabrechnung für die Kontrollperiode Mai 2011, mit welcher sie den Betrag von Fr. 1'685.35 zurückforderte. Am 22. Juli 2011 verfügte die Kasse die Rückforderung zuviel ausbezahlter Leistungen für die Kontrollperiode Mai 2011 im Umfang von Fr. 1'685.35. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.

E. Am 21. März 2012 ersuchte die Versicherte die Kasse um Wiedererwägung der Rückforderungsverfügung vom 22. Juli 2011. Mit Entscheid vom 22. März 2012 lehnte die Kasse die Wiedererwägung ab. Auf eine hiergegen am 21. April 2012 erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 5. Juni 2012 nicht ein und wies die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die Kasse zurück, damit diese die Eingabe der Versicherten vom 21. März 2012 als Einsprache behandle und darüber entscheide.

F. In Nachachtung des Urteils des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2012 erliess die Kasse am 17. Juli 2012 einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache der Versicherten vom 21. März 2012 abwies und ihre Rückforderungsverfügung vom 22. Juli 2011 bestätigte. G. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2012 beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte die Reduktion der Rückforderung im Umfang von neun Taggeldsätzen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie im Zeitpunkt, als sie die Angaben der versicherten Person für die Kontrollperiode Mai 2011 am 24. Mai 2011 der Kasse zugestellt habe, noch nicht gewusst habe, dass sie ab 30. Mai 2011 eine Stelle bei der E.____ AG antreten werden könne. Die entsprechende Zwischenverdienstbescheinigung der E.____ AG sei erst am 8. Juli 2011 eingetroffen. Sie habe deshalb keinerlei Informationen zurückbehalten. Die Rückforderung entsprechend elf Taggeldern sei ungerecht, weil sie im Mai 2011 lediglich zwei Tage am 30. und 31 Mai 2011 gearbeitet habe. H. Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie die erste Aus-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zahlung für Mai 2011 am 25. Mai 2011 erfasst habe. Am 1. Juni 2011 habe sie die Verfügung des RAV vom 27. Mai 2011 erhalten und erst am 14. Juli 2011 das Zwischenverdienstformular der Firma E.____ AG. Die Rückforderung sei daher auf die Arbeitsaufnahme Ende Mai 2011 im Umfang von zwei Tagen sowie auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des RAV im Umfang von 11 Tagen zurückzuführen. Damit seien im Umfang von insgesamt 13 Tagen unrechtmässig Leistungen bezogen worden, welche zurückgefordert werden müssten.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat die Beschwerdeführerin ihre Kontrollpflicht beim RAV D.____ erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend ist eine Rückforderung im Umfang von Fr. 1'638.35 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Kasse berechtigt war, von der Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 1'685.35 für die Kontrollperiode Mai 2011 zurückzufordern. 2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Kasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, kann die Verwaltung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 E. 2c

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Hinweisen). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). 2.2 Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dies nicht schon der Fall, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr muss ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein. Nötigenfalls hat die Verwaltung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. April 2004, C 214/03, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 119 V 433 E. 3a, 112 V 181 E. 4a). 2.3 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit der für die Dauer von 22 entschädigungsberechtigten Tagen mit Abrechnung der Kasse vom 25. Mai 2011 im Umfang von Fr. 3'023.70 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung ist vorliegend gegeben. Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten erstellt, dass die Versicherte nach der Auszahlung der ihr für die Kontrollperiode Mai 2011 am 25. Mai 2011 ausgerichteten 22 Taggelder bereits zwei Tage später am 27. Mai 2011 mit der Firma E.____ AG wieder einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (vgl. Einsatzvertrag vom 27. Mai 2011, Beilage 11 der Kasse zur Vernehmlassung vom 17. September 2012). Aus dem entsprechenden Einsatzvertrag geht hervor, dass die Versicherte am 30. Mai 2011 ihren ersten Arbeitseinsatz zu leisten hatte (vgl. auch Bescheinigung der Firma E.____ AG vom 8. Juli 2011). Mit Wirkung per 27. Mai 2011 wurde die Versicherte deshalb von der Arbeitslosenversicherung wieder abgemeldet (vgl. Schreiben des RAV vom 10. Juni 2011). Ebenso erst nach der Auszahlung der für die Kontrollperiode Mai 2011 ausgerichteten 22 Taggelder wurde die Versicherte mit Verfügung des RAV vom 27. Mai 2011 für die Dauer von 11 Tagen wegen mangelnden Arbeitsbemühungen noch vor ihrer Stellenlosigkeit in der Anspruchsberechtigung mit Wirkung ab 2. Mai 2011 eingestellt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb deren Überprüfung vorliegend nicht mehr zur Diskussion stehen kann.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Damit aber ergibt sich, dass die Versicherte anstelle der ihr am 25. Mai 2011 zunächst ausgerichteten 22 Taggelder lediglich Anspruch auf deren 9 besitzt (22 Taggelder abzüglich 2 Taggelder für den 30. und 31. Mai 2011, abzüglich 11 Einstelltage gemäss Verfügung des RAV vom 27. Mai 2011). Die darüber hinausgehende Ausrichtung von Taggeldern erweist sich demnach nachträglich als zweifellos unrechtmässig und ist den genannten Bestimmungen zufolge zu Recht zurückgefordert worden. Was die einhergehende Korrektur betrifft, kann ohne Weiterungen auf die entsprechende Abrechnung der Kasse in deren Rückforderung vom 15. Juli 2011 verwiesen werden. Da die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Mai 2011 ab 27. Mai 2011 einerseits nicht mehr erfüllt waren und die Versicherte andererseits ab 2. Mai 2011 für die Dauer von 11 Tagen vom RAV in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, entrichtete die Beschwerdegegnerin die entsprechenden 13 Taggelder ohne Rechtsgrundlage. Die Berichtigung der fälschlicherweise von der Kasse am 25. Mai 2011 zuviel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung ist angesichts der Höhe des resultierenden Rückforderungsbetrages von Fr. 1'685.35 zweifellos auch von erheblicher Bedeutung. Die nachträglich zu korrigierenden Taggeldleistungen der Kontrollperiode Mai 2011 wurden am 25. Mai 2011 ausbezahlt. Indem die Kasse die strittige Rückforderungsverfügung am 22. Juli 2011 erlassen hat, hat sie den Rückforderungsanspruch schliesslich rechtzeitig innerhalb der einjährigen Frist des Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht. Der angefochtene Einspracheentscheid bezüglich der strittigen Rückforderung der Kasse ist demnach nicht zu beanstanden. Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung wird ihr insbesondere nicht vorgeworfen, der Kasse allfällige Informationen vorenthalten zu haben. Dies aber wäre ohnehin nicht Voraussetzung einer Rückforderung. Die Kasse muss zu Unrecht bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 25 ATSG unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Versicherten so oder anders zurückfordern. 2.4 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss derjenige, der Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Versicherte ist an dieser Stelle deshalb darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Erlassgesuch zu stellen befugt ist. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG hat die Kasse ein solches Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid zu unterbreiten. Über ein allfälliges Erlassgesuch wird allerdings erst zu befinden sein, wenn die vorliegend strittige Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2012 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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