Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 8. Mai 2013 (715 12 226 / 91) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtteilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung gemäss Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Martina Freivogel
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum B.____ (RAV) den 1964 geborenen, arbeitslosen A.____ an, sich bis spätestens am 27. Februar 2012 beim C.____ zwecks Arbeitseinsatzes in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zu melden. Der Versicherte kam dieser Aufforderung nach, lehnte jedoch den angebotenen Einsatz ab. In der Folge stellte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) mit Verfügung vom 2. März 2012 die Anspruchsberechtigung von A.____ aufgrund Nichtbefolgens einer Weisung für die Dauer von 22 Tagen ein. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 18. Juli 2012 ab.
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B. Dagegen erhob A.____ am 27. Juli 2012 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 reichte der Versicherte eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. C. In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2012 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. D. Da A.____ in seiner Beschwerde unter anderem geltend gemacht hatte, der für ihn vorgesehene Arbeitseinsatz im Programm zur vorübergehenden Beschäftigung sei von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht richtig dargestellt worden, holte das Kantonsgericht am 10. Januar 2013 beim C.____ eine entsprechende amtliche Erkundigung ein. Die unterbreiteten Fragen wurden von der verantwortlichen Programmleiterin mit Schreiben vom 16. Januar 2013 beantwortet. Die Parteien machten keinen Gebrauch von der Möglichkeit, zum Ergebnis dieser amtlichen Erkundigung Stellung zu nehmen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, womit das Kantonsgericht örtlich und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Auf die – im Übrigen fristund formgerecht eingereichte – Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2012 ist daher einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert bei einer Einstellungsdauer von 22 Tagen und unter Berücksichtigung des Taggeldansatzes des Versicherten von Fr. 180.-- auf insgesamt Fr. 3'960.--. Die Beurteilung der Beschwerde vom 27. Juli 2012 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
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2. Der Versicherte wehrt sich gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2012, in welchem das KIGA seine Verfügung vom 2. März 2012 betreffend die Anordnung von 22 Einstelltagen schützt. Es gilt daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung zu Recht vorübergehend eingestellt hat und, bejahendenfalls, ob die Dauer der Einstellung angemessen erfolgt ist. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG hat die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Die entsprechenden Bemühungen müssen nachgewiesen werden können. Eine vermittelte zumutbare Arbeit hat die versicherte Person anzunehmen. Im Weiteren hat sie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, welche ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 3.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll laut Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von versicherten Personen gefördert werden, welche aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind. Solche Massnahmen beabsichtigen insbesondere: die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes zu fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit zu vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit zu bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). 3.3 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Das KIGA betont im angefochtenen Entscheid, dass die Teilnahme an einer solchen Massnahme der versicherten Person zur Verbesserung ihrer Vermittlungsfähigkeit diene. So erhalte die bzw. der Stellensuchende die Möglichkeit, eine arbeitsmarktliche Referenz zu erwerben und allfällige für die Wiedereingliederung erschwerende Lücken im Lebenslauf zu vermeiden. Die arbeitsmarktliche Kompetenz sowie die Tagesstruktur im Arbeitsumfeld blieben damit bestehen. Ferner könne die Fähigkeit zur Teambildung und Teamintegration gefördert werden. Bei entsprechenden Zweifeln würden ausserdem die Vermittlungsbereitschaft und die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person überprüft, welche gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG Voraussetzung des Anspruchs auf Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung darstelle. Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Zweck der vorübergehenden Beschäftigung kann ohne Weiteres beigepflichtet werden. 3.4 Für die Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, Rz. 311 ff. und 822). So kann bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. Demzufolge ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Wendung “ohne entschuldbaren Grund“ beschlägt die Frage der Zumutbarkeit (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 841 mit Verweis auf die Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1999 Nr. 9 S. 45 E. 2a). 4.1 Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass sich der Beschwerdeführer zwar innert Frist beim C.____ zwecks Arbeitseinsatzes in einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung gemeldet, den angebotenen Einsatz jedoch abgelehnt hat. Da der Versicherte grundsätzlich zur Teilnahme an der ihm zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme verpflichtet ist, fragt sich im Folgenden, ob ein entschuldbarer Grund für seine Nichtteilnahme vorliegt. 4.2 Ob die Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zumutbar ist, beurteilt sich sinngemäss nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Danach ist eine Massnahme nur dann unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Die weiteren in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Kriterien (lit. a und b sowie d bis i) sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beschäftigungsprogrammen gemäss Art. 64a Abs. 21 lit. a AVIG unbeachtlich (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] vom 3. Februar 2004, C 252/03, E. 2.1). Sodann ist angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 718). 4.3 In seiner Beschwerde vom 27. Juli 2012 sowie in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 31. Juli 2012 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er hätte bei der ihm zugewiesenen Beschäftigung im C.____ vorwiegend Kleider sammeln und sortieren müssen und daher nicht im gewohnten beruflichen Umfeld tätig sein können. Nur gelegentlich wäre er als Fahrer für das Projekt D.____ zum Einsatz gekommen. Ausserdem würden im C.____ viele psychisch beeinträchtigte Menschen arbeiten, welche auf dem öffentlichen Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbar seien. Er habe selbst längere Zeit an Depressionen gelitten und wolle nicht täglich an diese schreckliche Zeit erinnert werden. Im Weiteren sei ihm die für ihn zuständige Person im C.____ unsympathisch gewesen. Unter diesen Umständen hätte er seine Leistung nicht motiviert erbringen können. 4.4 Betreffend die Berücksichtigung der Fähigkeiten und der bisherigen Tätigkeiten des Versicherten ist festzuhalten, dass Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG für die Beurteilung der Zumutbarkeit im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf die Zuweisung zu einer Beschäftigungsmassnahme in seinem herkömmlichen Tätigkeitsbereich. Zudem hat die amtliche Erkundigung beim C.____ ergeben, dass dem Versicher-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten eine Beschäftigung mit Schwerpunkt “Aussendienst“ zugewiesen worden ist. In diesem Programm wäre er so oft wie möglich als Chauffeur, Beifahrer, Verteiler oder Sammler tätig gewesen. Bei Bedarf wäre er auch bei der D.____ eingesetzt worden und hätte dort Innen- und Rampendienst sowie Abhol- und Lieferfahrten vornehmen können. Gestützt auf diese Aussage kann davon ausgegangen werden, dass der vor seiner Erwerbslosigkeit als Lastwagenfahrer arbeitende Beschwerdeführer im Rahmen des Beschäftigungsprogramms sogar weitgehend in seinem gewohnten beruflichen Umfeld hätte wirken können. Mithin ist die entsprechende Rüge des Versicherten in jeder Hinsicht unbegründet. Was den Gesundheitszustand angeht, so ist für die vorliegenden Beurteilung nicht relevant, ob der Beschwerdeführer in früheren Jahren tatsächlich an Depressionen gelitten hat. Der Versicherte macht auch nicht geltend, es habe im Zeitpunkt der vorgesehenen Beschäftigungsmassnahme eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegen. Er bringt lediglich vor, er wolle in Anbetracht der im C.____ tätigen, angeblich psychisch beeinträchtigten Person nicht an seine vergangene Depression erinnert werden. Dieses Argument stellt keinen entschuldbaren Grund für die Nichtteilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme dar, umso mehr als bei einer vorübergehenden Beschäftigung hohe Anforderungen an das Kriterium der Unzumutbarkeit gestellt werden. Dasselbe gilt für das Vorbringen, wonach dem Versicherten die für ihn zuständige Person im C.____ unsympathisch gewesen sei. Weitere Gründe gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG (Alter, persönliche Verhältnisse oder Gesundheitszustand), welche die Teilnahme am angewiesenen Beschäftigungsprogramm allenfalls als unzumutbar erscheinen liessen, macht der Versicherte nicht geltend und können auch nicht den Akten entnommen werden. 4.5 Aufgrund des Gesagten ist kein entschuldbarer Grund ersichtlich, welcher den Beschwerdeführer von der Teilnahmepflicht am zugewiesenen Beschäftigungsprogramm im C.____ entbunden hätte. Infolgedessen sind die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt, womit sich die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigt. 4.6 Daran ändern auch die Vorbringen des Versicherten nichts, er habe seit 30 Jahren Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt und deshalb das Recht, sich der Anweisung zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm zu widersetzten. Ausserdem habe er durch verschiedene Zwischenverdienste während mehreren Monaten keine Taggeldleistungen beansprucht und damit die Arbeitslosenversicherung entlastet. Es ist sicherlich anerkennenswert, während 30 Jahren Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu bezahlen, ohne deren Leistungen zu beanspruchen. Dasselbe trifft auf die vom Versicherten mehrfach genutzte Möglichkeit des Zwischenverdienstes zu. Der Beschwerdeführer irrt jedoch in der Annahme, dies entbinde ihn von der Pflicht, am ihm zugewiesenen Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Bereits zu Beginn der Arbeitslosigkeit hat sich die versicherte Person im Rahmen der Zumutbarkeit an einer ihr zugewiesenen arbeitsmarktlichen Massnahme zu beteiligen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, zuerst Taggelder zu konsumieren (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 716). Entgegen seiner Ansicht steht dem Versicherten folglich kein Wahlrecht zu, ob er sich am zugewiesenen Beschäftigungsprogramm beteiligen möchte oder nicht.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Als Nächstes ist die Einstellungsdauer zu überprüfen. 5.1 Die Dauer einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung abgestuft und dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Verwaltung ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Gemäss § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden zwar die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen; sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Verwaltung angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. 5.2 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Versicherten als mittelschweres Verschulden qualifiziert und die Einstellungsdauer auf 22 Tage festgesetzt, in Anlehnung an das Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft (KS ALE). Danach wird bei erstmaligem, unentschuldigtem Nichtantritt eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung eine Einstellung in der Höhe von 21 bis 25 Tagen vorgegeben (KS ALE vom Januar 2007, Rz. D72 Ziff. 3.C1). Im Rahmen einer mit der gebotenen Zurückhaltung vorgenommenen Angemessenheitskontrolle ist die Sanktionshöhe von 22 Einstelltagen nicht zu beanstanden. 6. Was die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes anzumerken: Weder dem angefochtenen Entscheid noch den Akten sind Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Vorinstanz den vorliegend relevanten Sachverhalt unvollständig festgestellt hätte. Diesbezüglich ist insbesondere auf die erwähnte amtliche Erkundigung zu verweisen, welche ergeben hat, dass die Angaben der Vorinstanz weitgehend mit jenen vom C.____ übereinstimmen. Insoweit es sich bei der übrigen Kritik des Beschwerdeführers um pauschale Behauptungen handelt, kann er nicht gehört werden. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 18. Juli 2012 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und muss abgewiesen werden. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an Parteien Direktion für Arbeit (seco)
Präsidentin
Gerichtsschreiberin
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