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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.12.2023 710 23 342 / 280 (710 2023 342 / 280)

12 décembre 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,647 mots·~8 min·5

Résumé

Schadenersatz

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Dezember 2023 (710 23 342 / 280) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Prüfung der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 41 Abs. 1 ATSG

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskass, Beschwerdegegnerin

Betreff Schadenersatz

A. Mit Schadenersatzverfügung vom 2. Juni 2023 forderte die Ausgleichskasse von A.____, Mitglied des Verwaltungsrates der C.____ AG in Liquidation, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 14'273.85 für ausstehende Beiträge. Dagegen erhob A.____ am 29. Juni 2023 Einsprache und machte geltend, dass die von der Ausgleichskasse geltend gemachten Ausstände in vollem Umfang bezahlt worden seien, was die Verteilerliste des Konkursverwalters bestätige. Nachforderungen seien deshalb ausgeschlossen. Mit Entscheid vom 4. September 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Schadenersatzverfügung vom 4. September 2023 sowie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.

C. Mit Schreiben vom 1. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin vom Kantonsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass sie die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde beim Kantonsgericht verpasst habe. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht werde eintreten können. Deshalb wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, zur verspäteten Beschwerdeeingabe und zu allfälligen Gründen, die die Beschwerdeführerin von der rechtzeitigen Beschwerdeeingabe abgehalten haben könnten, Stellung zu nehmen.

D. Mit Schreiben vom 29. November 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur verspäteten Eingabe Stellung und ersuchte sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 prüft das Kantonsgericht von Amtes wegen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Kantonsgericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört insbesondere eine fristgerecht eingereichte Beschwerde. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerde vom 30. Oktober 2023 (Postaufgabe: 30. Oktober 2023) rechtzeitig erhoben wurde.

2.1 Laut Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung grundsätzlich anwendbar sind, bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 nach kantonalem Recht, wobei dieses einer Reihe von Anforderungen zu genügen hat, die in Art. 61 lit. a-i ATSG aufgeführt werden.

2.2 Nach § 57b VPO in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids beim Kantonsgericht einzureichen. In Bezug auf die Fragen der Berechnung und des Stillstands, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 – 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des Einspracheeentscheids zu laufen. Sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde. Gemäss Art. 38 Abs. 2bis

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfiktion), sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (BGE 134 V 49 E. 4). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person deshalb regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen zweiten Zustellversuch. Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Schweizerischen Post abgeholt werden kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Schweizerischen Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist keinen Aufschub (BGE 134 V 49 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, I 1029/06).

2.3 Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst der Einspracheentscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Kantonsgericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.

3.1 Vorliegend datiert der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2023. Er wurde gleichentags als eingeschriebene Sendung („Einschreiben R Inland“) an die Beschwerdeführerin verschickt. Am 5. September 2023 meldete die Schweizerische Post der Beschwerdeführerin die Sendung zur Abholung bereit ab 6. September 2023. In der Folge verlängerte die Beschwerdeführerin am 7. September 2023 die Aufbewahrungsfrist. Schliesslich holte sie den Einspracheentscheid am 28. September 2023 in X.____ am Postschalter ab.

3.2 In Anwendung der in der Erwägung 2 hiervor dargelegten Grundsätze begann die 30tägige Beschwerdefrist am 13. September 2023 zu laufen und dauerte bis zum 12. Oktober 2023. Die Beschwerde wurde aber erst am 30. Oktober 2023 der Schweizerischen Post übergeben. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und somit verspätet erhob.

4.1 Art. 41 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf der Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann somit nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (BGE 112 V 255 E. 2a; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 Rz. 9 ff. mit weiteren Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 1. November 2023 auf die verpasste Frist aufmerksam gemacht und es wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 29. November 2023 führte die Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, dass es ihr vor und nach ihrer zweiten Operation, die am 14. September 2023 stattgefunden habe, sehr schlecht gegangen sei. Sie habe deshalb D.____, der in der Sache des Konkursverfahrens gegen die C.____ AG als Sachwalter eingesetzt gewesen sei, gebeten, ihr behilflich zu sein und die entsprechenden Unterlagen für die Beschwerde bei E.____ und beim Konkursamt zu besorgen. Da D.____ daraufhin mitgeteilt habe, dass er dafür Zeit benötige, habe sie die Fristverlängerung bei der Schweizerischen Post beantragt. Auf keiner der Plattformen und auch nicht in den Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post werde der Normalbürger, der sich aus finanziellen Gründen keinen Rechtsbeistand leisten könne, auf das Thema der Gerichtsurkunden aufmerksam gemacht. Hier müsste der Gesetzgeber die Lücke füllen.

5. Der Beschwerdeführerin war es trotz ihrer Erkrankung und der am 14. September 2023 durchgeführten Operation möglich, am 7. September 2023 und damit mehr als zwanzig Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist bei der Schweizerischen Post eine Verlängerung der Abholungsfrist für die eingeschriebene Sendung zu beantragen. Die Beschwerdeführerin war damit nicht derart handlungsunfähig, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Beschwerdeerhebung zu betrauen. Auch der Umstand, dass der Sachwalter mehr Zeit für die Beschaffung der Unterlagen benötigte, genügt nicht, um eine unverschuldete Verhinderung im Sinne von Art. 41 ATSG zu bejahen. Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist damit nicht zu gewähren.

6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da diese nicht binnen der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 30. Oktober 2023 bereits rechtskräftig. Eine materielle Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Bezahlung eines Schadenersatzes gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtet wurde, kann daher nicht mehr vorgenommen werden.

7. § 1 Abs. 3 lit. e VPO sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid entscheidet, falls eine der Eintretensvoraussetzungen offensichtlich fehlt. Im vorliegenden Fall wurde die 30-tägige Beschwerdefrist klarerweise nicht eingehalten, weshalb der Fall durch Präsidialentscheid zu beurteilen ist.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Nach Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Die Beschwerdegegnerin erhält eine Kopie der Beschwerde vom 30. Oktober 2023 (inkl. Kopie der Beilagen) sowie der Stellungnahme vom 29. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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