Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 21. Juli 2022 (710 21 56 / 168) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Organhaftung nach Art. 52 AHVG bejaht.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Tobias Treyer, Advokat, Hauptstrasse 13, Postfach 810, 4144 Arlesheim B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Tobias Treyer, Advokat, Hauptstrasse 13, Postfach 810, 4144 Arlesheim C.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Tobias Treyer, Advokat, Hauptstrasse 13, Postfach 810, 4144 Arlesheim
gegen
Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin
Betreff Schadenersatz
A. Die D.____ AG (AG) mit Sitz in E.____ war als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Kasse) angeschlossen. Seit 1994 war A.____ einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der AG. Als kollektivzeichnungsberechtigte
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwaltungsräte der AG fungierten im Weiteren seit 1998 B.____ und C.____ seit 2003. Am 29. Januar 2019 wurde über die AG der Konkurs eröffnet und am 22. April 2020 als geschlossen erklärt. Am 20. April 2020 stellte das zuständige Konkursamt des Kantons Basel-Landschaft der Kasse zwei Verlustscheine über insgesamt Fr. 299'815.80 aus. Am 4. Mai 2020 wurde die AG von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht.
B. Nachdem A.____, B._____ und C._____ am 15. bzw. am 22. April 2020 zunächst aufgefordert worden waren, zu der vom Konkursamt kollozierten Forderung der Kasse Stellung zu nehmen, erliess die Kasse am 30. Juli sowie am 6. August 2020 je eine Schadenersatzverfügung, mit welcher sie von den Genannten in ihrer Eigenschaft als formelle Organe der AG für die Zeit ab 10. März 2017 die Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 299'815.80 (inkl. Verwaltungskosten, Mehrkosten für Arbeitgeberkontrolle, Mahngebühren, Verzugszinsen und Betreibungskosten) in solidarischer Haftung forderte. Eine hiergegen von allen drei Personen erhobene Einsprache vom 28. August 2020 wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 ab.
C. Hiergegen erhoben A.____, B._____ und C._____, alle vertreten durch Advokat Tobias Treyer, am 10. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragten die Aufhebung sowohl des angefochtenen Einspracheentscheids als auch der ihm vorausgegangenen Schadenersatzverfügung der Kasse vom 30. Juli 2020, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liessen sie im Wesentlichen geltend machen, dass die AG nach der Wirtschaftskrise im Jahr 2009 finanziell erstmals ins Straucheln geraten sei. Bis 2017 habe aber wieder ein Cashflow von über Fr. 1'200'000.— generiert werden können. Die Beschwerdeführer hätten sich stets mit der finanziellen Lage des Unternehmens auseinandergesetzt. Es seien Strategiepapiere erarbeitet und umgesetzt worden, um die Gesellschaft in eine sichere Zukunft zu führen. Mit Blick auf den Cashflow der Jahre 2013 bis 2018 sei es für die Unternehmungsleitung lediglich eine Frage der Zeit gewesen, bis der Schuldenberg hätte abgebaut werden können. Die Beschwerdeführer hätten sodann auch private Mittel eingeschossen und auf ihren Lohn verzichtet. Letztlich hätten ein schwerwiegender Hackerangriff Ende des Jahres 2018 sowie die Insolvenz eines grossen ausländischen Kunden die Bemühungen des Verwaltungsrates aber vereitelt. Die Beschwerdeführer hätten demnach weder grobfahrlässig noch vorsätzlich gehandelt. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe die AG in Form diverser Debitoren, verwertbarer Maschinen und Mobiliar über Aktiven im Umfang von über Fr. 300'000.— verfügt. Seitens des Konkursamtes sei indessen alleine eine offene Forderung gegenüber einem Kunden im Umfang von Fr. 141'986.— mit der simplen Begründung nicht eingefordert worden, dass diese Forderung bestritten worden sei. Weshalb sich das Konkursamt mithin nicht bemüht habe, die liquiden Debitoren zwecks Deckung der Beitragsausstände konsequent einzufordern, sei ebenso unverständlich wie die Tatsache, dass die vorhandenen Maschinen sowie das Mobiliar der AG nicht verwertet worden seien. Auch wenn der damit einhergehende Vorwurf in erster Linie das zuständige Konkursamt betreffe, müsse sich die Kasse bewusst sein, dass sich die heutige Situation insbesondere infolge behördlichen Versagens eingestellt habe. Hinsichtlich eines wesentlichen Teils der Ausstände seien ausserdem die Maschinen des Unternehmens mit einem Wert von mindestens Fr. 500'000.— als massgebende
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aktiven zugunsten der Kasse gepfändet gewesen. Damit sei dem Verwaltungsrat der AG behördenseitig vermittelt worden, dass die Ausstände gegenüber der Kasse insbesondere für den Fall eines Konkurses abgesichert gewesen seien. Unter dieser Prämisse sei seitens der AG beabsichtigt gewesen, vorab neu anfallende Beiträge zu tilgen, das Unternehmen laufend zu stabilisieren sowie die übrigen offenen AHV-Beiträge abzubauen. Der Verwaltungsrat der AG sei gestützt auf die behördlichen Auskünfte der festen Überzeugung gewesen, dass die alten Beitragsforderungen durch den Erlös eines allfälligen Maschinenverkaufs entsprechend gedeckt und damit gesichert gewesen seien. Entsprechend überrascht und schockiert seien die Verwaltungsräte der AG gewesen, als im Rahmen der Konkurseröffnung die gepfändeten Maschinen seitens des Konkursamtes ohne Zustimmung freigegeben und der Vermieterschaft der Geschäftsräumlichkeiten der AG in Abgeltung offener Mietzinsausstände überlassen worden seien. Auch die erfolgreichen Bemühungen seitens der Beschwerdeführer, einen potenten Nachmieter zu finden, welcher gewillt gewesen sei, für die Maschinen und Einrichtungen der AG bis zu einer halben Million Franken zu bezahlen, seien seitens des Konkursamtes ignoriert worden. Es stelle sich somit die Frage, ob das vorgängig involvierte Betreibungsamt und damit auch die Kasse durch dieses Vorgehen nicht ein falsches Bild erzeugt und damit die Vergrösserung des Schadens mitverursacht hätten. Auch wenn die Verwaltungsräte gewusst hätten, dass von geleisteten Lohnzahlungen die AHV-Beiträge abzuziehen und gegenüber der Kasse abzurechnen gewesen seien, stelle deren Nichtbezahlung unter diesen Umständen weder ein vorsätzliches noch ein grobfahrlässiges Verschulden dar. Vielmehr hätten sich die Beschwerdeführer auf die Zusicherung des Betreibungsamtes verlassen und seien davon ausgegangen, dass die AG entsprechend Zeit habe, ihre Ausstände abzubauen. Die Beschwerdeführer hätten deshalb nicht für die Schadenersatzforderung einzustehen. Im Wissen um die solidarische Haftung werde das Gericht eventualiter zudem ersucht, das Verschulden der Beschwerdeführer zu differenzieren, hätten doch insbesondere B.____ und C.____ trotz ihres Status als Verwaltungsräte einen nur geringen Einfluss auf die AG und deren Geschäftsverlauf ausgeübt. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die in Aussicht gestellte Schadenersatzforderung alle drei Beschwerdeführer äusserst schwer treffe, da alle sehr viel Geld mit dem Konkurs der AG verloren hätten und ihre finanzielle Existenz wegen bereits bestehender Schulden akut gefährdet sei.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2021 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge seien über Jahre nur schleppend und beinahe ausschliesslich via Betreibungsamt bezahlt worden. Den Beschwerdeführern müsse vorgeworfen werden, dass sie die AG trotz erstmals bereits 2014 erlassener Schadenersatzverfügungen im gleichen Trott über Jahre weitergeführt hätten. Es sei eine marode Firma über Jahre zu Lasten der Sozialversicherung weitergeführt worden. Als Verwaltungsrat könne man sich namentlich nicht darauf verlassen, dass die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge durch den Wert gepfändeter und betriebsnotwendiger Maschinen gedeckt seien. Alleine schon das Vertrauen auf eine Pfändung von Vermögenswerten sei als absichtliches Nichtbezahlen geschuldeter Beiträge zu taxieren. Wenn das Konkursamt die vom Verwaltungsrat erhofften Erträge nicht habe generieren können, liege dieser Umstand nicht in der Verantwortung der Kasse. Jedenfalls könne sich der Verwaltungsrat nicht auf die Verwertungserträge des Konkursamtes verlassen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Replik vom 26. Mai 2021 hielten die Beschwerdeführer an ihren Beschwerdeanträgen fest. Sie bestritten, dass sie sich nicht auf die seitens des Betreibungs- resp. Konkursamtes erfolgten Auskünfte betreffend die zu Gunsten der AG gepfändeten Maschinen hätten verlassen dürfen. Dass die AG keinerlei Bemühungen getätigt habe, die ausstehenden AHV-Ausstände zu tilgen, werde ebenfalls bestritten. So seien im Jahr 2018 Gutschriften im Umfang von mindestens Fr. 75'000.— erfolgt. Im Hinblick auf die eingeforderten AHV-Beiträge stelle sich ausserdem die Frage der Verjährung. Gemäss der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Zusammenstellung sei per 10. März 2017 lediglich ein Übertrag von Fr. 55'483.95 ausgewiesen. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass die nicht ausgewiesenen, vor diesem Datum angefallenen AHV-Beiträge zwischenzeitlich verjährt seien. Ausserdem stelle sich die Frage, wann die Kasse Kenntnis von den Beitragsausständen gehabt habe und mit welchen Handlungen eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt sei. So sei schon früh klar gewesen, dass zulasten der Kasse ein Schaden entstehen werde. Es sei unverständlich, weshalb die Kasse es zugelassen habe, dass über mehrere Jahre sich wieder ein derart grosser Ausstand an AHV-Beiträgen angehäuft habe. Der AG seien nie Grenzen gesetzt und damit die Eskalation eines Schadens verhindert worden. Vielmehr habe man die Beschwerdeführer in ihrer Auffassung, dass mit der bereits zuvor erfolgten Pfändung der Maschinen der AG die AHV-Forderungen gedeckt seien, über Jahre machen lassen. F. Die Kasse hielt mit Duplik vom 26. Mai 2021 an der Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführer könnten nicht ernsthaft behaupten, sie hätten sich bemüht, die AHV- Beiträge zu tilgen, da die entsprechenden Ausstände per Januar 2015 über Fr. 27'633.95 mehr oder weniger kontinuierlich bis zum 25. Oktober 2018 auf Fr. 289'899.10 angestiegen seien. Die neu erhobene Verjährungseinrede sei nicht substantiiert und ignoriere die Tatsache, dass Zahlungen und Gutschriften auf die ältesten Ausstände anzurechnen seien. Dem eingereichten Kontoauszug der Kasse zufolge würden somit keine Beiträge vor dem 10. März 2017 als buchhalterisch offen gelten. Dass sich das Betreibungsamt von der AG offenbar mit Teilzahlungen zufrieden stellen liess, habe nichts mit Inkonsequenz der Kasse zu tun. Es sei nicht Aufgabe der Kasse, der Schuldenmacherei eines Arbeitgebers ein Ende zu setzen.
G. Am 12. Juli 2021 zog das Kantonsgericht beim zuständigen Konkursamt die Konkursakten betreffend die AG bei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. August 2021 gewährte es den Parteien Gelegenheit, in diese Konkursakten Einsicht zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 23. August 2021 hielten die Beschwerdeführer fest, dass die beigezogenen Konkursakten nicht vollständig seien. Insbesondere fehle ein im Hinblick auf die geleisteten AHV-Zahlungen angelegter Ordner. Ebenfalls seien keine Ordner betreffend die Kreditoren vorhanden. Vollständig fehlen würden ausserdem die Unterlagen des Betreibungsamtes hinsichtlich der vorangehenden Pfändung der Maschinen der AG. Die Kasse verzichtete mit Eingabe vom 24. August 2021 auf eine Einsichtnahme in die beigezogenen Konkursakten. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. September 2021 hielt das Kantonsgericht fest, dass zwei neuerliche Nachfragen des Gerichts beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt betreffend die von den Beschwerdeführenden als unvollständig kritisierten Konkursakten
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergeben hätten, dass nebst der Pfändungsurkunde vom 12. Juli 2017 keine weiteren Akten vorhanden seien. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 hielt die Kasse fest, aus der Pfändungsurkunde vom 12. Juli 2017 sei ersichtlich, dass das Betreibungsamt zwar etliche Gegenstände der Konkursitin gepfändet habe, auf deren Verwertung jedoch verzichtet habe, weil ein realistischer Tilgungsplan bestanden habe. Weiter gehe daraus hervor, dass gemäss Bilanz der AG per 31. Dezember 2017 zwar ein Warenlager im Wert von rund Fr. 746'000.— bestanden habe, welches zu pfänden aber nur bedingt sinnvoll gewesen sei, weil diese Waren von der AG noch veredelt würden. Dass, ob und wieweit Forderungen der Gläubiger über das Betreibungsamt befriedigt worden seien, habe alleine am Betreibungsamt gelegen, welches offensichtlich auf Prognosen und Versprechungen der Konkursitin vertraut habe. Eine Mitverantwortung der Kasse bezüglich der Schadenhöhe lasse sich aus dem Verhalten des Betreibungsamtes jedenfalls nicht ableiten. Mit Stellungnahme vom 1. November 2021 hielten die Beschwerdeführer fest, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass seitens des Betreibungs- und Konkursamtes unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Es sei ihnen behördenseitig stets vermittelt worden, dass im Hinblick auf die mittels Pfand gesicherten Forderungen eine ausreichende Deckung bestehe. Aus der Pfändungsurkunde vom 12. Juli 2017 gehe hervor, dass ein realistischer Schuldentilgungsplan bestanden habe und die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte folglich bis zur vollständigen Deckung aufgeschoben worden sei. Da eine vollständige Deckung jedoch nie erfolgt sei, hätte die Pfändung nicht aufgehoben werden dürfen. Behördenseitig sei demnach bestätigt worden, dass die AG mit Aussicht auf Erfolg eine möglichst zeitnahe finanzielle Stabilisierung angestrebt habe. Unerklärlich bleibe dabei, weshalb die Pfändung zum Nachteil der konkursiten AG entgegen dem Wortlaut der Pfändungsurkunde aufgehoben worden sei. Es werde schliesslich nach wie vor bestritten, dass die in der Aufstellung der Kasse enthaltenen Forderungen, welche unter dem Titel «Vortrag» im Umfang von Fr. 55'483.95 aufgeführt würden, noch Bestand hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um Forderungen der Kasse handle, welche älter als fünf Jahre und damit verjährt seien. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2021 wurde die Angelegenheit schliesslich dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2. Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die AG ihren Sitz in D.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. 1.3 Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde, es sei sowohl der Einspracheentscheid der Kasse vom 8. Januar 2021 als auch die ihr vorangegangene Schadenersatzverfügung vom 30. Juli 2020 aufzuheben. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet indessen einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 30. Juli 2020. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10. Februar 2021 ist demnach nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids der Kasse richtet. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Kasse entstandenen Schaden einstehen müssen. Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 3.1 Zu prüfen ist vorab die Verjährungseinrede der Beschwerdeführenden. Art. 52 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, und jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens verjährt (Satz 1). Diese Fristen können unterbrochen werden (Satz 2). Dabei handelt es sich, wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sozialrechtliche Abteilungen) unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut und die Materialien entschieden hat, um Verjährungsfristen (Urteil des EVG vom 30. November 2004, H 96/03, E. 5.1; BGE 131 V 427 E. 3.1). 3.2 Im Zusammenhang mit der zweijährigen relativen Verjährungsfrist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Schadenkenntnis von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 E. 3.1, 119 V 92 E. 3). Voraussetzung für eine ausreichende Schadenkenntnis ist dabei, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt bzw. kennen müsste (BGE 116 V 72 E. 3b). Dabei haben sich in der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenkenntnis üblicherweise angenommen wird. Es ist dies im Falle eines Konkurses praxisgemäss dann, sobald die Kollokation der Forderungen eröffnet, der Kollokationsplan also zur Einsicht aufgelegt wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017, E. 4.2.1 und 9C_325/2010 vom 26. Juni 2018, E. 4.5.2). Für eine fristauslösende Schadenkenntnis ausnahmsweise schon vor diesem Regelzeitpunkt ist rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen; eine Vorverlegung auf die Zeit vor Auflegung des Kollokationsplans rechtfertigt sich beispielsweise nur dann, wenn eine Ausgleichskasse anlässlich der Gläubigerversammlung vernimmt, dass ihre Forderung auf jeden Fall ungedeckt bleiben wird (BGE 118 V 193 E. 3b). Was sodann die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren seit dem Eintritt des Schadens betrifft, gilt der Schaden als eingetreten, wenn anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen (Eintritt der Beitragsverwirkung) oder tatsächlichen Gründen (Zahlungsunfähigkeit der Beitragsschuldnerin) nicht mehr eingefordert werden können (BGE 129 V 193 E. 2.1. ff.). Sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, fällt der Beginn der absoluten Verjährungsfrist dabei auf den Zeitpunkt der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3 Im vorliegenden Fall wurde über die AG am 29. Januar 2019 der Konkurs eröffnet. Indem die Kasse am 30. Juli 2020 und am 6. August 2020 je eine Schadenersatzverfügung gegenüber den heutigen Beschwerdeführerenden erlassen hat, hat sie unbesehen einer späteren Auflage des Kollokationsplans die zweijährige Frist gemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG zweifellos gewahrt. Nichts anderes gilt hinsichtlich der absoluten Verjährungsfrist von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Soweit die Beschwerdeführer zunächst einwenden, dass die in der Aufstellung der Kasse enthaltenen Forderungen, welche unter dem Titel «Vortrag» im Umfang von Fr. 55'483.95 aufgeführt würden, infolge Verjährung keinen Bestand mehr hätten, übersehen sie, dass der Schaden nicht im Zeitpunkt der Fälligkeit der geschuldeten Beiträge entsteht, sondern erst dann, sobald sie nicht mehr erhoben werden können (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 527). Eine allfällige Beitragsverwirkung gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG der im Kontoauszug der Kasse vom 25. Oktober 2018 (Beilage 2 zur Vernehmlassung) enthaltenen Forderungen per
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. März 2017 ist ausserdem nicht ersichtlich. Aus diesem Kontoauszug geht hervor, dass lediglich Beitragsausstände ab März 2017 im Konkurs eingegeben worden und die erhaltenen Zahlungen an ältere Beitragsforderungen angerechnet worden sind. Dasselbe ergibt sich aus der Anmeldung der Kasse zur Kollokation vom 3. April 2019 (Akt 34 in Akten des Konkursamtes), wonach der geltend gemachte Schaden Beitragsforderungen erst ab 10. März 2017 enthält. Für die Zeit vor dem 10. März 2017 gelten demnach keine Beiträge als offen und eine Beitragsverwirkung liegt damit keine vor. In tatsächlicher Hinsicht begann die absolute Verjährungsfrist sodann ebenfalls mit der Konkurseröffnung zu laufen (BGE 141 V 487 E. 2.2 mit Hinweisen). Da die Kasse ihren Schaden verfügungsweise bereits rund eineinhalb Jahre nach der Konkurseröffnung über die AG geltend gemacht hat, ist ihre Schadenersatzforderung auch in absoluter Hinsicht nicht verjährt.
4.1 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der AHV ihr ein gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Ausgleichskasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: THOMAS NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 4.2 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund ungedeckt gebliebener Beitragsforderungen einen Schaden im Umfang von Fr. 299'815.80 geltend. Diese Schadenhöhe ergibt sich aus dem Kontoauszug der Kasse vom 25. Oktober 2018 (Beilage 2 zur Vernehmlassung) und stimmt sowohl mit dem Totalbetrag gemäss berichtigter Konkurseingabe der Kasse vom 30. August 2019 als auch mit den der Kasse letztlich ausgestellten Konkursverlustscheinen vom 20. April 2020 (Beilagen 4 und 5 zur Vernehmlassung) überein. Die Höhe des Schadens wird seitens der Beschwerdeführenden sodann nicht bestritten, so dass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, diese näher zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser entbindet die rechtsuchenden Parteien jedoch nicht davon, selbst allfällige Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 2.2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkt für allfällige Berechnungsfehler ist die Schadenberechnung der Kasse mithin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadenbetrag von Fr. 299'815.80 auszugehen. 5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 193 E. 2a und 111 V 173 E. 2; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 5.2 Im vorliegenden Fall muss der AG insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie seit dem Jahr 2015 den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur unvollständig nachkam und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzte. Sie wurde deswegen von der Ausgleichskasse wiederholt gemahnt und betrieben. Schliesslich blieben für die Zeit ab März 2017 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 299'815.80 offen (oben, Erwägung 4.2). Damit ist die AG ihren gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt.
6. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers bzw. seiner Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der der AG als Arbeitgeberin obliegenden Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Kasse entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass der Kausalzusammenhang durch eine angebliche Untätigkeit der Kasse unterbrochen worden sei, da die Kasse gerade mit Blick auf eine bereits in der Vergangenheit erfolgte Pfändung der weiteren Nichtbezahlung von Beiträgen einen Riegel hätte schieben müssen, kann ihnen in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden. Namentlich ist es nicht die Aufgabe einer Ausgleichskasse, einer allfälligen Nichtbezahlung von Beiträgen durch einen Arbeitgeber ein Ende zu bereiten. Diese hat die Ausstände bloss über den Betreibungsweg einzufordern. Die Höhe des eingetretenen Schadens ist demnach auch im vorliegenden Fall einzig auf die Nichtbezahlung der Beiträge durch die AG zurückzuführen und nicht etwa auch auf eine allfällige Mitverursachung durch die Kasse. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem bei der Kasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der AG ist somit zu bejahen. 7.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG schliesslich darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtli-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht cher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl der Arbeitgeber als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). 7.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der AG zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 536; THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass dies mittels eines konkreten Sanierungskonzeptes detailliert aufgezeigt werden muss (vgl. Urteil des EVG vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, 121 V 243; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], Zürich 2012, Art. 52 AHVG, Rz. 49). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 7.3 Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass die AG erstmals nach der Wirtschaftskrise im Jahre 2009 ins Straucheln geraten sei, nachdem der Umzug des Unternehmens im Jahr 2006 samt der Erstellung neuer Anlagen 2,5 Millionen Franken gekostet habe. Nachdem bis ins Jahr 2008 eine Million Franken habe zurückbezahlt werden können, sei der Schuldenberg bis ins Jahr 2012 wieder auf zwei Millionen Franken angewachsen. Seit 2013 habe der Schuldenberg aber kontinuierlich wieder abgetragen werden können. Ausserdem sei im Jahr 2018 Personal abgebaut worden. Der Verwaltungsrat habe sich stets mit der finanziellen Situation der AG auseinandergesetzt. Für die Unternehmung wäre es bei einem jährlichen Cash-Flow von über Fr. 250'000.— in den Jahren 2013 bis 2018 nur eine Frage der Zeit gewesen, bis der Schuldenberg abgebaut gewesen wäre. Zudem hätten die Beschwerdeführer wiederholt private Mittel eingeworfen und auf ihren Lohn verzichtet. Soweit die Beschwerdeführenden damit unter Hinweis auf den Massnahmenplan der AG für die Jahre 2019 und 2020 (Einzelbeilage zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 1. November 2021) in erster Linie die Existenz eines Sanierungskonzeptes geltend machen, ist zunächst festzuhalten, dass sich daraus keine konkreten Anhalts-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht punkte ergeben, bis wann die hier im Streit stehenden, seit März 2017 aufgelaufenen Beitragsschulden letztlich vollständig beglichen worden wären. Wenn sie vorbringen, dass es mit Blick auf den von der AG in den Jahren 2013 bis 2018 erwirtschafteten Cashflow nur eine Frage der Zeit gewesen wäre, bis der Schuldenberg abgebaut gewesen wäre, muss im Gegenteil festgestellt werden, dass dem von ihnen eingereichten Massnahmenplan zu entnehmen ist, dass der Grund der schwierigen Liquiditätssituation an einem offenbar über Jahre zu tiefen Cashflow gelegen hat, dem per Ende 2018 noch immer zu hohe Abzahlungsverpflichtungen gegenüber gestanden haben (a.a.O., S. 3, ad Ziffer 1.1). Alleine dieser Umstand zeigt auf, dass kein fristgerechtes Sanierungskonzept vorgelegen hat, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigt worden wären. Der Argumentation der Beschwerdeführer kann mit Blick auf die AHV-Beitragsausstände aber auch deshalb nicht gefolgt werden, weil unter dem Titel der geplanten Massnahmen per 2018 nicht etwa eine Rückzahlung von AHV-Ausständen, sondern zwecks Deckung weiterer Verbindlichkeiten vielmehr eine Kürzung der Schuldenrückzahlung vorgenommen worden war, die per Ende November 2018 die offene Position gegenüber der AHV gemäss eigener Darstellung um Fr. 104'834.— hatte ansteigen lassen (a.a.O., S. 7, ad Ziffer 2.2, Spalte AHV). In diesem Zeitpunkt betrugen die seit März 2017 angefallenen Ausstände gegenüber der Kasse aber bereits Fr. 289'899.10 (Kontoauszug der Kasse vom 25. Oktober 2018, Beilage 2 zur Vernehmlassung). Eine ernsthafte und rasche Tilgungsabsicht der hier zur Diskussion stehenden Beitragsschulden gegenüber der Kasse, wie sie rechtsprechungsgemäss ausnahmsweise als Exkulpationsgrund anerkannt werden kann, muss bei dieser Ausgangslage verneint werden. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Schulden der AG seit 2013 kontinuierlich abgetragen worden seien, verhält es sich mit Blick auf die hier im Streit stehenden Beitragsausstände geradezu umgekehrt. Dem Kontoauszug der Kasse vom 25. Oktober 2018 ist nämlich zu entnehmen, dass deren Ausstände seit September 2016 bis Mitte Juli 2017 kontinuierlich angestiegen und den seither bis Oktober 2018 verbuchten Gutschriften im Umfang von Fr. 114'455.20 neuerliche Beitragsschulden in deutlich mehr als doppelter Höhe gegenübergestanden sind. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer haben sich die Schulden gegenüber der Kasse mithin nicht verringert, sondern vergrössert, was namentlich darauf zurückzuführen ist, dass trotz stetig sich kumulierender Beitragsausstände bis Oktober 2018 seitens der AG schlicht ungenügend hohe Zahlungen geleistet worden sind. Bei dieser Aktenlage kann nicht davon gesprochen werden, dass aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage ernsthaft damit zu rechnen war, die seit März 2017 ausstehenden Forderungen Kasse innert nützlicher Frist noch befriedigen zu können. Dies gilt umso mehr, weil den vorliegenden Generalversammlungsprotokollen der AG zufolge der Verlustvortrag seit dem Jahr 2016 letztlich in einem nur sehr bescheidenen Umfang reduziert werden konnte (Beilage 6 zur Beschwerde). Auch wenn die Unternehmungsführung der AG per Mitte des Jahres 2018 noch davon ausgegangen war, dass infolge Rückzahlung von Bankkrediten ab Juli 2018 Gelder für Abzahlungen zur Verfügung stehen würden, erfolgten die Zahlungen an die Kasse bereits schon länger nur sporadisch und konnten einen weiteren Anstieg der fraglichen Ausstände nicht verhindern. Wie es sich damit im Detail verhält, kann dahingestellt bleiben. Weil die AG im vorliegenden Fall die von ihr geschuldeten Beiträge bereits über einen längeren Zeitraum teils überhaupt nicht bzw. nur unvollständig bezahlt hatte, kann so oder anders nicht von einem kurzfristigen Liquiditätsengpass gesprochen werden, aufgrund dessen in guten Treuen hätte davon ausgegangen werden dürfen, die aufgelaufenen Beitragsrückstände würden innert nützlicher
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frist beglichen. Unabhängig davon, dass der Massnahmeplan der AG in Bezug auf die hier im Streit stehenden AHV-Verbindlichkeiten als deutlich verspätet qualifiziert werden muss, ist mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung festzustellen, dass sich der Aufbau der Schulden gegenüber der Kasse spätestens seit Mitte des Jahres 2017 über mehr als ein weiteres Jahr hingezogen hat, ohne dass mit Blick auf die seit Jahren hohen Verlustvorträge und im Verhältnis zu den in den Jahren 2016 und 2017 nur geringen Betriebsgewinnen objektiv damit hätte gerechnet werden können, nebst den parallel anfallenden Beitragsforderungen die bereits angefallenen Beitragsausstände abzahlen zu können. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die AG hinsichtlich ihrer Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit trifft, und dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die das fehlerhafte Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Haftbarkeit der AG als Arbeitgeberin ist daher zu bejahen.
7.4 Daran ändern auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts. Die Beschwerdeführer verweisen zunächst auf einen Angriff auf ihre elektronische Infrastruktur sowie auf den Verlust eines grossen Kunden Ende des Jahres 2018. Dabei übersehen sie, dass die Ausstände gegenüber der Kasse bis hin zu diesen Ereignissen bereits derart hoch waren, dass die geltend gemachten Ereignisse für den resultierenden Schaden letztlich weder kausal sein noch angesichts der Dauer der kumulierten Ausstände einen Rechtfertigungsgrund für die dem Gesagten zufolge objektiv nicht ausgewiesene Hoffnung darstellen können, die offenen Beitragsschulden innert absehbarer Frist noch bezahlen zu können (oben, Erwägung 7.3). Damit ist es auch unerheblich, ob die geltend gemachten Ereignisse weitere Sanierungsbemühungen letztlich zunichtegemacht haben und ob zwischen C.____ und der AG ein Rangrücktritt abgeschlossen, ein Lohnverzicht der Beschwerdeführenden vereinbart oder schliesslich die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, namentlich jenes von C.____ ausgesprochen worden ist. Diese Massnahmen erfolgten erst im November bzw. Dezember 2018 und damit in einem zu späten Zeitpunkt, als dass sie zur Abwendung der ungenügenden Liquidität der AG und insbesondere zur Deckung der Beitragsausstände gegenüber der Kasse noch hätten beitragen können (Beilagen 9 bis 15 zur Beschwerde). 7.5.1 Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, dass sie davon ausgegangen seien, die Forderungen der Kasse seien mit bereits gepfändeten Vermögenswerten abgedeckt gewesen. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe die AG in Form diverser Debitoren, verwertbarer Maschinen und Mobiliar über Aktiven im Umfang von über Fr. 300'000.— verfügt. Seitens des Konkursamtes sei indessen alleine eine offene Forderung gegenüber einem Kunden im Umfang von Fr. 141'986.— mit der simplen Begründung nicht eingefordert worden, dass diese Forderung durch den Schuldner bestritten worden sei. Weshalb sich das Konkursamt mithin nicht bemüht habe, die liquiden Debitoren zwecks Deckung der Beitragsausstände konsequent einzufordern, sei ebenso unverständlich wie die Tatsache, dass die vorhandenen Maschinen sowie das Mobiliar der AG nicht verwertet worden seien. Hinsichtlich eines wesentlichen Teils der Ausstände seien Maschinen des Unternehmens mit einem Wert von mindestens Fr. 500'000.— als massgebende Aktiven zugunsten der Kasse gepfändet gewesen. Damit sei dem Verwaltungsrat der AG behördenseitig vermittelt worden, dass die Ausstände gegenüber der Kasse insbesondere für den Fall eines Konkurses abgesichert gewesen seien. Der AG seien nie Grenzen gesetzt und
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht damit die Eskalation eines Schadens verhindert worden. Vielmehr habe man die Beschwerdeführer in ihrer Auffassung, dass mit der bereits zuvor erfolgten Pfändung der Maschinen der AG die AHV-Forderungen gedeckt seien, über Jahre machen lassen. Aus der Pfändungsurkunde vom 12. Juli 2017 gehe hervor, dass ein realistischer Schuldentilgungsplan bestanden habe und die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte folglich bis zur vollständigen Deckung aufgeschoben worden sei. Behördenseitig sei demzufolge bestätigt worden, dass die AG mit Aussicht auf Erfolg eine möglichst zeitnahe finanzielle Stabilisierung angestrebt habe. Unerklärlich bleibe dabei, weshalb die Pfändung zum Nachteil der konkursiten AG entgegen dem Wortlaut der Pfändungsurkunde aufgehoben worden sei.
7.5.2 Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass die Kasse der AG keine Grenzen gesetzt und damit den eingetretenen Schaden nicht verhindert habe, sind sie vorab darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur fristgerechten Bezahlung von Beiträgen kraft gesetzlicher Bestimmung ausschliesslich die AG in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin trifft. Wenn sie an anderer Stelle in ihren Rechtsschriften geltend machen, dass ihr Vorwurf in erster Linie das zuständige Konkursamt betreffe und sich die Kasse bewusst sein müsse, dass sich der Konkurs namentlich infolge behördlichen Versagens eingestellt habe, ist ausserdem festzustellen, dass es nicht die Aufgabe des Betreibungs- oder Konkursamtes ist, sich gegenüber den Schuldnerinnen und Schuldnern zu äussern, ob und in welchem Umfang ihre Schulden tatsächlich gesichert sind. Vor diesem Hintergrund können sich Schuldnerinnen und Schuldner jedenfalls nicht darauf verlassen, dass die gepfändeten Gegenstände oder die im Konkurs verbleibenden Aktiven zur Deckung ihrer Schulden tatsächlich ausreichen. Hintergrund bildet die Tatsache, dass sowohl der Ausgang eines Pfändungsverfahrens als auch die Verwertung im Konkurs in masslicher Hinsicht kaum vorauszusehen sind. Dies gilt namentlich auch für die Eintreibung von Forderungen gegenüber allfälligen Debitoren. Sich als Schuldner auf einen konkreten Verwertungserlös zu verlassen und unter dieser Prämisse weiterhin keine AHV-Beiträge zu bezahlen, geht nicht an und ist zumindest als grobfahrlässig zu taxieren. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil der von den Beschwerdeführenden kritisierte Pfändungsvollzug vom 18. Mai 2017 nicht die hier im Streit stehenden Beitragsausstände, sondern bereits vor März 2017 aufgelaufene Schulden gegenüber der Kasse betroffen hat (Pfändungsurkunde vom 12. Juli 2017, in Konkursakten). Aus der Pfändungsurkunde vom 12. Juli 2017 geht ausserdem hervor, dass im Hinblick auf eine Sachpfändung von einem geschätzten Pfändungserlös von lediglich Fr. 163'200.— auszugehen war. Die bereits vor sowie nach März 2017 aufgelaufenen Schulden gegenüber der Kasse überstiegen diesen Betrag aber deutlich. Alleine daraus erhellt, dass die Unternehmungsführung der AG im Falle einer Verwertung der gepfändeten Sachwerte sich nicht auf eine Tilgung ihrer hier im Streit stehenden Beitragsschuld hätte verlassen dürfen. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Warenlagers der AG. So geht aus der Pfändungsurkunde nämlich hervor, dass eine Pfändung des Warenlagers nur bedingt sinnvoll sei, weil sämtliche Waren in der Unternehmung veredelt würden. Den Beschwerdeführenden ist aber auch deshalb zu widersprechen, weil die Verwertung sämtlicher gepfändeter Vermögenswerte infolge eines Schuldentilgungsplanes aufgeschoben worden war, der sich mangels Erreichens des hierfür budgetierten Cashflows bereits kurze Zeit später als unrealistisch erwiesen hat. Zeitgleich hatten die Beitragsausstände aber bereits wieder massiv zugenommen (oben, Erwägung 7.3). Beide Umstände liegen weder im Verantwortungsbereich des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes noch der Kasse. Die Pfändungsurkunde aus dem Jahr 2017
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht belegt letztlich einzig, dass das Betreibungsamt auf eine Verwertung verzichtet hat, weil der Abzahlungsplan mit wöchentlichen Abzahlungen in Höhe von Fr. 2'500.— ursprünglich mehr Erlös versprochen hat. Damit aber erhellt zugleich, dass bei einer allfälligen Verwertung der gepfändeten Gegenstände mit einem Verlust für die Gläubiger zu rechnen war. Unabhängig davon, dass es nachweislich der Akten an einem konkreten Nachweis einer Zusicherung betreffend die Deckung der hier strittigen Beitragsausstände fehlt, kann unter diesen Umständen mitnichten die Rede davon sein, dass die AG und deren Unternehmungsführung alles versucht hätten, die fraglichen Ausstände abzubauen. Daran ändern auch die Einwände der Beschwerdeführer hinsichtlich einer nur unbefriedigenden Verwertung im Konkurs nichts. Einerseits wäre es der AG und ihrer Unternehmungsführung offen gestanden, sich allfällige Forderungsprozesse abtreten zu lassen. Vor allem aber stand die Höhe des Schadens bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fest. 8.1 In einem zweiten Schritt ist das Verschulden der Beschwerdeführer zu prüfen. Hintergrund bildet der Umstand, dass nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe sein muss. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). Formell eingesetzte Geschäftsführer wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237). 8.2 Vorliegend ist zu Recht unbestritten geblieben, dass allen drei Beschwerdeführenden in ihrer Eigenschaft als im Handelsregister eingetragene Verwaltungsräte bzw. als eingetragener Verwaltungsratspräsident eine formelle Organstellung bei der AG zugekommen ist. Die AG ist mit Blick auf den von ihr erwirtschafteten Jahresumsatz in der Höhe zwischen 2,2 und 3,2 Millionen Franken sodann als KMU-Unternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur anzusehen. Entsprechend durfte und musste von den Beschwerdeführern als deren Organe der Überblick über alle Belange verlangt werden, und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 638 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. BGE 108 V 199 E. 3a). Zumal den Beschwerdeführenden ihren eigenen Vorbringen zufolge bewusst war, wie wichtig die Abführung der geschuldeten Beiträge gewesen wäre (Replik, S. 5, ad Ziffer 11), hatten sie mit Blick auf die bereits kurz zuvor bereits am 18. Mai 2017 erfolgte Pfändung für Beitragsschulden gegenüber der Kasse zweifellos darauf zu achten, dass keine erneuten Beitragsausstände entstehen und ein massgebender Lohn insbesondere nur in dem Umfang ausgerichtet
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten effektiv auch bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; REICHMUTH, a.a.O., Rz. 674 mit Hinweisen). Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer die Geschäfte ihrer Gesellschaft stets nach bestem Wissen und Gewissen zu führen versucht haben, ist ihnen vorzuwerfen, dass sie nicht genügend darum besorgt waren, die erneut entstandenen Beitragsausstände der Kasse innert nützlicher Frist beispielsweise mittels umfangmässiger genügender Rückstellungen sicherzustellen. Es kann an dieser Stelle auf das bereits Gesagte verwiesen werden (oben, Erwägung 7.3). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass grobe Fahrlässigkeit bereits dann bejaht wird, wenn keine Rückstellungen gebildet werden, obwohl der Arbeitgeber durch die Ausgleichskasse mittels Verfügung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet worden ist (KIESER, a.a.O., Rz 48 f., 51 zu Art. 52 AHVG mit Hinweisen). Solche Rückstellungen wurden nachweislich der Akten gerade nicht gebildet. Auch was das Vorbringen der Beschwerdeführenden betrifft, auch persönlich auf einen angemessenen Verwertungserlös im Pfändungsvollzug bzw. im Konkursverfahren vertraut zu haben, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, wonach hinsichtlich der Schadenhöhe von einer Mitursächlichkeit weder des Betreibungsamtes noch der Konkursverwaltung gesprochen werden kann (oben, Erwägung 7.5). Da keine zusätzlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden, ist deren persönliche Haftung gemäss Art. 52 AHVG zu bejahen. Die Ausführungen in der Beschwerde, die Kasse habe das Verschulden der Beschwerdeführer individuell zu differenzieren, sind angesichts der klaren Solidarhaftung vorliegend schliesslich nicht zu hören. Vielmehr steht es den Betroffenen, soweit sie tatsächlich belangt werden, selber zu, im Innenverhältnis auf die einzelnen Solidarschuldner Regress zu nehmen. 9. Zusammenfassend resultiert, dass die Voraussetzungen für eine Haftung für den geltend gemachten Schaden wegen ausstehenden Beiträgen bei allen drei Beschwerdeführenden erfüllt sind. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Kasse hat die Beschwerdeführenden deshalb zu Recht verpflichtet, ihr den Schadenersatz für entgangene Beiträge der AG in Höhe von Fr. 299'815.80 in solidarischer Haftung zu bezahlen. Ihre gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss, soweit darauf eingetreten werden kann (oben, Erwägung 1.3). 10. Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist infolge Abweisung der Beschwerde keine geschuldet.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.