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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.05.2022 710 21 344/97

2 mai 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,699 mots·~8 min·1

Résumé

Hilfsmittel

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Mai 2022 (710 21 344 / 97) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beidseitige Versorgung mit dem Hilfsmittel Hörgerät gemäss Schlussbestimmung der per 1. Juli 2018 revidierten Verordnung über die Abgabe von Hilfsmittel durch die Altersversicherung (HVA)

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Andrina Lang

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilfsmittel

A. Die 1934 geborene A.____ erlitt 2017 einen Hörsturz. Mit Gesuch vom 7. Dezember 2017 wurde bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) die Vergütung eines Hörgeräts beantragt. Nach erfolgten medizinischen Abklärungen wurde der Versicherten mit Mitteilung vom 22. Dezember 2017 ein Hörgerät zugesprochen. Gemäss damals in Kraft stehender Verordnung über die Abgabe von Hilfsmittel durch die Altersversicherung (HVA) vom 28. August 1978 begrenzte sich die Beitragspauschale auf eine monaurale Versorgung in der Höhe von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 630.--. Die Auszahlung des Kostenbeitrags blieb jedoch aus, da A.____ nicht mit einem Hörgerät versorgt wurde und die Leistung der AHV nicht in Anspruch nahm. Nach weiterer Verschlechterung ihres Hörvermögens meldete sich A.____ mit Gesuch vom 4. Februar 2021 erneut zum Leistungsbezug bei der Ausgleichskasse an. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 wies die Ausgleichskasse A.____ auf die noch immer gültige Gutsprache vom 22. Dezember 2017 für die Pauschale einer einseitigen Hörgeräteversorgung hin und überwies ihr am 30. April 2021 den gutgesprochenen Betrag in der Höhe von Fr. 630.--. A.____ reagierte mit Schreiben vom 28. Mai 2021 und ersuchte um Vergütung des Betrages für das Hörgerät der zweiten Seite gemäss der seit dem 1. Juli 2018 gültigen Verordnung (HVA).

Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 wies die Ausgleichskasse eine vorzeitige Gutsprache für eine Hörgerätepauschale ab, da ein Beitrag für den Ersatz des Hörgerätes frühestens nach fünf Jahren möglich sei. Dagegen erhob A.____ am 14. Juni 2021 Einsprache und hielt an ihrem Antrag auf binaurale Versorgung in der Höhe von Fr. 1'237.50 fest. In der Einsprachebegründung vom 28. Juni 2021 führte sie aus, dass sie keine Kenntnis des im Jahre 2017 eingereichten Gesuchs habe und zudem die Leistung der AHV nicht beansprucht worden sei. Somit seien der Ausgleichkasse bis anhin keine Kosten angefallen. Erst im Rahmen der ärztlichen Untersuchung anfangs 2021 sei die Anschaffung eines Hörgeräts besprochen worden, woraufhin ein entsprechender Antrag bei der Ausgleichskasse eingereicht worden sei.

Mit Entscheid vom 30. September 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass A.____ mit unterschriebener Anmeldung vom 7. Dezember 2017 erstmalig ein Gesuch für einen Kostenbeitrag an ein Hörgerät gestellt habe, welches bewilligt worden sei. Die hierzu notwendigen ärztlichen Abklärungen seien mit Kosten für die Ausgleichskasse verbunden gewesen. Eine Nichtinanspruchnahme der Leistung ermögliche keinen neuen Anspruch auf Grundlage der seit dem 1. Juli 2018 geltenden Verordnung. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Neuversorgung seit der letzten Kostengutsprache seien des Weiteren nicht erfüllt. Folglich habe A.____ lediglich Anspruch auf einen Pauschalbeitrag von Fr. 630.- -.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 12. Oktober 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte die Vergütung der Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung in der Höhe von Fr. 1'237.50. C. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2021 ersuchte die Ausgleichskasse um Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen daran fest, dass sich aus der Nichtbeanspruchung der am 22. Dezember 2017 zugesprochenen Leistung kein neuer Anspruch auf der Grundlage der seit dem 1. Juli 2018 gültigen HVA, welche einen Kostenbeitrag für eine zweiseitige Hörgeräteversorgung vorsehe, begründen liesse.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 12. Oktober 2021 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Vorliegend liegt der Streitwert bei Fr. 607.50; die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden.

3. Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob A.____ Anspruch auf die Pauschale einer beidseitigen Hörgeräteversorgung in der Gesamthöhe von Fr. 1’237.50 hat. 4.1 Nach Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Bundesrat delegierte diese Kompetenz an das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 43quater Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Dieses erliess die HVA mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA). 4.2 Gemäss Ziffer 5.57 Anhang HVA besteht bei hochgradiger Schwerhörigkeit Anspruch auf einen Kostenbeitrag, sofern das Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann. Dieser Anspruch kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden; auch im Fall von Verlust. Ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Mit Änderung vom 14. Mai 2018 der HVA per 1. Juli 2018 kann neu ein Pauschalbeitrag für zwei Hörgeräte, statt wie bisher nur für eines, beansprucht werden. Gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung ist diese Änderung für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgeräts anwendbar.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Es gilt zu prüfen, ob am 7. Dezember 2017 von A.____ ein gültiges Gesuch um eine Hörgeräteversorgung eingereicht wurde. Das Gesuch vom 7. Dezember 2017 wurde von A.____ unterzeichnet und die Mitteilung betreffend Gutsprache für eine monaurale Hörgerätepauschale vom 22. Dezember 2017 wurde an sie persönlich adressiert. Folglich ist davon auszugehen, dass A.____ über die Anmeldung sowie die Gutsprache der Ausgleichskasse mindestens orientiert war. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit der A.____ zum damaligen Zeitpunkt hinweisen würden. Gemäss beiden Anmeldeformularen bestand auch keine Beistandschaft. Entsprechend ist das Gesuch vom 7. Dezember 2017 als gültige Erstanmeldung zu qualifizieren. Daran vermag auch das Vorbringen der A.____, sie habe keine Kenntnis über das Gesuch vom 7. Dezember 2017 gehabt, nichts zu ändern. Folglich hatte A.____ die Voraussetzungen für eine Hörgeräteversorgung zu prüfen. 5.2 Zum Zeitpunkt des erstmaligen Gesuchs vom 7. Dezember 2017 hatte A.____ das AHV- Alter erreicht. Die übrigen Voraussetzungen für eine Pauschalvergütung eines Hörgeräts wurden ebenfalls erfüllt und sind unbestritten, weshalb die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 zu Recht den Kostenbeitrag im Rahmen der damals geltenden HVA-rechtlichen Hilfsmittelregelung für ein monaurales Hörgerät in der Höhe von Fr. 630.-- gutsprach.

5.3 Es stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf die Hörgerätepauschale zwischenzeitlich erloschen sein könnte. Gemäss Art. 24 Abs. 2 ATSG erlöscht der Anspruch auf eine ausstehende Leistung oder Beitrag fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Der Anspruch auf den Pauschalbeitrag für ein monaurales Hörgerät war zum Eingabezeitpunkt des zweiten Gesuchs um Kostenbeteiligung – worauf die Beschwerdegegnerin richtigerweise hinweist – folglich noch gültig.

5.4 Damit bleibt zu prüfen, ob die Änderung der HVA vom 14. Mai 2018 auf die gültige, bisher nicht in Anspruch genommene Kostengutsprache anwendbar ist. Für Anträge auf Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Mai 2018 eingereicht wurden, ist die genannte Änderung der HVA gemäss dazugehöriger Übergangsbestimmung erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar. Da der Erstantrag von A.____ vor dem 30. Juni 2018 eingereicht wurde und seit der Abgabe des Hörgerätes noch keine fünf Jahre verstrichen sind, hat A.____ noch keinen Anspruch auf eine Beitragspauschale für binaurale Versorgung gemäss geänderter HVA. 5.5 Bei einer wesentlichen Veränderung des Sachverhalts könnte dennoch eine vorzeitige Neuversorgung in Frage kommen. Ein Anspruch auf den Pauschalbeitrag der AHV für ein Hörgerät besteht höchstens alle fünf Jahre. Bei wesentlicher Verschlechterung des Hörvermögens kann um eine vorzeitige (revisionsweise) Wiederversorgung ersucht werden. Eine wesentliche Verschlechterung liegt bei einem Gesamt-Hörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte vor. Für Versicherte, denen in der letzten ärztlichen Expertise bereits ein Gesamt-Hörverlust von 60 % attestiert wurde, genügt für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte (Richtlinien für ORL-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, S. 9). Wie beide Parteien richtigerweise ausführen, erfüllt A.____ die Kriterien für eine vorzeitige Wiederversorgung mangels wesentlicher Veränderung des Sachverhalts nicht. 6. Damit ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Ausgleichskasse die Bezahlung der Beitragspauschale in der Höhe von Fr. 1'237.50 zu Recht ablehnte. Der angefochtene Einspacheentscheid vom 20. September 2021 ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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