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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.11.2021 710 21 154

11 novembre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,014 mots·~10 min·3

Résumé

AHV-Renten

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. November 2021 (710 21 154 / 302 und 710 21 155 / 303) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHV-Renten: Rentenplafonierung bei in einer Hausgemeinschaft lebenden gerichtlich getrennten Ehepartnern

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin i.V. Céline Christen

Parteien A.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff AHV-Renten

A. A.____ und B.____ beziehen seit längerem Altersrenten der Eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV). Zufolge gerichtlicher Trennung im Jahre 2010 wurde den Versicherten jeweils eine ungekürzte Rente ausgerichtet. Mit E-Mail vom 2. März 2021 und Schreiben vom 18. März 2021 teilte B.____ der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichkasse) mit, dass er seit dem 5. März 2021 an derselben Adresse wie seine Ehefrau wohne. Nach Abklärungen zur Wohnsituation nahm die Ausgleichkasse mit Verfügungen vom 25. März 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter Hinweis auf die erneut bestehende bzw. wiederaufgenommene Wohngemeinschaft eine Plafonierung der Altersrenten von A.____ und B.____ vor. Gegen diese Verfügung erhoben A.____ und B.____ am 8. April 2021 jeweils Einsprache. Mit Entscheiden vom 21. April 2021 wurden die Einsprachen abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Ehepaar seit dem 5. März 2021 in der gleichen Liegenschaft wohne. Bei der Liegenschaft handle es sich um ein Einfamilienhaus, ohne Einliegerwohnung und ohne separaten Eingang im Untergeschoss. Somit liege keine räumliche Trennung vor, weshalb wieder eine Hausgemeinschaft bestehe. B. Mit separaten Schreiben vom 12. Mai 2021 erhoben A.____ und B.____ Beschwerden ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragten jeweils die Aufhebung der Plafonierung der Altersrenten. Begründungsweise brachten die Beschwerdeführenden übereinstimmend vor, dass sie seit dem 6. Mai 2010 gerichtlich getrennt seien und B.____ ab diesem Datum bei einer Partnerin gewohnt habe. Aufgrund von Problemen in dieser Partnerschaft habe er kurzfristig eine neue Unterkunft suchen müssen. Da A.____ in einem Einfamilienhaus wohne, habe sie ihrem Ehegatten erlaubt, im Untergeschoss ein leerstehendes Zimmer mit separatem Eingang, eigenem WC und einer Waschgelegenheit zu mieten. Bedingung sei indes gewesen, dass die gerichtliche Trennung aufrecht erhalten bleibe und B.____ Miete, Nebenkosten und Alimente bezahle. C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2021 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerden. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. Juni 2021 wurden die Beschwerdeverfahren betreffend A.____ (Verfahrensnummer 710 21 154) und B.____ (Verfahrensnummer 710 21 155) zusammengelegt und die Fälle dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. E. Mit Schreiben vom 10. September 2021 teilte B.____ dem Kantonsgericht mit, dass er seit dem 1. September 2021 nun wieder in einer 2-Zimmerwohnung in X.____ wohne.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich aber bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse. Dementsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung den Wohnsitz hatte. Die Beschwer-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführenden haben ihren Wohnsitz in Y.____ und X.____. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 56 ATSG zuständig. Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden vom 12. Mai 2021 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Die beiden Renten sind diesfalls im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVG entfällt diese Kürzung bei Ehepaaren, deren Haushalt richterlich aufgehoben wurde. 2.2 In der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), gültig ab 1. Januar 2003, wird diese Bestimmung dahingehend konkretisiert, dass bei Ehegatten, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben, deren Ehe jedoch noch nicht geschieden wurde, die beiden Einzelrenten nicht der Plafonierung unterliegen. Der gemeinsame Haushalt der Ehegatten gilt als aufgehoben, wenn im Scheidungs- oder Trennungsverfahren das Getrenntleben vom Richter festgestellt wurde oder wenn im Eheschutzverfahren die Ehe durch richterliche Feststellung oder Verfügung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit getrennt wurde. Für den Fall, dass die Ehegatten getrennt leben, werden die Renten erstmals ab dem der Trennung folgenden Monat unplafoniert ausgerichtet (RWL Rz. 5508 ff.). Massgebend in diesem Fall ist der vom Richter festgelegte Zeitpunkt der Trennung (RWL Rz. 5517). Leben die Ehegatten trotzdem weiterhin oder erneut in einer Hausgemeinschaft zusammen, so sind die Renten wieder entsprechend zu plafonieren (RWL Rz. 5511). 2.3 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind die Regeln der RWL in der Fassung vom 1. Januar 2021 zu berücksichtigen. 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Altersrenten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers ab April 2021 zu Recht plafoniert hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer bringen in ihren separaten Beschwerden vom 12. Mai 2021 vor, dass sie seit dem 6. Mai 2010 gerichtlich getrennt seien und der Beschwerdeführer seit diesem Datum als Partner von C.____ an der Z.____strasse in X.____

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewohnt habe. Da in dieser Beziehung Probleme aufgetreten seien, habe der Beschwerdeführer kurzfristig per 5. März 2021 eine neue Unterkunft suchen müssen. Da die Beschwerdeführerin in Y.____ in einem Einfamilienhaus wohne, habe sie dem Beschwerdeführer erlaubt im Untergeschoss mit separatem Eingang ein leerstehendes 13m2 grosses Zimmer mit separatem WC und Waschgelegenheit zu mieten. Eine Bedingung sei gewesen, dass sie weiterhin gerichtlich getrennt blieben und der Beschwerdeführer Miete, Nebenkosten und Alimente bezahle. Diese Situation habe es der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer erlaubt, weiterhin getrennt voneinander zu leben. Sie würden nicht einsehen, warum sie nun mit einer Plafonierung der Altersrenten bestraft würden. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdeführer ein Entgegenkommen zeigen wollen. Aus einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse telefonisch mitgeteilt habe, dass es sehr wohl eine räumliche Trennung gebe. Sie selber habe zudem einen Partner und habe deshalb kein Interesse an der Wiederaufnahme einer Lebensgemeinschaft. 4.2 Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer im selben Einfamilienhaus leben. Der Beschwerdeführer bewohne lediglich ein Zimmer im Untergeschoss mit einer separaten Nasszelle. Über eine eigene Kochgelegenheit verfüge er nicht. Ebenso wenig bestehe eine räumliche Aufteilung im Sinne einer Einliegerwohnung. Auf den von der Gemeinde W.____ eingeholten Fotos sei ersichtlich, dass auch kein separater Eingang mit Türklingel bestehe. Vielmehr könne der Beschwerdeführer sein Zimmer durch eine Türe, welche einer Sitzplatztüre gleichkomme, betreten und verlassen. Die konkrete Situation entspreche damit einer Hausgemeinschaft im Sinne der RWL. Daran könnten auch der Umstand einer allfälligen separaten Besteuerung und die nicht belegten Zahlungen von Unterhalt und Miete nichts ändern. Fakt sei, dass ausschliesslich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer im Einfamilienhaus in Y.____ wohnten und dass keine getrennten Wohnungen bestünden. 4.3 Die Rentenplafonierung soll grundsätzlich dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Haushalt mit zwei Personen in finanzieller Hinsicht weniger benötigt als zwei Haushalte mit je einer Person. Dementsprechend ist die Rentenplafonierung aufzuheben, wenn Ehegatten getrennt sind und keinen gemeinsamen Haushalt mehr haben. Dabei wurde bereits im Rahmen der parlamentarischen Beratung erkannt, dass es in der Praxis äusserst schwierig ist, die Begriffe des «Getrenntlebens» und des «gemeinsamen Haushalts» im Sinne des AHVG zu definieren (vgl. Votum Allenspach, Amtliches Bulletin 1993, S. 263; Votum Kündig, Amtliches Bulletin 1994, S. 606). Während das Getrenntleben mit Art. 35 Abs. 2 AHVG als richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts definiert wurde (vgl. auch RWL 5510 f.), besteht betreffend der Fortführung oder Wiederaufnahme der Hausgemeinschaft Unklarheit. Indessen erscheint es im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Rentenplafonierung sachgerecht, nicht von einer formal-zivilrechtlichen, sondern vielmehr von einer tatsächlich-wirtschaftlichen Betrachtung auszugehen. Auch in Anlehnung an Art. 179 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, in welchem das Gesetz die äusserliche Tatsache des Zusammenlebens ohne die Berücksichtigung etwaiger Beweggründe als entscheidenden Faktor nennt, muss der Begriff der «Hausgemeinschaft» gemäss der oben erwähnten RWL so interpretiert werden, als dass es auf die Tatsache ankommt, dass die Ehegatten wieder unter einem gemeinsamen Dach bzw. in einer

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemeinsamen Wohnung leben. Nur so können sämtliche Formen des Zusammenlebens von Ehegatten im gleichen Haushalt gleichbehandelt werden. Alles andere würde zudem der Verhinderung von Missbräuchen zuwiderlaufen (vgl. hierzu: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. September 2014, Verfahrensnummern 200 14 396 AHV und 200 14 397 AHV). 4.4 Im vorliegenden Fall ist nach dem soeben Ausgeführten von einer wirtschaftlich-objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer gerichtlich getrennt, aber noch miteinander verheiratet sind. Zudem ist weiter nicht strittig, dass der Beschwerdeführer nach fast elfjähriger räumlicher Trennung von der Beschwerdeführerin im März 2021 wieder in ein Zimmer mit separatem WC und Waschgelegenheit, jedoch ohne Kochgelegenheit eingezogen ist, welches sich im Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin befindet. Auf den vom Beschwerdeführer der Gemeinde W.____ geschickten Fotos ist bei der Türe, welche zum Garagenvorplatz aufgeht, weder eine separate Türklingel noch ein separater Briefkasten oder ein separates Namensschild zu sehen, was auf eine separate Wohneinheit schliessen lassen würde. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführenden bei einer wirtschaftlich-objektiven Betrachtung faktisch ab April 2021 wieder in einer Hausgemeinschaft lebten und zufolge dieser – retrospektiv auch nur vorübergehenden – Lebensgemeinschaft Kosteneinsparungen zu verzeichnen hatten, was nach dem Willen des Gesetzgebers zur Plafonierung der Altersrente führen soll. Ob die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer aus sozial-moralischen, wirtschaftlichen oder emotionalen Beweggründen bei sich aufgenommen hat, ist nicht entscheidend. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer die Bedingungen ihres Wohn- bzw. Mietverhältnisses – zumindest mündlich – vereinbart haben, jedoch liegen entsprechende Belege nicht bei den Akten. Da vorliegend eine tatsächlich-wirtschaftliche Betrachtungsweise greift, ist auch die telefonische Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass sie kein Interesse an der Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft habe, nicht von massgebender Bedeutung. Zudem ist festzuhalten, dass die steuerrechtliche Behandlung der Beschwerdeführenden auch keinen Einfluss auf deren sozialversicherungsrechtliche Situation hat. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdegegnerin die Altersrenten der Beschwerdeführenden ab April 2021 zu Recht plafoniert hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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