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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.11.2024 710 2024 229 (710 24 229)

1 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,784 mots·~14 min·7

Résumé

Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. November 2024 (710 24 229) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 Abs. 1 AHVG

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Wirkung per 1. Oktober 1999 wurde die B.____ GmbH als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (nachfolgend Ausgleichskasse) angeschlossen. A.____ war ab dem XX.XX.XXXX im Handelsregister des Kantons Z.____ als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.____ GmbH eingetragen, mit Einzelunterschrift und 20 Stammanteilen zu je Fr. 1'000.--. Am XX.XX.XXXX eröffnete der Gerichtspräsident des Zivilgerichts Y.____ den Konkurs über die Gesellschaft. Am XX.XX.XXXX wurde der Konkurs eingestellt und die B.____ GmbH wurde am XX.XX.XXXX von Amtes wegen gelöscht.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Ausgleichskasse machte mit Verfügung vom 9. Juli 2024 gegenüber A.____ eine Schadenersatzforderung für die Beitragsforderungen der Jahre 2020 und 2021 in der Höhe von Fr. 17'263.80 geltend. Sie legte dar, dass in Missachtung von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 offene Beitragsforderungen entstanden seien, die bei der B.____ GmbH nicht mehr im ordentlichen Beitragsverfahren einbringlich seien. Das Konkursverfahren sei mangels Aktiven eingestellt worden. Daher bleibe nur noch der Rückgriff auf A.____, die gemäss Auszug aus dem Handelsregister Gesellschafterin und Geschäftsführerin der für konkursit erklärten Arbeitgeberin gewesen sei und damit verantwortliches Arbeitgeberorgan gemäss Art. 52 AHVG. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 22. Juli 2024 Einsprache und legte dar, dass die Firma B.____ GmbH ihre Tätigkeit per 30. Juni 2021 eingestellt habe. Die schlechte Auftragslage und ihre Pensionierung hätten dazu beigetragen. Ab diesem Datum seien keine Personen mehr beschäftigt und daher auch keine Löhne mehr ausbezahlt worden. Daher hätten sich auch keine Abgaben an die Ausgleichskasse mehr ergeben. Die weiteren Lohnerklärungen seien dementsprechend mit einem Kreuz bei "kein Personal beschäftigt" ausgefüllt worden. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 reduzierte die Ausgleichskasse den Forderungsbetrag um Fr. 320.-- auf Fr. 16'943.80, weil Ordnungsbussen und damit zusammenhängende Kosten keinen zum Schadenersatz berechtigten Forderungsteil darstellen würden. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 23. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie machte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids geltend und führte aus, dass wohl Fehler bei der Abwicklung der Firmeneinstellung passiert seien. Gleichwohl sei es eine Tatsache, dass ab dem 30. Juni 2021 keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien. Deshalb seien nach diesem Datum auch keine Abgaben mehr geschuldet gewesen. Die Abgaben vor dem 30. Juni 2021 hätten mangels Aktiven leider nicht beglichen werden können. Sie sei mittlerweile seit drei Jahren pensioniert, habe einen Anteil Ehepaarrente von Fr. 1'828.-- und keine Pensionskasse, weshalb sie nicht wisse, wie sie die offenen Beträge bezahlen solle. C. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 18. September 2024 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und hielt am Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 fest. D. Mit Verfügung vom 20. September 2024 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. Nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat bzw. hatte, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Vorliegend hatte die Arbeitgeberin ihren Sitz in W.____ im Kanton Z.____. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 23. August 2024 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Verfahren ist eine Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 16'943.80 strittig. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die Kompetenz des Präsidenten der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin, welche der AHV durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, das heisst es muss ein Schaden eingetreten sein, der kausal auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 3.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf Beitragsforderungen der Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) und der Familienausgleichskassen (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 24. März 2006). 4.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden ebenfalls Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1). Art. 14 Abs. 1 AHVG und

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass die Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (vgl. BGE 118 V 193 E. 2a; 132 III 523 E. 4.6). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht der Arbeitgeberin gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (vgl. BGE 98 V 26 E. 5). 4.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bei der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn der Konkurs über die Arbeitgeberin eröffnet wird. Da die B.____ GmbH bereits aus dem Handelsregister des Kantons Z.____ gelöscht wurde, können die Beitragsforderungen für die Jahre 2020 und 2021 sowie die Nachfolgekosten von der Beschwerdegegnerin nicht mehr im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV erhältlich gemacht werden. Damit ist der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden. 4.3 Die Beschwerdegegnerin macht gegenüber der Beschwerdeführerin einen Schaden in der Höhe von Fr. 16'943.80 geltend. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass seit dem 30. Juni 2021 keine Löhne mehr bezahlt worden seien, weshalb ab diesem Datum auch keine Beiträge mehr geschuldet seien. Soweit die Beschwerdeführerin damit die Aufhebung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügung vom 11. Oktober 2022 betreffend die Beiträge für das Jahr 2021 beantragt, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, weil das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen beim Fehlen prozessualer Revisionsgründe (Art. 53 Abs. 1 ATSG) im Ermessen der Beschwerdegegnerin steht. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Demnach kann die Beschwerdegegnerin weder von der Beschwerdeführerin noch vom Kantonsgericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden und es besteht auch kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf. Damit bleibt es bei der Veranlagungsverfügung betreffend das Jahr 2021 (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2008, 9C_901/2007, E. 3 mit Hinweis auf BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). 4.4 Die konkrete Berechnung der Schadenersatzforderung oder einzelner Schadensposten werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, so dass das Kantonsgericht grundsätzlich keine Veranlassung hat, diese zu überprüfen. Der Sozialversicherungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (vgl. Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 2.2). Der von der Beschwerdegeg-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nerin zur Rechnung vom 21. Juni 2024 erstellte Anhang betreffend "Aufstellung Schadenersatzforderung" legt in übersichtlicher und nachvollziehbarer Weise dar, aus welchen einzelnen Beträgen sich die Schadenssumme zusammensetzt. Begründete Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderung bestehen somit keine. Richtigerweise reduzierte die Beschwerdegegnerin die Forderung im Rahmen des Einspracheverfahrens um den Betrag von Fr. 320.--, da Ordnungsbussen und damit zusammenhängende Folgekosten nicht im Rahmen des Schadenersatzes geltend gemacht werden können (vgl. Seite 2 der Aufstellung Schadenersatzforderung). Damit ist von einer Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 16'943.80 auszugehen. 5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss sodann auf ein widerrechtliches Verhalten der schadenersatzpflichtigen Person zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgeberin bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit ihren eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeberin wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres melden muss. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeberin den Ausgleich zwischen den geleisteten Akonto-Beiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). 5.2 Im vorliegenden Fall muss der Arbeitgeberin insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachkam. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin wiederholt gemahnt und auch betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) für die Beitragsjahre 2020 und 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 16'943.80 offen. Mit dieser Vorgehensweise verletzte die Arbeitgeberin öffentlich-rechtliche Vorschriften, womit ein widerrechtliches Verhalten gegeben ist. 6. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Arbeitgeberin bzw. der Beschwerdeführerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 7.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit der Arbeitgeberin voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgte. Sowohl die Arbeitgeberin wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht grundsätzlich ein Verschulden der Arbeitgeberin gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht haft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f.). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungsoder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (vgl. Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 7.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beiträge vor dem 30. Juni 2021 mangels Aktiven leider nicht hätten beglichen werden können. Wie in vorstehender Erwägung dargelegt, stellen fehlende finanzielle Mittel der Arbeitgeberin für sich alleine keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund dar. Andere Gründe, die das Nichtbefolgen der gesetzlichen Vorschriften ausnahmsweise als berechtigt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen würden, werden von der Beschwerdeführerin keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen trifft die Arbeitgeberin hinsichtlich ihrer Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit. 8.1 In einem letzten Schritt ist das persönliche Verschulden der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Hintergrund bildet der Umstand, dass nicht jedes einer Arbeitgeberin anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe sein muss. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft handelte, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (vgl. BGE 108 V 199 E. 3a). Gesellschafter und formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (vgl. BGE 126 V 237 E. 4). 8.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, Organ der Arbeitgeberin gewesen zu sein. Dem Handelsregister des Kantons Z.____ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem XX.XX.XXXX bis zur Löschung der B.____ GmbH als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift eingetragen gewesen war. Demzufolge sind ihr die Missachtung der Vorschriften, sofern sie sich nicht zu exkulpieren vermag, auch unmittelbar anzurechnen. Gründe, die das Verhalten der Beschwerdeführerin als entschuldbar erscheinen lassen würden, werden von ihr nicht vorgebracht. Somit sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin sprechen würden.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie wisse nicht, wie sie für die offenen Beträge aufkommen solle, da sie seit drei Jahren pensioniert sei und nur einen Anteil an der Ehepaarrente von Fr. 1'828.-- habe. 9.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid prüfte die Beschwerdegegnerin nur die Voraussetzungen des Schadenersatzes gegenüber der Beschwerdeführerin. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Forderung auf Gesuch hin allenfalls zu erlassen ist, bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend noch kein förmliches Erlassgesuch bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Soweit die Beschwerdeführerin deshalb mit vorliegender Beschwerde auch die Prüfung der Voraussetzungen des Erlasses geltend macht, kann darauf nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführerin steht aber die Möglichkeit offen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bei der zuständigen Behörde ein Erlassgesuch einzureichen. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Schadenersatzforderung erfüllt sind. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin verpflichtete die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 52 AHVG deshalb zu Recht zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 16'943.80. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Art. 61 lit. f bis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis

Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine geschuldet.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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