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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.04.2024 710 2023 349 / 74 (710 23 349 / 74)

3 avril 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,810 mots·~14 min·6

Résumé

Haftung eines Liquidators

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. April 2024 (710 23 349 / 74) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Haftung eines Liquidators

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Schadenersatz

A. Die B.____GmbH mit Sitz in X.____ wurde mit Wirkung 1. April 2019 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25. November 2019 wurde die Gesellschaft aufgelöst und Dr. A.____ als Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt (Tagesregister-Nr. XXX). Auf Betreibung von Lohnbeiträgen für das Jahr 2020 hin erwirkte die Ausgleichskasse am 23. September 2020, 20. April 2021, 12. Mai 2021 und 10. Mai 2022 Verlustscheine über Forderungen von insgesamt Fr. 24'529.65 (einschliesslich Verwaltungs- und Betreibungskosten, Mahngebühren und Verzugszinsen; Verlustscheine Nr. 22022595, 22042110, 22042109, 22043357 und

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 22210615). Nachdem die Ausgleichskasse Dr. A.____ am 23. Mai 2023 einen Kontoauszug zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, forderte sie von ihm mit Verfügung vom 5. Juli 2023 – unter Berücksichtigung von Verrechnungen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'440.-- (Fr. 2'280.-- + Fr. 2'160.--) und einer CO2-Rückverteilung von Fr. 113.60 – Schadenersatz in der Höhe von Fr. 19'976.05 (Fr. 24'529.65 - Fr. 2'280.-- - Fr. 2'160.-- - Fr. 113.60) für entgangene Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 2019. Die dagegen von A.____ am 4. September 2023 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 ab. B. Hiergegen erhob Dr. A.____ am 4. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Oktober 2023 beantragte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Rückgriff auf ihn weder gerechtfertigt noch begründet sei. Er habe das Mandat aus Gefälligkeit übernommen und die im Ausland wohnhaften Gesellschafter der zu liquidierenden Gesellschaft wiederholt auf ihre Pflichten hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe nicht dargelegt, weshalb und in welcher Höhe die bestrittenen Verbindlichkeiten entstanden seien. C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2023 stellte die Beschwerdegegnerin klar, dass sich die Schadenersatzforderung nicht auf die Ausstände des Jahres 2019, sondern jene des Jahres 2020 beziehen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 24. November 2023 wurde die vorliegende Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____GmbH in Liquidation ihren statutarischen Sitz in X.____ hat, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 19'976.05 strittig. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung So-zialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss. 3. Vorab ist auf die folgenden Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Sozialversicherungsträger und – im Beschwerdefall – das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 4.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), die Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf die Beiträge an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 5.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (THOMAS NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95 oben, 108 V 189 E. 5). 5.2 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa). Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins hinweg einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Weg (BGE 113 V 256 E. 3c) 5.3 Die Beschwerdegegnerin macht gegenüber dem Beschwerdeführer einen Schaden im Umfang Fr. 19'976.05 geltend. Seine Zusammensetzung kann dem Kontoauszug vom 25. Mai 2023 entnommen werden. Die konkrete Berechnung der Schadenersatzforderung wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, so dass das Kantonsgericht grundsätzlich keine Veranlassung hat, diese zu überprüfen. Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet dies die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen] vom 21. April 2006, H 157/05, E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe nicht dargelegt, weshalb und in welcher Höhe die Verbindlichkeiten entstanden seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin zeigte ihm sowohl in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2023 als auch in der Verfügung vom 5. Juli 2023 die rechtlichen Grundlagen für die Schadenersatzforderung nachvollziehbar auf und wies die Höhe der Forderung durch Vorlage eines Kontoauszugs nach. Bei dieser Sachlage kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderung weder dargelegt noch begründet. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 19'976.05 auszugehen. 6.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten haben. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgebenden wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgebenden den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2 und 118 V 195 E. 2a; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 6.2 Im vorliegenden Fall muss der Arbeitgeberin insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie im Jahr 2020 den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin gemahnt und betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 19'976.05 offen. Mit dieser Vorgehensweise verletzte sie öffentlich-rechtliche Vorschriften. 7. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der Arbeitgeberin bzw. ihrer Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der Arbeitgeberin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 8.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit der Arbeitgeberin weiter voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgte. Sowohl die Arbeitgeberin als auch das Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird somit ein doppeltes Verschulden. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f.). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das (absichtliche) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Es muss aber feststehen, dass die Arbeitgeberin im Zeitpunkt, in welchem sie diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde (Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 8.1 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). 8.2 Solche Bemühungen gehen aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Daraus ergibt sich aber, dass die Gesellschaft für jede Beitragszahlung gemahnt und betrieben werden musste und bis zum Erlass der Schadenersatzverfügung vom 5. Juli 2023 Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 19'976.05 unbezahlt blieben. Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet. Unter diesen Umständen trifft die Arbeitgeberin hinsichtlich ihrer Beitragszahlungspflicht ein Verschulden im Umfang grober Fahrlässigkeit. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ihr fehlerhaftes Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen würden. 9.1 In einem letzten Schritt ist das persönliche Verschulden des Beschwerdeführers zu beurteilen. Hintergrund bildet der Umstand, dass nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe sein muss. Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (BGE 108 V 183 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2009, 9C_228/2008, E. 4.2.1). Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; REICHMUTH, a.a.O. S. 177 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42, vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 4.1). 9.2 Gemäss dem Handelsregisterauszug wurde die Gesellschaft mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25. November 2019 aufgelöst und der Beschwerdeführer als Liquidator mit Einzelunterschrift eingesetzt. In dieser Eigenschaft hatte er von Gesetzes wegen eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen. Insbesondere musste er bei der Übernahme seines Amtes eine Bilanz aufstellen (Art. 821a Abs. 1 i.V.m. Art. 742 Abs. 1 OR), die laufenden Geschäfte beenden, die Aktiven verwerten, sofern die Bilanz und der Schuldenruf keine Überschuldung ergaben, die Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllen, bei einer Überschuldung das Gericht benachrichtigen und die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörenden Rechtsgeschäften vertreten (Art. 743 Abs. 1 bis 3 OR). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, für die Gesellschaft lediglich als “Briefkasten“ fungiert zu haben, indem er Postsendungen entgegengenommen und weiterleitet habe, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als einziger in der Schweiz ansässiger Einzelzeichnungsberechtigter und damit handlungsfähiger Liquidator seinen gesetzlichen Pflichten, zu denen auch die Erfüllung der Verpflichtungen der Gesellschaft bzw. bei

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Überschuldung die Benachrichtigung des Gerichts gehört, nicht nachkam. Sein Verschulden liegt überwiegend darin, dass er ein Mandat übernahm, ohne die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen, die mit einem solchen Mandat verbunden sind. Indem er stattdessen hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtungen eines Liquidators weitgehend in Passivität verharrte, ist ihm ein grobes Verschulden anzulasten, für das keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich sind. Die Akten und Ausführungen des juristisch ausgebildeten Beschwerdeführers enthalten jedenfalls keine Anhaltspunkte, die gegen eine persönliche Schadenersatzpflicht sprechen würden. Der Beschwerdeführer kann sich mit seinen Vorbringen nicht entlasten, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Daher ist dessen Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen. 10. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Voraussetzungen für eine Schadensersatzforderung erfüllt sind. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene Beiträge in der Höhe von Fr. 19'976.05 zu bezahlen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 11. Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85 bis

Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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