Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 19. Februar 2015 (710 14 155) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHV-rechtlicher Beitragsstatus bei amerikanischem Staatsbürger mit Wohnsitz und Arbeitsort in der Schweiz; Abstellen der Ausgleichskasse auf die rechtskräftigen Steuermeldungen der kantonalen Steuerverwaltung für die Feststellung des AHV-rechtlichen Beitragsstatuts des Versicherten ist vorliegend nicht zu beanstanden; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 18. Juli 1979, in Kraft getreten am 1. November 1980 (SR 0.831.109.336.1) und die Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP), Stand 1. Januar 2013 sind anwendbar;
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Roland Müller, Rechtsanwalt und Notar, Friedensgasse 2, 4143 Dornach
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Beiträge
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit drei Veranlagungsverfügungen vom 21. März 2014 erhob die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) bei A.____, amerikanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, Beiträge für die Beitragsperioden 2009, 2010 und 2011 aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dabei stützte sie sich auf die von der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundesteuer zugestellte „Mitteilung über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender“. Die von A.____, vertreten durch seinen Treuhänder B.____, hiergegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichkasse mit Entscheid vom 16. April 2014 ab. B. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Mai 2014, welche A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Müller, beim Kantongericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erhob. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. April 2014 und der diesem Entscheid zugrundeliegenden Beitragsverfügungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 betreffend AHV/IV/EO/FAK-Beiträge vom 21. März 2014. Weiter sei festzustellen, dass vom Beschwerdeführer keine Sozialversicherungsbeiträge zu erheben seien; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er seit dem Jahr 2009 seinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Er habe in den Steuererklärungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 zwar festgehalten, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verdient zu haben. Diese Angaben würden jedoch auf einem Irrtum beruhen, denn er habe ausschliesslich Lohn aus seiner unselbständigen Tätigkeit als C._____ für die in seinem Eigentum stehende Firma D.____ erzielt. Weiter wurde ausgeführt, dass die Ausgleichskasse im vorliegenden Fall selbständig hätte prüfen müssen, ob das Einkommen auf einer selbständigen Tätigkeit beruhe, nachdem er gegenüber den Steuerbehörden falsche Angaben gemacht habe. Jedenfalls sei die Festlegung von Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch die Steuerverwaltung für das vorliegende Verfahren nicht rechtsverbindlich festgestellt worden. C. Am 15. Juli 2014 liess sich die Ausgleichskasse zur Beschwerde vernehmen und beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid deren Abweisung. Weiter hielt sie fest, dass das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen aus AHV-rechtlicher Sicht als aus selbständiger Tätigkeit erzielt zu betrachten sei, da er als Fachspezialist für zeitlich wie inhaltlich klar abgegrenzte Aufträge bei verschiedenen Firmen tätig gewesen sei. D In seiner Replik vom 29. September 2014 hielt der Beschwerdeführer ebenso wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 3. November 2014 an den gestellten Anträgen fest. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Dezember 2014 weitere Unterlagen ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Auf die form- und fristgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde des Versicherten ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist die AHV-Beitragspflicht des Beschwerdeführers in den Jahren 2009, 2010 und 2011. Während sich dieser auf den Standpunkt stellt, dass die von ihm ausge-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht übte Tätigkeit als unselbständige zu qualifizieren sei, geht die Vorinstanz gestützt auf die Meldung der zuständigen Steuerbehörden für die direkte Bundessteuer davon aus, dass die vom Beschwerdeführer erzielten Einkommen aus selbständigem Erwerb resultieren würden. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deshalb auch der Beitragspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2012, 9C_803/2011, E. 3 mit Hinweis auf BGE 134 V 250 E. 3.1; BGE 125 V 383 E. 2a). 3.2 Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV). 3.3 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen - bei dessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 AHVV) - sowie über das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Dies entspricht dem Grundsatz, wonach die Begriffe der selbstständigen und der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen sind. Im Sinne einer harmonisierenden Rechtsanwendung soll denn auch nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden (BGE 134 V 297 E. 2.3; PETER FORSTER, AHV- Beitragsrecht, Zürich, Basel, Genf 2007, N 12 S. 147; Bericht des Bundesrates vom 14. November 2001 über eine einheitliche und kohärente Behandlung von selbstständiger bzw. un-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht selbstständiger Erwerbstätigkeit im Steuer- und im Sozialversicherungsabgaberecht, BBl 2002 1154, 1157 ff.). 3.4 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV- Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskassen gilt umso mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskassen auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist (BGE 134 V 250 E. 3.3; 110 V 369 E. 2a und E. 4, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 19. November 2002, H 49/02, E. 5 und H 239/85, E. 2b) 3.5 Zu beachten ist weiter, dass vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 18. Juli 1979, in Kraft getreten am 1. November 1980 (SR 0.831.109.336.1) und die Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP), Stand 1. Januar 2013 (nachfolgend Abkommen über Soziale Sicherheit), anwendbar sind. Gemäss dessen Art. 6 Abs. 4 ist eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie wohnt. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beitragsfestsetzung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2014 auf die rechtskräftigen Steuermeldungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 16. Dezember 2013. Da jeder rechtskräftigen Steuerveranlagung die Vermutung zugrunde liegt, dass sie den Tatsachen entspricht (vgl. auch FORSTER, a.a.O., S. 147 f.), ist dieses Vorgehen der Ausgleichskasse nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hätte vorliegend nur dann nicht auf die Angaben der Steuerbehörden abstellen dürfen und den Beitragsstatus des Beschwerdeführers selbständig prüfen müssen, wenn sie ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung gehabt hätte. 4.2.1 Solche Zweifel liegen hier - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - jedoch keine vor. So hat der Beschwerdeführer mit seinem Treuhänder B.____ die ursprüngli-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Veranlagungen der Steuerbehörden für die Jahre 2009, 2010 und 2011 angefochten. In Rahmen des in der Folge durchgeführten Revisionsverfahrens erging der Revisionsbericht (Nr. 2013-149) der Steuerverwaltung Basel-Landschaft vom 30. Mai 2013 (nachfolgend Revisionsbericht). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Firma D.____, welche im E.____-Bereich tätig sei, am Wohnort der Steuerpflichtigen in der Schweiz betreiben würden. Hauptkunden des Beschwerdeführers seien die F.____ AG, Basel, und die G.____ GmbH. Diese hätten jedoch bestätigt, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau je ein Angestelltenverhältnis mit ihnen begründet haben. In Bezug auf die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde festgehalten, dass den Steuererklärungen 2009 und 2010 jeweils internationale Steuerausscheidungen beigelegt worden seien; im Jahr 2011 sei - bei gleicher Sachlage - jedoch darauf verzichtet worden. Den Steuerausscheidungen sei zu entnehmen, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowohl in den USA als auch in der Schweiz deklariert worden seien. Der US-Deklaration sei der Vermerk „foreign earned income excluded“ zu entnehmen, was bedeute, dass die Einkommen gestützt auf Art. 23 des Doppelbesteuerungsabkommens CH-USA in der Schweiz zu versteuern seien. 4.2.2 Die Abklärungen im Rahmen des steuerrechtlichen Revisionsverfahrens haben somit ergeben, dass der Beschwerdeführer von 2009 bis 2011 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Dies wird vom Beschwerdeführer selbst offensichtlich gegenüber den Steuerbehörden nicht bestritten, nachdem die - gestützt auf die Ergebnisse im Revisionsverfahren - erlassenen Steuerveranlagungen für die Jahre 2009 bis 2011 unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Aufgrund dieser Tatsachen ist jedoch von einer erhöhten Verbindlichkeit der Angaben der kantonalen Steuerbehörden in Bezug auf die konkrete Beitragspflicht des Beschwerdeführers auszugehen und es bestand kein Anlass, die Richtigkeit der Steuermeldungen vom 16. Dezember 2013 in qualitativer oder quantitativer Weise anzuzweifeln. Die Ausgleichskasse war daher (auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 4 des Abkommens über Soziale Sicherheit; vgl. vorstehend E. 3.5) berechtigt, die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erheben. 4.3 Unter diesen Umständen gehen auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers fehl. Soweit er darauf hinweist, dass seine Angaben gegenüber den Steuerbehörden, wonach er Einkommen aus selbständigem Erwerb erzielt habe, auf einem Irrtum beruhen würden, kann ihm mit Blick auf das Resultat der Steuerrevision nicht gefolgt werden. An dessen Verbindlichkeit können zudem weder die vom Beschwerdeführer eingereichten amerikanischen Steuererklärungen noch die Lohndeklarationen der Jahre 2009 - 2011 etwas ändern. Zwar ist diesen Dokumenten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2009 bis 2011 als Angestellter seiner eigenen Firma D.____ tätig war. Da die amerikanischen Steuerbehörden sich jedoch weigerten, diese Angaben zu bestätigen, vermögen sie die Feststellung der Schweizer Steuerbehörden, wonach der Beschwerdeführer Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe, nicht zu entkräften. 5. Zusammenfassend erweisen sich die Beitragsverfügungen der Jahre 2009, 2010 und 2011 als rechtmässig und die dagegen erhobenen Einwände als unbegründet. Damit ist der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 16. April 2014 zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. Gestützt auf Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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