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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.05.2012 710 2012 47 (710 12 47)

31 mai 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,843 mots·~14 min·5

Résumé

Beiträge

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 31. Mai 2012 (710 12 47)

____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Voraussetzungen eines Statutwechsels bei Entgelten, auf welchen bereits Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin i.V. Marion Wüthrich

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____ AG C.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____ AG

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Anlässlich einer am 6. März 2008 bei der C.____ AG für die Kontrollperiode 2003 bis 2006 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle stellte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen (Revisionsstelle) fest, dass die C.____ AG die Kurierdienst Tätigkeit von A.____, welche dieser als Selbständigerwerbender im Bereich Beratung/Expertisen abgerechnet hatte, als Erwerb aus unselbständiger Tätigkeit hätte abrechnen müssen. In ihrem Schreiben vom 27. März 2008 teil-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht te die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) der C.____ AG mit, dass das an A.____ ausgerichtete Entgelt als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gelte. Da aufgrund des von A.____ bereits versteuerten Einkommens jedoch anzunehmen sei, dass dieser auf diese Löhne als Selbständigerwerbender AHV-Beiträge entrichtet habe, werde unpräjudiziell und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs − aus verwaltungsökonomischen Gründen − auf eine rückwirkende Korrektur verzichtet. Ab dem Jahr 2007 seien von der C.____ AG jedoch sämtliche an A.____ ausbezahlten Löhne als massgebender Lohn abzurechnen. Am 1. Juli 2008 ersuchte die C.____ AG um eine Bestätigung, dass A.____ − entgegen der Mitteilung der Ausgleichskasse − weiterhin als Selbständigerwerbender tätig sein könne. Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 wiederholte die Ausgleichskasse, dass die Einkünfte als unselbständiges Erwerbseinkommen gelten würden und die an A.____ ausbezahlten Löhne über die C.____ AG abzurechnen seien. Anlässlich einer am 15. November 2011 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle für die Kontrollperiode 2007 bis 2010 stellte die Revisionsstelle fest, dass die von der C.____ AG an A.____ ausgerichteten Vergütungen erneut nicht als massgebender Lohn abgerechnet worden sind. Mit Verfügung vom 4. Januar 2012 erhob die Ausgleichskasse auf die an A.____ ausbezahlten Betreffnisse der Jahre 2007 bis 2010 nachträglich Beiträge zuzüglich Zinsen in der Höhe von gesamthaft Fr. 15'074.15. Die hiergegen von der B.____ AG namens und im Auftrag der C.____ AG erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. Januar 2012 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A.____ und die C.____ AG, weiterhin vertreten durch die B.____ AG, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragten sie die Beseitigung der bestehenden Doppelunterstellung des von A.____ erzielten Einkommens aus der Tätigkeit bei der C.____ AG und damit sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 20. Januar 2012. C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2012 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Da es das Kantonsgericht als fraglich erachtete, ob es sich beim Vertretungsverhältnis zwischen der B.____ AG und A.____ bzw. der C.____ AG um eine zulässige Parteivertretung im Sinne des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 25. Oktober 2001 handelt, wurde der B.____ AG am 9. Februar 2012 Gelegenheit gegeben, bis zum 12. Februar 2012 zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 bestätigte die B.____ AG, dass sie die Vertretung von A.____ und der C.____ AG ohne Entgelt und nicht berufsmässig erbringe.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Entgelte, welche die Beschwerdeführerin im vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Kurierfahrer entrichtet hat, massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen und somit als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind, oder ob es sich bei den Entschädigungen um Gegenleistungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.2 Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich praxisgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (vgl. BGE 122 V 171 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2007, H 102/06, E. 6.2). 2.3 Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (vgl. BGE 110 V 78 E. 4a, 119 V 162 E. 2, 122 V 283 E. 2a). Die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit äussert sich in der Weisungsgebundenheit des Erwerbstätigen, die mit einer Rechenschaftspflicht einhergeht, und/oder in dessen Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Ein spezifisches Unternehmerrisiko zeigt sich in bedeutenden Investitionen, massgeblichem Kapitaleinsatz, dem Tragen von Unkosten für Personal und Miete oder dem Einsatz von eigenem Personal, vor allem aber im Einstehenmüssen für Verluste aus der Insolvenz von Kunden, aus Mängeln der Lieferung bzw. aus unsorgfältiger Dienstleistung oder aus Fehldispositionen (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den massgebenden Lohn [WML], Version 2, gültig ab 1. Januar 2002, Stand 1. Januar 2007, S. 117/E. 5.2). Demgegenüber ist als selbständigerwerbend insbesondere derjenige zu betrachten, der − ohne fremden Direktiven massgeblich unterworfen zu sein − nach der Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt. Der sozialversicherungsrechtlich selbständig Erwerbstätige ist unabhängig bezüglich Arbeitszeit und Arbeitsorganisation, die er grundsätzlich frei, nach eigenem Gutdünken gestaltet. So übt er seine Tätigkeit insbesondere

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach einem von ihm selbst bestimmten Zeitplan und in der Regel mit eigenen Hilfsmitteln aus (WML, a.a.O., S. 117/E. 5.1). 2.4 Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1, 122 V 171 E. 3a, 119 V 162 E. 2 mit Hinweisen). 2.5 Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin, einem Medikamentengrosshandel, und dem Beschwerdeführer ist mit einer schriftlichen Vereinbarung in Form eines Werkvertrags geregelt. Darin wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer mit einem Lieferwagen der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2002 die Distribution der Ware übernimmt, welche im Lager der Beschwerdeführerin zur Auslieferung bereitgestellt wird. Gemäss den Unterlagen wurde ein Einsatz nach Bedarf des Betriebs im Rahmen eines Arbeitspensums von ungefähr 50% vereinbart. Die Leistung wurde nach einem Stundenansatz von Fr. 26.-- (netto) vergütet, wobei der Beschwerdeführer die erbrachte Leistung monatlich in Rechnung stellte. 2.6 Gemäss WML gelten Arbeitnehmende im Transportgewerbe, namentlich "Vertragsfahrerinnen und Vertragsfahrer", als selbständig erwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind. Vertragsfahrer sind Personen, welche Auftraggebenden (beispielsweise Transportzentralen, Grossverteilern oder Kurierdiensten) vertraglichen Transportraum zur Verfügung stellen und Fahrten durchführen (vgl. WML, a.a.O., Rz. 4122 f.). Obwohl der Beschwerdeführer für die Distribution der von der Beschwerdeführerin bereitgestellten Medikamente zuständig war, sprechen die vorliegend dargelegten Umstände überwiegend für ein arbeitsorganisatorisches Unterordnungsverhältnis, wie es für eine unselbständige Erwerbstätigkeit üblich ist. Der Einsatz als Kurier erfolgte im Auftrag der Beschwerdeführerin, wobei diese im vertraglich vereinbarten Umfang eines 50% Pensums nach Bedarf über die Arbeitskraft des Beschwerdeführers verfügte. Damit bestimmte sie weitestgehend, wann, wie und wo zu arbeiten sei (vgl. WML, a.a.O., S. 114/E. 3.1). Diese Weisungsgebundenheit des Beschwerdeführers und seine damit einhergehende untergeordnete Stellung weist eindeutig auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin. Die Kurierfahrten scheint der Beschwerdeführer auch stets persönlich ausgeführt zu haben, so dass insgesamt die Kriterien für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses überwiegend erfüllt sind (vgl. WML, a.a.O., Rz. 1015). Ferner wurde dem Beschwerdeführer für den Transport der bereitgestellten Medikamente ein Lastwagen der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Ein mit dem Erwerb eines Lastfahrzeugs verbundenes Unternehmerrisiko besteht somit nicht (vgl. WML, a.a.O., Rz. 4124). Dabei vermag auch der Umstand, dass das Einkommen des Beschwerdeführers nicht im Voraus vereinbart wurde, sondern von Art und Zahl der übernommenen Aufträge abhängig war, kein erhebliches Geschäftsrisiko zu begründen (vgl. WML, a.a.O., S. 115/E. 3.4). Da auch die Rechtsnatur des Ver-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tragsverhältnisses nicht entscheidend ist, lässt die von den Parteien als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen (vgl. WML, a.a.O., S. 115/E. 3.5). Dies um so weniger, als der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer geschlossene Werkvertrag die für einen Arbeitsvertrag typischen Merkmale enthält. In Würdigung der gesamten Umstände überwiegen bei dem als Kurierfahrer tätigen Beschwerdeführer die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien. Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin stützt sich vielmehr auf den Status quo und stört sich im Wesentlichen daran, dass − obwohl der Beschwerdeführer bereits Sozialversicherungsbeiträge als Selbständigerwerbender entrichtet hat − auf dem gleichen Einkommensteil zusätzlich Beiträge aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit erhoben worden sind. 3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die strittigen Einkünfte bereits mit seiner Ausgleichskasse als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet und darauf die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat. Fraglich ist daher, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausgleichskasse die gleichen Entgelte zum Gegenstand einer erneuten, anderslautenden Verwaltungsverfügung machen durfte. 3.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, der gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar ist, kann der Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im Rahmen der prozessualen Revision ist die Verwaltung verpflichtet, auf einen formell rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 121 V 4 E. 6 mit Hinweisen). 3.2 Aus den erwähnten Bestimmungen von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG folgt, dass es in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, für den Wechsel des Beitragsstatuts einen Rückkommenstitel braucht (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Nur wenn sich die formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher bestimmte Entgelte als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wurden, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, oder wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen, ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen. Geht es indes nicht um einen rückwirkenden, sondern um einen nur für die Zukunft wirkenden Wechsel des Beitragsstatuts, greift grundsätzlich die freie erstmalige Prüfung der Statutsfrage unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung in Grenzfällen (Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989, S. 440/E. 2b). Betrifft die Frage des Statutswechsels sowohl Entgelte, auf welchen bereits Sozialversicherungsbeiträge erhoben wurden, als auch solche, die noch nicht Gegenstand einer Verfügung waren, ist für jenen Teil, über den eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine pro-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zessuale Revision gegeben sind, während das Beitragsstatut für die übrigen bisher nicht erfassten Entgelte frei zu prüfen ist (BGE 121 V 4 f. E. 6). 3.3 In gefestigter Rechtsprechung hält das Bundesgericht auch in einem neueren Urteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2010, 9C_1094/2009, E. 3.4, veröffentlicht in Sozialversicherungsrecht Rechtsprechung [SVR] 2010 AHV Nr. 12 S. 42; BGE 122 V 169) an der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung gemäss BGE 121 V 1 ff. fest. Dies hat zur Folge, dass in Abweichung von der Regel, wonach die Wiedererwägung von derjenigen Verwaltungsbehörde vorgenommen wird, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat, eine bisher nicht beteiligte Ausgleichskasse die von einer anderen Ausgleichskasse erlassene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann (vgl. UELI KIESER, Bemerkungen zu BGE 121 V 1, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995 S. 1083 ff.; vgl. dazu auch das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 14. März 2007 [710 06 169], E. 4 ff.). Dabei handelt es sich jedoch weniger um ein rechtsdogmatisches, als vielmehr um ein systembedingtes Problem, indem eben für den Beitragsbezug allenfalls verschiedene Ausgleichskassen zuständig sind, je nachdem, ob Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Dies gilt umso mehr, als gemäss Art. 39 AHVV (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. c AHVG) die Ausgleichskassen verpflichtet sind, nicht oder zu wenig entrichtete Beiträge nachzufordern (BGE 122 V 173 E. 4b). 3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Steuerbehörde die von der Beschwerdeführerin bezogenen Honorare als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert hat und bereits formell rechtskräftige Verfügungen der zuständigen Ausgleichskasse vorliegen. Dessen ungeachtet sind im vorliegenden Fall die Wiedererwägungsvoraussetzungen für ein Zurückkommen auf die bereits verfügten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit gegeben. So besteht bezüglich dem unselbständigen Charakter der Beschäftigung des Beschwerdeführers vorliegend kein Zweifel. Die Berichtigung ist zudem erheblich. Hinzu kommt, dass die Revisionsstelle anlässlich der Arbeitgeberkontrolle im März 2008 ausdrücklich festgestellt hat, dass es sich um massgebendes Einkommen handelt. Ob das im Anschluss von der Ausgleichskasse verfasste Bestätigungsschreiben eine Unterschrift trägt, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rolle spielen. Auf die Rückfrage der Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse wurde die Abrechnungspflicht für die an den Beschwerdeführer ausgerichteten Entgelte ein weiteres Mal bestätigt. Es liegt somit eine offensichtliche Unrichtigkeit bezüglich der Unterstellung als Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor. Aufgrund der in der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts vorgeschriebenen Vorgehensweise, kann die Ausgleichskasse nicht − wie sie dies vorliegend getan hat − eine Beitragsverfügung für unselbständige Erwerbstätige erlassen, wenn für die gleichen Entgelte bereits Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben worden sind. Die Ausgleichkasse hat zuerst eine Bereinigung der bereits vom Beschwerdeführer erhobenen Beiträgen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durchzuführen und kann erst dann über die Höhe der Nachzahlungsverfügung neu befinden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender ebenfalls bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft angemeldet ist, dürften sich dabei für die Beschwerdegegnerin keine Schwie-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rigkeiten ergeben, die Zahlen im Detail abzuklären. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Angelegenheit zu diesem Zweck an die Kasse zurückzuweisen. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Da die obsiegende Beschwerdeführerin und der obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten sind, sind ihr vorliegend keine Parteikosten entstanden. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können deshalb wettgeschlagen werden. 5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 20. Januar 2012 aufgehoben und diese angewiesen wird, die Beitragspflicht der C.____ AG im Sinne der Erwägungen neu zu prüfen und darüber eine Verfügung zu erlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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