Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 26. Juli 2012 (710 11 429 / 209) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin
Betreff AHV-Rente
A. Mit Verfügung vom 12. September 2011 sprach die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) der im September 1947 geborenen A.____ mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 die ordentliche Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in Höhe von Fr. 2'246.-- im Monat zu. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 3. November 2011 fest. B. Hiergegen erhob A.____ am 30. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie eine maximale Altersrente in Höhe von Fr. 2'320.-- beantragte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus, sie habe in den Jahren 2004 bis 2006 krankheitshalber nicht in vollem Umfang AHV- Beiträge entrichtet. Aus diesem Grund sei das rentenbestimmende Erwerbseinkommen mittels Anrechnung der Beitragszeiten, die sie vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt habe (sog. Jugendjahre), sowie der Beiträge im Jahr 2011 anzuheben. Zudem wies sie auf Differenzen zwischen den Bruttolöhnen gemäss den Lohnausweisen bzw. Lohnabrechnungen einerseits und den entsprechenden Einträgen im individuellen Konto (IK) andererseits hin. C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2011 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin eine tabellarische Gegenüberstellung der Bruttolöhne gemäss den Lohnausweisen bzw. Lohnabrechnungen und der Angaben im IK zu den Akten. E. Am 27. Dezember 2011 verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2011. F. Mit Eingabe vom 29. Januar 2012 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert Stellung zur Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 14. Dezember 2011, wobei sie an ihrem Antrag auf eine maximale Altersrente in Höhe von Fr. 2'320.-- festhielt. G. Anlässlich der Urteilsberatung vom 22. März 2012 kam das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht möglich sei. In der Folge stellte sie den Fall aus und forderte die Ausgleichskasse auf, eine detaillierte Stellungnahme zu den von den Lohnausweisen abweichenden IK- Einträgen sowie zum Einkommen im Jahr 2010 eine Stellungnahme einzureichen. H. Am 13. April 2012 reichte die Ausgleichskasse ihre Stellungnahme ein; die Beschwerdeführerin liess sich hierzu mit Eingabe vom 4. Juni 2012 vernehmen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2.2 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich die Rentenhöhe nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, das sich aus den Erwerbseinkommen, auf denen Beiträge bezahlt wurden, den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG, Art. 29quater AHVG und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Versicherungsleistungen bei Unfall und Krankheit stellen keine beitragspflichtigen Erwerbseinkommen dar (Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, werden zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig ist (Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 52b AHVV). Gemäss Art. 52c AHVV können Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt. 2.3 Die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrenten hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und der Anrechnung unterliegen laut Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a); und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG ist für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird, nicht anwendbar (Art. 29 quinquies Abs. 5 AHVG). 2.4 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet und durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Faktoren für die Aufwertung jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Der Aufwertungsfaktor wird nach dem Kalenderjahr bestimmt, in welchem der erste Eintrag in das IK vorgenommen wurde (Art. 51bis Abs. 2 AHVV).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Die Beschwerdeführerin erreichte im September 2011 das Rentenalter. Folglich ist für die Rentenfestsetzung das vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 2010 erzielte Einkommen gemäss Auszug aus dem IK - unter Berücksichtung der Einkommensteilung während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe (vgl. E. 2.3 hiervor) und der von der Versicherten für das Jahr 2010 als Nichterwerbstätige geleisteten Beiträge - von Fr. 2'359'020.-- massgebend. Dieses wird entsprechend dem ersten Eintrag im IK mit dem Aufwertungsfaktor 1.297 (vgl. die Rententabellen 2011 des BSV) multipliziert, woraus ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 3'059649.-- resultiert. Geteilt durch 43 Beitragsjahre ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 71'155.--. Unter Beachtung des zu Recht unbestrittenen Durchschnitts aus Übergangsgutschriften von Fr. 5'827.-- resultiert ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 76'982.--. Nach Art. 30bis AHVG in Verbindung mit den Art. 51 und 53 AHVV stellt das BSV für die Ermittlung der Renten verbindliche Tabellen auf. Gemäss den Rententabellen 2011 (Skala 44 für monatliche Vollrenten) ergibt ein durchschnittliches Jahreseinkommen über Fr. 76'560.-- und unter Fr. 77'952.-- einen Anspruch auf eine Rente von Fr. 2'246.-- im Monat. Das durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin liegt in diesem Segment, weshalb sie Anspruch auf eine Rente in der genannten Höhe hat. 3.2 Die Einwände, welche die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung ihrer Altersrente vorbringt, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zunächst ist festzustellen, dass Versicherungsleistungen bei Unfall und Krankheit keine beitragspflichtigen Erwerbseinkommen darstellen (vgl. E. 2.2 hiervor), weshalb die von 2004 bis 2006 ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 153'629.-- (vgl. die Lohnausweise der Jahre 2004 bis 2006) bei der Bemessung des rentenbildenden Einkommens zu Recht nicht berücksichtigt worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, zur Kompensation der in dieser Zeit nur geringfügigen beitragspflichtigen Einkommen, sei das massgebende Jahreseinkommen mittels Anrechnung der Jugendjahre sowie der Beiträge im Jahr 2011 anzuheben, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Gesetz bietet im Fall einer vollständigen Beitragsdauer keine Handhabe, das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mit Jugendjahren aufzubessern (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen], H 32/06, vom 24. Juli 2006, E. 2). Aufgrund der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung, wonach die Einkommen nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters eingerechnet werden (Art. 29bis Abs. 1 AHVG), können auch die im Jahre 2011 entrichteten Beiträge nicht berücksichtigt werden. Weiter hat sich das Kantonsgericht mit den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Differenzen zwischen den einzelnen IK-Einträgen und den entsprechenden Lohnausweisen eingehend auseinandergesetzt und von der Ausgleichskasse eine detaillierte Stellungnahme eingefordert. Am 13. April 2012 führte diese aus, dass die im IK eingetragenen Einkommen den in den Lohnausweisen ausgewiesenen Versicherungsbeiträgen entsprechen und geringfügige Rundungsdifferenzen nicht ins Gewicht fallen, was anhand der vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar ist. Insgesamt besteht aufgrund der Akten und der Vorbringen in den Rechtsschriften kein hinreichender Anlass, an der Richtigkeit der Einträge im IK zu zweifeln. Demnach ist das von der Ausgleichskasse ermittelte anrechenbare Einkommen von Fr. 2'359'020.--, woraus die bereits erwähnte monatliche Rente von Fr. 2'246.-- resultiert (vgl. E. 3.1 hiervor), nicht zu beanstanden. Für die von der Beschwerdeführerin beantragte maximale Altersrente von Fr. 2'320.-- hätte sie jedoch ein anrechenbares
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einkommen von mindestens Fr. 2'722'859.-- und damit ein um Fr. 363'839.-- höheres Einkommen aufweisen müssen, was aufgrund der eingereichten Unterlagen aber nicht annähernd ausgewiesen ist. 4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Verfügung der Ausgleichskasse vom 12. September 2011 resp. deren Einspracheentscheid vom 3. November 2011 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die hiegegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht