Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 11. Februar 2021 (710 20 219 / 40) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge: Frage, ob die Versicherte gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV als Person, die nicht dauernd voll erwerbstätig ist, einzustufen ist und ihre Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten hat; Prüfung, ob und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Beschwerdegegnerin auf die ursprünglichen Beitragsverfügungen zurückkommen durfte.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Olivia Reber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Philipp Ziegler, Advokat, Lenz Caemmerer Advokatur und Notariat, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel
gegen
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin
Betreff Beiträge
A.1 Die 1962 geborene A.____ ist seit 2005 bei der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) als selbständigerwerbende Person angemeldet und bezahlt Beiträge an die AHV/IV/EO. Seit September 1998 ist sie mit dem 1952 geborenen B.____ verheiratet. Dieser
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht geht seit Oktober 2014 infolge Frühpensionierung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 16. Oktober 2017 verfügte die Ausgleichskasse über die persönlichen Beiträge der Versicherten für die Beitragsperiode 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 fest. Am 8. Oktober 2018 verfügte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 und schliesslich am 19. Februar 2020 diejenigen für die Beitragsperiode 2018. Des Weiteren stellte die Ausgleichskasse am 8. Januar 2019 die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Beitragsjahr 2019 in Rechnung.
A.2 Nach Vorliegen der Steuermeldungen 2018 der Ehegatten erliess die Ausgleichskasse am 25. Februar 2020 rückwirkend für die Beitragsperioden der Jahre 2015, 2016, 2017 sowie 2018 Verfügungen, in denen sie von der Versicherten Beiträge als Nichterwerbstätige erhob, weil das erzielte Einkommen derart tief sei, dass sowohl sie als auch ihr Ehemann als Nichterwerbstätige beitragspflichtig seien. Ebenfalls am 25. Februar 2020 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge der Versicherten mittels Akontobeiträgen für Nichterwerbstätige für die Jahre 2019 und 2020 fest. Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte die Versicherte, vertreten durch Dr. Philipp Ziegler, Advokat, Einsprache gegen die vier Verfügungen sowie gegen die zwei Akontobeiträge vom 25. Februar 2020 ein. Mit Einspracheentscheid vom 28. April 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es wurde keine Parteientschädigung ausgerichtet. B. Am 28. Mai 2020 erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Ziegler, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, (Ziff. 1.) es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 26. März 2020 vollumfänglich gutzuheissen. Dementsprechend seien in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde auch die Verfügungen der Ausgleichskasse vom 25. Februar 2020 betreffend (Ziff. 1.1.) Beitragsverfügung Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015, (Ziff. 1.2.) Beitragsverfügung Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016, (Ziff. 1.3.) Beitragsverfügung Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017, (Ziff. 1.4.) Beitragsverfügung Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018, (Ziff. 1.5.) Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 sowie (Ziff. 1.6.) Verfügung Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 vollumfänglich aufzuheben. (Ziff. 2.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, wobei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer für das vorliegende Verfahren und für das Einspracheverfahren zuzusprechen sei. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sie zu Unrecht als Person qualifiziert, die nicht dauernd voll erwerbstätig sei. Sie habe in den massgeblichen Jahren stets eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 55-70% ausgeübt, weshalb sie nicht als Nichterwerbstätige im Sinne von Art. 28bis
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 AHVV gelte, und dies unabhängig von ihrem Einkommen. Weiter seien die Voraussetzungen für eine Abänderung der rechtskräftigen Verfügungen über ihre Beiträge als Selbständigerwerbende nicht gegeben. C. Mit Eingabe vom 20. August 2020 nahm die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. D. Mit Replik vom 18. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 28. Mai 2020 vollumfänglich fest. E. Auch die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 9. Oktober 2020 an ihrem Antrag fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich aber bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse. Dementsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung den Wohnsitz hatte. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 56 ATSG zuständig. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in X.____ (BL). Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.2 Nicht einzutreten ist jedoch auf die Rechtsbegehren Ziff. 1.5. sowie Ziff. 1.6. Bei Akontobeiträgen geht es um vorläufig bestimmte Zahlungen auf Rechnung der aufgrund der noch ausstehenden Steuermeldung nicht endgültig festgesetzten Beitragsschuld (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2015, 9C_908/2014, E. 3). Die Akontobeiträge werden also lediglich provisorisch festgelegt, erst später ergeht dann eine definitive Verfügung. Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 24 AHVV sowie aus Art. 25 Abs. 1 AHVV, wonach die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung festsetzen und den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vornehmen, sowie aus Rz. 1261 ff. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN). Daraus
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass es sich bei den Akontobeiträgen für Nichterwerbstätige für die Beitragsperioden 2019 und 2020 nicht um rechtsmittelfähige Verfügungen handelt. 2. Materiell streitig und zu prüfen sind die Beiträge für die Beitragsperioden 2015, 2016, 2017 und 2018. Im Vordergrund steht die Frage, ob die Versicherte gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV als Person, die nicht dauernd voll erwerbstätig ist, einzustufen ist und ihre Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten hat. Ausserdem ist zu prüfen, ob und gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die Beschwerdegegnerin überhaupt auf die ursprünglichen Beitragsverfügungen zurückkommen durfte. 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Verfügungen vom 16. Oktober 2017, vom 9. Oktober 2017 sowie vom 8. Oktober 2018 betreffend die Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017 formell rechtskräftig sind, weshalb auf sie lediglich gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision wegen neu entdeckter und vorbestandener Tatsachen und Beweismittel) oder gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung) zurückgekommen werden kann. Hingegen ist die Verfügung vom 19. Februar 2020 betreffend das Beitragsjahr 2018 noch nicht rechtskräftig, weshalb die Beschwerdegegnerin diese unter weniger strengen Voraussetzungen wiedererwägen kann. 2.2 Eine durch die Beschwerdegegnerin neu entdeckte Tatsache ist vorliegend lediglich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin im Herbst 2014 frühpensionieren liess. Dieser hat die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit im Oktober 2014 zwar keiner Ausgleichskasse umgehend gemeldet. Eine Meldepflichtverletzung hat er dadurch jedoch nicht begangen, da er wohl davon ausgegangen ist, dass seine Ehefrau mindestens den doppelten Mindestbeitrag bezahlt, sodass seine Beiträge als bezahlt gelten (vgl. Urteil vom 11. Februar 2021, Verfahren Nr. 710 20 213 / 41, E. 3). Es kommt hinzu, dass seine Einkommenssituation auch den jährlichen Steuermeldungen zu entnehmen war. In Bezug auf die Beschwerdeführerin selber, namentlich in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit, liegen keine neuen Tatsachen vor. Die Höhe des von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommens war der Beschwerdegegnerin bekannt und die Organisation der Einzelunternehmung C.____ blieb unverändert. Unter diesen Umständen fällt eine Änderung der Verfügungen gestützt auf die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ausser Betracht. Zu prüfen ist indessen nachfolgend, ob die ursprünglichen Verfügungen in Wiedererwägung gezogen werden können (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Gemäss dem gestützt auf Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die Ausgleichskassen formell rechtskräftige Verfügungen in Wiedererwägung ziehen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwägung ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses bestand (BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine gesetzeswidrige Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden oder eine klare höchstrichterliche Praxis nicht beachtet wurde.
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2.3 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, wird vom Einkommen ein Betrag von 7,8% erhoben (Art. 8 Abs. 1 AHVG). Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9‘300.-- oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von Fr. 392.-- im Jahr zu entrichten (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass Selbständigerwerbende, welche die Einkommensgrenze von Fr. 9‘300.-- nicht erreichen, als Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG gelten (vgl. dazu BGE 115 V 161 E. 5b und 6). Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbetrag beträgt Fr. 392.--, der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbetrag. Erwerbstätige, die weniger als Fr. 392.-- entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. 2.4 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt der Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss an geldwerten Leistungen (BGE 139 V 12 E. 4.3). 2.5 Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinn ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist bzw. die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV müssen Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages als Nichterwerbstätige entsprechen. 2.6 Dass die Versicherte im Nichterwerbstätigenstatus deutlich höhere Beiträge zu leisten hätte als im Status als Selbständigerwerbende, steht ausser Frage. Zu prüfen ist nun, ob die Voraussetzungen für die Beitragserhebung als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 bzw. Art. 28bis AHVV erfüllt sind. Damit die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige entrichten müsste, muss demzufolge gestützt auf die dargestellte Rechtslage vorweg feststehen, dass sie in den fraglichen Jahren nicht voll und dauernd erwerbstätig war.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.7 Nach der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung gilt die Erwerbstätigkeit als nicht dauernd, wenn sie während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig sind (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.2). Fällt eine versicherte Person nicht unter die Verordnungsbestimmung von Art. 28bis Abs. 1 AHVV, kommt es nicht auf die Beweggründe an, weshalb sie nicht eine besser entlöhnte Tätigkeit oder lediglich eine solche in Teilzeit ausübt. Darin kann kein missbräuchliches Verhalten erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.2). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist als Erwerbstätiger zu erfassen, wer gestützt auf eine Erwerbstätigkeit, welche er dauernd und voll ausübt, Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entsprechen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016, 9C_168/2016, E. 4.1). 2.8 Ein massgebendes Kriterium der Erwerbstätigkeit ist auch die damit verbundene Erwerbsabsicht. Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann aber auch (noch) dann vorliegen, wenn eine Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder wo vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage zu stellen (vgl. BGE 140 V 338 E. 2.3.1). Andererseits lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen. Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, ist dies als Indiz dafür zu werten, dass es an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt: Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind, wie dies etwa bei einem Hobby oder einer Tätigkeit aus blosser Liebhaberei der Fall ist (BGE 143 V 177 E. 4.2.2). 3.1 Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einzelunternehmen C.____ selbständig erwerbstätig ist. Nicht streitig ist weiter, dass die Versicherte diverse Aus- und Weiterbildungen in ihrem Tätigkeitsbereich abgeschlossen hat, über das EMR-Qualitätslabel (Gütesiegel des ErfahrungsMedizinischen Registers EMR) sowie über eine ZSR-Nummer (Zahlstellenregisternummer für selbständig tätige Personen, die zu Lasten der Krankenversicherung tätig sein können und wollen) verfügt. Ausserdem ist sie selbst resp. frei organisiert und tritt unter eigenem Namen auf. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin denn auch nicht rückwirkend zu einer Nichterwerbstätigen umqualifiziert, sondern lediglich deren Beiträge wie bei Nichterwerbstätigen erhoben.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin dauernd voll erwerbstätig ist. Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen (BGE 140 V 338 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Erwerbsabsicht kommt nur zum Ausdruck, wenn das Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt angemessen ist (BGE 140 V 338 E. 2.2.3). Im Sinne einer Vorbemerkung ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie nach der Frühpensionierung des Ehemannes im Jahr 2014 etwas mehr zum gemeinsamen Budget beitragen wollte und deshalb ab diesem Zeitpunkt höhere Gewinne erzielt hat als in den vorangehenden Jahren. Die Beschwerdegegnerin unterstellt der Beschwerdeführerin diesbezüglich, sie habe ihre Tätigkeit nach der Frühpensionierung ihres Ehemannes nur aus steuer- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Gründen ausgebaut. Diese Unterstellung entspricht jedoch lediglich einer Vermutung und kann der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht nachgewiesen werden. Auf diese Thematik ist daher nicht weiter einzugehen. Zunächst ist zur Gewinnerzielungsabsicht festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine solche sowohl objektiv als auch subjektiv verfolgt. Sie hat bislang keinen beruflichen Misserfolg gehabt und stets einen – wenn auch geringen – positiven Überschuss erzielt. Zu konstatieren ist jedoch auch, dass sie schon lange Zeit, mithin seit dem 1. Januar 2005, in ihrem Bereich tätig ist und jeweils einen relativ geringen Gewinn erwirtschaftet hat. Dies scheint offenbar so gewollt zu sein, zumal sich ihre Einzelunternehmung nicht mehr in der Aufbauphase befindet, was das geringe Einkommen erklären könnte. Diese Umstände lassen eher auf eine Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen. Den Jahresabschlüssen ist zu entnehmen, dass sich der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in den hier massgeblichen Jahren 2015 bis 2018 im Durchschnitt auf ungefähr Fr. 21'000.-- belief, was klar unter dem marktüblichen Gewinn in ihrem Tätigkeitsgebiet liegt. Die Erwerbsabsicht steht demnach zumindest nicht im Vordergrund. 3.3 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit in den betreffenden Jahren dauernd, mithin während mehr als neun Monaten im Kalenderjahr, ausgeübt hat. Hingegen stellt sich die Frage, ob die Versicherte in dieser Zeit als voll erwerbstätig gilt resp. während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig war. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf ihr Arbeitspensum geltend, in den massgeblichen Jahren jeweils zwischen 55% und 70% gearbeitet zu haben. Zum Aufwand der Beschwerdeführerin ist jedoch festzustellen, dass weder die Berechnungen der Beschwerdegegnerin noch die selbsterstellten Tabellen vollumfänglich geeignet sind, das tatsächliche Arbeitspensum exakt zu eruieren. Sieht man sich exemplarisch den ausgewiesenen Stundenaufwand für das Jahr 2017 von 1'116 Stunden und den in diesem Jahr erzielten Gewinn von Fr. 23'163.20 an, resultiert ein Nettogewinn pro Stunde von lediglich ungefähr Fr. 20.75. Es ist äusserst fraglich, ob dieser Nettogewinn pro Stunde einem angemessenen Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt entspricht. Die Ansätze, welche die Beschwerdeführerin pro Stunde für ihre Dienstleistungen berechnet, belaufen sich auf
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht minimal Fr. 25.-- für die Herstellung von Kosmetik, den Akupressurunterricht und Mistery Shopping/Kindergeburtstag, auf Fr. 40.-- bis Fr. 60.-- für Yoga/Turnen bis maximal auf Fr. 100.-- bis 102.-- für Akupressurbehandlungen. Betrachtet man sodann die dafür jeweils aufgewendeten Stunden pro Jahr und die Jahresabschlüsse, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen erheblichen Teil der aufgewendeten Stunden nicht abgerechnet hat, mithin wohl für Vor- und Nachbereitung oder andere Arbeiten aufgewendet hat. Der Anteil an nicht abgerechneten Stunden erscheint verhältnismässig sehr hoch. Die Beschwerdeführerin gibt beispielsweise selber an, sie habe im Jahr 2017 306 Stunden für Akupressur aufgewendet. Aus dem Jahresabschluss 2017 geht hervor, dass sie mit den Behandlungen Fr. 15'363.-- eingenommen hat. Dividiert man diese Einnahmen durch den Stundenansatz von Fr. 100.--, resultiert, dass die Beschwerdeführerin 2017 etwa 153 Stunden Akupressur abgerechnet hat. Die nicht abgerechneten Stunden belaufen sich ebenfalls auf 153. Beim Yoga/Turnen ergibt sich mit der gleichen Gegenüberstellung, dass die Beschwerdeführerin auch hier nur etwa die Hälfte der aufgewendeten Stunden abgerechnet hat. Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern recht zu geben, dass insbesondere die Yoga-Stunden wohl mit einer Vor- und Nachbereitungszeit verbunden sind. Zu erwähnen ist aber an dieser Stelle, dass sie genauso viele nicht verrechnete Stunden namentlich für die Akupressurbehandlungen aufgewendet hat, was nicht realistisch erscheint. Auch bei den übrigen Tätigkeiten ist jeweils ein grosser Teil der Stunden nicht abgerechnet worden. Des Weiteren kommen jährlich 220 Stunden Aufwand für Büroadministration hinzu, welche selbstredend auch kein Einkommen generiert haben. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, entspricht dies mindestens 4 Stunden Bürotätigkeit pro Woche. Bei einem Pensum von gut 60%, mithin etwa 24 Stunden pro Woche, sowie einem sehr tiefen Gewinn erscheint dies auch eher hoch resp. nicht gerechtfertigt. Demgegenüber erscheinen die aufgewendeten 41 Stunden für Weiterbildungen angemessen. Geht man mit der Beschwerdegegnerin bei einem Vollzeitpensum von einer Jahresarbeitszeit von 1'800 effektiv zu leistenden Stunden aus, beläuft sich ein 50%-Pensum bzw. die halbe übliche Arbeitszeit auf 900 Stunden. Der Zeitaufwand ist nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Aus den vorhandenen Akten ist indessen nicht nachvollziehbar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 tatsächlich ein solches Pensum erreicht hat. Ein 50%-Pensum resp. 900 Arbeitsstunden mit Erwerbsorientierung, mithin mit einem angemessenen Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt, kann jedenfalls aus den Akten nicht hergeleitet werden. Demnach war die Versicherte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während der Hälfte der üblichen Zeit erwerbstätig. 3.4 Das in Bezug auf das Jahr 2017 Gesagte kann auch für die übrigen Jahre herangezogen werden. Das Jahr 2017 liegt sowohl hinsichtlich des Gewinns, des von der Beschwerdeführerin angegebenen Stundenaufwandes sowie hinsichtlich des geltend gemachten Pensums etwa im mittleren Bereich. Im Jahr 2015 erwirtschaftete die Beschwerdeführerin einen Gewinn von Fr. 20'192.20 und gibt dafür einen Stundenaufwand von 1'076 Stunden an, woraus ein Nettogewinn pro Stunde von Fr. 18.75 resultiert. Im Jahr 2016 lag der Gewinn bei Fr. 25'762.85 und der Stundenaufwand bei 1'208.5, woraus sich ein Nettogewinn pro Stunde von Fr. 21.30 ergibt. Im 2018 hat die Beschwerdeführerin sogar lediglich einen Gewinn von Fr. 16'424.20 bei einem geltend gemachten Stundenaufwand von 937 Stunden erzielt, was einem Nettogewinn pro Stunde von Fr. 17.50 entspricht. An dieser Stelle wird auf detaillierte Ausführungen zu den Jahren 2015, 2016 und 2018 verzichtet.
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3.5 Das bisher Ausgeführte hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Beitragserhebung als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 bzw. Art. 28bis AHVV erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin war in den fraglichen Jahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voll und dauernd erwerbstätig. In Bezug auf das Beitragsjahr 2018 ergibt sich daraus, dass die Beitragsverfügung Nichterwerbstätige für die Beitragsperiode 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 vom 25. Februar 2020 Bestand hat und diejenige vom 19. Februar 2020 ersetzt. Zum einen ist die Verfügung vom 25. Februar 2020 inhaltlich korrekt, und zum anderen war eine Korrektur der ursprünglichen Verfügung vom 19. Februar 2020 zulässig, da diese noch nicht rechtskräftig gewesen ist. Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf das Beitragsjahr 2018 abzuweisen. Wie bereits erwähnt, kann hingegen auf die formell rechtskräftigen Verfügungen vom 16. Oktober 2017, vom 9. Oktober 2017 sowie vom 8. Oktober 2018 betreffend die Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017 lediglich gestützt auf 53 Abs. 2 ATSG zurückgekommen werden. Die Verfügungen vom 25. Februar 2020 für die Beitragsperioden 2015, 2016 sowie 2017 könnten die ursprünglichen Verfügungen daher nur ersetzen, sofern diese zweifellos unrichtig gewesen wären. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, denn es wurde weder eine gesetzeswidrige Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen noch wurden massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt noch wurde eine klare höchstrichterliche Praxis nicht beachtet. Demnach ist die Beschwerde in Bezug auf die Beitragsperioden 2015, 2016 und 2017 gutzuheissen. 3.6 Abschliessend ist in aller Kürze festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin allein aufgrund der Tatsache, dass sie nicht alle Vorbringen und Nachweise der Beschwerdeführerin für ihren Entscheid berücksichtigt hat, weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt noch gegen das Willkürverbot verstossen hat. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin durch ihren Entscheid und ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort die Beschwerdeführerin in ihrer Wirtschaftsfreiheit verletzt haben sollte. 4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 28. April 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben ist, als die Beitragsverfügungen Nichterwerbstätige vom 25. Februar 2020 für die Beitragsperioden der Jahre 2015, 2016 und 2017 aufzuheben sind. In Bezug auf die Beitragsverfügung Nichterwerbstätige vom 25. Februar 2020 für die Beitragsperiode des Jahres 2018 ist der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 28. April 2020 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführerin als zu 75% obsiegende Partei ist demnach eine
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 10. November 2020 von Advokat Dr. Ziegler für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 31.20 Stunden à Fr. 350.-- erweist sich insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass Advokat Dr. Ziegler die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren vertreten hat, als zu hoch. Die Beschwerde entspricht inhaltlich weitgehend der Einsprache, weswegen ein Aufwand von rund 15 Stunden für deren Ausarbeitung zu hoch ist. Angemessen erscheint es indessen, dafür 10 Stunden zu verrechnen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Replik, für welche Advokat Dr. Ziegler 10 Stunden ausgewiesen hat. Auch hier sind 5 Stunden in Abzug zu bringen resp. 5 Stunden abzugelten. Insgesamt sind somit 10 Stunden vom Stundentotal abzuziehen. Es resultiert ein zu vergütender Stundenaufwand von 21.20 Stunden. Die Bemühungen sind ausserdem zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 105.60. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'366.35 ([21.2 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 105.60 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer] x 75%) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 5.3 Die Beschwerdeführerin beantragt ferner die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ATSG hält fest, dass das Einspracheverfahren vor dem Versicherungsträger kostenlos ist. Parteientschädigungen werden laut Satz 2 der genannten Bestimmung in der Regel nicht ausgerichtet. Es stellt sich deshalb die Frage, unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann, und ob im vorliegenden Fall ein derartiger Ausnahmetatbestand gegeben ist. Im Entscheid 130 V 570 ff. zeigte das EVG anhand der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung auf, dass der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtete: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 572 f. E. 2.2 mit Hinweisen). Die Frage, ob Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderer Aufwendungen oder Schwierigkeiten, unabhängig der Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung, zulässt, wurde vom Bundesgericht lange Zeit offengelassen. In seinem jüngsten Urteil zu dieser Thematik verneinte das Bundesgericht diese Frage in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E. 8.2). Nachdem die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nicht um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchte, und diese vorliegend ebenfalls nicht geltend macht, sie sei damals prozessual bedürftig gewesen, verletzt der angefochtene Einspracheentscheid die Bestimmung von Art. 52 Abs. 3 ATSG nicht, wenn er der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuspricht.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 28. April 2020 insofern aufgehoben, als die Beitragsverfügungen Nichterwerbstätige vom 25. Februar 2020 für die Beitragsperioden der Jahre 2015, 2016 und 2017 aufgehoben werden. In Bezug auf die Beitragsverfügung Nichterwerbstätige vom 25. Februar 2020 für die Beitragsperiode des Jahres 2018 wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 28. April 2020 in Abweisung der Beschwerde bestätigt. Im Übrigen wird in Bezug auf die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige vom 25. Februar 2020 für die Beitragsperioden der Jahre 2019 und 2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'366.35 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid wurde am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren- Nr. 9C_303/2021) erhoben