Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 24. Januar 2020 (710 19 271 / 21) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
In Ermangelung von Ausnahmegründen sind die Beiträge für Nichterwerbstätige gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung zu erheben.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Buser
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Beiträge
A. A.____ war in der Steuerperiode 2015 im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) veranlagte ihn für die erwähnte Periode amtlich. Gegen die Veranlagung der Staatssteuer vom 19. Oktober 2017 erhob der Steuerpflichtige Einsprache, auf welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 18. April 2018 nicht eintrat. Mit Beschwerde gelangte A.____ an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht, welche das Verfahren wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses mit Entscheid vom 10. August 2018 als gegenstandslos abschrieb. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfassungs- und Verwaltungsrecht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte (810 18 253). Daraufhin erhob A.____ Beschwerde am Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerde mit Urteil 2C_6/2019 vom 7. Januar 2019 in Ermangelung einer hinreichenden Begründung nicht ein. Die Steuerveranlagung betreffend die Staatssteuer 2015 vom 19. Oktober 2017 erwuchs demnach in Rechtskraft.
B. Seit dem 1. Januar 2015 ist A.____ bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) als Nichterwerbstätiger erfasst. Gestützt auf die rechtskräftige Veranlagung der Staatssteuer 2015 erhob die Ausgleichskasse vom Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2019 für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 persönliche AHV/IV/EO- Beiträge für Nichterwerbstätige. Die vom Versicherten gegen die Beitragsverfügungen erhobene Einsprache lehnte die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. August 2019 ab, soweit sie darauf eintrat.
C. Dagegen reichte A.____ mit Eingabe vom 26. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Sinngemäss beanstandete er das der Beitragsberechnung zugrunde liegende Vermögen im Betrag von Fr. 500'000.--.
D. Mit Verfügung vom 10. September 2019 gewährte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur verbesserten Formulierung seines Rechtsbegehrens und zur Begründung desselben. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer einen Bundesordner mit diversen Unterlagen sowie ein Begleitschreiben datiert vom 26. August 2019 (Eingang Kantonsgericht: 27. September 2019) ein. Betreffend das Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung verwies er auf die erwähnten Unterlagen.
E. Das Kantonsgericht zog bei der Ausgleichskasse die Akten bei. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Vorliegend ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft strittig, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der durch die Ausgleichskasse erhobenen AHV/IV/EO- Beiträge Fr. 973.20. Damit ist die präsidiale Zuständigkeit begründet.
1.3 Bevor das Gericht eine Beschwerde einer materiellen Prüfung unterzieht, hat es von Amtes wegen zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (§ 16 Abs. 2 VPO). Zu den Sachurteilsvoraussetzungen, die für die Beurteilung der gestellten Rechtsbegehren erfüllt sein müssen, gehören nebst der sachlichen Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz insbesondere ein klar umschriebenes Rechtsbegehren sowie eine Begründung desselben (§ 5 Abs. 1 und 2 VPO). Sofern eine Beschwerdeeingabe diese gesetzlichen Formerfordernisse nicht erfüllt, hat die präsidierende Person des Gerichts gestützt auf § 5 Abs. 3 VPO die Beschwerde führende Partei unter Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzuhalten. Nach unbenütztem Fristablauf ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner Beschwerde vom 26. August 2019 sinngemäss das der Beitragsabrechnung der Ausgleichskasse zugrunde liegende Vermögen in der Höhe von Fr. 500'000.--. Innerhalb der vom Kantonsgericht angesetzten Nachfrist zur Verbesserung des Rechtsbegehrens bzw. der Beschwerdebegründung reichte dieser einen Bundesordner mit diversen Unterlagen von Versicherungen und Behörden sowie ein Begleitschreiben ein. Eine Begründung war wiederum nicht enthalten. Stattdessen verweist der Beschwerdeführer im Begleitschreiben vollumfänglich auf die eingereichten Unterlagen. Darin sei vielleicht ersichtlich, weshalb er gegen den Entscheid der Ausgleichskasse Beschwerde erhebe.
2.2 Wie bereits in Erwägung 1.3 ausgeführt, müssen Beschwerden ein klar umschriebenes Begehren sowie eine Begründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel enthalten. Das Einreichen eines Bundesordners mit diversen Unterlagen von Versicherungen und Behörden genügt dabei nicht. Ebenso wenig ist ein umfassender Verweis auf diese Unterlagen mit dem Vermerk, dass darin vielleicht ersichtlich sei, weshalb Beschwerde erhoben worden sei, ausreichend. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf entsprechende Dokumente erläutern müssen, weshalb er mit dem Einspracheeintscheid der Ausgleichskasse nicht einverstanden sei und welche Rechtsbegehren er daraus ableite. Dies hat er jedoch auch nach Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung unterlassen. Es ist somit festzuhalten, dass die eingereichte Beschwerde dem Erfordernis an die Formulierung eines Rechtsbegehrens sowie die Beschwerdebegründung im Sinne von § 5 VPO nicht genügt. Demzufolge wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Letztlich kann die Eintretensfrage vorliegend jedoch offen bleiben, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
3.1 Der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstehen gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und sie dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Personen, welche über die Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind, sind auch nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 versichert (Art. 1b IVG). Schliesslich unterstellt auch Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952 die in Art. 3 AHVG genannten Versicherten der Beitragspflicht.
3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt für das Beitragsjahr 2015 Fr. 392.-- (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014) und der Maximalbeitrag jeweils das 50-fache des Minimalbeitrages. Den Mindestbeitrag bezahlen nach Art. 10 Abs. 2 AHVG nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden (lit. a); Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten (lit. b) sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (lit. c). Art. 10 Abs. 2bis AHVG ermächtigt den Bundesrat, den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorzusehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind. Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG verpflichtet sodann den Verordnungsgeber, nähere Vorschriften über die Beitragsbemessung zu erlassen. Gestützt auf diese Norm hat der Bundesrat in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 bestimmt, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen, wobei die Beiträge nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet werden. Verfügen Nichterwerbstätige gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der jährliche Rentenbetrag mit 20 multipliziert und zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist dieser Betrag schliesslich auf die nächsten 50'000 Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV).
3.3 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV).
3.4 Daraus hat die Rechtsprechung die Regel abgeleitet, dass das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung ge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nügen hierzu nicht, denn die ordentliche Einkommens- und Vermögensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen eingreifen darf. Die versicherte Person hat ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Bemessung deshalb grundsätzlich im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2007, H 64/06, E. 3.3 und vom 28. Mai 2015, 9C_797/2014, E. 6).
4. Grundlage der Beitragsfestsetzung für das Jahr 2015 war die rechtskräftige, amtlich erhobene Steuerveranlagung 2015. Danach verfügte der Beschwerdeführer in der Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 über ein Einkommen von Fr. 0.-sowie ein Vermögen von Fr. 500'000.--. Wie bereits ausgeführt (oben, Erwägung 3.3), wird das zur Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der rechtskräftigen kantonalen Steuerveranlagung ermittelt. Eine Abweichung von den Angaben der Steuerbehörden ist nur in Ausnahmefällen möglich. Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Veranlagung offensichtliche Irrtümer enthält, welche ohne weiteres korrigiert werden können und andererseits, wenn sachliche Umstände vorliegen, welche sozialversicherungsrechtlich bedeutsam, steuerrechtlich hingegen ohne Relevanz sind (oben, Erwägung 3.4). Vorliegend ist jedoch kein Ausnahmefall ersichtlich, wonach von der rechtskräftigen Steuerveranlagung abgewichen werden könnte. Auch werden vom Beschwerdeführer keine Gründe für ein mögliches Abweichen von der Veranlagung vorgebracht. Die Ausgleichskasse hat sich bei der Beitragsberechnung folglich zu Recht auf die rechtskräftige Steuerveranlagung abgestützt. Soweit durch den Beschwerdeführer das in der Steuerveranlagung 2015 erhobene Vermögen beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Anliegen grundsätzlich im Steuerjustizverfahren geltend zu machen ist. Dass im vorliegenden Fall die Anliegen des Beschwerdeführers in den Steuerjustizverfahren aufgrund fehlender formeller Prozessvoraussetzungen keiner materiellen Prüfung unterzogen werden konnten, vermag daran nichts zu ändern. Die Berechnung der persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für Nichterwerbstätige durch die Ausgleichskasse ist daher nicht zu beanstanden.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde infolge ungenügender Formulierung des Rechtsbegehrens und der Beschwerdebegründung nicht einzutreten wäre. In Anbetracht der Rechtslage kann der Eintretensentscheid jedoch offen bleiben. Die von der Ausgleichskasse erhobenen AHV/IV/EO-Beiträge wurden gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2015 erhoben. Gründe für ein Abweichen von dieser Veranlagung liegen keine vor, weshalb die Beitragsberechnung nicht zu beanstanden ist. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.