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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.10.2019 710 19 145 / 259

18 octobre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,934 mots·~10 min·6

Résumé

AHV-Rente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Oktober 2019 (710 19 145 / 259) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Kein Anspruch auf eine AHV-Kinderrente mangels anerkannter Ausbildung gemäss Art. 49bis AHVG

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff AHV-Rente

A. Die 1995 geborene A.____ ist die Tochter von B.____, welche seit März 2017 eine Altersrente bezieht. Am 13. März 2018 beantragte sie die Ausrichtung einer AHV-Kinderrente, weil sie sich seit dem 12. Februar 2018 wieder in Ausbildung befinde. Mit Verfügung vom 21. März 2018 lehnte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) das Gesuch ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. Mai 2018 wiederum ab. Mit Urteil vom 13. November 2018 wies das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), eine gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Verfahren-Nr. 710 18 187).

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Am 22. Oktober 2018 reichte A.____ bei der Ausgleichskasse Ausbildungsunterlagen der University C.____ ein. Als Ausbildungsziel wurde ein «Certificate IV in Bible Ministry» angegeben. Da es sich nicht um die gleiche Bildungsinstitution handelt, hat die Ausgleichskasse den Antrag geprüft und mit Verfügung vom 25. Januar 2019 zu Handen von B.____ abgelehnt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. April 2019 ab. B. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 erhob A.____, vertreten durch B.____, Beschwerde am Kantonsgericht. C. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich – wie vorliegend – nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Dieser befindet sich vorliegend in X.____, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegend frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin – bzw. ihrer Mutter – auf eine monatliche AHV-Kinderrente während der Dauer des Besuchs der D.____ bzw. der University C.____ vom 17. September 2018 bis 14. Juli 2019 (vgl. Schreiben der C.____ vom 15. Oktober 2018). Da die maximale AHV-Kinderrente Fr. 940.-- beträgt, fällt die Beurteilung der Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

2.1 Gemäss Art. 22 ter AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1 Satz 1). Dieser Anspruch besteht – in sinngemässer Anwendung von Art. 25

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 AHVG – für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und 49 ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Ausserdem gilt ein Kind als in Ausbildung, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). 2.2 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2018), hält sodann fest, dass die Ausbildung mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Weiter wird ausgeführt, das angestrebte Bildungsziel müsse entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet sei, müsse sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Des Weiteren muss die Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (RWL Rz. 3358). Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au-Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, befinden sich in Ausbildung, sofern mindestens acht Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind (RWL 3363). 3. Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind die Regeln der RWL in der Fassung vom 1. Januar 2018 zu berücksichtigen. 4.1 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versi-cherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Par-teibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 70 Rz 2 f.). Durch die Mitwirkungspflichten der Parteien wird der Untersuchungsgrundsatz in

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewisser Weise ergänzt und gleichzeitig eingeschränkt (vgl. BGE 121 V 210 E. 6c). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 70 Rz 56 f.). 4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 115 V 142 E. 8b). 5. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Besuch der D.____ bzw. der University C.____ eine anerkannte Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV darstellt.

5.1 Bei der D.____ handelt es sich um eine Schule, welche der Organisation E.____ (E.____; zu deutsch F.____) angeschlossen ist. Gemäss Homepage der in der Schweiz ansässigen F.____ bietet die Schule D.____ «eine spannende Reise durch alle 66 Bücher der Bibel.» Weiter wird festgehalten: «In neun Monaten verschaffst du dir einen Überblick über die gesamte Bibel und erhältst einen tieferen Einblick in Gottes Charakter und seinen Plan mit der Menschheit. Du lernst die Bibel induktiv zu studieren und aus ihr herauszuholen, was in ihr steckt. Ein solides Fundament für jeglichen Dienst in Gemeinde oder Mission wird gelegt». Gemäss dieser Schilderung führt der Besuch der D.____ nicht zu einem Berufsabschluss und bildet auch nicht die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe. Zudem ermöglicht der Besuch der Schule auch nicht, eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss auszuüben. Damit stellt der Besuch der D.____ zweifellos keine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV dar. 5.2 Währendem die Beschwerdeführerin im Verfahren-Nr. 710 18 187 geltend machte ihr Berufsziel sei „Event Managerin“ und sie diesen Beruf an der C.____ theoretisch und praktisch erlernen wolle, bringt sie nun lediglich vor, die D.____ sei eine neun monatige Schule, während der sie alle 66 Bücher der Bibel intensiv studiere; dies anhand der induktiven Methode. Wöchentlich müsse sie zwischen 40-50 Stunden investieren. Der Kurs werde komplett in Englisch gehalten und helfe ihr deshalb auch ein höheres Sprachniveau zu erlangen. In ihrer Einsprache hatte die Beschwerdeführerin zudem geltend gemacht, die D.____ bzw. die C.____ werde von diversen Schulen, die in der Schweiz anerkannt seien, akkreditiert. 5.2.1 Mit der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass der Besuch der D.____ vom 17. September 2018 bis 14. Juli 2019 dauert bzw. gedauert hat. Wie bereits mit Urteil vom 13. November 2018 ausführlich dargelegt, ist die C.____ in der Schweiz rechtlich nicht anerkannt. Auch im vorliegenden Verfahren sind die Angaben zum Inhalt des Lehrgangs spärlich und nicht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht überprüfbar. So fehlen Angaben zu den Lernzielen resp. den vorgesehenen Lernkontrollen (Prüfungen samt des Prüfungsinhalt, Verfassen von Arbeiten o.Ä.), den einzelnen Fächern sowie den verantwortlichen Lehrpersonen (Namen und ausgewiesene Qualifikationen der Ausbildner). Demnach mangelt es der strittigen Ausbildung an Transparenz und damit an deren Überprüfbarkeit. Zudem fehlen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Berufszielen bzw. ist unklar, ob die Beschwerdeführerin nach wie vor als Event Managerin tätig sein möchte. Im Rahmen einer Gesamtsicht kann der Besuch der D.____ in der Schweiz demzufolge auch nicht als faktische Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannt werden. 5.2.2 Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem Besuch der D.____ verbessere sie ihre Englischkenntnisse, ist nicht abzustreiten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in H.____ diente jedoch nicht in erster Linie dem Spracherwerb. Wie sie im Verfahren-Nr. 710 18 187 darlegte, befand sie sich als Touristin in H.____ und wollte zusätzlich noch die G.____ und nun die D.____ besuchen. Dies alleine genügt jedoch nicht, um den Besuch der C.____ als Sprachaufenthalt zu bezeichnen, insbesondere auch weil die Beschwerdeführerin keine Sprachschule zu besuchen beabsichtigte. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, das Seminar I.____ anerkenne die D.____. Zu Recht führt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, dass die I.____ zwar den Anschein einer Hochschule erwecke, staatlich aber nicht anerkannt sei. Somit kann sie auch nicht als staatlich anerkannte Ausbildungsinstitution gelten. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin auch gar nicht geltend, dass sie das Seminar I.____ nach Abschluss der D.____ besuchen möchte. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Besuch der D.____ noch der C.____ eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV darstellen. Auch kann der Aufenthalt nicht als Sprachaufenthalt im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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