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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.09.2019 710 18 294/241

26 septembre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,889 mots·~14 min·5

Résumé

Beiträge

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. September 2019 (710 18 294 / 241) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge; unselbständige Erwerbstätigkeit

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, BALEX AG, Obertorplatz 4, Postfach 9, 4310 Rheinfelden

gegen

Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Beigeladener B.____

Betreff Beiträge

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen einer Arbeitgeberkontrolle bei der B.____AG in X.____ stellte die Revisionsstelle der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Ausgleichskasse) fest, dass in den Jahren 2013 bis 2017 regelmässige Zahlungen an B.____ für Arbeitsleistungen getätigt worden waren. Diese Zahlungen qualifizierte die Ausgleichskasse als Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Mit Verfügung vom 11. April 2018 forderte sie von der A.____AG eine Nachzahlung von Fr. 57'147.65 für AHV/IV/EO/ALV-Beiträge der Jahre 2013 bis 2017 sowie Verwaltungskosten und Verzugszinsen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2. August 2018 ab. B. Dagegen erhob die A.____AG, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, am 14. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 2. August 2018 aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Beizug der Verfahrensakten und die Befragung von B.____. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass B.____ ihr gegenüber stets als Selbständigerwerbender aufgetreten sei. Ein Arbeitsverhältnis bestehe nicht. C. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Am 26. Oktober 2018 wurde B.____ zum Verfahren beigeladen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 erhielt er Gelegenheit, sich zum Beschwerdeverfahren zu äussern, wovon er am 18. Februar 2019 Gebrauch machte. E. Am 2. April 2019 forderte das Kantonsgericht B.____ auf, mitzuteilen, ob er in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2017 als Selbständigerwerbender bei einer Ausgleichskasse angeschlossen gewesen sei. Da er sich dazu nicht verlauten liess und zudem in Bezug auf seine Stellung Informationsbedarf bestand, ordnete die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, eine Parteiverhandlung an. F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde der Beigeladene zum Sachverhalt befragt. Im Übrigen hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. In Fragen der Beitragspflicht sind jedoch Arbeitnehmende und Arbeitgeber gleichermassen zur Beschwerde legitimiert. Bei beitragsrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der paritätischen AHV-Beiträge fällt deshalb rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit nicht nur der Wohnsitzgerichtsstand, sondern auch der Sitz der Arbeitgeberin in Betracht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, N. 21 f. zu Art. 58). Vorliegend befindet sich der Sitz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Im Kanton Basel-Landschaft beurteilt gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. September 2018 ist einzutreten. 1.2 Erlässt eine Ausgleichskasse auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitsgebers als auch des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dieser Grundsatz nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 4 E. 3a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 4. Juni 2002, H 50/02, E. 2a). Hat die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das kantonale Versicherungsgericht entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 5 E. 4a). Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung vom 11. April 2018 einzig der Beschwerdeführerin zustellte und von einer zusätzlichen Eröffnung an B.____ absah. In der Folge lud das Kantonsgericht diesen mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 zum Verfahren bei. An der heutigen Parteiverhandlung nahm der Beigeladene von seinem Recht Gebrauch, sich zur vorliegenden Sache zu äussern. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen alleine lassen sich aber noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei oftmals die Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1). Den Elementen Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis sowie ihren einzelnen Ausprägungen kann je nach Art der zu beurteilenden Umstände unterschiedliches Gewicht zukommen (Rz. 1017 WML). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) festgestellt, dass gewisse Tätigkeiten ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Dies könne etwa im Bereich der Dienstleistungen gelten. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit sei in solchen Fällen gegenüber einem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des EVG vom 14. August 2000, H 30/99, E. 6b mit Hinweisen). 2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit liegt normalerweise dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 E. 9a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind das Tätigen bedeutender Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat. Weitere Merkmale sind das Einstehen müssen für Verluste, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie das Beschaffen von Aufträgen (Rz. 1014 WML; vgl. auch PETER FORSTER, AHV Beitragsrecht: Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 85 Rz. 65 mit Hinweisen). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 172 E. 3c mit Hinweisen). 2.4 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem Konkurrenzverbot (Rz. 1015 WML; FORSTER, a.a.O., S. 84 Rz. 63 mit Hinweisen). Auch selbständig Erwerbstätige haben sich jedoch an sogenannte sachliche Weisungen zu halten. Hierbei handelt es sich um Weisungen des Bestellers oder Auftraggebers, die sich auf den Arbeitserfolg beziehen (FORSTER, a.a.O., S. 84 f. Rz. 63 mit Hinweisen). 3. Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4.1 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht fest und ist unbestritten, dass der Beigeladene bis zum 31. Dezember 2005 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender erfasst war und über seine Einzelfirma am 23. April 2013 der Konkurs eröffnet wurde (Einstellung mangels Aktiven am 14. Mai 2013; Löschung aus dem Handelsregister am 5. Juli 2013). Weiter steht fest, dass vom Einkommen, das der Beigeladene in den Jahren 2013 bis 2017 für Arbeiten für die Beschwerdeführerin generierte, noch keine AHV/IV/EO-Beiträge erhoben wurden. Streitig ist, ob die Ausgleichskasse den Beigeladenen für diese Beitragsjahre zu Recht als Unselbständigerwerbenden einstufte. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. August 2018 hielt sie fest, dass der Beigeladene im kontrollierten Zeitraum in teils erheblichem Ausmass für die A.____AG gearbeitet habe, wobei der Stundenansatz in keiner Weise dem marktüblichen Stundenansatz eines selbständigen Handwerkers entsprochen habe. Zudem habe er stets ihr Rechnung gestellt, sei nicht in eigenem Namen aufgetreten, habe keine eigenen Kunden akquiriert und kein Inkassorisiko getragen. Demnach sei von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass zwischen ihr und dem Beigeladenen kein Arbeitsverhältnis bestehe. Der Beigeladene sei ihr gegenüber stets

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Selbständigerwerbender unter der Firma C.____ aufgetreten. Erst mit der Verfügung vom 11. April 2018 habe sie davon Kenntnis erlangt, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht bei der Ausgleichskasse angemeldet habe. Die Tatsache, dass die Zahlungen an den Beigeladenen teilweise als Lohn bezeichnet worden seien, spiele keine Rolle, ebenso wenig der Umstand, dass zwischen ihr und dem Beigeladenen kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden sei. Ausserdem sei zu einem marktüblichen Stundenansatz abgerechnet worden. An der heutigen Parteiverhandlung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass der Beigeladene früher bei ihr angestellt gewesen sei, dann aber gekündigt habe, um sich selbständig zu machen. Hernach sei er je nach Auftragslage aufgeboten worden, wobei er mehrheitlich für externe Montagearbeiten aber auch in der hauseigenen Werkstatt eingesetzt worden sei. Dabei habe er mit eigenen Werkzeugen das Material der Beschwerdeführerin verbaut und sein eigenes Fahrzeug benutzt. Der Kundenkontakt sei grundsätzlich über die Beschwerdeführerin hergestellt worden. Der Beigeladene habe die geleisteten Stunden in Rechnung gestellt, wie es für einen Subunternehmer üblich sei. 4.3 Anlässlich der gerichtlichen Befragung führte der Beigeladene aus, dass er in den Jahren 1996 bis 2002 bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei. Nach einem zweijährigen Unterbruch sei er zunächst als Selbständigerwerbender in die Unternehmung zurückgekehrt. Seit circa einem Jahr stehe er aber wieder in einem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin. Seine Tätigkeit bei dieser habe sich aber in all den Jahren nicht verändert. Er sei täglich zur Arbeit gegangen, wobei er fast ausschliesslich in der betriebsinternen Werkstatt und nur selten auf einer Baustelle tätig gewesen sei. Er habe sich an die betriebliche Arbeitszeit gehalten und sei an die Weisungen der Beschwerdeführerin gebunden gewesen. Er habe kein eigenes Material bearbeitet und in aller Regel kein eigenes Werkzeug benutzt. Eine eigene Werkstatt oder ein eigenes Lager habe er ebenfalls nicht gehabt. Zudem habe er nicht selbst offeriert und den Kunden der Beschwerdeführerin keine Rechnungen gestellt. Er habe ausschliesslich für die A.____AG gearbeitet, wobei er die gleiche Arbeit gemacht habe wie ein angestellter Mitarbeiter. Die Tatsache, weshalb er als Selbständigerwerbender zum Teil erheblich unterschiedlich hohe Jahreseinkommen erzielt habe, könne er nicht erklären. 5.1 Wie oben (vgl. E. 2.2 hiervor) ausgeführt, sind für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, die in Erwägung 2.2 genannten AHV-rechtlichen Kriterien massgebend. In arbeitsorganisatorischer Hinsicht hat die Befragung des Beigeladenen ergeben, dass er im hier zu beurteilenden Zeitraum über keine Geschäftsräumlichkeiten im eigentlichen Sinne verfügte. Seinen glaubhaften Ausführungen zufolge hatte er weder eine eigene Arbeitsstätte noch ein eigenes Lager. Zudem arbeitete er ausschliesslich für die Beschwerdeführerin in deren hauseigenen Werkstatt oder auf der Baustelle. Für die Auftragsausführung waren keine erheblichen Investitionen notwendig und er musste für die Erfüllung der von der Beschwerdeführerin erteilten Aufträge weder eigenes Material noch eigenes Werkzeug einsetzen. Der Beigeladene trug auch kein Inkasso- oder Delkredererisiko. So trat er nicht auf eigene Rechnung gegenüber Dritten auf, erstellte keine Offerten, übernahm keine Garantieleistungen und keine Risiko- und Zufallshaftung. Dazu kommt, dass der Beigeladene nicht für den Arbeitserfolg, für welchen er auch das Risiko eines beruflichen Misserfolgs zu tragen hätte, bezahlt wurde, sondern wurde - soweit aus den vorliegenden Unterlagen er-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtlich - aufgrund der Präsenzzeit entschädigt, was wiederum ein Indiz für unselbständige Erwerbstätigkeit ist (vgl. RAPHAEL LANZ, Die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, in AJP 1997, S. 1463 ff., Kapitel I C, Ziffer 4c/ee). Weiter war er in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht weisungsgebunden und insofern mit den angestellten Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin gleichgestellt. Insgesamt liegt nichts vor, was AHV-rechtlich auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen würde. Vielmehr ist aufgrund der glaubhaften und unbestrittenen Angaben des Beigeladenen anlässlich der Parteiverhandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Arbeit als Selbständigerwerbender nicht grundlegend anders war als diejenige als Arbeitnehmer und er demnach er auch in den Jahren 2013 bis 2017 in einer betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin gestanden und kein spezifisches Unternehmerrisiko getragen hatte, weshalb von einer unselbstständige Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3) von den beantragten weiteren Abklärungen abgesehen werde, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 5.2 Dem Kantonsgericht ist bewusst, dass sowohl der Beigeladene als auch die Beschwerdeführerin überzeugt waren, dass der Beigeladene selbständig erwerbend war. Im Sozialversicherungsrecht haben jedoch die zuständigen Behörden bzw. das Gericht den Beitragsstatus einer Person nach Massgabe des festgestellten Sachverhalts von Amtes wegen zu bestimmen, ohne an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden zu sein. Die Eigenqualifikation des Beigeladenen und der Beschwerdeführerin kann aufgrund des Ergebnisses deshalb nicht übernommen werden (vgl. dazu LANZ, a.a.O., Kapital IV Ziffer 1). Daher vermag auch die Tatsache, dass der Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbender auftrat und diese erst nach durchgeführter Arbeitgeberkontrolle Kenntnis über die tatsächlichen Gegebenheiten hatte, am AHV-rechtliche Status des Beigeladenen nichts zu ändern. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse den Beigeladenen zu Recht als Unselbständigerwerbenden einstufte. Der angefochtene Entscheid der Ausgleichskasse, der in masslicher Hinsicht zu Recht nicht bestritten wird, ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde deshalb abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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