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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.11.2018 710 18 187/309

13 novembre 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,211 mots·~11 min·5

Résumé

AHV-Kinderrente

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. November 2018 (710 18 187 / 309) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Kein Anspruch auf eine AHV-Kinderrente mangels anerkannter Ausbildung gemäss Art. 49 bis AHVG

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff AHV-Kinderrente

A. Die 1995 geborene A.____ ist die Tochter von C.____, welche seit März 2017 eine Altersrente bezieht. Am 13. März 2018 beantragte sie die Ausrichtung einer AHV-Kinderrente, weil sie sich seit dem 12. Februar 2018 wieder in Ausbildung befinde. Mit Verfügung vom 21. März 2018 lehnte die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) das Gesuch ab. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. Mai 2018 wiederum ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit undatiertem Schreiben (Eingang am 4. Juni 2018) erhob A.____ Beschwerde am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Da dieses Schreiben von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet worden war, setzte das Kantonsgericht ihr eine Frist zur Unterzeichnung durch sie selbst oder eine sie vertretende Person. Am 11. Juni 2018 wurde die Beschwerde nochmals eingereicht, unterzeichnet von der Schwester der Beschwerdeführerin, B.____, sowie ihrer Mutter, C.____. Mit dem Schreiben wurde auch eine Vollmacht von A.____ lautend auf ihre Schwester B.____ eingereicht. Sinngemäss wurde beantragt, es sei ihr eine AHV-Kinderrente auszurichten. C. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich – wie vorliegend – nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Dieser befindet sich vorliegend in D.____, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegend – in der Zwischenzeit – frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine monatliche AHV-Kinderrente für den Besuch der E.____ für den Zeitraum vom 12. Februar bis 19. Juli 2018 (vgl. Schreiben der H.____ vom 13. Februar 2018). Da die maximale AHV-Kinderrente Fr. 940.-- beträgt, fällt die Beurteilung der Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

2.1 Gemäss Art. 22 ter AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1 Satz 1). Dieser Anspruch besteht – in sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 2 AHVG – für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 18. Altersjahres bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und 49 ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Ausserdem gilt ein Kind als in Ausbildung, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). 2.2 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2018), hält sodann fest, dass die Ausbildung mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Weiter wird ausgeführt, das angestrebte Bildungsziel müsse entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet sei, müsse sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Des Weiteren muss die Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (RWL Rz. 3358). Kinder, die sich in einem fremdsprachigen Gebiet als Au-Pair betätigen oder in einem fremdsprachigen Gebiet einen Sprachaufenthalt machen, befinden sich in Ausbildung, sofern mindestens acht Schullektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil sind (RWL 3363). 3. Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind die Regeln der RWL in der Fassung vom 1. Januar 2018 zu berücksichtigen. 4.1 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 70 Rz 2 f.). Durch die Mitwirkungspflichten der Parteien wird der Untersuchungsgrundsatz in gewisser Weise ergänzt und gleichzeitig eingeschränkt (vgl. BGE 121 V 210 E. 6c). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur inso-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht fern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 70 Rz 56 f.). 4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 115 V 142 E. 8b). 5. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Besuch der E.____ bzw. der F.____ eine anerkannte Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV darstellt. 5.1 Bei der E.____ (zu deutsch G.____) handelt es sich um eine Schule, welche der Organisation H.____ angeschlossen ist. Gemäss Homepage der in der Schweiz ansässigen H.____ bietet die G.____ „dir die Gelegenheit in einem internationalen Umfeld deine Beziehung zu Gott zu vertiefen, deine Berufung zu entdecken, deine Persönlichkeit weiterzuentwickeln und gemeinsam mit anderen Missionserfahrungen zu sammeln“. Gemäss dieser Schilderung führt der Besuch der E.____ nicht zu einem Berufsabschluss und bildet auch nicht die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe. Zudem ermöglicht der Besuch der Schule auch nicht, eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss auszuüben. Damit stellt der Besuch der E.____ zweifellos keine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV dar. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dass ihr Berufsziel „Event Managerin“ ist und sie diesen Beruf an der F.____ theoretisch und praktisch erlernen möchte. Das Bestehen der E.____ sei Voraussetzung für die Aufnahme an der F.____. Da die Studentenschaft an der F.____ multikulturell sei, werde es ihr ermöglicht, weite Personen- und Kulturkenntnisse zu erlangen, um so mit frischem Wind im Bereich des Event Managements in der Schweiz zu arbeiten. Ganz abgesehen davon bringe sie ein englischsprachiges Studium nochmal auf ein höheres Sprachniveau, wodurch sie auf hohem Level mit einer breiten Kundschaft kommunizieren könne. Da sie mit den Anwesenheitspflichten und Aufgaben an der Schule voll in Anspruch genommen sei, sei es ihr nicht möglich, die Ausbildung mit einem Nebenjob zu finanzieren. Abgesehen davon sei sie mit einem Touristen-Visa in I.____, was ihr jegliche Arbeit gegen Entgelt verbiete. 5.2.1 Mit der Beschwerdeführerin kann festgehalten werden, dass der Besuch der E.____ (vorliegend E.____ I), welcher vom 12. Februar bis 19. Juli 2018 dauert bzw. gedauert hat, tatsächlich Voraussetzung zum Eintritt an die F.____ bildet. Anzumerken bleibt, dass als Voraussetzung zum Eintritt an die F.____ sowohl der Besuch der E.____ I als auch derjenige der E.____ II angegeben wird, welcher weitere drei Monate dauert. Zu prüfen bleibt nun, ob die Ausbildung an der F.____ auf einem strukturierten Bildungsgang beruht, der rechtlich oder zu-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mindest faktisch anerkannt ist. Bei der F.____ handelt es sich um eine private Universität, welche grundsätzlich nicht akkreditiert ist. Die Studiengänge werden aufgrund der fehlenden Akkreditierung von den meisten Behörden und Ländern nicht anerkannt. Gemäss Wikipedia betrachtet lediglich das System für Hochschul- und Berufsbildung in I.____ die F.____ als anerkannte Ausbildungseinrichtung. Die Tatsache, dass die F.____ in I.____ anerkannt ist, ändert aber nichts daran, dass die F.____ in der Schweiz rechtlich nicht anerkannt ist. Ausserdem sind die Angaben zum Inhalt des Lehrgangs spärlich und nicht überprüfbar. So fehlen Angaben zu den Lernzielen resp. den vorgesehenen Lernkontrollen (Prüfungen samt des Prüfungsinhalts, Verfassen von Arbeiten o.Ä.) in den einzelnen Fächern sowie den verantwortlichen Lehrpersonen (Namen und ausgewiesene Qualifikationen der Ausbildner). Des Weiteren ist unklar wie lange der Studiengang dauert. Demnach fehlt es der strittigen Ausbildung an Transparenz und damit an deren Überprüfbarkeit. Im Rahmen einer Gesamtsicht kann der von der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Besuch der E.____ gewünschte Besuch der F.____ – jedenfalls in der Schweiz und die Beschwerdeführerin beabsichtigt als Event Managerin in der Schweiz tätig zu sein – auch nicht als faktische Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannt werden. 5.2.2 Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich mit einem Touristenvisum in I.____ aufhalte. Es erscheint daher fraglich, ob sie überhaupt berechtigt ist, an einer Universität zu studieren und gegebenenfalls wie lange. Daneben ist auch unklar, wie lange sie mit einem Touristenvisum in I.____ bleiben darf. In der Regel dürfen Touristen nicht länger als 12 Monate in I.____ verweilen und während dieser Zeit nicht mehr als drei Monate an Studienund Lehrgängen teilnehmen. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin erscheint es daher fraglich, ob sie die angegebene Ausbildung an der F.____ überhaupt in Angriff nehmen, geschweige denn abschliessen kann, dauern doch bereits die E.____ I und E.____ II zusammen rund acht Monate. 5.2.3 Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem Besuch der F.____ verbessere sie ihre Englischkenntnisse, ist nicht abzustreiten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in I.____ diente jedoch nicht in erster Linie dem Spracherwerb. Vielmehr befand sie sich als Touristin in I.____ und wollte zusätzlich noch die E.____ besuchen. Dies alleine genügt jedoch nicht, um den Besuch der F.____ als Sprachaufenthalt zu bezeichnen, insbesondere auch weil die Beschwerdeführerin keine Sprachschule zu besuchen beabsichtigte. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Besuch der E.____ noch der F.____ eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV darstellen. Auch kann der Aufenthalt nicht als Sprachaufenthalt im Sinne dieser Bestimmung qualifiziert werden. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde führende Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG).

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