Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 23. August 2018 (710 18 167 / 231) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Berechnung der Altersrente; der Verwitwetenzuschlag kann weder zu einer höheren Rente als der Höchstbetrag der jeweils anwendbaren Rentenskala führen noch vermag er die Rentenkürzung bei Vorbezug der Altersrente zu kompensieren.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Entfeldstrasse 11, Postfach, 5001 Aarau 1, Beschwerdegegnerin
Betreff AHV-Rente
A.1 A.____, geboren am 7. Oktober 1947, reiste am 1. August 1968 in die Schweiz ein. Am 4. November 1977 heiratete er die am 27. November 1951 geborene B.____. Am 9. Oktober 1980 wurde Sohn C.____ und am 31. März 1983 Tochter D.____ geboren. A.2 Am 17. Juli 2004 meldete sich A.____ bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die erforderlichen Abklä-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen durchgeführt hatte, sprach sie ihm mit Verfügung vom 29. Juli 2005 rückwirkend ab 1. Februar 2005 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 50% und der Rentenskala 43 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1‘051.-- sowie zwei Kinderrenten zu. A.3 Am 26. April 2011 meldete sich A.____ zum Bezug der Altersente an. In der Folge ersetzte die zuständige Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 12. September 2011 die bisher ausgerichtete Invalidenrente per 1. November 2011 durch eine zufolge Vorbezugs um ein Jahr gekürzte einfache Altersrente auf der Grundlage der Rentenskala 44 von monatlich Fr. 2‘128.--. Nachdem sich auch B.____ am 13. Mai 2014 vom Bezug der Altersrente angemeldet hatte, nahm die Ausgleichskasse auf den 1. Dezember 2014 eine integrale Neuberechnung der Rente vor. Mit Verfügung vom 29. August 2014 sprach sie A.____ mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 eine aufgrund der für ihn vorteilhafteren Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente (Rentenskala 43) eine zufolge Vorbezugs gekürzte und zudem auf Fr. 3‘510.-- (Rentenskala 44) plafonierte Altersrente von Fr. 1‘594.-- pro Monat zu. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 22. Oktober 2014 fest. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A.4 Am 5. Februar 2018 verstarb B.____, worauf die Ausgleichskasse den Rentenanspruch von A.____ neu festsetzte. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 teilte sie mit, dass die nicht plafonierte, aber zufolge Vorbezugs gekürzte Altersrente ab 1. März 2018 Fr. 2‘140.-- pro Monat betrage. Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 16. April 2018 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 16. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 16. April 2018 aufzuheben und es sei ihm die gesetzliche Rente zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Rentenhöhe nicht korrekt bemessen worden sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 16. Mai 2018 ist einzutreten. 2. Streitig ist die Höhe der ab 1. März 2018 ausgerichteten Altersrente des Beschwerdeführers. 3.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). 3.2 Die ordentlichen Renten der AHV (und IV) gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 44 Jahre für Männer) besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Skalenwähler; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 3.3 Die Rentenhöhe bestimmt sich somit einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AHVV werden die dem Versicherten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens gemäss Art. 52d AHVV (Zusatz- oder Gratisjahre) zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Art. 52b AHVV (Jugendjahre) herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt. Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei vollständiger Beitragsdauer ist für den Aufwertungsfaktor der erste IK-Eintrag im Jahr nach Vollendung des 20. Altersjahres massgebend (vgl. dazu Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2016, Rz. 5301 f.). 3.5 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.6 Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Altersrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) treten – das heisst also bei einer Ablösung der IV-Rente durch eine AHV-Rente –, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für die berechtigte Person vorteilhafter ist. In den Ablösungsfällen ist in der Regel auf die für die bisherige IV-Rente massgebende Berechnungsgrundlage abzustellen. Demzufolge ist in solchen Fällen die gleiche Rentenskala wie für die IV-Rente anzuwenden. Ferner ist das für die IV-Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einschliesslich Karrierezuschlag der AHV-Rente zugrundezulegen. Wird eine Vergleichsrechnung angestellt, so ist die zum Vergleich heranzuziehende AHV-Rente nach den allgemein gültigen Regeln zu bestimmen. Die AHV-Rente wird gemäss den im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs geltenden Berechnungsgrundlagen ermittelt. 3.7 Die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles bei jenem Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150% des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 AHVG). 3.8 Gemäss Art. 40 AHVG können Versicherte, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (Abs. 1 Satz 1 und 2). Die vorbezogene Altersrente wird gekürzt (Abs. 2). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Abs. 3). Laut Art. 56 AHVV wird die Rente um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt (Abs. 1). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8% der vorbezogenen Rente (Abs. 2). 4.1 Mit Verfügung vom 29. Juli 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten unter Zugrundelegung eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (inkl. Erziehungsgutschriften) von Fr. 82‘560.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 36 Jahren und 5 Monaten sowie der Rentenskala 43 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1‘051.-- (vgl. ACOR- Berechnungsblatt vom 28. Juni 2005; act. 34) zu. Am 26. April 2011 meldete sich der Versicherte zum Bezug der Altersente an. In der Folge kam die Vorinstanz im Rahmen der Vergleichsrechnung gemäss Art. 33bis AHVG (vgl. E. 3.4 hiervor) zum Schluss, dass bei den im Zeitpunkt der Entstehung des AHV-Rentenanspruchs geltenden Berechnungsgrundlagen, unter Berücksichtigung einer persönlichen Beitragsdauer von 42 Jahren und 5 Monaten sowie 7 Beitragsmonaten im Rentenjahr (Total 43 Jahre) und einem aufgewerteten durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 80‘736.-- eine monatliche Altersrente von Fr. 2‘283.-- (vgl. ACOR- Berechnungsblatt vom 9. August 2011; act. 104 ff.) resultiere, was für den Versicherten im Vergleich zur Berechnung auf der Grundlage der Invalidenrente (Fr. 2‘267.-- [durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 82‘560.--; Rentenskala 43]) günstiger sei. In der Folge sprach sie ihm mit Verfügung vom 12. September 2011 eine zufolge Vorbezugs um ein Jahr gekürzte einfache Altersrente von monatlich Fr. 2‘128.-- (Fr. 2‘283.-- - Fr. 155.--) zu. Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. 4.2 Nachdem sich die Ehefrau des Versicherten am 13. Mai 2014 zum Bezug der Altersrente angemeldet hatte, nahm die Ausgleichskasse auf den 1. Dezember 2014 hin eine integrale Neuberechnung mit Einkommensteilung (vgl. E. 3.7) vor. Dabei kam sie im Rahmen einer erneut durchgeführten Vergleichsrechnung gemäss Art. 33bis AHVG zum Schluss, dass die auf der Berechnungsgrundlage der Invalidenrente basierende Altersrente von Fr. 2‘067.-- ([durch-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 67‘392.--, Rentenskala 43]) für den Versicherten vorteilhafter sei als die im Zeitpunkt der Entstehung des AHV-Rentenanspruchs ermittelte Rente von Fr. 2‘059.-- (durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 62‘640.--; Rentenskala 44; vgl. ACOR-Berechnungsblatt vom 23. Mai 2014; act. 146 ff.). Die ungekürzte, nicht plafonierte Rente der Ehefrau wurde mit Fr. 2‘078.-- (durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 64‘584.--, Rentenskala 44) beziffert. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente, sind die Renten im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (vgl. E. 3.7 hiervor). Vorliegend wurden die Renten der Ehegatten korrekt aufgrund der Rentenskala 44 plafoniert (vgl. ACOR-Berechnungsblatt vom 23. Mai 2014; act. 159). Bei einer auf 150% der Maximalrente von Fr. 2'340.-- (Rententabellen Stand 2013/2014) plafonierten Rente resultierte beim Beschwerdeführer eine Altersrente von Fr. 1'750.-- (Fr. 2‘067.-- x Fr. 3‘510.-- : Fr. 4‘145.--). Dem Beschwerdeführer stand demnach in Nachachtung des einjährigen Rentenvorbezugs und der daraus resultierenden Kürzung der vorbezogenen Rente um 6,8% (Art. 56 Abs. 2 AHVV) eine Altersrente von Fr. 1'594.-- (Fr. 1'750.-- - Fr. 156.--) zu. Dieses Vorgehen der Vorinstanz entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden. 4.3 Mit dem Tod der Ehefrau des Beschwerdeführers am 5. Februar 2018 entfiel die Plafonierung der Altersrente. Eine Änderung in den Berechnungsgrundlagen wurde dabei zu Recht nicht vorgenommen (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand am 1. Januar 2018, Rz. 5701 ff.). Massgebend ist vielmehr die Rente des Beschwerdeführers, wie sie bei der integralen Neuberechnung im Jahr 2014 berechnet worden war. Wie unter Erwägung 4.2 hiervor ausgeführt, beträgt die ungekürzte, nicht plafonierte Altersrente, berechnet auf der für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Grundlage der zuvor zugesprochenen Invalidenrente Fr. 2‘067.--. Zu beachten ist, dass er als verwitweter Bezüger einer Altersrente gemäss Art. 35bis AHVG Anspruch auf einen Zuschlag von 20% zu seiner Rente hat. Dieser Zuschlag darf indes den Höchstbetrag der maximalen Altersrente der jeweils zutreffenden Rentenskala nicht übersteigen (BGE 132 V 265 E. 3.3). Nach der massgebenden Rentenskala 43 (gültig ab 1. Januar 2015) beträgt der Höchstbetrag (inkl. Verwitwetenzuschlag gemäss Art. 35bis AHVG) Fr. 2‘297.--. Da der Beschwerdeführer die Altersrente ein Jahr vorbezogen hatte, ist diese um 6,8% zu kürzen, so dass ab 1. März 2018 ein Anspruch auf eine Rente von Fr. 2‘141.-- (Fr. 2‘297.-- - Fr. 156.--) resultiert, wie dies die Vorinstanz zutreffend feststellte. Soweit der Beschwerdeführer eine den Höchstbetrag der Rentenskala 43 übersteigende Rente beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden. Namentlich kann der Verwitwetenzuschlag weder zu einer höheren Rente als der Höchstbetrag der jeweils anwendbaren Rentenskala führen noch vermag er die Rentenkürzung bei Vorbezug der Altersrente zu kompensieren. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach seine Beiträge nach Eintritt der Invalidität und zudem diejenigen seiner Ehefrau bis zum Bezug der Altersrente nicht berücksichtigt worden seien, trifft nicht zu. Den ACOR-Berechnungsblättern von 23. Mai 2014 ist vielmehr zu entnehmen, dass diese Beiträge im Rahmen der im Jahr 2014 durchgeführten integralen Neuberechnung eingerechnet wurden. Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht vom Höchstbetrag der anwendbaren Rentenskala 43 einschliesslich Verwitwetenzuschlag von Fr. 2‘297.-- ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Vorbezugs resultiert ein Anspruch des Versicherten von Fr. 2‘141.-- (Fr. 2‘297.-- - Fr. 156.--) pro Monat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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5. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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