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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.04.2017 710 16 389/83

5 avril 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,295 mots·~11 min·6

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Verzugszinsen auf nachträglich erhobenen Beiträgen infolge rückwirkender Anmeldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschuldensunabhängig geschuldet.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. April 2017 (710 16 389 / 83) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Verzugszinsen auf nachträglich erhobenen Beiträgen infolge rückwirkender Anmeldung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschuldensunabhängig geschuldet.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Verzugszins

A. A.____ war bis Juli 2016 als selbständig erwerbstätiger Arzt in Deutschland tätig. Seit 2013 war er darüber hinaus in unselbständiger Stellung auch in der Schweiz erwerbstätig. Sein Wohnsitz und Steuerdomizil lag während dieser Zeit in Deutschland. Nachdem die deutsche Versorgungsanstalt B.____ darauf bestanden hatte, trotz bereits gegenüber der schweizerischen Sozialversicherungsanstalt getätigter Lohnabzüge ebenfalls Beiträge auf das in der Schweiz erzielte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erheben, beantragte A.____ eine Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Zuständigkeit durch die deutsche

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____. Diese teilte dem schweizerischen Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am 15. März 2016 mit, dass für A.____ die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Schweiz anzuwenden seien. Mit Schreiben vom 24. März 2016 teilte das BSV der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) deshalb mit, dass A.____ in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehe. In der Folge bestätigte die Kasse mit Schreiben vom 20. April 2016, dass A.____ rückwirkend per 1. Juli 2013 der schweizerischen Sozialversicherung unterstehe. B. Am 21. August 2016 meldete sich A.____ bei der Kasse als selbständig erwerbstätige Person mit Steuerdomizil in Deutschland an. Am 7. September 2016 bestätigte die Kasse, A.____ für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2016 als Selbständigerwerbenden angeschlossen zu haben. Ebenfalls mit Datum vom 7. September 2016 erliess sie eine Beitragsabrechnung für die Zeit vom Juli 2013 bis Juli 2016 für Beiträge und Zinsen im Umfang von Fr. 13‘835.20. C. Nachdem sich der Versicherte mit der Erhebung von Verzugszinsen auf seine persönlichen Beiträge nicht einverstanden erklärt hatte, erliess die Kasse am 19. September 2016 insgesamt drei Verfügungen, mit welchen sie für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende sowie darauf entfallende Verzugszinsen im Umfang insgesamt von Fr. 785.60 festsetzte. Eine hiergegen am 19. Oktober 2016 erhobene Einsprache des Versicherten wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2016 ab. D. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die von der Kasse erhobenen Verzugszinsen seien für unrechtmässig zu erklären. Zur Begründung brachte er zusammenfassend vor, dass es nicht sein Verschulden sei, dass der deutsche Sozialversicherer erst im Jahr 2016 festgestellt habe, dass er für die vergangenen Jahre der schweizerischen Sozialversicherung zu unterstellen sei. Die Verzugszinserhebung durch die Kasse sei deshalb unrechtmässig. E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die nachträglich erhobenen Verzugszinsen unabhängig vom Verschulden geschuldet seien. Die Kasse könne diese nur erlassen, wenn sie die Verzugszinsen durch verzögertes oder fehlerhaftes Bearbeiten verschuldet habe. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, da sie bis zur Mitteilung des BSV keine Kenntnis von der Beitragspflicht des Beschwerdeführers gehabt habe. Die verzögerte Erkenntnis der B.____ in Deutschland über die Unterstellungspflicht könne ihr nicht angelastet werden.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfech-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 25. November 2016 ist demnach einzutreten. 1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die von der Kasse gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Verzugszinsen für die Beitragsjahre 2013 bis 2015. Die Festsetzung der persönlichen Beiträge als solche ist vom Beschwerdeführer für die genannten Jahre weder dem Bestand noch der Höhe nach angefochten worden. 2. Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind Verzugszinsforderungen der Ausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 785.60 strittig, die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 3.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Wie das Bundesgericht bestätigt hat, ist die zum früheren Art. 14 Abs. 4 lit. e AHVG erlassene Ausführungsbestimmung des Art. 41bis Abs. 1 AHVV gesetzeskonform und die Verzugszinspflicht findet in Art. 26 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG) eine genügende gesetzliche Grundlage, auch wenn in dessen deutscher und französischer Version von "fälligen" Beitragsforderungen gesprochen wird. Die Auslegung dieser Bestimmung ergibt keine Anhaltspunkte, die gegen die weitere Anwendbarkeit der Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des damit im Zusammenhang stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV sprechen (BGE 134 V 205 E. 3.2). 3.2 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist daher nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Aus-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 134 V 206 f. E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5). 3.3 Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust - der überdies für Verzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt - bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHV-rechtliche Verzugszins ist ferner nicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen "technischen" Zinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG) und den Fachkommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso- und Bezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne allzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (Urteil W. vom 27. Mai 2013, 9C_62/2013, E. 3.3.2.2 mit Hinweis). 3.4 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf beginnt in diesen Fällen am 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Er endet mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (vgl. Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Demgegenüber haben gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV Selbständigerwerbende auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, erst ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse einen Verzugszins zu entrichten. Gleiches gilt nach 41bis Abs. 1 lit. f AHVV für Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres, falls die Akontobeiträge mindestens 25% unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet worden sind.

4.1 Der vorliegende Streit zwischen den Parteien konzentriert sich auf die Frage, ob die am 19. September 2016 verfügten Zinsen infolge verspäteter Festsetzung der Beiträge der Jahre 2013 bis 2015 von der Kasse zu Recht geltend gemacht worden sind. Der Beschwerdeführer vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass er den Verzug nicht verschuldet habe, da die Kasse die Beiträge für die Jahre 2013 bis 2015 ihrerseits erst im September 2016 verfügt habe. Die Kasse stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich die Verzugszinsregelung nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV richte, wonach die Verzugszinsen auf nachgeforderte Beiträge ab dem 1. Januar der jeweiligen Kalenderjahre, für welches die Beiträge angefallen seien, verschuldensunabhängig geschuldet seien. 4.2 Die Kasse erhielt erst mit Schreiben des BSV vom 24. März 2016 Kenntnis davon, dass der Versicherte gemäss Entscheidung der C.____ mit Wirkung ab 1. Juli 2013 unter die sozial-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht versicherungsrechtlichen Bestimmungen der Schweiz falle (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung). Die Kasse prüfte in der Folge richtigerweise zunächst die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Versicherten nach den schweizerischen Bestimmungen des AHVG. Im Rahmen der Anmeldung des Versicherten als selbständig erwerbstätige Person schliesslich vom 21. August 2016 bestätigte sie dem Versicherten am 7. September 2016 dessen Status als Selbständigerwerbender rückwirkend per 1. Juli 2013. Ihr Vorgehen ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Bei der von ihr in der Folge verfügten Beitragsabrechnung mit Wirkung ab 1. Juli 2013 handelte es sich mithin um eine Beitragsnachforderung infolge eines rückwirkenden Anschlusses des Versicherten. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb darin beizupflichten, dass für die vorliegend rückwirkend erhobenen Beiträge hinsichtlich der Verzugszinsen Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zur Anwendung gelangen muss. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von jenen Fällen, in welchen eine selbständig erwerbstätige Person nachträglich zur Verzugszinszahlung verpflichtet wird, weil sie aufgrund einer ihr bereits bekannten Leistungspflicht bisher keine oder zu tiefe Akontobeiträge geleistet hat. Nur in einem solchen Fall wären allfällige Verzugszinsen erst ab Rechnungsstellung durch die Kasse (Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV) bzw. erst ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV) zu bezahlen. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor.

4.3 Nachdem der Beschwerdeführer in Nachachtung der Mitte März 2016 ergangenen Entscheidung der C.____ von der Kasse erst im Jahre 2016 als Selbständigerwerbender den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt worden ist, schuf er rückwirkend per 1. Juli 2013 – mithin für vergangene Jahre (vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV) – überhaupt die Ausgangslage für die Erhebung der daraus resultierenden AHV-Beiträge. Unabhängig davon, ob und wann sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass die Kasse aufgrund dieser erstmaligen Erfassung Beiträge von seinem selbständigen Einkommen nachfordern würde, konnten zuvor mangels Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungsrecht weder Akontobeiträge noch überhaupt Beiträge erhoben werden. Damit aber handelt es sich bei den von der Kasse verfügten Beiträgen offensichtlich um eine Nachforderung und nicht etwa um eine Ausgleichszahlung. Eine solche würde – wie auch die Ausgleichung von Beiträgen gemäss der nicht zur Anwendung gelangenden Bestimmung von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV – vielmehr voraussetzen, dass die beitragspflichtige Person es unterlassen hat, der Verwaltung rechtzeitig einen höheren Verdienst zu melden (BGE 134 V 206 E. 3.4). Dabei wäre wiederum vorausgesetzt, dass wesentliche Abweichungen vom vor-aussichtlichen Einkommen des Beschwerdeführers überhaupt hätten gemeldet werden können. Diese Voraussetzung liegt bei dem vorliegend erst am 7. September 2016 rückwirkend erfolgten Anschluss als Selbständigerwerbender (vgl. Beilage 8 der Vernehmlassung) offensichtlich aber nicht vor. Damit unterliegt der Beschwerdeführer verschuldensunabhängig und unabhängig vom Datum einer möglichen Kenntnis von seiner Beitragspflicht nach den Regeln der schweizerischen Sozialversicherungsrechtsbestimmungen der Verzugszinspflicht gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Versicherte den strittigen Verzug nicht verschuldet hat. Nach der oben geschilderten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 3.2 f.) haben die Verzugszinsen den Zweck, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalisierter Form auszugleichen. Der Verzugszins ist deshalb unabhängig von einem allfälligen Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist deshalb nicht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Kasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft (BGE 134 V 206 E. 3.3.1 mit Hinweis).

5. Gemäss der demnach anwendbaren Bestimmung von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV sind die Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge jeweils geschuldet waren, zu entrichten. Die konkrete Berechnung der Verzugszinsen wurde vom Beschwerdeführer vorliegend nicht beanstandet. Eine Überprüfung der Berechnung zeigt denn auch, dass die Kasse diese korrekt vorgenommen hat. Diese hat die Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 785.60 verfügungsweise somit zu Recht geltend gemacht. Der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse erweist sich zusammenfassend demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde im Ergebnis demnach abzuweisen ist.

6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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