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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.02.2017 710 16 181/43

8 février 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,410 mots·~17 min·6

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung Vorübergehender Wegfall des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einem zweieinhalbmonatigen Spitalaufenthalt des Versicherten

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. Februar 2017 (710 16 181 / 43) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Vorübergehender Wegfall des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bei einem zweieinhalbmonatigen Spitalaufenthalt des Versicherten

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Sabine Bürgisser, Advokatur, Postfach 1209, 4001 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilflosenentschädigung

A. Dem 1948 geborenen A.____ war mit Verfügung vom 6. Februar 2012 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen worden. Nachdem A.____ im November 2013 das Rentenalter der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht hatte, wurde die Hilflosenentschädigung der IV mit Wirkung ab 1. November 2013 durch eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV abgelöst. Diese Hilflosenentschädigung, die dem Versicherten durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (nachfolgend: Ausgleichskasse) ausgerichtet wird, belief sich im Jahr 2016 auf Fr. 470.-- pro Monat.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Mit Schreiben vom 7. April 2016 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Ausgleichskasse mit, dass sich der Versicherte seit dem 27. Februar 2016 im Spital befinde. Die Ausgleichskasse erliess deshalb am 18. April 2016 eine Verfügung, mit welcher sie von A.____ unter Hinweis auf dessen Spitalaufenthalt die für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 30. April 2016 bereits ausbezahlte Hilflosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 940.-- (zwei Monate à Fr. 470.--) zurückforderte. Die vom Versicherten, vertreten durch lic. iur. Sabine Bürgisser, Advokatin, hiergegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 ab. Nachdem die IV-Stelle Basel-Stadt der Ausgleichskasse am 26. Mai 2015 mitgeteilt hatte, dass der Versicherte per 18. Mai 2016 aus dem Spital ausgetreten sei, verfügte die Ausgleichskasse am 30. Mai 2016, dass A.____ ab 1. Mai 2016 (wieder) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV in der Höhe von Fr. 470.-- pro Monat habe. B. Gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 13. Mai 2016 erhob A.____, weiterhin vertreten durch lic. iur. Sabine Bürgisser, am 11. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016, mit welchem die Verfügung vom 18. April 2016 geschützt worden sei, vollumfänglich aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge, wobei die bisherigen Kosten für das Einspracheverfahren Fr. 1‘098.20 zuzüglich Zins von 5 % seit 4. Juni 2016 und für das Beschwerdeverfahren Fr. 2‘043.70 betragen würden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 11. Juni 2016 ist demnach einzutreten. 1.2. Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rückforderung der Ausgleichskasse in der Höhe von insgesamt Fr. 940.-- strittig. Die Beurteilung der Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, die Ausgleichskasse sei im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. So fehle eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den in der Einsprache vorgetragenen entscheidrelevanten Argumenten. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb seinen Gehörsanspruch „klar“ verletzt. Bei diesem Einwand des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Rüge formeller Natur. Sollte sich diese als zutreffend erweisen, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen, ohne dass die Angelegenheit materiell beurteilt würde. Der betreffende Einwand ist darum vorab zu prüfen (vgl. Urteil W. des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3).

2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 132 V 370 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen auch tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 188 E. 2.2.1 mit Hinweis).

2.2.2 In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs statuiert Art. 52 Abs. 2 ATSG die Pflicht der Versicherungsträger, ihre Einspracheentscheide zu begründen. Zur Frage, welche Begründungsdichte der Entscheid aufweisen muss, äussert sich die genannte Bestimmung nicht. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Begründung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch 136 I 188 E. 2.2.1).

2.3 Es trifft zu, dass die Ausgleichskasse den angefochtenen Einspracheentscheid ausgesprochen knapp begründet hat und dass sie sich mit einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit auseinander gesetzt hat. In ihren Erwägungen macht sie aber immerhin deutlich, dass ihres Erachtens ein Anwendungsfall von Art. 67 Abs. 2 ASTG vorliegt, welcher den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für den Fall regelt, dass sich der Bezüger der Entschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhält. Somit bringt die Ausgleichskasse klar zum Ausdruck, auf welche gesetzliche Grundlage sie ihren Entscheid stützt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ebenso hält sie fest, dass es sich beim Aufenthalt des Versicherten im Spital B.____ um einen Aufenthalt in einer Heilanstalt im Sinne der genannten Bestimmung handelt. Auch wenn die Begründungsdichte des Entscheides zweifellos am unteren Rand des (noch) Vertretbaren und Zulässigen liegt, war der Beschwerdeführer aber aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin doch in der Lage, die geltend gemachte Rückforderung sachgerecht anzufechten. Seinem Einwand, wonach die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid ihre Begründungspflicht verletzt habe, kann daher im Ergebnis nicht beigepflichtet werden. Ob der Argumentation der Beschwerdegegnerin und den daraus gezogenen Schlüssen auch inhaltlich beigepflichtet werden kann, ist eine andere Frage, auf die im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. E. 4 hiernach) einzugehen sein wird. 3. Mit einer weiteren Rüge formeller Natur beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Ausgleichskasse die Rückforderungsverfügung vom 16. April 2016 „zur Unzeit“ erlassen habe. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe nämlich noch gar nicht festgestanden, ob sein Aufenthalt im Spital B.____ überhaupt bis Ende April 2016 andauern oder ob die Entlassung aus der Spitalpflege vor Ablauf des Monats erfolgen werde. Somit habe die Ausgleichskasse aber am 16. April 2016 noch gar keine Rückforderungsverfügung für den Kalendermonat April 2016 erlassen dürfen. Dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich grundsätzlich als zutreffend. Entgegen seiner Auffassung führt diese Feststellung nun allerdings nicht zu einer Aufhebung des Entscheides aus formellen Gründen. Nachdem (nachträglich) feststeht, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Monats April 2016 - und noch bis zum 18. Mai 2016 im Spital B.____ hospitalisiert gewesen war, würde die Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus dem genannten formellen Grund und die Rückweisung der Sache zum Erlass einer neuen Rückforderungsverfügung für den Monat April 2016 lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. 4.1 Hält sich ein Bezüger einer Hilflosenentschädigung zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt auf, so entfällt gemäss Art. 67 Abs. 2 ATSG der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt. Als Heilanstalt gilt jene Einrichtung, die der stationären Behandlung einer Krankheit oder eines Unfalls dient. Nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen fallen Pflegeheime nicht unter den Begriff der Heilanstalt. Damit entspricht die in Art. 67 ATSG genannte Heilanstalt ohne Weiteres dem Spital (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2015, Art. 67 Rz. 10 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Im Ergebnis bezieht sich Art. 67 ATSG somit auf den stationären Aufenthalt in einem Spital. Ausgeschlossen sind teilstationäre Aufenthalte sowie Aufenthalte in Pflegeheimen sowie in Kur- und Heilbädern (UELI KIESER, a.a.O., Art. 67 Rz. 13). 4.2 Der Beschwerdeführer bezieht seit November 2013, d.h. seit dem Erreichen des AHV- Rentenalters, eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV. Wie den Akten weiter entnommen werden kann, musste sich der Beschwerdeführer vom 27. Februar 2016 bis 18. Mai 2016 einer stationären Behandlung im Spital B.____ unterziehen. Bei diesem Spital handelt es

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich unstreitig um eine Heilanstalt im Sinne von Art. 67 Abs. 2 ATSG. In Bezug auf all diese Aspekte des Sachverhalts besteht zwischen den Parteien Einigkeit. 4.3 Nachdem die Ausgleichskasse Kenntnis vom etwas länger als zweieinhalb Monate dauernden stationären Spitalaufenthalt des Versicherten erhalten hatte, forderte sie von diesem die Hilflosenentschädigung, die sie ihm für die Monate März und April 2016 - die vollen Kalendermonate des Spitalaufenthaltes - ausgerichtet hatte, gestützt auf die genannte Bestimmung von Art. 67 Abs. 2 ATSG zurück. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit dieses Vorgehens der Ausgleichskasse. Dabei stellt er nicht in Frage, dass die tatbestandsmässigen Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 2 ATSG (Bezug einer Hilflosenentschädigung, stationärer Aufenthalt in einer Heilanstalt während zweier voller Kalendermonate) in seinem Fall grundsätzlich erfüllt gewesen sind. Er macht vielmehr geltend, dass die fragliche Bestimmung von Art. 67 Abs. 2 ATSG vorliegend gar nicht zur Anwendung gelange. Die Ausgleichskasse verkenne, dass die Hilflosenentschädigung der AHV abschliessend in Art. 43bis AHVG geregelt werde. Diese spezielle Norm (“lex specialis“) zur Hilflosenentschädigung der AHV gehe der allgemeinen Regelung von Art. 67 Abs. 2 ATSG vor. Einschlägig für die hier zu beurteilende Frage des (vorübergehenden) Wegfalls seiner Hilflosenentschädigung sei deshalb ausschliesslich die Regelung von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG. Diese sehe vor, dass ein Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bei einem Aufenthalt in einem Heim entfalle. Daraus folge, so der Beschwerdeführer weiter, dass sein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV nur noch dann entfallen könnte, wenn die abschliessend in Art. 43bis Abs. 1bis AHVG aufgezählte Voraussetzung des Aufenthalts in einem Heim erfüllt wäre. Dies sei in casu aber nicht der Fall gewesen, habe er sich doch zur stationären Behandlung in einem Spital aufgehalten. 4.4 Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kann dieser Betrachtungsweise des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. 4.4.1 Bei der Bestimmung von Art. 67 Abs. 2 ATSG handelt es sich um eine koordinationsrechtliche Regelung. Sie findet gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG grundsätzlich auf den Bereich der AHV und somit (auch) auf die Hilflosenentschädigung der AHV Anwendung. Mit dem Erlass dieser Norm hat der Gesetzgeber den Umstand berücksichtigt, dass die den Betroffenen entstehenden Kosten für Pflege und Betreuung, deren Deckung die Hilflosenentschädigung dient, während eines Spitalaufenthalts letztlich von einem anderen Sozialversicherer, dem Krankenoder Unfallversicherer, im Rahmen der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung getragen werden. Ein gleichzeitiger Bezug einer Hilflosenentschädigung würde im Ergebnis zu einer Überentschädigung der Bezügerin oder des Bezügers einer Hilflosenentschädigung führen. Um eine solche zu verhindern, entschied der Gesetzgeber deshalb, den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für jeden vollen Kalendermonat, in welchem sich die Bezügerin oder der Bezüger zu Lasten der Sozialversicherung in einem Spital aufhält, entfallen zu lassen. Da der Wortlaut der Bestimmung von Art. 67 Abs. 2 ATSG explizit den Aufenthalt in einer Heilanstalt, also in einem Spital, voraussetzt, bedeutet dies gleichzeitig aber auch, dass die betreffende Regelung - wie bereits oben (vgl. E. 4.1 hiervor) festgehalten - nicht zur Anwendung gelangt, wenn sich die Bezügerin oder der Bezüger einer Hilflosenentschädigung in einem Pflegeheim

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufhält. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim schliesst mit andern Worten nach dem Konzept des ATSG den Bezug einer Hilflosenentschädigung nicht aus. 4.4.2 Rund fünf Jahre nach Inkrafttreten des ATSG hat der Gesetzgeber das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung beschlossen, dessen Bestimmungen am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind. Im Rahmen dieses Gesetzes ist unter anderem die oben erwähnte Bestimmung von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG erlassen worden, wonach der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bei einem Aufenthalt in einem Heim entfällt. Der Gesetzgeber entschied mit andern Worten, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV, die sich in einem Heim aufhalten, keinen Anspruch mehr auf diese Entschädigung haben sollen. Bei der fraglichen Bestimmung handelt es sich deshalb, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, tatsächlich um eine spezielle Norm (“lex specialis“) zur Hilflosenentschädigung der AHV, aber nicht in dem Sinne, wie sie der Beschwerdeführer interpretiert. Entgegen dessen Auffassung sagt die Bestimmung von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG nichts aus über die Anspruchsberechtigung von Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung, die sich zu Lasten der Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhalten. Deren Anspruchsberechtigung ist, wie oben aufgezeigt (vgl. E. 4.4.1 hiervor), in Art. 67 Abs. 2 ATSG geregelt. Art. 43bis Abs. 1bis AHVG hingegen befasst sich ausschliesslich mit der Anspruchsberechtigung von Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die sich in einem Heim aufhalten. Dabei ist der Gesetzgeber mit dem Erlass der genannten Bestimmung einzig - aber immerhin - vom bisherigen, sich aus Art. 67 Abs. 2 ATSG ergebenden Grundsatz abgewichen, wonach der Aufenthalt in einem Heim den Bezug einer Hilflosenentschädigung nicht ausschliesst (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Seit dem 1. Januar 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung, gilt dieser Grundsatz aufgrund der Sonderregelung von Art. 43bis Abs. 1bis AHVG für Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV nicht mehr. 4.5 Vorliegend geht es um die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers während seines vom 27. Februar 2016 bis 18. Mai 2016 dauernden, zu Lasten der Sozialversicherung erfolgten stationären Aufenthalts im Spital B.____, also um die Anspruchsberechtigung während eines Spitalaufenthalts. Wie die Ausgleichskasse zutreffend entschieden hat, liegt somit eine Konstellation vor, wie sie Art. 67 Abs. 2 ATSG regelt. Gestützt auf diese Bestimmung entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Heilanstalt. Dies bedeutet, dass der Versicherte für die beiden Monate März und April 2016 keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV gehabt hätte. Da die Ausgleichskasse diese somit zu Unrecht ausgerichtet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass sie vom Versicherten die für diese beiden Monate ausbezahlte Hilflosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 940.-- (zwei Monate à Fr. 470.--) wieder zurückgefordert hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 13. Mai 2016 erhobene Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass ihm die Ausgleichskasse für die Bemühungen seiner Rechtsvertreterin im Einspracheverfahren zu Unrecht keine Parteientschädigung zugesprochen habe.

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5.1 Die Ausgleichskasse begründete im angefochtenen Einspracheentscheid die Ablehnung der in der Einsprache beantragten Zusprechung einer Parteientschädigung einzig mit dem Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 ATSG, wonach im Einspracheverfahren Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet werden. Demgegenüber weist die Rechtsvertreterin in der Begründung dieses Antrags darauf hin, dass der Versicherte seit dem 27. Februar 2016 behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage sei, seine Rechte selber wirksam wahrzunehmen. Ohne die Hilfe eines Dritten könne der Versicherte nicht mit der Aussenwelt kommunizieren (nicht einmal das selbständige Telefonieren sei ihm zurzeit möglich). Gleichzeitig sehe das von der Schweiz ratifizierte Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter anderem vor, dass in der Kommunikation behinderte Menschen ebenfalls einen Anspruch darauf hätten, Zugang zu Informationen etc. z.B. durch Einbezug von „Dolmetschern“ zu haben (Art. 9) und dass auch behinderten Menschen ungeschmälerter Zugang zur Justiz - inklusive aller Vorverfahren zu gewährleisten sei (Art. 13). Als Normen des internationalen Rechts würden diese Bestimmungen der stufenmässig nachrangigen Regelung von Art. 52 ATSG klarerweise vorgehen. Im Ergebnis bedeute dies Folgendes: Da der Versicherte seine Rechte behinderungsbedingt nicht selber wahren könne, seien die ihm entstandenen Vertretungskosten durch den Staat zu übernehmen, bzw. es sei ihm vorliegend - unabhängig vom Verfahrensausgang - eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates auszurichten; denn nur so werde ein behinderter Mensch, der behinderungsbedingt nicht mehr selber handeln könne, befähigt, sich gleich wie ein Nichtbehinderter Zugang zur Justiz zu verschaffen, um mit seinen Anliegen gehört zu werden. 5.2 Der vom Beschwerdeführer angesprochene Art. 13 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109; UN- Behindertenkonvention, in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Mai 2014) sieht vor, dass die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz gewährleisten, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemässe Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschliesslich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern. Der Wortlaut dieser Norm zeigt, dass diese wie die meisten übrigen Bestimmungen des Übereinkommens Rechte mit programmatischem Charakter beinhalten. Es handelt sich dabei um Verpflichtungen, die die Vertragsstaaten progressiv - unter Berücksichtigung ihrer Mittel - im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung umzusetzen haben. Die Vorschriften des Übereinkommens richten sich daher primär an den Gesetzgeber, welcher sie als Richtlinien für seine Tätigkeit zu beachten hat (Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [nachfolgend: Botschaft], in: Bundesblatt [BBl] 2012 661, S. 663). Demnach begründen solche Paktgarantien, die folgerichtig oft nicht als Rechte, sondern als Leitlinien bezeichnet werden, keine subjektiven einklagbaren Rechte (Botschaft, in: BBl 2012 661, S. 675 f.). 5.3 Nach dem Gesagten ist der Argumentation des Beschwerdeführers entgegen zu halten, dass Art. 13 der UN-Behindertenkonvention keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf ungeschmälerten Zugang zur Justiz, sondern einen Gesetzgebungs-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht auftrag enthält. Der Beschwerdeführer hat deshalb keinen direkt aus Art. 13 der UN- Behindertenkonvention ableitbaren und gerichtlich durchsetzbaren Anspruch, wonach die im Einspracheverfahren entstandenen Vertretungskosten durch den Staat zu übernehmen seien bzw. wonach ihm im genannten Verfahren unabhängig vom Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates auszurichten sei. Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers kann deshalb nicht stattgegeben werden und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu befinden. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Stellt man vorliegend ausschliesslich auf den Prozessausgang ab, so handelt es sich beim Beschwerdeführer um die unterliegende und bei der Ausgleichskasse um die obsiegende Partei mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung keine Parteientschädigung zustehen würde und die ausserordentlichen Prozesskosten wettzuschlagen wären. 6.3 Nun macht der Beschwerdeführer allerdings geltend, dass seine im gerichtlichen Verfahren entstandenen Vertretungskosten vollumfänglich durch den Staat zu übernehmen seien bzw. dass ihm im genannten Verfahren unabhängig vom Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates auszurichten sei. Er stützt dieses Begehren - wie bereits seinen weiter oben beurteilten Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das vorausgegangene Einspracheverfahren - auf Art. 13 der UN-Behindertenkonvention. Diesem Antrag des Versicherten kann jedoch ebenfalls nicht entsprochen werden, wobei zur Begründung vollumfänglich auf das vorstehend in den E. 5.2 und 5.3 Gesagte verwiesen werden kann. Demnach sind die ausserordentlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage von Art. 61 lit. g ATSG und des in dieser Bestimmung normierten Obsieger-/ bzw. Unterliegerprinzips zu verlegen. Da der Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung keinen Ersatz der Parteikosten beanspruchen kann, sind die ausserordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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