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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2015 710 15 132 / 278 (710 2015 132/278)

23 octobre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,753 mots·~9 min·3

Résumé

Beiträge

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Oktober 2015 (710 15 132 / 278) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bemessung der persönlichen Beiträge eines Selbständigerwerbenden

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) die persönlichen Beiträge von A.____ für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 8‘419.20 fest. Zudem erhob die Ausgleichskasse in dieser Verfügung vom Versicherten für die genannte Periode Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 210.40 sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse im Umfang von Fr. 1‘215.20. Die Berechnung dieser Beiträge stützte sich auf eine Meldung der Steuerverwaltung Basel- Landschaft vom 16. Januar 2015 über die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Bezug auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Im Weiteren nahm die Ausgleichskasse in der genannten Verfügung mittels Gegenüberstellung von geschuldeten und bereits fakturier-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Beiträgen eine Differenzabrechnung für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 vor. Diese ergab einen Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 3‘158.20. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 10. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beanstandete er sinngemäss die vorinstanzliche Bemessung seiner persönlichen Beiträge. Zudem machte er geltend, dass er gemäss seiner Erfolgsrechnung für das Jahr 2012 AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 10‘776.60 einbezahlt habe. Er habe der Ausgleichskasse deshalb keine Beiträge nachzuzahlen, sondern vielmehr Anspruch auf Rückerstattung eines Differenzbetrages, den er in seiner Beschwerde auf Fr. 2‘284.30 bezifferte. C. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 10. April 2015 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Betrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2. Im Folgenden ist als erstes zu prüfen, ob die Ausgleichskasse die vom Versicherten für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 geschuldeten persönlichen Beiträge korrekt ermittelt hat. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schuldet ein erwerbstätiger Versicherter Beiträge auf seinem Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit. Nach Art. 9 Abs. 1

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deshalb auch der Beitragspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2012, 9C_803/2011, E. 3 mit Hinweis auf BGE 134 V 250 E. 3.1; BGE 125 V 383 E. 2a). 2.2 Laut Art. 9 Abs. 3 AHVG haben die kantonalen Steuerbehörden den Ausgleichskassen das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital zu melden. Bei selbstständiger Tätigkeit wird das beitragspflichtige Einkommen sodann ermittelt, indem gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG vom erzielten rohen Einkommen unter anderem der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abgezogen wird. Der Zinssatz entspricht dabei der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG). 2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Mitteilungen der kantonalen Steuerbehörden zum Einkommen und zum investierten Eigenkapital verbindlich. Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1 AHVV). 2.4 Aufgrund der Änderung des AHVG (Verbesserung der Durchführung) vom 17. Juni 2011 (AS 2011 4745; BBl 2011 543) trat am 1. Januar 2012 Art. 9 Abs. 4 AHVG in Kraft, welcher regelt, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen. Unter dem Titel "Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge" sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden. 2.5 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Ausgleichskassen in Randziffer (Rz.) 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2012)

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz. 1169 WSN die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten, von denen die AHV-Beiträge bereits abgezogen worden sind. Entsprechend wiederholt Rz. 1170 WSN, dass die Kassen die AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben. Die Ausgleichskassen haben die Beiträge wieder hinzuzurechnen, indem sie in Beachtung des Beitragssatzes den gemeldeten Einkommensbetrag auf 100 % aufrechnen (Formel: gemeldetes Einkommen multipliziert mit 100, dividiert durch (100 - anwendbaren Beitragssatz AHV). Gemäss Rz. 1172 WSN ist nach Vornahme dieser Aufrechnung auf 100 % vom so errechneten Einkommen der Zins vom im Betrieb investierten Eigenkapital abzuziehen. Nach Vornahme dieses Abzuges ergibt sich gemäss Randziffer 1175 WSN das massgebliche Erwerbseinkommen, welches für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abzurunden ist (Art. 8 Abs. 1 AHVG). 3. Vorliegend ist die Ausgleichskasse gemäss den erwähnten Randziffern der WSN vorgegangen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung von dem von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen in der Höhe von Fr. 79'057.-- die abgezogenen Beiträge entsprechend dem vorliegend anwendbaren Beitragssatz von 9,7 % wieder auf 100 % hochgerechnet, was einen Betrag von Fr. 87‘549.-- ergibt. Von diesem Betrag hat sie den Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital, den sie zutreffend auf Fr. 700.-- festgesetzt hat, vorgenommen und den daraus resultierenden Betrag von Fr. 86‘849.-- in einem weiteren Schritt auf die nächsten 100 Franken, also auf Fr. 86‘800.-- abgerundet. Ausgehend von diesem massgebenden beitragspflichtigen Einkommen hat sie schliesslich in der angefochtenen Verfügung unter Zugrundelegung der jeweils massgebenden Beitragssätze den persönlichen Beitrag des Versicherten auf Fr. 8‘419.20, die Verwaltungskosten auf Fr. 210.40 und die FAK-Beiträge auf Fr. 1‘215.20 festgesetzt. Diese Ergebnisse erweisen sich in jeder Hinsicht als rechtens und sie sind in keiner Weise zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit sie sich gegen die von der Ausgleichskasse vorgenommene Berechnung der persönlichen Beiträge des Versicherten für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 richtet. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann das Ergebnis der Differenzabrechnung, welches die Ausgleichskasse in der Beitragsverfügung vom 20. Januar 2015 für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 aus einer Gegenüberstellung von geschuldeten und bereits fakturierten Beiträgen ermittelt hat. Er macht geltend, gemäss seiner Erfolgsrechnung für das Jahr 2012 habe er der Ausgleichskasse im genannten Jahr AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 10‘776.60 einbezahlt. Zudem legt er seiner Beschwerde Kontoauszüge seiner Bank betreffend das Jahr 2012 bei; aus denen ergebe sich ebenfalls, dass er der Ausgleichskasse im Jahr 2012 insgesamt einen höheren Betrag als die gemäss Beitragsverfügung vom 20. Januar 2015 geschuldeten persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten und FAK- Beiträge) von Fr. 9‘844.80 überwiesen habe. Aus diesen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich jedoch in Bezug auf die vorliegend beanstandete Differenzabrechnung nichts ableiten. Sowohl der Erfolgsrechnung für das Jahr 2012 als auch den in den Kontoauszügen des Jahres 2012 erfassten Zahlungsaufträgen lässt sich lediglich entnehmen, dass der Versicherte im Laufe des Jahres 2012 diverse Zahlungen an die Ausgleichskasse vorgenom-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht men hat. Nicht ersichtlich ist jedoch, welche Ausstände oder Beitragsforderungen der Ausgleichskasse mit den einzelnen Zahlungen beglichen wurden. Es ist durchaus denkbar, dass der Versicherte im Jahr 2012 nicht nur Akontobeiträge für das hier allein interessierende Beitragsjahr 2012 geleistet, sondern dass er mit einzelnen Zahlungen beispielsweise auch offene Beiträge (Differenzabrechnungen, Nachforderungen) des Beitragsjahres 2011 oder sogar früherer Beitragsjahre beglichen hat. 5. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 26. Februar 2012 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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