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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.09.2015 430 2015 256 (430 15 256)

2 septembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,340 mots·~12 min·3

Résumé

Nachzahlung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 2. September 2015 (430 15 256) ___________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Rückzahlung/Nachzahlung gemäss § 76 ZPO BL: Berechnung des monatlichen Überschusses

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Partei A.____ Partei

Gegenstand Nachzahlung

A. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens Nr. 120 05 1312 vor dem Bezirksgericht Liestal (seit 1. April 2014 Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost) wurde A.____, welcher damals noch Aa.____ hiess, die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Alois Zimmermann eingesetzt. Mit Eheschutzurteil vom 30. März 2006 des Bezirksgerichtspräsidenten wurden die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wurde dem amtlichen Rechtsvertreter Alois Zimmermann eine Entschädigung von CHF 734.70 inkl. Spesen und MWST aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Dieses Urteil wurde mit Appellation an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, weiter gezogen. A.____ wurde auch im Appellationsverfahren (Nr. 100 06 533) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Alois Zimmermann als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Beschluss vom 29. August 2006 schrieb das Kantonsgericht das Appellationsverfahren zufolge Vereinbarung als erledigt ab. Die ordentlichen Kosten des Appellationsverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht an den Rechtsvertreter Alois Zimmermann ein Honorar von CHF 820.20 inkl. Auslagen und MWST aus der Gerichtskasse ausbezahlt. B. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 der Gerichtsverwaltung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft wurde A.____ über die Rückzahlungspflicht gemäss § 76 der im Urteilszeitpunkt geltenden ZPO Basel-Landschaft informiert und zur Rückzahlung des Betrages von CHF 734.70 für das Honorar seines Rechtsvertreters im bezirksgerichtlichen Verfahren angehalten. Mit Schreiben vom 13. November 2014 bat A.____ unter Verweis auf seine finanzielle Lage um Verzicht auf die Nachforderung. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 eröffnete die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ein Verfahren um Nachzahlung gegen A.____ und setzte ihm Frist, um das Erhebungsformular ausgefüllt und mit entsprechenden aktuellen Belegen einzureichen. A.____ wurde mit besagter Verfügung darüber informiert, dass sich das Nachzahlungsverfahren auch auf den Betrag von CHF 820.20 für die Auszahlung an den Rechtsbeistand Alois Zimmermann im Appellationsverfahren bezieht. D. Mit Eingabe vom 10. August 2015 reichte A.____ dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, das ausgefüllte Erhebungsformular mit diversen Beilagen ein. Er schilderte die Familiengeschichte und seine derzeitige finanzielle Lage. Auf seine Ausführungen und Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. Das vorliegende Nachzahlungsverfahren bezieht sich auf die an den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Partei ausbezahlten Honorare im Verfahren Nr. 120 05 1312 vor dem Bezirksgericht Liestal und im Appellationsverfahren Nr. 100 06 533 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht. Gemäss § 76 der damals anwendbaren ZPO Basel-Landschaft bleibt dem Staate das Recht gewahrt, das Honorar innert zehn Jahren zurückzufordern, wenn sich die Vermögensverhältnisse bei der betreffenden Partei derart günstiger gestalten, dass sie durch die Rückerstattung in keine gedrückte Lage versetzt wird. Zuständig für die Anordnung der Nachzahlung ist gemäss § 53a Abs. 3 GOG (SGS 170) das Präsidium, welches die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hatte. Wenn die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Rechtsmittelverfahren bewilligt wurde, entscheidet gemäss § 53a Abs. 4 GOG das Präsidium der zuständigen Abteilung des Kantonsgerichts über die Nachzahlungsforderung in allen Instanzen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im erstinstanzlichen (Nr. 120 05 1312) und im zweitinstanzlichen (Nr. 100 06 533) Eheschutzverfahren ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der Nachzahlungsforderung beider Instanzen zuständig. 2. Mit der unentgeltlichen Rechtspflege wird die betreffende Partei einstweilen von der Leistung von Vorschüssen sowie von den Gerichtskosten befreit. Zudem wird für eine angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin resp. des unentgeltlichen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsbeistandes gesorgt. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unentgeltlich prozessführenden Partei nach Abschluss des Verfahrens, für welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, so kann sie in Anwendung von Art. 123 ZPO durch das Gericht zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet werden, sobald sie dazu in der Lage ist. Die nämliche Bestimmung regelt mithin die Nachzahlung für sämtliche Verfahren, welche auf Grundlage der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 durchgeführt wurden. Für die Rückforderungen von Verfahrenskosten, die noch in Geltung der kantonalen Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 durch den Staat bevorschusst wurden, kann Art. 123 ZPO noch keine Anwendung finden, da die nämliche Bestimmung erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Massgeblich für den vorliegenden Fall ist daher einzig § 76 ZPO BL. Nach dieser Bestimmung blieb dem Staat das Recht gewahrt, das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes innert zehn Jahren zurückzufordern, wenn sich die Vermögensverhältnisse bei der betreffenden Partei derartig günstiger gestalten, dass sie durch die Rückerstattung in keine gedrückte Lage versetzt wird. Ausser Frage steht, dass eine Rückforderung resp. Nachzahlung allein für die Entschädigung, welche zufolge unentgeltlicher Rechtspflege an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgerichtet wurde, möglich ist. 3. Für die Nachzahlungspflicht gestützt auf § 76 ZPO BL gelangen die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO nicht unbesehen zur Anwendung. Der Wortlaut von § 76 ZPO BL knüpft die Voraussetzung für eine Rückforderung des sog. Armenanwaltshonorars an die Bedingung, dass „sich die Vermögensverhältnisse der betreffenden Partei derartig günstiger gestalten, dass sie in keine gedrückte Lage versetzt wird“. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben. Eine historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. Anderseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers - die sich insbesondere aus den Materialien ergibt aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Die fragliche Formulierung von § 76 ZPO BL fand sich bereits im Gesetz betreffend die Gerichts- und Prozessordnung vom 20. Februar 1905. Weitere Gesetzesmaterialien, aus denen der Wille des historischen Gesetzgebers erschlossen werden kann, sind dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nicht zugänglich. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist der Überzeugung, dass sich die ratio legis der fraglichen Gesetzesbestimmung nicht unbesehen am Begriff der Mittellosigkeit gemäss Art. 117 ZPO festmachen lässt. § 76 ZPO BL verlangt vielmehr eine Verbesserung der Vermögensverhältnisse seit Abschluss des Verfahrens in einem Ausmass, so dass eine Rückerstattung die betroffenen Partei nicht (neuerlich) in Bedrängnis bringt. Sinn und Zweck der besagten Gesetzesbestimmung ist mithin, dass sich der Nachzahlungsschuldner in einer finanziellen Lage befindet, welche ihm die Rückzahlung der Entschädigung an den unentgeltlichen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsbeistand ohne wesentliche Einschränkung erlaubt. Ausser Frage steht, dass sich die massgeblichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rückzahlung sicherlich günstiger als bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege präsentieren müssen. Es kommt somit eine relative Methode zur Anwendung, welche grundsätzlich einen Vergleich zwischen den damaligen und heutigen Verhältnissen erheischt, ohne dass der damalige Entscheid in der Sache überprüft werden darf. Soweit allerdings bei der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein grosszügiger Massstab angewandt wurde, darf im Verfahren der Rückforderung sicherlich nicht strenger als damals verfahren werden. 4. Die Verbesserung der Vermögensverhältnisse kann nicht nur durch einen Vermögensanfall (z.B. durch Erbschaft) eintreten, wobei der Schuldnerschaft diesfalls ein angemessener Notgroschen zu belassen wäre, sondern selbstverständlich auch durch eine massgebliche Verbesserung des Arbeitseinkommens, evtl. auch durch eine entsprechende Abnahme des Bedarfs. Dem Nachzahlungsschuldner muss allerdings die Möglichkeit gewährt werden, sich ökonomisch und sozial zu erholen und er muss sich nicht auf das prozessrechtliche Existenzminimum beschränken, was der „gedrückten Lage“ von § 76 ZPO BL entsprechen dürfte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, spricht sich dafür aus, dass bei der Frage, ob ein Schuldner zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, ein grosszügigerer Massstab anzusetzen ist als bei der Berechnung des prozessrechtlichen Existenzminimums. Es genügt deshalb nicht, wenn die Einkünfte bloss das Existenzminimum gemäss Art. 117 ZPO übersteigen, sondern der Schuldner muss in der Lage sein, ein standesgemässes Leben zu führen und zu sparen. In aller Regel ist dem Nachzahlungsschuldner also zu gestatten, den bisherigen gewohnten Lebensstandard beizubehalten, bevor er vom Staat unter dem Gesichtspunkt von § 76 ZPO BL belangt wird. Dieser kann massvolle Zuschläge zum Grundbetrag einschliessen, wie beispielsweise Auslagen für Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Kommunikationskosten und Kulturausgaben, Aus- und Weiterbildungskosten oder fällige und ausgewiesene Schuldverpflichtungen (Leasingschulden, Abzahlungsschulden, Kleinkreditschulden, Privatdarlehen etc.). In Ausübung seines Ermessens hat das Gericht ferner eine generelle Erweiterung des Grundbetrages vorzusehen. Um eine möglichst grosse Einzelfallgerechtigkeit zu schaffen, ist dabei kein schematischer Zuschlag von 15 % zum Grundbetrag vorzunehmen, sondern dem Gericht ist ein breiter Spielraum einzuräumen. Nach Massgabe der individuellen Zuschläge ist eine Erweiterung des Grundbetrages um mindestens 25 % und höchstens 50 % angebracht. Das will heissen, dass bei wenigen konkreten Zuschlägen eher ein höherer genereller Zuschlag bzw. bei vielen individuellen Zuschlägen ein eher tieferer genereller Zuschlag zum Grundbetrag zu gewähren ist. Allein Positionen, welche offenkundig als luxuriös und geradezu verschwenderisch erscheinen, sollten im Rahmen der Berechnung des Bedarfs keine Berücksichtigung finden. Gilt es doch zu verhindern, dass der Nachzahlungsschuldner sein Einkommen zum Nachteil des Staates als Gläubiger verschleudert. 5. Im Folgenden ist auf die Auslagen des Nachzahlungsschuldners A.____ einzugehen. 5.1 Der Nachzahlungsschuldner führt im Erhebungsformular (datiert und unterschrieben am 14.08.2015) einen Hypothekarzins von monatlich CHF 1‘030.00 auf, welcher mit der definitiven Steuerveranlagung 2014 ausgewiesen und so zu übernehmen ist. Zu den Wohnkos-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten sind ferner geschätzte Nebenkosten von monatlich CHF 300.00 aufzuaddieren. Auch der Einbezug der Beiträge an die gebundene Vorsorgeversicherung von monatlich CHF 564.00 (Schuldbrief für hypothezierende Bank) ist anzurechnen. Die monatliche Krankenversicherungsprämie ist ebenfalls belegt und mit CHF 164.00 einzusetzen. Die geltend gemachte Prämie für die Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung ist dagegen nicht einzurechnen, da diese im Grundbetrag von CHF 1‘200.00 enthalten ist. 5.2 Der Nachzahlungsschuldner macht hinsichtlich seiner Arztkosten geltend, er habe im Juli 2015 notfallmässig den Blinddarm entfernen lassen müssen, eine weitere Operation wegen einem Leistenbruch stehe gerade bevor und er habe erst kürzlich eine Brille kaufen müssen. Es handelt sich dabei um Kosten, welche nicht regelmässig anfallen. In Anbetracht der Franchise in der Krankenkassen-Grundversicherung von CHF 2‘500.00 werden die durchschnittlichen monatlichen Arztkosten auf CHF 300.00 geschätzt und in dieser Höhe angerechnet. 5.3 Für die Berufsauslagen führt der Nachzahlungsschuldner einen monatlichen Durchschnittsbetrag von insgesamt CHF 926.00 für das Auto und die auswärtige Verpflegung auf. Für die Fahrkosten rechnet er mit einem Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer und kommt unter Einrechnung der Autoversicherung sowie der Autosteuer auf einen jährlichen Betrag von insgesamt CHF 8‘855.00. Der Ansatz von CHF 0.70 beinhaltet allerdings nicht nur die Benzinkosten, sondern auch einen Amortisationsanteil, welcher nicht berücksichtigt werden kann. Für die Fahrten zum Arbeitsplatz wird der Betrag von pauschal CHF 400.00, welcher in der praxisgemässen Bandbreite liegt, eingesetzt. Für die auswärtige Verpflegung wird ein monatlicher Betrag von CHF 210.00 (21 Arbeitstage à CHF 10.00) eingerechnet. 5.4 Für die Abzahlung des derzeit noch offenen privaten Darlehens ist der geltend gemachte monatliche Abzahlungsbetrag von CHF 300.00 zu berücksichtigen. 5.5 Der geltend gemachte Unterhaltsbeitrag für die volljährige Tochter B.____ von monatlich CHF 400.00, welchen der Nachzahlungsschuldner gemäss seinen Angaben an die Gemeinde X.____ zahlt, ist ebenfalls zu berücksichtigen. Da für den Unterhalt von B.____ die Gemeinde aufkommt, sind keine weiteren Auslagen für B.____ anzurechnen. 5.6 Für den volljährigen Sohn C.____, welcher sich im Studium an der ETH Zürich befindet, ist ebenfalls ein Beitrag einzurechnen. Der Nachzahlungsschuldner macht für den Sohn einen jährlichen Betrag von CHF 20‘000.00 bzw. von monatlich CHF 1‘666.00 geltend und stützt sich auf eine Aufstellung der ETH Zürich über die approximativen Studien- und Lebenshaltungskosten für Studierende. In dieser Aufstellung sind Wohnkosten von jährlich CHF 8‘760.00 aufgeführt, welche jedoch bei C.____ nicht anfallen, da er bei seinem Vater wohnt und dessen Wohnkosten bereits in vollem Umfang eingerechnet werden. Dagegen werden die Kosten für den öffentlichen Verkehr, welche lediglich mit dem Jahresabo für die Stadt Zürich eingerechnet sind, bei C.____ höher sein. Schliesslich gilt noch zu berücksichtigen, dass C.____ Anspruch auf Prämienverbilligung für die Krankenkasse hat und er mit einem kleinen Verdienst zusätzlich etwas an seine Auslagen beitragen kann. Das Kantons-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht erachtet unter Berücksichtigung dieser Ausführungen einen Betrag von monatlich CHF 1‘000.00 für C.____ als angemessen. 5.7 Der Nachzahlungsschuldner führte im Erhebungsformular für Steuern den Betrag von CHF 1‘000.00 auf. Eine summarische Berechnung der ordentlichen Steuern gestützt auf das in den definitiven Veranlagungsverfügungen aufgeführte steuerbare Einkommen ergibt für das aktuelle Steuerjahr ein monatliches Betreffnis von etwa CHF 1‘400.00, so dass dieser Betrag einzusetzen ist. 5.8 Vor dem Hintergrund der vom Pflichtigen geschilderten Umstände und in Anbetracht der bereits angerechneten Positionen ist ein Zuschlag von 40 % zum Grundbetrag vorzusehen. Der erweiterte Grundbedarf des Nachzahlungsschuldners errechnet sich somit wie folgt: Grundbetrag CHF 1‘200.00 40 % Zuschlag CHF 480.00 Hypothekarzins CHF 1‘030.00 Nebenkosten CHF 300.00 Beitrag Vorsorgeversicherung CHF 564.00 Krankenversicherung CHF 164.00 Arztkosten CHF 300.00 Auswärtige Verpflegung CHF 210.00 Fahrten zum Arbeitsplatz CHF 400.00 Abzahlung Darlehen CHF 300.00 Unterhaltsbeitrag B.____ CHF 400.00 Unterhaltsbeitrag C.____ CHF 1‘000.00 aktuelle Steuerlast CHF 1‘400.00 Total erweiterter Grundbedarf CHF 7‘748.00

6. Das Erwerbseinkommen des Nachzahlungsschuldners beträgt entsprechend dem Lohnausweis für das Jahr 2014 monatlich CHF 9‘446.00. Dieses übersteigt den erweiterten Grundbedarf von monatlich CHF 7‘748.00 um CHF 1‘698.00 und erlaubt damit die Rückzahlung des Betrages von insgesamt CHF 1‘554.90 in einer einmaligen Zahlung, ohne dass der Nachzahlungsschuldner damit in eine gedrückte Lage gesetzt wird. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung des sog. Armenanwaltshonorars sind somit erfüllt, da sich die Vermögensverhältnisse des Nachzahlungsschuldners derartig gestalten, dass er dadurch nicht in Bedrängnis gelangt.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Partei wird verpflichtet, den Betrag von CHF 1‘554.90 (CHF 734.70 aus dem Verfahren Nr. 120 05 1312 vor dem Bezirksgericht Liestal sowie CHF 820.20 aus dem Appellationsverfahren Nr. 100 06 533 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht) bis zum 30. Oktober 2015 der Gerichtskasse zurückzuzahlen. 2. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Gerichtskosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

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