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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 430 2012 368 (430 12 368)

25 juin 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,228 mots·~21 min·5

Résumé

Revision

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 25. Juni 2013 (430 12 368) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Revision - relative Revisionsfrist und Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter René Borer (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Thierry P. Julliard, Hutgasse 4, 4001 Basel, Gesuchstellerin gegen

B.____, vertreten durch Advokat Jacques Butz, Dorfplatz 2, Postfach 8, 4123 Allschwil 2, Gesuchsgegnerin C.____, vertreten durch Advokat Jacques Butz, Dorfplatz 2, Postfach 8, 4123 Allschwil 2, Gesuchsgegner D.____, vertreten durch Advokat Jacques Butz, Dorfplatz 2, Postfach 8, 4123 Allschwil 2, Gesuchsgegnerin Erbengemeinschaft E.____, bestehend aus: a.____, b.____, c.____, vertreten durch Advokat Jacques Butz, Dorfplatz 2, Postfach 8, 4123 Allschwil 2, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Revision

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. A.____ gelangte am 7. Dezember 2012 mit einem Revisionsgesuch an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, es sei in Gutheissung des Revisionsgesuchs der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Juni 2012 i.S. der Parteien teilweise aufzuheben und ein neues (Berufungs-)Verfahren anzuordnen. Sodann stellte sie die Rechtsbegehren für das neue Berufungsverfahren. Betreffend Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens beantragte sie, es seien sämtliche ordentlichen wie auch ausserordentlichen Kosten den Gesuchsbeklagten in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Sie führte in ihrem Revisionsgesuch aus, die heutigen Gesuchsgegner hätten mit Klage vom 13. Dezember 2006 die Aufhebung des Testaments des Erblassers F.____ resp. die Herabsetzung des in diesem Testament an sie ausgerichteten Vermächtnisses verlangt. Mit Urteil vom 6. September 2011 habe das Bezirksgericht Arlesheim die vorerwähnte Klage gutgeheissen und die letztwillige Verfügung aufgehoben. Mit Entscheid vom 26. Juni 2012 habe das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ihre Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim abgewiesen. Gegen diesen Teil des kantonsgerichtlichen Entscheids richte sich das vorliegende Revisionsgesuch. Sie habe im Verfahren vor dem Bezirksgericht und im Berufungsverfahren widerklageweise eine Entschädigungsforderung über CHF 568'000.-- geltend gemacht. Diese Widerklage sei in beiden Verfahren abgewiesen worden. Diese Widerklage bzw. die Entscheide des Bezirksgerichts und des Kantonsgerichts in diesem Punkt seien nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens. Die Gesuchstellerin führte weiter aus, das Kantonsgericht habe in der Entscheidbegründung festgehalten, dass ein entgeltliches Vermächtnis nicht nachgewiesen sei. Sie habe nun nach Abschluss des kantonsgerichtlichen Verfahrens das entsprechende Dokument ausgehändigt erhalten. Wäre dieses Dokument damals vorgelegen, hätte das Kantonsgericht anders entschieden. Sie habe 1999 einen Autounfall mit Schleudertrauma erlitten. Für die Entschädigungsforderungen aus diesem Unfall habe sie lic. iur. G.____ beauftragt. Anlässlich einer zufälligen Konsultation im Zusammenhang mit diesen Entschädigungsforderungen habe sie lic. iur. G.____ über den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2012 berichtet und ihm diesen zur Lektüre übergeben. In dieser Situation habe sich lic. iur. G.____ an eine Vereinbarung, welche er notariell beurkundete, zwischen ihr und dem Erblasser erinnert. Sie selber habe diese Vereinbarung vollständig vergessen, weil sie anlässlich des genannten Unfalls neuropsychologische Funktionsstörungen erlitten habe, wodurch auch Einbussen in der Erinnerung verursacht worden seien. Lic. iur. G.____ habe ihr diese Vereinbarung zwischen ihr und dem Erblasser vom 9. September 1998 am 21. September 2012 übergeben. Aus dem Dokument ergebe sich, dass es dem Erblasser seinerzeit ausgehändigt wurde. Sie selber sei bis zum 21. September 2012 nicht im Besitz des Dokuments gewesen. Wahrscheinlich habe sie damals dem Erblasser gleichzeitig auch ihr Exemplar zur Aufbewahrung übergeben. Aus der Vereinbarung vom 9. September 1998 ergebe sich, dass der Erblasser mit Wirkung ab 1. Juli 1994 ihr einen monatlichen Lohn von CHF 500.-- schulde und schuldig geblieben sei. Aufgrund dieser Vereinbarung stelle die letztwillige Verfügung des Erblassers ein legatum debiti dar. Es liege somit eine neue und wesentliche Tatsache vor, welche sie erst nach Abschluss des kantonsgerichtlichen Verfahrens aufgefunden habe und an die sie sich zuvor nicht habe erinnern können. Der Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2012 sei daher in Gutheissung des vorliegenden Revisionsgesuchs in Bezug auf die Klage aufzuheben. Es sei davon auszugehen,

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Gesuchsbeklagten diese Vereinbarung in den Unterlagen des Erblassers vorgefunden und bereits während der Verfahren vor dem Bezirksgericht und dem Kantonsgericht Kenntnis von dieser gehabt hätten. Dass sie dieses Dokument wohl aus prozesstaktischen Gründen nicht in den Prozess eingeführt hätten, führe nun dazu, dass ihnen die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens aufzuerlegen seien. Sie hätten ihren Standpunkt nämlich in den bisherigen Verfahren nicht in guten Treuen vertreten. Dieses treuwidrige Verhalten bzw. die Einnahme eines Standpunktes wider besseres Wissen müsse nun dazu führen, dass ihnen die Kosten auch für die Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuerlegen seien. B. Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2013 beantragten die Gesuchsgegner, auf das Revisionsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen. Subeventualiter würden sie im Falle der Gutheissung des Revisionsgesuchs an ihrem im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht gestellten Rechtsbegehren festhalten; alles unter o/e-Kostenfolge. Als Verfahrensantrag verlangten sie, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO für die Parteientschädigung der Gesuchsgegner in mutmasslicher Höhe von CHF 11'500.-- Sicherheit zu leisten. Die Gesuchsgegner führten aus, rund drei Wochen nach der Verhandlung vor dem Kantonsgericht vom 26. Juni 2012, aber noch vor Ergehen der schriftlichen Urteilsbegründung, habe sich Rechtsanwalt G.____ telefonisch beim Rechtsvertreter der Gesuchsgegner gemeldet und diesem mitgeteilt, dass er nun der neue Rechtsvertreter der Gesuchstellerin sei. Er habe einen Vergleich dahingehend vorgeschlagen, dass die heutige Gesuchstellerin von einem Weiterzug des kantonsgerichtlichen Urteils absehe, wenn im Gegenzug die Gesuchsgegner auf die ihr zustehende Parteientschädigung von CHF 118'474.-- oder zumindest einen grossen Teil davon verzichten würden. Ein Vergleich sei nicht geschlossen worden. Die Gesuchstellerin habe das Urteil des Kantonsgerichts dann doch nicht weitergezogen und dieses sei rechtskräftig geworden. Im Rahmen der Inkassobemühungen für die Parteientschädigung habe Rechtsanwalt G.____ dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegner noch am 30. November 2012 betreffend der gesetzten Zahlungsfrist geschrieben, dass er seine Mandantin nicht habe kontaktieren können. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 habe er sodann die Mandatsbeendigung mitgeteilt. Das Revisionsgesuch sei drei Tage vorher, am 7. Dezember 2012, wiederum von Rechtsanwalt Thierry P. Julliard als Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eingereicht worden. Die Gesuchsgegner machen geltend, die Gesuchstellerin habe die als Revisionsgrund angeführte Vereinbarung vom 9. September 1998 weder erst nachträglich erfahren noch diese erst nachträglich gefunden. Die Vereinbarung belege, dass die Gesuchstellerin diese höchstpersönlich unterzeichnet und eine beglaubigte Kopie für ihre Akten erhalten habe. Diese Vereinbarung sei der Gesuchstellerin in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht seit dem 9. September 1998 bekannt. Von einem nachträglichen Erfahren oder Auffinden dieser Vereinbarung könne keine Rede sein. Die geltend gemachte neuropsychologische Einbusse der Erinnerung für deren vollständiges Vergessen sei nicht annähernd bewiesen. Der wahre Grund, weshalb die Gesuchstellerin die Vereinbarung vom 9. September 1998 nicht bereits früher vorgelegt habe, sei ein anderer. Die Gesuchstellerin habe nämlich im vergangenen Prozess für ihre behaupteten Dienste eine monatliche Entschädigung von CHF 4'000.-- rückwirkend ab 1. Juli 1994 verlangt und hierfür eine Widerklage von CHF 568'000.-- erhoben. Die nun eingereichte Vereinbarung spreche ihr jedoch lediglich eine Entschädigung von monatlich CHF 500.-- zu. Nachdem es im Prozess mit der achtmal höheren Entschädigung nicht geklappt habe, versuche die Ge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht suchstellerin nun, gestützt auf die Vereinbarung noch etwas herauszuschlagen. Dieses Vorhaben sei im höchsten Grade unlauter. Die Vereinbarung vom 9. September 1998 sei nicht nur von G.____ beglaubigt, sondern auch in seinem Beisein unterzeichnet und von ihm aufgesetzt worden. Er habe daher seit damals detaillierte Kenntnis von dieser Vereinbarung. Selbst wenn der Gesuchstellerin eine Totalamnesie attestiert würde, so müsse ihr spätestens im Zeitpunkt, als Rechtsanwalt G.____ ihre Interessenwahrung übernommen habe, dessen Wissen und Kenntnis rechtlich zugerechnet werden. Dies sei mindestens seit Mitte Juli 2012 (mündliche Anzeige per Telefon) der Fall und sei am 2. August 2012 schriftlich mitgeteilt worden. Das Revisionsgesuch sei nicht innert 90 Tagen seit Mitte Juli 2012 bzw. dem 2. August 2012 erfolgt und daher zu spät. Weiter führen die Gesuchsgegner aus, es liege kein legatum debiti vor und dass das Kantonsgericht auch bei damaligem Vorliegen der Vereinbarung vom 9. September 1998 nicht anders entschieden hätte. Die Gesuchsgegner bestreiten, die Vereinbarung vom 9. September 1998 in den Unterlagen des Erblassers gefunden und unterschlagen zu haben. Im Gegenteil sei anzunehmen, dass die Gesuchstellerin diese Vereinbarung im vergangenen Prozess nicht vorgelegt habe, weil diese ihrer geltend gemachten Forderung von CHF 4'000.-- im Monat jeglichen Boden entzogen hätte. Zum Verfahrensantrag auf eine Sicherheitsleistung führen die Gesuchsgegner aus, die Gesuchstellerin sei ihnen die Kosten für die früheren Verfahren vor der ersten und der zweiten Instanz im Betrag von insgesamt CHF 128'474.-- schuldig geblieben. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 wurde der Schriftenwechsel betreffend Revisionsgesuch geschlossen und der Gesuchstellerin eine Frist zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag der Gesuchsgegner betreffend Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gesetzt. D. Mit Eingabe vom 26. Februar 2013 begehrte die Gesuchstellerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weiter beantragte sie, es sei der Verfahrensantrag der Gesuchsgegner betreffend Sicherheitsleistung für die Prozesskosten aus früheren Verfahren abzuweisen. E. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Weiter wurde der Gesuchstellerin eine Frist zur Leistung einer Sicherheit von CHF 11'500.-- für die Parteientschädigung der Gesuchsgegner gesetzt. Nachdem die Gesuchstellerin diesen Betrag innert der gesetzten Nachfrist bezahlte, wurden mit Verfügung vom 17. April 2013 die Akten vom Bezirksgericht Arlesheim inkl. der Berufungsakten beigezogen, die weiteren Beweisanträge abgewiesen und den Parteien mitgeteilt, dass das Revisionsgesuch von der Dreierkammer des Kantonsgerichts ohne Parteiverhandlung aufgrund der Akten entschieden werde. Erwägungen 1. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat als Rechtsmittelinstanz in Dreierbesetzung mit Berufungsentscheid vom 26. Juni 2012 einen Entscheid (Abweisung der Berufung) gefällt. Somit ist wiederum das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, in Dreierbesetzung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht für das vorliegende Revisionsgesuch hinsichtlich des genannten Entscheids zuständig. Die heutige Gesuchstellerin und damalige Berufungsklägerin hat den Entscheid vom 26. Juni 2012 nicht an das Bundesgericht weitergezogen. 2. a) Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Gesuchsteller für die Kenntnis von neuen Tatsachen oder Beweismitteln eine sichere Grundlage hat, auch wenn noch kein sicherer Beweis vorliegt (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 329 N 7; NICOLAS HERZOG, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 329 N 5; MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, Art. 329 N 9). Die Revisionsklägerin hat die Einhaltung der Frist zu beweisen (HERZOG, a.a.O., Art. 329 N 13; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 329 N 8). b) Die Gesuchstellerin wurde in den vorgehenden Verfahren vor erster und zweiter Instanz von Rechtsanwalt Thierry P. Julliard vertreten. Offenbar hat sie nach der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 26. Juni 2012 den Rechtsanwalt und Notar G.____ beauftragt, den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft beim Bundesgericht anzufechten. Dies geht aus dem Schreiben vom 2. August 2012 von Rechtsanwalt G.____ an den Vertreter der Gesuchsbeklagten hervor (Beilage 1 zur Stellungnahme zum Revisionsgesuch vom 08.02.2013). Rechtsanwalt G.____ hatte somit ab Mandatierung, spätestens jedoch seit 2. August 2012, Kenntnis vom kantonsgerichtlichen Entscheid vom 26. Juni 2012. Ab der Mandatierung von Rechtsanwalt G.____ ist der Gesuchstellerin dessen Wissen anzurechnen, insbesondere auch sein Wissen um die Vereinbarung zwischen dem Erblasser und A.____ vom 9. September 1998. Insofern ist auch zu beachten, dass die Gesuchstellerin nicht erst nach dem kantonsgerichtlichen Entscheid vom 26. Juni 2012 mit Rechtsanwalt G.____ über das Verfahren sprach. So schrieb G.____ in seinem Brief vom 24. September 2012, dritter Absatz, an Rechtsanwalt Thierry P. Julliard (Beilage 3 zum Revisionsgesuch vom 07.12.2012) folgendes: "Die Tatsache, dass die Erben von F.____ sel. einen Zivilprozess gegen Frau A.____ eingeleitet hatten, gelangte mir erst nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils zur Kenntnis. Ich habe mich alsdann, wie Ihnen bekannt ist, der Sache in beratender Funktion angenommen." Aus dieser Passage geht hervor, dass die Gesuchstellerin nach dem erstinstanzlichen Verfahren und somit bereits während dem Berufungsverfahren mit Rechtsanwalt G.____ über diese Verfahren gesprochen hat und sich von ihm beraten liess. Die Ausführungen der Gesuchstellerin im Revisionsgesuch, wonach sie anlässlich einer zufälligen Konsultation im Zusammenhang mit Entschädigungsforderungen aus dem Unfall Rechtsanwalt G.____ über den Kantonsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2012 berichtet und ihm diesen zur Lektüre übergeben habe, überzeugen daher nicht und stehen im Widerspruch zu der genannten beratenden Tätigkeit. Aufgrund des Wissens von Rechtsanwalt G.____, welches der Gesuchstellerin anzurechnen ist, hätte die Vereinbarung vom 9. September 1998 bereits im Berufungsverfahren vorgelegt werden können. Spätestens jedoch ab 2. August 2012, als Rechtsanwalt G.____ als Rechtsvertreter von A.____ mandatiert war und mit den Gegenparteien korrespondierte, ist ihr dessen Wissen um die Ver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einbarung vom 9. September 1998 anzurechnen. Die relative Revisionsfrist von 90 Tagen ist sodann mit der Eingabe vom 7. Dezember 2012 nicht eingehalten. c) In der Literatur wird zum Teil die Meinung vertreten, dass die Revisionsklägerin erst dann sichere Kenntnis von der Relevanz des Revisionsgrundes erhält, wenn sie den Inhalt und die Begründung des rechtskräftigen und zu revidierenden Entscheids kennt, weil erst dann die eigene Beschwer und die Erheblichkeit des möglichen Revisionsgrundes erkennbar sind (MARTIN H. STERCHI, a.a.O., Art. 329 N 11). Da die schriftliche Entscheidbegründung des Kantonsgerichts noch ausstand und Rechtsanwalt G.____ selber an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Juni 2012, an welcher das Urteil vor den Parteien mündlich beraten wurde, nicht anwesend war, hatte er allenfalls noch keine Kenntnis von den Erwägungen des Kantonsgerichts. Dies war jedoch spätestens nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung der Fall, so dass die Revisionsfrist spätestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Die schriftliche Entscheidbegründung wurde vom Kantonsgericht am 21. August 2012 spediert. Da A.____ dem Kantonsgericht keinen Anwaltswechsel anzeigte, wurde die schriftliche Begründung an Rechtsanwalt Thierry P. Julliard adressiert und ging bei diesem am 22. August 2012 ein. Rechtsanwalt Thierry P. Julliard wusste, dass Rechtsanwalt G.____ seit dem erstinstanzlichen Entscheid A.____ beratend zur Seite stand und er sie betreffend allfälliger Anfechtung des Entscheids vom 26. Juni 2012 beim Bundesgericht vertrat. Dies geht aus dem Schreiben von Rechtsanwalt G.____ an Rechtsanwalt Thierry P. Julliard vom 24. Stepember 2012 hervor. Es ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt Thierry P. Julliard den begründeten Entscheid vom 26. Juni 2012 innerhalb weniger Tage nach Eingang an die Gesuchstellerin und an Rechtsanwalt G.____ weiter leitete. Im Revisionsgesuch vom 7. Dezember 2012 wird nicht ausgeführt, Rechtsanwalt G.____ habe vor dem Auffinden des Dokuments noch keine Kenntnis von der Entscheidbegründung gehabt. Ebensowenig wird belegt oder ausgeführt, wann die Entscheidbegründung bei Rechtsanwalt G.____ einging. Auch aus dem Schreiben vom 24. September 2012 von Rechtsanwalt G.____ (Beilage 3 des Revisionsgesuchs vom 07.12.2012) geht nicht hervor, wann ihm die Entscheidbegründung vorlag, sondern lediglich, dass er ca. zwei Wochen vorher das zweitinstanzliche Urteil eingehend studierte. Aufgrund des Eingangs der Entscheidbegründung bei Rechtsanwalt Thierry P. Julliard vom 22. August 2012 ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt G.____ der begründete Entscheid vom 26. Juni 2012 bereits vor dem 8. September 2012 vorlag und somit die Revisionsfrist von 90 Tagen - selbst wenn auf das Vorliegen der Entscheidbegründung bei Rechtsanwalt G.____ abgestellt wird - nicht eingehalten wurde. Die Revisionsklägerin hat die Einhaltung der Revisionsfrist nicht bewiesen. Folglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 3. a) Selbst wenn die Frist eingehalten wäre, müsste das Revisionsbegehren mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes abgewiesen werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen. Die Gesuchstellerin legte im Revisionsverfahren neu die Vereinbarung zwischen ihr und F.____ vom 9. September 1998 vor. Sie führte aus, sie habe diese Vereinbarung vollständig vergessen. Dies lasse sich dadurch erklären, dass sie anlässlich eines Autounfalls im Jahr 1999 eine Verletzung an der Halswirbelsäule bzw. ein entsprechendes Schleudertrauma mit neuropsychologischen Funktionsstörungen, wodurch auch Einbussen in der Erinnerung verursacht worden seien, erlitten habe.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) In Art. 328 Abs. 1 lit. a-c ZPO werden die Revisionsgründe aufgezählt. Die Gesuchstellerin bezieht sich auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach sie die Revision verlangen kann, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden, ausgeschlossen sind. Die Unmöglichkeit der Beibringung kann einerseits in einer damaligen Unkenntnis der Existenz der Tatsachen oder Beweismittel oder andererseits in einer entschuldbaren Unterlassung der gerichtlichen Beibringung dieser Tatsachen oder Beweismittel liegen. Dass es einer Partei unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da die Revision nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, a.a.O., Art. 328 N 18). Bei der Würdigung der entschuldbaren Gründe für die unterlassene frühere Beibringung der Noven ist auf die Sorgfalt abzustellen, welche der Partei zuzumuten ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 328 N 19). Dabei ist auf einen objektiven Massstab bzw. das Verhalten einer durchschnittlich sorgfältigen Prozesspartei abzustellen. Kein Revisionsgrund liegt vor, wenn der Revisionskläger unterlassen hat, im seiner Sphäre zuzurechnenden Bereich nach relevanten Tatsachen und Beweismitteln zu forschen. Es ist einer Prozesspartei zumutbar, bereits während des Hauptverfahrens die möglichen Nachforschungen über die Sach- und Beweismittellage durchzuführen (NICOLAS HERZOG, a.a.O., Art. 328 N 51). c) Die Gesuchstellerin hat im Revisionsverfahren neu die notariell beglaubigte Vereinbarung zwischen ihr und dem Erblasser F.____ vom 9. September 1998 eingereicht. Diese stellt aufgrund des Ausstellungsdatums ein unechtes Novum dar, welches zuzulassen ist. Fraglich ist jedoch, ob die Gesuchstellerin dieses Dokument nicht bereits im früheren Verfahren hätte beibringen können. Die Gesuchstellerin hat diese Vereinbarung eigenhändig unterzeichnet. Aus Ziffer 4 der besagten Vereinbarung geht zudem hervor, dass die Vereinbarung im Archiv des Advokaten und Notars G.____ aufbewahrt wird und die Parteien je eine beglaubigte Kopie zu ihren Akten erhalten. Aufgrund der Unterzeichnung und der Aushändigung hatte die Gesuchstellerin Kenntnis von dieser Vereinbarung. Es handelt sich somit nicht um eine Tatsache, welche sie erst nachträglich erfahren hat. Es wäre ihr zudem auch möglich gewesen, diese Vereinbarung bereits in den früheren Verfahren einzureichen, da sie eine beglaubigte Kopie zu ihren eigenen Akten erhalten hat. Die Ausführungen der Gesuchstellerin, dass sie nicht im Besitz des Dokuments gewesen sei und dieses wahrscheinlich F.____ zur Aufbewahrung gegeben habe, überzeugen nicht. Sie sind auch insofern unbedeutend, als die Gesuchstellerin sich ohne Weiteres eine neue Kopie bei G.____ hätte besorgen können. Im früheren Verfahren galt die Verhandlungsmaxime, so dass ein strengerer Massstab an die prozessuale Sorgfaltspflicht anzulegen ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 328 N 19). Da die Gesuchstellerin mit Rechtsanwalt und Notar G.____ bereits nach dem erstinstanzlichen Verfahren in Kontakt war und sich von ihm beraten liess (siehe Brief von G.____ vom 24. September 2012 an Rechtsanwalt Thierry P. Julliard, Beilage 3 zum Revisionsgesuch vom 07.12.2012), wäre es ihr bereits damals zumutbar gewesen, ihn nach allfälligen weiteren Unterlagen zu fragen, falls sie denn die Vereinbarung tatsächlich nicht mehr besass und sich auch nicht mehr daran erinnern konnte. Indem sie diese zumutbare Nachforschung unterlassen hat, ist ihr eine Vernachlässigung ihrer Beweislast im vorgängigen Verfahren vorzuwerfen. Dies gilt umso mehr, als nur mit Zurückhaltung anzu-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nehmen ist, dass es einer Partei unmöglich war, die Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen. Die Gesuchstellerin kann daher das Dokument vom 9. September 1998 nicht mehr nachträglich im Revisionsverfahren einbringen. Angesichts des Kontakts zwischen der Gesuchstellerin und G.____ mutet es auch mehr als eigenartig an, dass sich G.____ erst nach dem zweitinstanzlichen Entscheid vom 26. Juni 2012, welcher - wie auch bereits der erstinstanzliche Entscheid - für die heutige Gesuchstellerin negativ ausging, an das Dokument vom 9. September 1998 erinnern konnte und auch A.____ diese Vereinbarung während der früheren Verfahren - welche immerhin vom 13. Dezember 2006 bis zum 26. Juni 2012 liefen keine einziges Mal in den Sinn kam. A.____ machte in den früheren Verfahren mit der Widerklage einen monatlichen Lohn von CHF 4'000.-- für die Zeit ab Juli 1994 für Haushaltsarbeiten, Chauffeurdienste und Pflege geltend; das Thema Lohn war wesentlicher Bestandteil der früheren Verfahren. Entsprechend der nunmehr eingereichten Vereinbarung vom 9. September 1998 haben F.____ und A.____ für diese Arbeiten nebst Kost und Logis eine monatliche Entschädigung von CHF 500.-- seit dem 1. Juli 1994 vereinbart. Es erstaunt umso mehr, dass sich weder Rechtsanwalt G.____ noch die Gesuchstellerin kein einziges Mal an diese Vereinbarung erinnert haben sollen, obwohl das Thema Lohn in den früheren Verfahren sehr zentral war. Ebenso, dass man sich zwar genau daran erinnern konnte, ab wann ein Lohn vereinbart war, jedoch nicht mehr an dessen Höhe. d) Dass die Gesuchstellerin wegen neuropsychologischen Funktionsstörungen nach einem Autounfall im Jahr 1999 diese Vereinbarung vergessen haben und es ihr deshalb nicht möglich gewesen sein soll, diese in den früheren Verfahren beizubringen, ist ebenfalls nicht überzeugend. Zudem hat sie dies nicht hinreichend belegt. Sie reicht dazu ein Mail von Dr. H.____ ein mit folgendem Wortlaut: "In den vertrauensärztlichen Berichten wird klar von "neuropsychologischen Funktionsstörungen" nach dem Unfall gesprochen, was auch das Einbussen der Erinnerung beinhaltet. Es ist medizinisch somit durchaus möglich, dass die Patientin gewisse Sachen nach dem Unfall einfach vergessen hat." Dieses Mail stellt kein ärztliches Attest dar. Es bezieht sich auch nicht konkret auf die Vergesslichkeit der Gesuchstellerin sondern sagt lediglich aus, dass es aus medizinischer Sicht möglich sei, dass sie gewisse Sachen nach dem Unfall einfach vergessen habe. Dieses Mail ist zu offen und vage formuliert, als dass rechtsgenüglich dargetan ist, dass die Gesuchstellerin die genannte Vereinbarung tatsächlich vergessen hat bzw. es ihr nicht möglich gewesen wäre, diese in den früheren Verfahren einzureichen. Im Zusammenhang mit ihrer Vergesslichkeit stellte sie sodann den Beweisantrag, Dr. H.____ sei als Zeuge zu vernehmen und es seien die vertrauensärztlichen Berichte über die Folgen der anlässlich des Unfalls 1999 von der Gesuchstellerin erlittenen Verletzungen von Amtes wegen bei Dr. H.____ zu beziehen. Das Gericht fordert grundsätzlich von Drittpersonen keine Unterlagen ein, welche die Parteien selber einreichen können. Der Gesuchstellerin wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, diese ärztlichen Berichte selber einzureichen. Es wäre daher an ihr gelegen, diese Unterlagen ihrem Revisionsgesuch beizulegen, zumal die Dispositions- und Verhandlungsmaxime herrschen. Alsdann wäre auch sichtbar geworden, ob eine Zeugeneinvernahme von Dr. H.____ überhaupt erforderlich ist. Indem die Gesuchsbeklagte lediglich das Mail von Dr. H.____ einreichte, hat sie ihre behauptete Vergesslichkeit nicht bewiesen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht e) Selbst wenn die Gesuchstellerin die Vereinbarung tatsächlich vergessen haben sollte, wäre ihr das Wissen von G.____ anzurechnen, da sie mit ihm in Kontakt stand und er sie beraten hat. f) Gestützt auf diese Ausführungen liegt der Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nicht vor bzw. die Gesuchstellerin hat nicht bewiesen, dass sie die Vereinbarung vom 9. September 1998 erst nachträglich gefunden hat und es ihr nicht möglich war, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Selbst wenn auf das Revisionsbegehren einzutreten wäre, wäre dieses daher abzuweisen. 4. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Gesuchstellerin unterlegen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind ihr die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf pauschal CHF 2'000.-- festzulegen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 lit. h GebT). Dabei ist berücksichtigt, dass mit dem vorliegenden Entscheid hinsichtlich der geltend gemachten neuropsychologischen Funktionsstörungen eine beschränkte Prüfung bzw. keine Beweisabnahme erfolgte. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner hat keine Honorarrechnung eingereicht. Er hat jedoch im Zusammenhang mit der beantragten Sicherstellung gestützt auf einen Streitwert von CHF 110'000.-- ein Grundhonorar von CHF 10'500.--, Auslagen von rund CHF 200.-- sowie 8% Mehrwertsteuer aufgeführt. Der Anwalt der Gesuchsgegner musste das Revisionsbegehren studieren und hat sodann die Stellungnahme vom 8. Februar 2013, welche 12 Seiten beinhaltet, verfasst. Weitere Eingaben an das Gericht waren von ihm nicht erforderlich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ihm die Akten der früheren Verfahren bereits bekannt waren und er auch schon mit Rechtsanwalt G.____ korrespondierte, so dass auch dessen Beizug nichts Neues für ihn war. Ein Grundhonorar von CHF 10'500.-- stellt angesichts dieser Bemühungen des Anwalts ein offenbares Missverhältnis dar und ist daher in Anwendung von § 9 TO angemessen herabzusetzen. Dies gilt umso mehr, als es derzeit lediglich um die Beurteilung des Revisionsbegehrens geht und nicht um die Wiederholung des früheren Verfahrens mit dem angegebenen Streitwert von CHF 110'000.-- (ohne Widerklage). Angesichts der Bemühungen des Rechtsvertreters scheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 5'000.-- inkl. Auslagen angemessen. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8% resultiert sodann eine Parteientschädigung von CHF 5'400.--. Entsprechend Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Februar 2013 hat die Gesuchstellerin eine Sicherheit von CHF 11'500.-- für die Parteientschädigung der Gesuchsgegner an die Gerichtskasse einbezahlt. Die zugesprochene Parteientschädigung von CHF 5'400.-- inkl. MWST ist nunmehr aus dieser Sicherheitsleistung an die Gesuchsgegner auszubezahlen und der Restbetrag von CHF 6'100.-- der Gesuchstellerin zurück zu erstatten. Da derzeit jedoch noch unbekannt ist, ob die Gesuchstellerin den vorliegenden Revisionsentscheid beim Bundesgericht anficht und/oder die Gesuchsgegner sich allenfalls betreffend Parteientschädigung an das Bundesgericht wenden, wird mit der Aus- und Rückzahlung zugewartet, bis die Rechtsmittelfrist an das Bundesgericht abgelaufen ist bzw. ein Entscheid des Bundesgerichts vorliegt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von CHF 5'400.-- (inkl. Spesen und CHF 400.-- MWST) zu bezahlen. Aus der von der Gesuchstellerin geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 11'500.-- sind CHF 5'400.-- als Parteientschädigung an die Gesuchsgegner auszubezahlen und der Betrag von CHF 6'100.-- der Gesuchstellerin zurück zu erstatten. Sämtliche Auszahlungen und Rückzahlungen erfolgen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht bzw. nach Vorliegen eines allfälligen bundesgerichtlichen Entscheids.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

Die Gesuchstellerin hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_641/2013) erhoben.

430 2012 368 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 25.06.2013 430 2012 368 (430 12 368) — Swissrulings