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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.02.2014 430 14 19 (430 2014 19)

6 février 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·985 mots·~5 min·6

Résumé

Abweisung des Gesuchs um nachträglichen Kostenerlass aufgrund der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 6. Februar 2014 (430 14 19) ____________________________________________________________________

Gebührentarif

Abweisung des Gesuchs um nachträglichen Kostenerlass aufgrund der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer; Gerichtsschreiber i.V. Yves Suter

Parteien A.____, Gesuchsteller

Gegenstand

Nachträglicher Kostenerlass / Gesuch vom 27. Januar 2014 A. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal betreffend eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen der B.____ AG und A.____ wies der Gerichtspräsident in der Verfügung vom 17. Juni 2013 das Gesuch von A.____ um unentgeltliche Rechtspflege datiert vom 29. März 2013 respektive 19. April 2013 ab. Am 3. August 2013 ersuchte A.____ erneut um unentgeltliche Rechtspflege im selbigen Verfahren vor dem Bezirksgericht Liestal. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 wies der Gerichtspräsident das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Eingabe vom 1. November 2013 erhob A.____ Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 22. Oktober 2013. Mit Schreiben vom 8. November 2013 beantragte das Bezirksgericht Liestal die Abweisung der Beschwerde und verwies dazu auf den begründeten Entscheid vom 22. Oktober 2013. Die B.____ AG beantragte mit Eingabe vom 14. November 2013, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, un-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Entscheid vom 6. Januar 2014 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren. B. Mit Eingabe vom 27. Januar 2014 gelangte A.____ an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und ersuchte um nachträglichen Erlass der ihm auferlegten Entscheidgebühr von CHF 300.00. Zum Nachweis seiner Mittellosigkeit legte er dem Gesuch eine Anzeige der Lohnpfändung bei seiner Arbeitgeberin C.____ GmbH bei, wonach für die Dauer eines Jahres der CHF 1‘541.00 übersteigende Nettoverdienst pro Monat gepfändet werde. Erwägungen 1. Gemäss § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GS 37.0248; GebT) entscheidet das Präsidium des Gerichts, welches den Entscheid gefällt hat, über Gesuche um nachträglichen Kostenerlass. Vorliegend ist die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung des Gesuchs sachlich und funktionell zuständig, da sie den Entscheid vom 6. Januar 2014 gefällt hat, mit welchem dem damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller die Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt wurde. Auf das Kostenerlassgesuch ist demnach einzutreten. 2.1 In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebT können in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Härtefall liegt nach § 5 Abs. 2 GebT vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind. Allerdings ist der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde oder mit Sicherheit verweigert worden wäre (§ 5 Abs. 4 GebT). Als aussichtslos sind Rechtsbegehren anzusehen, deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Das Gericht hat die Prozesschancen dabei in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (vgl. EMMEL, ZPO Kommentar, Art. 117 N 13; BÜHLER, Berner Kommentar ZPO, Art. 117 N 228). 2.2 Im vorliegenden Falle ist offenkundig, dass dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit verweigert worden wäre. Eine Beschwerde hat gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO eine Begründung, mithin konkrete Beschwerdeanträge bzw. Rechtsbegehren, zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht derungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Hierzu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (BOTSCHAFT ZPO, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Bei der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügige Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Gericht entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.4; KGer ZR 410 2011 72 vom 3. Mai 2011). Im Beschwerdeverfahren setzte sich der Gesuchsteller keineswegs genügend mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass der Gesuchsteller seiner Obliegenheit bei der Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse nicht genügend nachgekommen ist und es ihm nicht gelang veränderte finanzielle Verhältnisse hinreichend nachzuweisen. Dies ist ihm auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen, insbesondere wurden ausschliesslich Beweismittel eingereicht, welche aufgrund des sog. Novenverbots nicht hätten berücksichtigt werden können. Dementsprechend genügte seine Eingabe vom 27. Januar 2014 den Anforderungen an eine Beschwerde in keiner Weise. Dies selbst unter dem Vorbehalt, dass bei unvertretenen Parteien eine grosszügige Haltung angezeigt ist. Vor dem Hintergrund von § 5 Abs. 4 GebT ist ein nachträglicher Erlass der Verfahrenskosten somit ausgeschlossen. Das Gesuch um nachträglichen Erlass der Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 300.00 ist folglich abzuweisen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden aus Billigkeitsgründen keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Das Gesuch um nachträglichen Erlass der Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 300.00 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.

Yves Suter

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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