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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.11.2015 420 2015 312 (420 15 312)

3 novembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·831 mots·~4 min·3

Résumé

Aussetzung des Konkursentscheides

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 3. November 2015 (420 15 312) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Aussetzung des Konkursentscheides wegen Nichtigkeitsgründen

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Andreas Linder

Parteien A.____, Gesuchstellerin gegen B.____, Gesuchsgegner

Gegenstand Aussetzung des Konkursentscheides / Nichtigkeit der Betreibung A. In der von der A.____ als Gläubigerin für einen Betrag von CHF 945.10 und eine Nebenforderung von CHF 120.00 gegen B.____ als Schuldner eingeleiteten Betreibung Nr. 000 erliess das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 23. September 2014 die Konkursandrohung. Laut Bescheinigung auf der Konkursandrohung wurde diese Betreibungsurkunde dem Schuldner am 1. Juli 2015 zugestellt. Am 21. Juli 2015 beantragte die A.____ beim Zivilkreisgericht Basel- Landschaft Ost, es sei über den Schuldner der Konkurs zu eröffnen. Anlässlich der Konkursverhandlung vom 27. August 2015 bestritt der Schuldner die Zustellung des Zahlungsbefehls

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der Konkursandrohung, worauf die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost den Entscheid über den Konkurs aussetzte und die Sache der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs überwies. B. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft entgegnete in der Vernehmlassung vom 18. September 2015, das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost äussere lediglich den Verdacht der nichtigen Zustellung der Konkursandrohung. Dem widerspreche allerdings das Betreibungsbuch, in welchem die Zustellung der Konkursandrohung per 1. Juli 2015 vermerkt sei. C. Der Schuldner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 173 Abs. 2 SchKG hat das Konkursgericht, wenn es findet, dass im vorangegangenen Betreibungsverfahren eine nichtige Verfügung erlassen wurde, den Entscheid über das Konkursbegehren auszusetzen und den Fall der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu überweisen. Es hat schon dann so vorzugehen, wenn es die Abwesenheit eines Nichtigkeitsgrundes bezweifelt (GIROUD, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N 6 zu Art. 173 SchKG mit Hinweisen). Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hat über die Nichtigkeit zu entscheiden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Überweisung an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, weil die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost der Auffassung war, dass die massgeblichen Betreibungsurkunden infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt sein könnten und er demzufolge keine Kenntnis von deren Inhalt erlangt habe. 2. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Die Nichtigkeit einer solchen Verfügung kann jederzeit geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten keine nichtige Verfügung entnehmen. Die Gläubigerschaft legte dem Konkursgericht mit dem Konkursbegehren vom 21. Juli 2015 das jeweilige Doppel des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 000 gegen B.____ im Original vor. Der Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2014 wurde dem Schuldner laut Bescheinigung des zustellenden Beamten am 14. August 2014 übergeben. Ein Rechtsvorschlag ist nicht vermerkt. Die Konkursandrohung vom 23. September 2014 wurde dem Schuldner laut Bescheinigung am 1. Juli 2015 zugestellt. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft reichte der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit der Vernehmlassung vom 18. September 2015 einen Auszug aus dem entsprechenden Betreibungsbuch ein. Diesem Auszug lässt sich gleichfalls entnehmen, dass der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung in der fraglichen Betreibung dem Schuldner zugegangen sind. Die Bescheinigungen über die Zustellung und der Auszug aus dem Betreibungsbuch erbringen nach Art. 8 Abs. 2 SchKG den vollen Zustellbeweis. Vorbehalten bleibt der Beweis des Gegenteils, der seinerseits an keine besondere Form gebunden ist (Art. 9 Abs. 2 ZGB). Mit dem blossen Bestreiten, die Betreibungsurkunden nicht erhalten zu haben, vermag der Schuld-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ner den Gegenbeweis, dass die ausgestellten Zustellbescheinigungen nicht korrekt sind, nicht zu führen. Er verkennt offensichtlich, dass er den Erhalt der Betreibungsurkunden nicht unterschriftlich zu quittieren hat. In Anbetracht der durch das Betreibungsbuch ausgewiesenen Erschwernisse bei der Zustellung der Betreibungsurkunden erscheint der Einwand des Schuldners, er habe von der Betreibung keine Kenntnis erlangt, als trölerisch. Im Ergebnis ist durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs festzustellen, dass der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel- Landschaft rechtsgültig zugestellt wurden. Anzumerken bleibt, dass das Betreibungsamt Basel- Landschaft die Betreibung zu Recht auf dem Wege des Konkurses fortsetzte. Der Schuldner war im Zeitpunkt, in welchem die Gläubigerschaft die Fortsetzung der Betreibung verlangte, noch als Inhaber der Einzelfirma „Ruch Baugeschäft“ mit Sitz in Lausen im Handelsregister eingetragen. Die Löschung des Einzelunternehmens infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragungspflicht auf Begehren des Inhabers ändert daran nichts. Die Akten gehen zurück an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, welches nochmals über das Konkursbegehren zu befinden hat (Art. 173 Abs. 3 SchKG). 3. Für das vorliegende Verfahren werden in Analogie zum Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Demnach wird erkannt: ://: 1. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 000 rechtsgültig zugestellt wurden. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Andreas Linder

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