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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.07.2015 420 2015 162 (420 15 162)

14 juillet 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,645 mots·~8 min·3

Résumé

Pfändungsvollzug

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 14. Juli 2015 (420 15 162) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Verwirkung der Frist zur Fortsetzung der Betreibung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richterin Susanne Afheldt; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug / Verwirkung der Frist zur Fortsetzung der Betreibung A. Am 28. Februar 2013 erliess das Betreibungsamt Laufen (mittlerweile aufgegangen im Betreibungsamt Basel-Landschaft) auf Begehren von B. ____, vertreten durch Dr. Beat Schmidlin aus Basel, einen Zahlungsbefehl gegen A. ____. Dieser Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 5. März 2013 zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Mit Entscheid vom 24. Mai 2013 erteilte der Bezirksgerichtspräsident Laufen in der massgeblichen Betreibung für eine Forderung von CHF 28'812.40 nebst Zins definitive Rechtsöffnung. In der Folge wies der Bezirksgerichtspräsident Laufen mit Verfügung vom 7. Juni 2013 ein Gesuch des Schuldners um Einstellung der Betreibung ab. In diesem Gesuch stützte sich der Schuldner auf eine

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung des Bundesgerichts vom 7. März 2013 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, womit das Bundesgericht die vorläufige Ausstellung des Vollzugs verfügt habe. Der Schuldner wurde daraufhin mit Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Laufen vom 24. Juni 2013 über die anstehende Pfändung informiert und zu dieser vorgeladen. Am 27. Juni 2013 verfügte das Betreibungsamt Laufen eine Lohnpfändung von monatlich CHF 3'000.00, erstmals zahlbar per Ende Juni 2013. Gegen die Pfändungsankündigung vom 24. Juni 2013 erhob der Schuldner mit Eingabe vom 26. Juni 2013 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Entscheid vom 20. August 2013 hiess die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs diese Beschwerde insofern gut, als die Pfändungsankündigung vom 24. Juni 2013 sowie die Pfändungsverfügung vom 27. Juni 2013 im besagten Betreibungsverfahren aufzuheben seien. Im Weiteren verfügte die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, dass bis zum definitiven Entscheid des Bundesgerichts über das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung im besagten Betreibungsverfahren entsprechend der Verfügung des Bundesgerichts vom 7. März 2013 alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Am 30. April 2015 verlangte die Gläubigerschaft neuerlich die Fortsetzung der Betreibung. Am 13. Mai 2015 kündigte das Betreibungsamt Basel-Landschaft dem Schuldner die Pfändung an, welche am 27. Mai 2015 am Wohnsitz des Schuldners vollzogen werde. B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 gelangte A. ____ mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte, dass die Pfändungsankündigung aufgehoben werden solle und die Pfändung annulliert werde, unter o/e Kostenfolge. In der Begründung führte er zusammengefasst an, die Pfändungsankündigung sei ohne Einschreiben am 13. Mai 2015 versandt worden und hätte daher in der Papierflut von vier Tagen mit viel Werbung untergehen können. Er habe das Schreiben am 18. Mai 2015 eingesehen und habe feststellen müssen, dass der Vorladungstermin auf den 27. Mai 2015 angesetzt worden sei. Die Pfändung stütze sich auf das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2012. Gegen das Urteil sei Beschwerde an das Bundesgericht erhoben worden, welches einen Vollziehungsstopp verfügt habe. Die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Mai 2013 habe sämtliche im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemachten Zivilansprüche betroffen. Das Bundesgericht habe mit Schreiben vom 5. September 2013 einen Entscheid zu seinen Ungunsten gefällt. Dieser Entscheid sei allen Parteien zugestellt worden. In der Zwischenzeit seien 20 Monate verstrichen. Da in dieser Zeit keine Weiterführung der Betreibung gefordert worden sei, sei der Pfändungsanspruch verjährt. C. In seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2015 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, die Beschwerde abzuweisen. In der Begründung entgegnete das Betreibungsamt im Wesentlichen, im Nachgang zum Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. August 2013 seien die Betreibungshandlungen durch das Betreibungsamt Laufen sistiert und die Pfändungsankündigung sei aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 28. April 2015 habe die Gläubigerschaft die neuerliche Fortsetzung der Betreibung verlangt und den Anspruch auf Weiterführung des Verfahrens mit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel- Stadt vom 29. August 2012 belegt, welches gemäss Rechtskraftbescheinigung vom 16. März 2015 am 5. September 2013 in Rechtskraft erwachsen sei. Aus Sicht des Betreibungsamtes sei

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Betreibung am 30. Mai 2013 rechtzeitig fortgesetzt, anschliessend aber auf Grund der Beschwerde sistiert worden. Es sei dabei lediglich die Pfändungsankündigung und die Pfändungsverfügung, nicht aber das Fortsetzungsbegehren aufgehoben worden. Eine Verletzung der Fristen gemäss Art. 88 SchKG liege daher nicht vor und die Pfändung könne nun vollzogen werden. Das Betreibungsamt werde nach erfolgreichem Abschluss des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner einen neuen Pfändungstermin ankünden, an welchem die Pfändung vollzogen werde. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Pfändungsankündigung ist eine anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes und nicht bloss eine Mitteilung einer späteren Verfügung. Wie andere Mitteilungen der Betreibungsämter - aber im Gegensatz zum Zahlungsbefehl - erfolgt die Pfändungsankündigung schriftlich durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung (Art. 34 SchKG). Vorliegend wurde die Pfändungsankündigung dem Schuldner bloss mit normaler Briefpost übermittelt, was allerdings keine Ungültigkeit der betroffenen Mitteilung zur Folge hat, da das Formerfordernis von Art. 34 SchKG lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt. Die Beschwerde, welche am 21. Mai 2015 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist allemal rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG (SGS 233). 2.1 Am 13. Mai 2015 kündigte das Betreibungsamt Basel-Landschaft dem Schuldner die Pfändung an, welche am 27. Mai 2015 an seinem Wohnsitz vollzogen werde. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Recht der Gläubigerschaft, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, sei verwirkt, da die Einjahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG verstrichen sei. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hält dagegen, die Betreibung sei am 30. Mai 2013 rechtzeitig fortgesetzt worden, anschliessend aber auf Grund der Beschwerde des Schuldners vom 26. Juni 2013 sistiert worden. Es sei dabei lediglich die Pfändungsankündigung und die Pfändungsverfügung, nicht aber das Fortsetzungsbegehren aufgehoben worden. Eine Verletzung der Fristen gemäss Art. 88 SchKG liege daher nicht vor und die Pfändung könne nun vollzogen werden. 2.2 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Diese Frist läuft auch nicht während des Schuldanerkennungs-, des Schuldaberkennungsprozesses und des Verfahrens auf Feststellung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht neuen Vermögens. Die Frist ruht mithin solange der Gläubiger nicht die Möglichkeit hat, eine offizielle Erklärung zu erlangen, welche den definitiven vollstreckbaren Charakter des Urteils bestätigt, das den Rechtsvorschlag beseitigt, bzw. der Gläubiger nicht in den Besitz einer Urkunde gelangen kann, welche den Rechtsöffnungsentscheid als vollsteckbar erklärt (LEBRECHT, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl., N 21 ff. zu Art. 88 SchKG mit weiteren Nachweisen). 2.3 Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hält dafür, dass die Gläubigerschaft das Recht, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, nicht verwirkt hat. Aus den Akten ergibt sich, dass das Betreibungsamt Laufen am 28. Februar 2013 den fraglichen Zahlungsbefehl gegen den Schuldner und heutigen Beschwerdeführer erliess. Dieser Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 5. März 2013 zugestellt, welcher sogleich Rechtsvorschlag erhob. Mit Entscheid vom 24. Mai 2013 erteilte der Bezirksgerichtspräsident Laufen in der massgeblichen Betreibung definitive Rechtsöffnung. In der Folge wies der Bezirksgerichtspräsident Laufen mit Entscheid vom 7. Juni 2013 ein Gesuch des Schuldners um Einstellung der Betreibung ab. Dem Schuldner wurde alsdann die Pfändung angekündigt. Am 27. Juni 2013 verfügte das Betreibungsamt Laufen daraufhin eine Lohnpfändung von monatlich CHF 3'000.00. Gegen die Pfändungsankündigung erhob der Schuldner Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Entscheid vom 20. August 2013 hiess die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs diese Beschwerde insofern gut, als die Pfändungsankündigung vom 24. Juni 2013 sowie die Pfändungsverfügung vom 27. Juni 2013 im besagten Betreibungsverfahren aufzuheben seien. Im Weiteren verfügte die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, dass bis zum definitiven Entscheid des Bundesgerichts über das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung im besagten Betreibungsverfahren entsprechend der Verfügung des Bundesgerichts vom 7. März 2013 alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Vor dem Hintergrund der Chronologie der besagten Betreibung erhellt für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, dass im vorliegenden Fall keine Verwirkung des Rechts zur Fortsetzung der Betreibung eingetreten ist. Mit der Sistierung wurde das Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner ausserhalb eines Rechtsöffnungsverfahrens aufgeschoben. Die besagte Sistierung beschlug mithin nicht den Regelungsgehalt von Art. 88 Abs. 2 SchKG, sondern bewirkte lediglich, dass die Pfändung einstweilen zu unterbleiben hatte. Mit dem Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wurde denn auch nicht die Betreibung eingestellt, sondern bloss die Pfändungsankündigung sowie die Pfändungsverfügung vom 27. Juni 2013 aufgehoben. Das Begehren der Gläubigerschaft, welches zur Pfändungsankündigung vom 13. Mai 2015 führte, ist denn auch kein Fortsetzungsbegehren im engeren Sinne, sondern als blosses Gesuch um Wiederaufnahme des hängigen Vollstreckungsverfahrens anzusehen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hat dem säumigen Schuldner daher zu Recht die Pfändung angekündigt und nun einen neuen Vollzugstermin anzusetzen, sofern die Pfändung infolge der Beschwerde vom 21. Mai 2015 nicht bereits vollzogen wurde. 3. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer Aktuar

Andreas Linder

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