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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.06.2015 420 2015 155 (420 15 155)

23 juin 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,973 mots·~10 min·3

Résumé

Pfändungsvollzug

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 23. Juni 2015 (420 15 155) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Fahrkosten für Benützung eines Automobils mit Kompetenzqualität

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug / Fahrkosten für Benützung eines Automobils mit Kompetenzqualität A. Am 28. April 2015 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft im Rahmen einer Arrestbetreibung gegen A. ____, wohnhaft in X. ____, Ortsteil Y. ____, Bundesland Baden- Württemberg, die Pfändung. Gemäss Pfändungsprotokoll wurde das Einkommen der Schuldnerin und ihres Partners auf monatlich CHF 8‘047.50 und das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Schuldnerin mitsamt Familie auf CHF 6‘238.05 bestimmt. Der Anteil der pfändbaren Quote der Schuldnerin wurde auf monatlich CHF 1‘610.00 festgelegt, erstmals zahlbar per Ende April 2015.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Fernkopie vom 5. Mai 2015 gelangte A. ____ mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie teilte mit, im Zusammenhang mit einer Revision der Pfändung seien im Existenzminimum die Auslagen für die Fahrtkosten von monatlich CHF 720.00 auf CHF 600.00 herabgesetzt worden, was laut Begründung des Amtes dem maximalen Zuschlag entspreche. Dies wiederspreche allerdings ihrem tatsächlichen Bedarf, da der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln gar nicht zu bewältigen sei. Sie wohne nicht im Kernort, sondern im Ortsteil Y. ____, wo kaum öffentliche Verkehrsmittel vorhanden seien. Auch die Kinder, welche in Z. ____ zur Schule gehen würden, sowie ihr Ehepartner, der schwer gehbehindert sei, seien auf den Personenwagen angewiesen. Vor diesem Hintergrund sei die Kürzung der Fahrtkostenpauschale nicht akzeptabel und der Entscheid des Betreibungsamtes zu überprüfen. C. In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2015 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, die Beschwerde der Schuldnerin teilweise gutzuheissen und deren Existenzminimum um CHF 101.00 zu erhöhen. In der Begründung entgegnete das Betreibungsamt, für die Berechnung des Notbedarfs seien die Verkehrsverbindungen im Ausland nicht relevant. Man habe sich an die interne Weisung gehalten, welche einen Höchstbetrag für die Nutzung des eigenen Fahrzeuges von CHF 600.00 vorgeben würde. Zudem habe die Schuldnerin weder anlässlich der Pfändung noch in der Beschwerde belegt, dass sie das Fahrzeug zur Ausübung der Arbeit brauche. Lediglich in Anbetracht der langen Reisezeit mit dem öffentlichen Verkehr erscheine die Benutzung des Fahrzeuges gerechtfertigt. Dies jedoch lediglich von X. ____ bis an die Schweizer Grenze. Von dort sei ein Fortkommen mit dem öffentlichen Verkehr einfach und innert kurzer Zeit möglich. Das dazu nötige Abonnement koste für die Schuldnerin, welche ausserhalb des Tarifverbundes angemeldet sei, monatlich CHF 101.00. Dieser Betrag könne der Schuldnerin zugestanden werden. Die Kosten für die weitergehende Verwendung des Fahrzeuges während der Freizeit könnten hingegen nicht berücksichtigt werden. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der das Pfändungsprotokoll anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum nicht einverstanden ist, hat somit innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel- Landschaft am 28. April 2015 die Pfändung vollzogen. Die Zustellung des Pfändungsprotokolls an die Schuldnerin lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerde, welche am 5. Mai 2015 mit Fernkopie bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einging, ist rechtzeitig erfolgt. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gelten per Telefax (Fernkopie) eingereichte Beschwerden auch dann als rechtsgültig einge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht reicht, wenn sie am letzten Tag der gesetzlichen Frist bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eintreffen, sofern der Mangel der fehlenden Originalunterschrift durch Nachreichen des unterzeichneten Originals behoben wird. Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die Beschwerde im Original nachzureichen, zeitgerecht nachgekommen. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG (SGS 233). 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss. 3.1 Die angefochtene Berechnung des Existenzminimums basiert auf dem Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 28. April 2015. Das Betreibungsamt Basel- Landschaft legte daselbst den betreibungsrechtlichen Notbedarf der Schuldnerin und ihrer Familie auf CHF 6‘238.05 fest und errechnete eine pfändbare Quote der Schuldnerin von monatlich CHF 1‘610.00. Die Beschwerdeführerin moniert, im Rahmen der Revision der Pfändung seien im Existenzminimum die Auslagen für die Fahrtkosten von monatlich CHF 720.00 auf CHF 600.00 herabgesetzt worden, was laut Aussagen des Amtes dem maximalen Zuschlag entspreche. Da der Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewältigen sei, könne eine Kürzung der Auslagen für das Automobil nicht hingenommen werden. Auch die Kinder, welche in Z. ____ zur Schule gehen würden, sowie ihr Ehepartner, der schwer gehbehindert sei, seien auf den Personenwagen angewiesen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft erwidert, für die Berechnung des Notbedarfs seien die Verkehrsverbindungen im Ausland nicht relevant. Die interne Weisung sehe einen Höchstbetrag für die Nutzung eines Fahrzeuges von CHF 600.00 vor. Die Schuldnerin habe nicht belegt, dass das Fahrzeug zur Ausübung der Arbeit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht notwendig sei. In Anbetracht der langen Reisezeit mit dem öffentlichen Verkehr erscheine die Benutzung des Fahrzeuges vom Wohnort in Deutschland bis an die Schweizer Grenze allerdings gerechtfertigt. Von dort sei eine Weiterfahrt mit dem öffentlichen Verkehr möglich und der Beschwerdeführerin könnten die Auslagen für das Abonnement des Tarifverbundes von monatlich CHF 101.00 zugestanden werden. 3.2 Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sehen unter dem Titel der sog. „unumgänglichen Berufsauslagen“ vor, dass für ein Automobil mit Kompetenzqualität die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation einzusetzen sind. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität ist ein Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorzusehen. In ständiger Praxis können Autobetriebskosten nur dann in der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden, wenn das betreffende Automobil selbst unpfändbar ist. Unpfändbar im Sinne von Art. 92 SchKG ist das Automobil, das dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und unentbehrlich ist (Abs. 1 Ziff. 1) oder das für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufes notwendig ist (Abs. 1 Ziff. 3). Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Automobil im Grundsatz weder als unentbehrlich noch als notwendig. Vorliegend steht der Kompetenzcharakter des Autos der Schuldnerin für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ausser Frage, da die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist. Die Notwendigkeit des Fahrzeugs zur Ausübung der Arbeit ist durch die Erhebungen des Betreibungsamtes zum Beruf, Wohn- und Arbeitsort der Schuldnerin hinreichend erstellt und ein weiterer Beleg - etwa durch die Arbeitgeberin - nicht erforderlich. Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes sind die Verkehrsverbindungen zwischen Wohn- und Arbeitsort auch bei Wohnsitz des Schuldners im Ausland sehr wohl von Bedeutung. Auch wenn die blosse Zeitersparnis nicht ohne weiteres dazu führt, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukommt, so lässt sich aus den konsultierten Fahrplänen erschliessen, dass die Fahrzeit mit Bus und Bahn zwischen dem Wohnort der Schuldnerin in Y. ____ und dem Arbeitsort in W. ____ täglich zwischen knapp vier und sechs Stunden betragen würde. Das Betreibungsamt räumt denn auch ein, dass die lange Reisezeit mit dem öffentlichen Verkehr die Benutzung des Fahrzeuges vom Wohnort in Deutschland bis an die Schweizer Grenze rechtfertigen würde und anschliessend eine Weiterfahrt mit dem öffentlichen Verkehr möglich sei. Dieser Ansatz wird von der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs allerdings als untauglich verworfen, zumal die Folgekosten für das Abstellen des Fahrzeugs an der Grenze (insb. Parkkosten) und für das Abonnement des Tarifverbundes in der Höhe von CHF 101.00 nebst den zugestandenen Fahrauslagen im Resultat einen höheren Zuschlag als von der Schuldnerin beansprucht, ergeben würden. Soweit dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt, können bei der Berechnung des Existenzminimums jedoch lediglich die Auslagen für die Fahrten zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Der Transport der Kinder zur Schule und des gehbehinderten Ehepartners mit dem Automobil kann im Notbedarf der Schuldnerin keine Aufnahme finden. Bei der Berechnung der Autokosten für den Arbeitsweg nach Kilometern sind nicht nur die veränderlichen, sondern auch die festen Kosten (Instandhaltungskosten, Fahrzeugsteuer, Versicherung) einzusetzen. Nicht einzukalkulieren sind die Kosten der Amortisation. Laut Rechtsprechung wird den zu berücksichtigenden Kosten mit einer Kilometerpauschale von CHF 0.50 bei kurzen Arbeitswegen nicht in vollem Umfange Rechnung getragen (BGer 7B.234/2000 = Pra 2001 Nr. 33). Mit zunehmender Anzahl gefahrener Kilometer pro Jahr werden allerdings die auf den Kilometer umgerechneten Kosten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht geringer. Letztlich ist im seltenen Ausnahmefall nicht auszuschliessen, dass unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes tatsächlich höhere Autokosten für den Arbeitsweg als CHF 600.00 resultieren können. Eine fixe Limitierung auf einen maximalen Pauschalbetrag, welche das Betreibungsamt im Rahmen einer Anpassung der Verhältnisse gestützt auf eine sog. „interne Weisung“ zur Konkretisierung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im vorliegenden Fall beabsichtigt haben wollte, scheint der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs daher nicht angängig. Im Ergebnis ist das Resultat der Pfändung gleichwohl nicht zu beanstanden und der Zuschlag für die Fahrten zum Arbeitsplatz angemessen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft gewährte der Schuldnerin und ihrer Familie nämlich einen Grundbetrag mit Kinderzuschlägen von gesamthaft CHF 3‘300.00 und stellte nicht auf die Lebenshaltungskosten am Wohnort der Schuldnerin ab, welche in Deutschland selbst in Süddeutschland und in Grenznähe zur Schweiz - bekanntermassen wesentlich niedriger ausfallen als in der Schweiz. Es hat als allgemeinnotorisch zu gelten, dass die im Grundbetrag enthaltenen Positionen wie Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper-und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas am Wohnort der Schuldnerin bedeutend günstiger sind als in der Schweiz. In welchem Ausmass sich die Kaufkraft zwischen der Schweiz und Deutschland unterscheidet, braucht die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht konkret zu ermitteln, zumal die Beschwerdeführerin eine Differenz zwischen den tatsächlichen Fahrtkosten und dem gewährten Zuschlag von CHF 600.00 allemal aus dem Grundbetrag bestreiten kann. 4. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der betreibungsrechtliche Notbedarf der Schuldnerin durch die Pfändung vom 28. April 2015 angemessen bestimmt wurde. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebV- SchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer Aktuar

Andreas Linder

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