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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 01.07.2014 420 2014 64 (420 14 64)

1 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·888 mots·~4 min·4

Résumé

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 1. Juli 2014 (420 14 64) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens ausgeschlossen

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Mitteilung des Verwertungsbegehrens (Art. 155 Abs. 2 SchKG) A. Gegen den Schuldner A. ____ läuft beim Betreibungsamt Basel-Landschaft eine von der Bank B. ____ AG eingeleitete Betreibung auf Grundpfandverwertung. Pfandobjekt ist die Liegenschaft Nr. 0000, Grundbuch X. ____, am Y. ____weg 00 in X. ____. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 stellte die Gläubigerin das Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt Sissach benachrichtigte den Schuldner am 31. Oktober 2013 vom Verwertungsbegehren. B. Mit Eingabe vom 8. November 2013 gelangte A. ____ mit einer sog. Einsprache gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens an das Betreibungsamt Sissach. Er beabsichtige die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schuld in Raten zu tilgen. Am 6. März 2014 übermittelte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Eingabe zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Auf Nachfragen der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2014 und 7. April 2014 liess der Schuldner mit Nachricht vom 6. Mai 2014 mitteilen, dass er an seinem Rechtsmittel festhalte. Erwägungen 1. Der Schuldner ist mit sog. Einsprache gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens an das Betreibungsamt Sissach gelangt. Per 1. Januar 2014 fand im Kanton Basel-Landschaft eine Reorganisation der Behörden im Zivilrecht statt. Die bisherigen sechs dezentralen Betreibungsämter wurden dabei durch ein einziges kantonales Betreibungsamt mit Sitz in Liestal abgelöst. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft übermittelte die Eingabe des Schuldners in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 SchKG an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Fraglich und zu prüfen ist, ob gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens ein Rechtsmittel, namentlich eine betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ergriffen werden kann. 2.1 In Anwendung von Art. 17 SchKG kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme derselben bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Als Anfechtungsobjekt kommen dabei grundsätzlich alle Verfügungen in Frage. Eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist eine Betreibungshandlung. Der Betreibungshandlung oder Verfügung ist es eigen, dass sie auf das Betreibungsverfahren irgendwie rechtlich einwirkt; im Gange des Verfahrens führt sie irgendeine rechtliche Veränderung herbei. Es handelt sich somit um Vorkehren, welche die Weiterführung oder den Abschluss des Verfahrens bewirken und für die Parteien bestimmte Folgen nach sich ziehen (BGE 116 III 91 E. 1, mit Hinweisen). Die Verfügung gemäss Art. 17 SchKG umfasst also nicht nur Verfügungen im formellen Sinne, wie sie im Allgemeinen in der Verwaltungsrechtslehre definiert werden, sondern jegliches amtliche Handeln. Keine Verfügungen sind hingegen amtliche Handlungen eines Betreibungsamtes, die ihrer Natur nach überhaupt nicht in den Gang der Zwangsvollstreckung eingreifen. Die allgemeine Amtstätigkeit als solche, blosse Meinungsäusserungen oder Absichtserklärungen eines Vollstreckungsorgans, aber auch eine einfache Mitteilung oder ein Bericht über den Stand des Verfahrens sind nicht durch Beschwerde anfechtbar, weil dadurch die Rechtsstellung der Personen, an die sich solche Äusserungen richten, nicht in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt sind (BGE 113 III 26 E. 1; 96 III 41 E. 2). 2.2 Im vorliegenden Falle hat das damals zuständige Betreibungsamt Sissach den Schuldner am 31. Oktober 2013 über das Verwertungsbegehren der Gläubigerschaft in Kenntnis gesetzt. Das Rechtsmittel des Schuldners richtet sich gegen ein Begehren der Gläubigerin an das Betreibungsamt. Eine Parteihandlung, wie sie das Verwertungsbegehren darstellt, ist keine Verfügung eines Betreibungsamtes und kann somit nicht Anfechtungsobjekt einer betreibungsrechtlichen Beschwerde bilden. Mit seiner Beschwerde beanstandet der Schuldner jedoch sinngemäss die Mitteilung des Verwertungsbegehrens durch das Betreibungsamt Sissach vom 31. Oktober 2013. Wird das Verwertungsbegehren vom Gläubiger gestellt, so hat das Betrei-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bungsamt gemäss Art. 155 Abs. 2 SchKG den Schuldner innert drei Tagen hievon zu benachrichtigen. Das Betreibungsamt Sissach verwendete für die fragliche Mitteilung das massgebliche Formular, wobei das Betreibungsamt vermerkte, „Ort und Zeit der Steigerung“ würden später angezeigt werden. Wenn sie demnach ihre Grundlage auch im Betreibungsrecht hat, handelt es sich bei der fraglichen Anzeige an den Schuldner dennoch um eine einfache Mitteilung über den Stand des Verfahrens. Der Schuldner wird damit lediglich von einer nicht anfechtbaren Parteihandlung des Gläubigers in Kenntnis gesetzt. Eine derartige Orientierung ist aber nach dem Vorstehenden gleichfalls nicht durch Beschwerde anfechtbar, weil dadurch die Rechtsstellung des Schuldners nicht unmittelbar, in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt wird. Das Betreibungsamt hat dem Schuldner in vorliegenden Fall mit der besagten Mitteilung in keiner Weise eröffnet, mit welchen Massnahmen und gegebenenfalls wann es dem Begehren der Gläubigerin Folge leisten werde. Den Charakter einer anfechtbaren Verfügung wäre der Mitteilung wohl zuzuerkennen, wenn das Amt dem Schuldner beispielsweise damit Ort und Zeitpunkt der Steigerung oder andere amtliche Anordnungen bekannt gegeben oder den Schuldner zu irgendwelchen Handlungen aufgefordert hätte. Derartige Anordnungen enthält die Mitteilung vom 31. Oktober 2013 allerdings nicht. Da sich die Beschwerde somit nicht gegen eine anfechtbare Verfügung richtet, ist darauf nicht einzutreten. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Andreas Linder

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