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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 19.08.2014 420 2014 153 (420 14 153)

19 août 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,337 mots·~7 min·1

Résumé

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 19. August 2014 (420 14 153) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Prüfung der Unpfändbarkeit der Nahrungs- und Feuerungsmittel beim Arrestvollzug

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde

A. Mit Arrestbefehl Nr. xxyyzzzz vom 10.07.2014 bewilligte der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West auf Gesuch des B.___ gegen A.____ u.a. die Verarrestierung des Kontos Nr. …, lautend auf C.____, bei der Bank D.____. B. Mit Schreiben vom 16.07.2014 an die Zivilrechtsverwaltung, Abteilung Betreibungen, Eichenweg 4, 4410 Liestal, erhob A.____ gegen die Verarrestierung des Kontos Nr. …, lautend auf C.____, bei der Bank D.____ Beschwerde. Das verarrestierte Konto laute nicht auf

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____, sondern auf A.____. Das verarrestierte Konto diene der Lebenshaltung des Schuldners und werde aus folgenden Quellen gespiesen: AHV-Rente von monatlich ca. CHF 2‘200.00, BVG-Rente der Versicherung E.____ von monatlich ca. CHF 3‘900.00 und Rente der Stiftung F.____ von monatlich ca. CHF 430.00. Dieses Konto werde dringend zur Zahlung der Lebenshaltungskosten, Wohnkosten und Versicherungen benötigt. Die momentan dem Haushalt zustehenden Mittel betrügen CHF 360.00. Er bitte darum, bis zur Abklärung des Vermögensstandes aus diesem Konto die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft leitete diese Beschwerde zuständigkeitshalber dem Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West weiter. C. Mit rektifiziertem Arrestbefehl Nr. xxyyzzzz vom 16.07.2014 bewilligte der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West auf Gesuch des B.____ gegen A.____ u.a. die Verarrestierung des Kontos Nr. …, lautend auf A.____, bei der Bank D.____ im Sinne der Berichtigung eines Schreibfehlers. D. Der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2014 mit, dass das Betreibungsamt die Beschwerde gegen den Arrest Nr. xxyyzzzz zuständigkeitshalber dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West weitergeleitet habe. Die Beschwerde werde grundsätzlich im Rahmen des hängigen Einspracheverfahrens gegen den Arrestbefehl zu beurteilen sein, soweit sie sich auf die verarrestierte AHV-Rente beziehe, welche auf das verarrestierte Konto bei der Bank D.____ fliesse. Für die Behandlung der Beschwerde betreffend die beiden mit Arrest beschlagenen Renten der beruflichen Vorsorge, welche grundsätzlich verarrestierbar seien, sei die kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zuständig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich an die Aufsichtsbehörde weiter geleitet werde. E. Mit Schreiben vom 26.07.2014 an die Zivilrechtsverwaltung, Abteilung Betreibungen, Eichenweg 4, 4410 Liestal, erhob A.____ gegen den rektifizierten Arrestbefehl Nr. xxyyzzzz vom 16.07.2014 betreffend die Verarrestierung des Kontos Nr. …, lautend auf A.____, bei der Bank D.____ Beschwerde. Das verarrestierte Konto diene der Lebenshaltung des Schuldners und werde u.a. durch die Renten der AHV, der Versicherung E.____ und der Stiftung F.____ gespiesen. Mit dem verarrestierten Konto werde ein Konto, dessen Saldo unter demjenigen des Existenzminimums liege, für seine lebensnotwendigen Zahlungen blockiert. Dies sei umso gravierender, da das Konto seiner Frau ebenfalls verarrestiert sei und sie keinen Zugang zu anderen Barschaften hätten. Er bitte um Aufhebung der Verarrestierung, da das Existenzminimum zum Zeitpunkt des Arrestes nicht erreicht gewesen sei. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft leitete diese Beschwerde am 29.07.2014 zuständigkeitshalber dem Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West weiter. Dieser leitete das Schreiben am 30.07.2014 an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter unter Hinweis auf die bereits mit Schreiben vom 21.07.2014 überwiesene Beschwerde. F. Mit Vernehmlassung vom 31.07.2014 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer rüge in seinem Schreiben vom 16.07.2014 keine konkrete Handlung des Betreibungsamtes, sondern bitte um die Freigabe der „notwendigen Mittel“ bis zur Klärung der Sachlage. Dabei verkenne er, dass

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich der Arrest nicht auf die Konti als solche beziehe, sondern auf die sich darauf befindlichen Forderungen. Insofern stünden dem Beschwerdeführer die nach der Sperre eingehenden Gelder zur Verfügung und könnten zur Bestreitung des Lebensunterhalts genutzt werden. Eine zusätzliche Freigabe von Geldern scheine nicht angebracht. Die Verfahrensleiterin des Betreibungsamtes habe der Bank D.____ mit Schreiben vom 23.07.2014 bereits mitgeteilt, dass die AHV-Rente auf dem verarrestierten Konto nicht zu sperren sei. Die Bank habe sich daraufhin beim Betreibungsamt gemeldet und mitgeteilt, dies so nicht handhaben zu können. Die Bank habe dem Betreibungsamt am 28.07.2014 schriftlich den Telefonkontakt und die nach wie vor bestehende Gültigkeit des Verarrestierungsschreibens vom 23.07.2014 bestätigt. Aus diesen Gründen habe das Betreibungsamt keine weitere Freigabe von Geldern verfügt. G. Mit Verfügung vom 04.08.2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angeordnet. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.07.2014. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 16.07.2014 und vom 26.07.2014 sind fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben worden. Der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt stellt eine Verfügung dar und ist somit ein taugliches Beschwerdeobjekt. Die Beschwerdelegitimation des Arrestschuldners ist ebenfalls gegeben. 1.2 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a EG SchKG als Rechtsmittelbehörde zur Behandlung von Beschwerden nach Art. 17 SchKG zuständig. Es fragt sich, ob überhaupt eine Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG vorliegt. Der Schuldner wandte sich mit seinen Eingaben an das Betreibungsamt Basel-Landschaft. Die Überweisung dieser Eingaben an die Aufsichtsbehörde via Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West „zuständigkeitshalber“ begründet keine sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Diese ist vielmehr in jedem Fall von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 275 SchKG gelten die Art. 91-109 SchKG über die Pfändung sinngemäss für den Arrestvollzug. Verrarrestiert wurden im vorliegenden Fall keine Rentenansprüche des Schuldners, sondern eine Forderung des Schuldners gegenüber der Bank D.____ in Höhe von CHF 5‘912.34 (Saldo im Zeitpunkt des Arrestvollzugs), welche grundsätzlich pfändbar ist. Erst nach dem Arrestvollzug entstehende Forderungen des Schuldners gegenüber der Bank D.____ unterliegen dem Arrestbeschlag nicht. Es geht mithin nicht um die Frage der Unpfändbarkeit einer AHV-Rente gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG und der beschränkten Pfändbarkeit von Renten aus der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 93

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 SchKG. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG sind hingegen unpfändbar die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen. Diese Bestimmung ist im Falle des Arrests – im Gegensatz zur Pfändung – nicht von Amtes wegen anzuwenden. Macht aber der Schuldner die entsprechende Unpfändbarkeit geltend, so hat das Betreibungsamt die Abklärungen, die deren Beurteilung betreffen, von Amtes wegen vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn der Schuldner ungenügende Angaben macht oder Erklärungen abgibt, die nur indirekt auf einen Unpfändbarkeitsanspruch schliessen lassen (vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 92 N 25; BGE 91 III 57). Den Eingaben des Schuldners vom 16.07.2014 und vom 26.07.2014 lässt sich eindeutig entnehmen, dass er die Unpfändbarkeit derjenigen Mittel auf dem verarrestierten Bankkonto geltend macht, die er für die Deckung der lebensnotwendigen Kosten benötigt. Ob dies zutrifft und inwieweit eine Unpfändbarkeit im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG gegeben ist, wäre vom Betreibungsamt abzuklären gewesen. Die Aufsichtsbehörde ist für die entsprechenden Abklärungen sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Eingaben des Schuldners vom 16.07.2014 und vom 26.07.2014 nicht eingetreten werden kann. Die Überweisung an die Aufsichtsbehörde erweist sich somit als fehlerhaft. Dies führt zur Rücküberweisung an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zur Vornahme der nötigen Abklärungen von Amtes wegen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Eingaben des Schuldners vom 16.07.2014 und vom 26.07.2014 wird nicht eingetreten. Sie gehen zuständigkeitshalber zurück an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zwecks Abklärung, welcher Teil der verarrestierten Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Basellandschaftlichen Kantonalbank unpfändbar im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar

Hansruedi Zweifel

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