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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 10.09.2013 420 2013 211 (420 13 211)

10 septembre 2013·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,415 mots·~12 min·5

Résumé

Pfändungsvollzug

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 10. September 2013 (420 13 211) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändungsvollzug / Berechnung des Existenzminimums

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richter René Borer (Referent), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Arlesheim, Domplatz 9 - 13, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug A. Am 13. August 2013 vollzog das Betreibungsamt Arlesheim gegen A. ____, wohnhaft in X. ____, eine Lohnpfändung. Dabei ermittelte es ein monatliches gemeinsames Existenzminimum des Schuldners und seiner Familie von CHF 5'843.30 sowie monatliche Nettoeinkommen des Schuldners von CHF 7'228.90 und seiner Ehegattin von CHF 3'424.45. Die pfändbare Quote des Schuldners ergab sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht seinem massgeblichen Nettoeinkommen und wurde auf CHF 3'271.00 festgelegt. Im Pfändungsprotokoll wurde vermerkt, die Pfändung sei in Abwesenheit des Schuldners durchgeführt worden. Die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Notbedarfs seien dem Betreibungsamt durch den Rechtsvertreter des Schuldners übermittelt worden. B. Mit Eingabe vom 14. August 2013 gelangte A. ____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli aus Birsfelden, mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er liess beantragen, dass die Verfügung betreffend Lohnpfändung vom 13. August 2013 aufzuheben sei. Es sei festzustellen, dass kein pfändbares Einkommen vorliege, alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Kantons Basel-Landschaft. In der Begründung liess der Schuldner zusammenfassend vortragen, mit Schreiben vom 12. August 2013 habe man dem Betreibungsamt sowohl die Einkommens- als auch die Aufwendungsverhältnisse dargelegt. Danach bliebe für die Pfändung nichts übrig. Bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 seien das Einkommen und die Aufwendungen dargelegt worden. Das betreffende Schreiben sei vom Betreibungsamt akzeptiert und auf eine Lohnpfändung verzichtet worden. Nunmehr habe das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums den doppelten Grundbetrag sowie die Unterstützung der sich noch in Ausbildung befindlichen Tochter sowie die Versicherungen, das Telefon für die Ehefrau, welches einkommensnotwendig sei, und den Betrag für die Haustiere gestrichen. Zudem sei die Rückzahlung der lnsolvenzentschädigung nicht akzeptiert sowie für die laufenden Steuern kein Vorbehalt vorgenommen worden. Dies sei willkürlich, zumal diese Positionen mit Ausnahme der Rückzahlung der lnsolvenzentschädigung bislang akzeptiert worden seien. Auf die weitergehende Begründung der Beschwerdeschrift ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit dies notwendig ist. C. In seiner Vernehmlassung vom 21. August 2013 entgegnete das Betreibungsamt Arlesheim im Wesentlichen, über den Schuldner sei am 25. Mai 2010 der Konkurs eröffnet worden. Am 13. Dezember 2010 sei dieser Konkurs alsdann geschlossen worden. Der Schuldner sei in der Folge für längere Zeit krank geschrieben gewesen und habe betreibungsamtlich nicht erreicht werden können. Am 14. Dezember 2012 habe Advokat Muggli dem Betreibungsamt eine Aufstellung über Einkommen und Ausgaben des Ehepaares A. ____ zukommen lassen. Das Pfändungsverfahren sei danach über einen längeren Zeitraum liegen geblieben, d.h. es sei keine Pfändungsverfügung erlassen worden und für die Fortsetzungsbegehren sei keine Pfändungsurkunde erstellt worden. Nach Abklärung des Gesundheitszustands des Schuldners im August 2013 und der Erkenntnis, dass dieser wieder voll arbeitsfähig sei und eine neue Stelle angetreten habe, sei der Schuldner anschliessend zum Pfändungsvollzug vorgeladen worden. Zum Pfändungsvollzug vom 15. August 2013 sei der Schuldner nicht erschienen, dafür habe Advokat Muggli mit Schreiben vom 12. August 2013 dem Betreibungsamt erneut die Einnahmen- und die Ausgabensituation des Ehepaares A. ____ dargelegt und festgehalten, dass für die Pfändung nichts übrig bleibe. In der besagten Berechnung seien allerdings Aufwendungen enthalten, die man nicht habe berücksichtigen können. Das am 13. August 2013 ausgefertigte Pfändungsprotokoll sei dem Vertreter des Schuldners mit einem erläuternden Schreiben übermittelt worden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Schuldner, der die Pfändungsurkunde anfechten will, weil er mit dem Ermessensentscheid des Betreibungsamtes betreffend das Existenzminimum nicht einverstanden ist, hat somit innert zehn Tagen seit der Zustellung der Pfändungsurkunde Beschwerde zu erheben. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Arlesheim am 13. August 2013 in Abwesenheit des Schuldners die Pfändung vollzogen. Die Beschwerde des Schuldners, welche am Donnerstag, 15. August 2013, der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) als administrative Aufsichtsbehörde über die Betreibungsund Konkursämter im Sinne von § 6 Abs. 2 EG SchKG die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitäts-grundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss (BGE 119 III 70). 3. Die angefochtene Berechnung des Existenzminimums basiert auf dem Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Arlesheim vom 13. August 2013. In Anbetracht der ehelichen Lebensgemeinschaft des Schuldners mit seiner mitverdienenden Ehegattin bediente sich das Betreibungsamt Arlesheim der Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Ein-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, wonach das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen ist, sofern der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über eigenes Einkommen verfügt (Ziff. IV der Richtlinien; sog. proportionalen Methode). Die pfändbare Quote des Schuldners von CHF 3'271.00 ergab sich daher durch Abzug seines Anteils von rund 68 % am gemeinsamen Existenzminimum in der Höhe von CHF 5'843.30 von seinem massgeblichen Nettoeinkommen von CHF 7'228.90. Der Beschwerdeführer hält nun vorab dafür, bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 habe man dem Betreibungsamt Arlesheim das Einkommen und die Aufwendungen dargelegt. Das Schreiben sei vom Betreibungsamt akzeptiert und auf eine Lohnpfändung verzichtet worden. In casu handle es sich mithin um eine Revision der Pfändung vom Dezember 2012, so dass allenfalls die veränderten Positionen zur Disposition stehen könnten. Die Pfändung vom 13. August 2013 erweise sich unter diesem Gesichtspunkt als willkürlich. Aus der Verlautbarung des Betreibungsamtes Arlesheim vom 21. August 2013 und den vorgelegten Akten erhellt für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs indessen, dass es sich beim Pfändungsvollzug vom 13. August 2013 nicht um eine Revision eines (angeblichen) Vollzuges im Dezember 2012 handelt. Die Behauptung des Schuldners, das Betreibungsamt Arlesheim habe gestützt auf sein Schreiben vom 14. Dezember 2012, mit welchem er sein Einkommen und seine Aufwendungen dargelegt habe, auf eine Lohnpfändung verzichtet, erweist sich als tatsachenwidrig. Das Betreibungsamt Arlesheim hätte diesfalls nämlich den Pfändungsvollzug in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 SchKG mit einer (allenfalls) leeren Pfändungsurkunde abschliessen müssen. Im Übrigen bleibt eine Revision der Pfändung von Amtes wegen ohnehin stets vorbehalten, wenn das Betreibungsamt ins Gewicht fallende Fehler bei der Berechnung des Existenzminimums gemacht hat (vgl. VONDER MÜHLL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N 54 zu Art. 93). Die Argumentation des Schuldners und heutigen Beschwerdeführers, der sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz berufen möchte, geht vor diesem Hintergrund gänzlich ins Leere. 4. Der Beschwerdeführer lässt mit der Beschwerde vortragen, nach Art. 265 SchKG bestehe der Gedanke, dass der Konkursit sich finanziell erholen können solle. Die in der Praxis anerkannte Formel gehe daher dahin, dass dem Schuldner die Führung eines standesgemässen Lebens ermöglicht werden müsse. Es sei daher ein anderer Massstab anzusetzen als bei der Berechnung des Existenzminimums. Dies habe denn auch dazu geführt, dass der doppelte Grundbetrag für die Familie im Entscheid vom Dezember 2012 so akzeptiert worden sei. Darauf könne nun nicht mehr zurückgekommen werden. Wie bereits hievor ausgeführt, liegt dem Pfändungsvollzug vom 13. August 2013 kein vorgängiger Pfändungsvollzug im Dezeber 2012 zu Grunde, welcher einen Vertrauensschutz auslösen konnte. Die Behauptung des Schuldners, das Betreibungsamt Arlesheim habe seine Berechnung vom Dezember 2012 akzeptiert, ist somit klar falsch. Im Übrigen verkennt der Schuldner, dass eine Erweiterung des Grundbetrages nur im Verfahren nach Art. 265 f. SchKG denkbar ist. Vorausgesetzt ist mithin eine neue Betreibung gestützt auf einen Konkursverlustschein, gegen welchen der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, erhebt. In der Folge hat der Richter im summarischen Verfahren

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu prüfen, ob diese Einrede begründet ist und hierzu die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu würdigen. Im Rahmen des Pfändungsvollzuges hingegen sind allein die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz von Belang, welche in vorliegender Konstellation bei einem Ehepaar einen Grundbetrag von CHF 1'700.00 vorsehen. 5. Im Weiteren hält der Beschwerdeführer dafür, das Gleiche gelte für den Unterhalt der Tochter Sabrina, die sich noch in Ausbildung befinde. Das Argument, es handle sich vorliegend um eine Revision einer bereits im Dezember 2012 durchgeführten Pfändung und die entsprechenden Zuschläge seien damals anerkannt worden, geht nach dem Vorstehenden wiederum ins Leere. Im Übrigen kann ein Kinderzuschlag für ein mündiges Kind, welches noch beim Schuldner wohnt und keinen Verdienst erzielt, im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB zwar gewährt werden. Allerdings darf der besagte Zuschlag nur bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, der Maturität oder eines Schuldiploms berücksichtigt werden. Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höherer Ausbildungen der Kinder soll der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen dürfen. Es wäre mithin stossend, wenn es dem Schuldner auf Kosten seiner Gläubiger gestattet würde, über die Schulbildung hinaus für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., N 24 zu Art. 93 mit weiteren Nachweisen). Der Schuldner versäumte es, der Pfändung vom 15. August 2013 beizuwohnen und liess sich mit der Begründung, er wolle keine unnötige Arbeitszeit verstreichen lassen, durch seinen Rechtsvertreter entschuldigen. In der entsprechenden Eingabe vom 12. August 2013 liess der Schuldner den Zuschlag für den Unterhalt seiner Tochter mit CHF 600.00 zuzüglich Krankenversicherungsprämien in der Höhe von CHF 385.85 beziffern. Er verpasste es jedoch, die notwendigen Voraussetzungen aufzuzeigen und zu belegen. Soweit die vorgenannten Bedingungen tatsächlich vorliegen sollten, hat der Schuldner diese Änderungen nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10 E. 4). 6. Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, dass sein Existenzminimum um die laufenden Steuern zu ergänzen sei. Unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes ist allerdings vorweg festzustellen, dass der Schuldner den Nachweis, seinen Steuerpflichten tatsächlich nachzukommen, nicht erbracht hat. Vielmehr lässt sich aus dem Auszug aus seinem Betreibungsregister vom 21. August 2013 ersehen, dass vier von sieben Betreibungen mit einer Summe von fast CHF 20'000.00 von der Steuerverwaltung Basel-Landschaft herrühren. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums halten ausserdem in Ziff. III ausdrücklich fest, dass bei der Berechnung des Notbedarfs die Steuern nicht zu berücksichtigen sind. Auch gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung finden laufende oder rückständige Steuerschulden des Schuldners keine Berücksichtigung in der Existenzminimumsberechnung (vgl. BGE 134 III 37 E. 4; 126 III 89 E. 3b; 95 III 39 E. 3, je mit weiteren Nachweisen). Die Begründung liegt im Wesentlichen darin, dass die Bezahlung der Steuern nicht zum unbedingt notwendigen Lebensbedarf gehört, der Fiskus im Vergleich zu anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden soll und keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung besteht, wenn für die Steuern ein Zuschlag gewährt würde. Eine Ausnahme wird lediglich bei ausländischen Arbeitnehmern gemacht, die der Quellensteuer unterliegen und entsprechend den um die Steuern reduzierten Lohn ausbezahlt erhalten (BGE 99 III 33 ff.). So-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dann wird ferner in der neueren familienrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts in finanziell knappen Fällen, wo das eheliche Einkommen zur Deckung des Grundbedarfes zweier Haushalte nicht ausreicht, die Steuerlast des Beitragsschuldners bei der Berechnung seines familienrechtlichen Grundbedarfs ebenfalls nicht berücksichtigt (vgl. BGE 127 III 68 E. 2b, 126 III 353 E. 1a/aa mit weiteren Hinweisen). 7. Schliesslich hält der Beschwerdeführer dafür, zum Notbedarf gehöre ein bescheidener Betrag für kulturelle Bedürfnisse, die ebenso die Unterhalts- und Pflegekosten für die Haustiere mit umfasse. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sehen ausdrücklich vor, dass kulturelle Bedürfnisse durch den Grundbetrag abgedeckt sind. Ein separater Zuschlag zu Lasten der Gläubiger verbietet sich daher allemal. Gleiches hat grundsätzlich auch für Unterhalts- und Pflegekosten von Haustieren zu gelten. In der Regel können Kosten für ein persönliches Haustier ohne Weiteres aus dem Grundbetrag gedeckt werden, jedenfalls solange die Tierhaltung dem landesüblichen Mass entspricht. Der Beschwerdeführer unterliess es darüber hinaus, angebliche Unterhalts- und Pflegekosten von Tieren überhaupt zu belegen und schlüssig darzustellen, weshalb diese Kosten im Sinne einer ermessensbedingten Ausnahme als Zuschlag zum Grundbetrag zu berücksichtigen wären. Es bleibt ausdrücklich in Erinnerung zu rufen, dass die Festsetzung des Existenzminimums gemäss Art. 92/93 SchKG ohnehin ausschliesslich als Vollstreckungsschranke konzipiert ist und nicht zum Zweck hat, eine weitere Verschuldung des Betriebenen zu verhindern bzw. seine Sanierung oder wirtschaftliche Erholung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs durch das Betreibungsamt Arlesheim als angemessen. Die Beschwerde des Schuldners ist daher abzuweisen. 8. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde des Schuldners in der Sache unbegründet ist. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer Aktuar

Andreas Linder

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