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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.08.2012 420 2012 185 (420 12 185)

7 août 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,566 mots·~8 min·10

Résumé

Pfändungsvollzug

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 7. August 2012 (420 12 185) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Berechnung des Existenzminimums

Besetzung Vorsitzender Richter Edgar Schürmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Thomas Bauer; Aktuarin i.V. Tanja Hill

Parteien A. _____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kaufmann, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Laufen, Hintere Gasse 52, 4242 Laufen, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug / Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Laufen vom 25. Mai 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 26. April 2012 vollzog das Betreibungsamt Laufen gegen A. _____, eine Einkommenspfändung. Es wurde ein monatliches Existenzminimum von CHF 5'871.80 ermittelt, basierend auf einem Grundbetrag von 1'700.00 für die Schuldnerin sowie einem Grundbetrag von CHF 600.00 für deren Tochter, dem Hypothekarzins von CHF 2'589.20 sowie Nebenkosten von CHF 300.00, zusätzliche Heizkosten durch Holz von CHF 50.00, Auslagen für überdurchschnittlichen Wäscheverbrauch von CHF 50.00, Auslagen für auswärtiges Essen von CHF 242.00 sowie für den Arbeitsweg von CHF 336.60 und einem Rundungsbetrag von CHF 4.00. Der Nettoverdienst der Schuldnerin wurde auf CHF 6'961.75 bestimmt. Als pfändbare Quote resultierte ein Betrag von CHF 1'090.00 und dementsprechend wurde eine monatliche Lohnpfändung von CHF 1'090.00, erstmals zahlbar per Ende Mai 2012, verfügt. Aufgrund von nachgereichten Unterlagen der Schuldnerin erliess das Betreibungsamt Laufen am 25. Mai 2012 eine Änderung des Pfändungsprotokolls vom 26. April 2012. Es wurde ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von nunmehr CHF 5'631.45 erhoben und eine monatliche Lohnpfändung von neu CHF 1'330.00 verfügt. B. Gegen das Pfändungsprotokoll vom 25. Mai 2012 erhob A. _____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kaufmann, am 18. Juni 2012 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie liess beantragen, die Einkommenspfändung vom 25. Mai 2012 sei zu revidieren und die maximal pfändbare Quote der Beschwerdeführerin sei auf CHF 613.80 zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin begründete das Begehren im Wesentlichen damit, dass das Betreibungsamt Laufen bei der Berechnung des Existenzminimums lediglich den Hypothekarzins einer Liegenschaft berücksichtigt habe. Es seien jedoch die Hypothekarzinse sowie die Heizungs- und Nebenkosten zweier Liegenschaften im Notbedarf zu berücksichtigen, da bei Verzug der Zinszahlung sämtliche Hypothekarverträge gekündet und die Familie ihre Familienwohnung verlieren würde. Ferner sei die zweite Liegenschaft die Basis der beruflichen Existenz des Konkubinatspartners der Beschwerdeführerin. Auf die Begründung wird − soweit notwendig − in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2012 beantragte das Betreibungsamt Laufen, nach der Begutachtung der Beschwerdeschrift sowie der dazu eingereichten Beilagen, die Gutheissung der Beschwerde. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Der Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Laufen vom 25. Mai 2012 stellt eine anfechtbare Verfügung dar. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, wann die entsprechende Lohnpfändung der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, ist davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde vom 18. Juni 2012 innert Frist erfolgte, zumal auch das Betreibungsamt Laufen in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2012 nichts Gegenteiliges geltend macht. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Die Beschwerdeführerin rügt eine Gesetzesverletzung, weshalb ein tauglicher Beschwerdegrund vorliegt. Die Formalien sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend, das Betreibungsamt Laufen habe bei der Berechnung des Existenzminimums lediglich den Hypothekarzins der einen Liegenschaft (nachfolgend Liegenschaft A) berücksichtigt. Die Hypothekarzinsen sowie die Heizungs- und Unterhaltskosten der zweiten Liegenschaft (nachfolgend Liegenschaft B) seien jedoch zwingend in die Berechnung einzubeziehen, denn mit Verzug der Zinszahlung für eine Liegenschaft würden unweigerlich sämtliche Hypothekarverträge der UBS AG, welche die Hypothekargeberin sämtlicher Verträgen sei, ausserordentlich gekündigt und die Familie würde ihre Familienwohnung verlieren. Ferner sei die Liegenschaft B die Basis der Existenz des Konkubinatspartners der Beschwerdeführerin, welche ihm trotz derzeitiger Arbeitsunfähigkeit nicht entzogen werden dürfe. 2.2 Mit Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes Laufen vom 1. September 2010 wurde, unter Berücksichtigung der Hypothekarzinsen für beide Liegenschaften, bei der Beschwerdeführerin eine maximal pfändbare Quote von CHF 2'134.00 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch fälschlicherweise als Einzelperson und nicht als im Konkubinat lebend erfasst worden. In der Folge wurde die Einkommenspfändung am 26. April 2012 revidiert und die Berechnung des Existenzminimums erfolgte neu unter Berücksichtigung der Lebensgemeinschaft, wobei die maximal pfändbare Quote auf CHF 1'090.00 reduziert wurde. Bei dieser revidierten Berechnung wurden wiederum die Hypothekarzinsen beider Liegenschaften berücksichtigt. Nach Einreichung weiterer Unterlagen erging am 25. Mai 2012 das nunmehr angefochtene Pfändungsprotokoll. Dabei wurde ein monatliches Existenzminimum von CHF 5'631.45, basierend auf einem Grundbetrag von 1'700.00 für die Beschwerdeführerin sowie einem Grundbetrag von

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 600.00 für ihre minderjährige Tochter, dem Hypothekarzins von CHF 1'394.00 sowie Stromkosten von CHF 403.00, den Kosten der Krankenkasse von CHF 304.40 für die Beschwerdeführerin, CHF 78.90 für ihre Tochter und CHF 325.80 für den Konkubinatspartner, den Gebäudeversicherungskosten von CHF 33.00, Auslagen für auswärtiges Essen von CHF 363.00 sowie für den Arbeitsweg von CHF 337.00, den vermehrten Arztauslagen von CHF 83.35 und einem einmaligen Rundungsbetrag von CHF 9.00 ermittelt. Das Betreibungsamt Laufen hat bei der definitiven Berechnung des Existenzminimums jedoch nur mehr den Hypothekarzins der Liegenschaft A von CHF 1'394.00 berücksichtigt und nicht wie bis anhin den Hypothekarzins für beide Liegenschaften. Ferner wurden auch die Heizungs- und Unterhaltskosten der Liegenschaft B nicht in die Berechnung mit einbezogen. 2.3 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, dass die Wohnkosten dem Existenzminimum anzurechnen seien. Im Falle eines Eigenheims sei anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Eine Herabsetzung könne nur bei einer unverhältnismässig und unangemessen hohen Zinsbelastung erfolgen. Eine Herabsetzung mache indes keinen Sinn, wenn aufgrund der dadurch verursachten Umzugskosten kein oder kaum ein finanzieller Erfolg für die Gläubiger zu erwarten wäre. Die Nichtberücksichtigung der Hypothekarzinsen sowie der Heizungs- und Unterhaltskosten der einen Liegenschaft führe faktisch zu einer Herabsetzung, respektive führe dazu, dass die Familie ihre Familienwohnung nicht halten könne. Da die Hypothekarverträge vorsähen, dass bei Verzug einer einzigen Zinszahlung sämtliche Verträge ausserordentlich gekündigt würden, seien beide Liegenschaften miteinander verbunden. Würden die Hypothekarzinsen sowie die Heizungs- und Nebenkosten der einen Liegenschaft in der Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigt, führe dies dazu, dass diese nicht mehr bezahlt werden könnten und in der Folge sämtliche Hypothekarverträge gekündet würden. Die Familie würde dadurch ihre Familienwohnung verlieren und wäre gezwungen eine Mietwohnung zu beziehen. Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, dass zum Existenzminimum eines Schuldners auch die Auslagen für seine Geschäftsräumlichkeiten, soweit sie für die Berufsausübung unumgänglich notwendig, hinzuzurechnen seien. Diese könne zu einer Privilegierung gewisser Gläubiger führen, jedoch sei diese Handhandhabung gerechtfertigt und decke sich mit der Absicht des Gesetzgebers, dem Schuldner und seiner Familie das zum Leben und zur Berufungsübung absolut Notwendige zu belassen. Selbst eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung könne am Kompetenzcharakter nichts ändern, sofern feststehe, dass die Absicht der Wiederaufnahme der Berufsausübung bestehe. Die in der Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigte Liegenschaft B diene dem Konkubinatspartner der Beschwerdeführerin bei der Betreibung seines Olivenölhandels als Lager- und Ge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schäftsraum und sei somit ein grundlegender Teil seiner beruflichen Existenz. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde entsprechend eine Neuberechnung des Existenzminimums nunmehr basierend auf einem Hypothekarzins für beide Liegenschaften von CHF 2'032.05, Stromkosten für beide Liegenschaften von CHF 451.95 sowie der Gebäudeversicherung für beide Liegenschaften von CHF 62.50. Dabei resultiere ein Existenzminimum von gerundet CHF 6'348.00 und somit einer maximal pfändbare Quote von CHF 614.00. 2.4 Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs kommt zum Schluss, dass der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt werden kann. Aufgrund der Verkoppelung der beiden Hypotheken, wonach bei Verzug sämtliche Hypothekarverträge gekündet und die Familie in der Konsequenz ihre Familienwohnung verlieren würde, sind beide Hypotheken bei der Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Überdies bildet die Liegenschaft B die Basis der beruflichen Existenz des Konkubinatspartners der Beschwerdeführerin. Betreffend dem Argument der Beschwerdeführerin, selbst eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung könne am Kompetenzcharakter der Liegenschaft nichts ändern, ist jedoch der Hinweis anzubringen, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend und der Unterbruch von verhältnismässiger Dauer sein sollte. Der Betreibungsbeamte hat zu prüfen, ob die Absicht, den Beruf wieder aufzunehmen, angesichts der gegebenen Umstände ernst gemeint und auch zu verwirklichen ist (BSK SchKG-VONDER MÜHLL, Art. 92 N 19). In seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2012 beantragt sodann auch das Betreibungsamt Laufen nach Einsichtnahme in die Beschwerdeschrift sowie der dazu eingereichten Beilagen - die Gutheissung der Beschwerde. Entsprechend den vorstehenden Ausführung ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen. Das Betreibungsamt Laufen ist anzuweisen, die Einkommenspfändung vom 25. Mai 2012 im Sinne der obigen Erwägungen bzw. des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin anzupassen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die Einkommenspfändung des Betreibungsamtes Laufen vom 25. Mai 2012 wird aufgehoben und das Betreibungsamt Laufen angewiesen, die Einkommenspfändung vom 25. Mai 2012 im Sinne des Rechtbegehrens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 18. Juni 2012 anzupassen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Vorsitzender Richter

Edgar Schürmann Aktuarin i.V.

Tanja Hill

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