Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 14. August 2018 (420 18 194) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Pfändungsvollzug; Anforderungen zum Nachweis des Kompetenzcharakters eines Fahrzeuges und Geltendmachung eines Dritteigentumsanspruchs bei einem geleasten Fahrzeug.
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Katja Knechtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Pfändungsvollzug Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 11. Juni 2018
A. Mit Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 11. Juni 2018 wurde A.____ die Pfändung des Fahrzeuges mit dem Kontrollschild BL xxxx (BMW 330d xDrive, WBA yyyy) angezeigt und aus einer Lohnpfändung gemäss Existenzminimumberechnung eine pfändbare Quote von monatlich CHF 212.35 berechnet. Zudem hat das Betreibungs-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht amt Basel-Landschaft festgehalten, dass sich A.____ der Einvernahme konsequent entzogen haben soll, weswegen die Pfändung in seiner Abwesenheit und auf Grund der dem Betreibungsamt bekannten Daten vollzogen worden sei. A.____ habe sich, so das Betreibungsamt Basel-Landschaft weiter, nicht an die Zahlungsvereinbarung gehalten. B. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2018 (Postaufgabe 20. Juni 2018) gelangte A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und begehrte, es sei die Pfändungsverfügung vom 11. Juni 2018 betreffend die Pfändung des Fahrzeugs BMW 330d xDrive, WBA yyyy, aufzuheben. Er machte im Wesentlichen geltend, es handle sich um ein Leasingfahrzeug, weswegen er nicht der Eigentümer dieses Fahrzeugs sei. Des Weiteren sei er selbständigerwerbend und demnach beruflich auf das geleaste Fahrzeug angewiesen, um Kundenbesuche zu tätigen. Zudem habe er die Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 863.40 immer bezahlt, weswegen dies in der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigen sei. Er habe sich der Einvernahme nicht konsequent entzogen, sondern eine Einvernahme sei nicht mehr notwendig gewesen, da seine Schuld jeweils bezahlt worden sei. Gerne würde er nun aber einer Einvernahme beiwohnen, weswegen er einen verbindlichen Termin beantrage. Schliesslich räumte der Beschwerdeführer ein, dass er sich nicht an die Zahlungsvereinbarung gehalten habe und es versäumt habe, die letzte vereinbarte Rate von ca. CHF 2‘300.00 zu bezahlen. Als Beilagen reichte er eine Kopie des Fahrzeugausweises sowie einen Kontoauszug betreffend die Bezahlung der Krankenkassenprämien ein. C. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft (nachfolgend Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Dazu führte es aus, dass es sich bei dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2018 nicht um eine formelle Beschwerde, sondern vielmehr um ein Gesuch um Revision respektive um eine Dritteigentumsanmeldung handle. Zudem werde bestritten, dass der Beschwerdeführer die Pfändungsverfügung vom 11. Juni 2018 formell rüge. Er mache lediglich geltend, dass das gepfändete Fahrzeug Kompetenzcharakter habe, aber belege nicht, dass er tatsächlich selbständigerwerbend sei. Das blosse Versprechen, er werde nun monatliche Einzahlungen leisten, reiche nicht aus. Als Eventualbegehren verlangte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung aus, dass die Anpassung einer Existenzminimumberechnung nicht mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, sondern mittels Revisionsbegehren beim Beschwerdegegner selbst erreicht werden könne. Zudem sei betreffend das gepfändete Fahrzeug bei der Fahrzeugauskunft kein Vermerk ersichtlich, welcher auf ein Leasingverhältnis hinweisen würde. Die Geltendmachung von Dritteigentum könne jederzeit durch den Dritten selbst ebenfalls beim Beschwerdegegner durch eine Mitteilung geltend gemacht werden, stelle hingegen keinen Gegenstand einer Beschwerde dar. D. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 2. Juli 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel- Landschaft mit Pfändungsverfügung vom 11. Juni 2018 das Fahrzeug mit dem Kontrollschild BL xxxx gepfändet. Der Zeitpunkt der Zustellung der besagten Verfügung an den Schuldner lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerde vom 19. Juni 2018, welche am 20. Juni 2018 der Schweizerischen Post zuhanden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs übergeben wurde, ist jedoch allemal rechtzeitig erfolgt. Die Pfändungsverfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, da es sich um eine auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens gerichtete amtliche Handlung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft handelt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. 1.2 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe sein Fahrzeug zu Unrecht gepfändet und in der Existenzminimumberechnung fälschlicherweise die Krankenkassenprämien nicht berücksichtigt, macht er Mängel im betreibungsrechtlichen Verfahren und eine Rechtsverletzung bei der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums, und damit zulässige Beschwerdegründe, geltend. Die Bundesgerichtsentscheide, welche der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 zur Begründung aufführt, dass die Beschwerde nicht das richtige Rechtsmittel sei, sind in casu nicht einschlägig. Wird gerügt, dass eine Existenzminimumberechnung falsch vorgenommen worden sei, wobei keine Änderung der finanziellen Verhältnisse geltend gemacht wird, so ist nicht die Revision, sondern die Beschwerde das richtige Rechtsmittel. Da die weiteren Formalien eingehalten sind, ist auf die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der zu Unrecht erfolgten Pfändung des Fahrzeugs sowie der falschen Existenzminimumberechnung einzutreten. 1.3 Ein weiterer Antrag, welcher der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 19. Juni 2018 stellt, ist, dass ihm ein verbindlicher Termin für eine Einvernahme zugesprochen werden soll. Er habe sich der Einvernahme nicht konsequent entzogen, sondern sei der Auffassung gewesen, dass eine Einvernahme nicht mehr notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch weder den Erhalt der Vorladung noch sein Nichterscheinen zu der Einvernahme. Er rügt somit den Vorwurf des Betreibungsamtes, dass er sich konsequent der Einvernahme entzogen habe und deshalb die Pfändung in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei. Mit diesem Vorbringen beabsichtigt der Beschwerdeführer, den vom Betreibungsamt Basel- Landschaft gegen ihn erhobenen Vorwurf zu widerlegen und entkräften. Jedoch rügt er in diesem Zusammenhang in keiner Weise eine Gesetzesverletzung durch das Betreibungsamt. Folglich ist auf diesen Einwand der Beschwerde mangels zulässigen Beschwerdegrundes nicht einzutreten. Ohnehin ist aufgrund der gültigen Vorladung und des Nichterscheinens des Beschwerdeführers die Vollziehung der Pfändung in seiner Abwesenheit zulässig gewesen. Denn
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht um den Erfolg der Pfändung zu gewährleisten, ist der Schuldner u.a. gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Verstösst der Schuldner gegen seine Anwesenheitspflicht, hat das Betreibungsamt sodann die Möglichkeit, diesen polizeilich vorführen zu lassen (Art. 91 Abs. 2 SchKG) oder die Pfändung in seiner Abwesenheit aufgrund bekannter Daten zu vollziehen (WINKLER, KUKO SchKG, Art. 91 N 7a). Daraus erhellt, dass der Schuldner verpflichtet ist, dem vom Betreibungsamt festgesetzten Pfändungstermin beizuwohnen, zumal er das Verfahren veranlasst hat und dieses nicht zulasten der Gläubiger verzögert werden darf. In diesem Punkt kann somit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das gepfändete Fahrzeug stehe nicht in seinem Eigentum, sondern sei lediglich geleast. Als Beweis hierfür hat er der Beschwerde eine Kopie des Fahrzeugausweises beigelegt. In diesem Fahrzeugausweis des gepfändeten Autos ist unter dem Titel „Kantonale Vermerke“ der Code 178 („Halterwechsel verboten“) eingetragen, was bei Leasingfahrzeugen üblich ist. Der Beschwerdegegner wusste von dem Leasingverhältnis im Zeitpunkt der Pfändung jedoch noch nichts, weswegen die Pfändung anhand der damals vorgelegenen Kenntnisse korrekt vollzogen wurde und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Möchte der Beschwerdeführer der Pfändung des geleasten Fahrzeugs entgegenwirken, so hat er dem Beschwerdegegner mitzuteilen, wer der Eigentümer des gepfändeten Fahrzeugs ist. Anschliessend hat der Beschwerdegegner den Dritteigentumsanspruch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 106 ff. SchKG abzuklären. 3.1 Der Beschwerdeführer trägt des Weiteren vor, er sei selbständigerwerbend und deswegen auf sein Fahrzeug angewiesen. Er benötige das Fahrzeug, um seine Kunden zu besuchen. Mit diesem Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, wonach Gerätschaften, soweit sie für den Schuldner zur Ausübung des Berufs notwendig sind, unpfändbar sind. 3.2 Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ist nicht jede wirtschaftliche Betätigung schlechthin, sondern nur die Berufstätigkeit im engeren Sinne geschützt. Der Begriff des Berufes setzt die Anwendung persönlicher Fähigkeiten, eigener Arbeitskraft und eigenen Wissens voraus. Objekte, welche der Schuldner jedoch im Rahmen einer Unternehmung verwendet, haben keine Kompetenznatur, auch wenn sie für seinen Betrieb unentbehrlich sind. Bei der Unternehmung spielt der Kapitaleinsatz (zur Beanspruchung der Arbeitskraft Dritter, zur maschinellen Einrichtung etc.) die ausschlaggebende Rolle. Die Unterscheidung hängt im Wesentlichen davon ab, welche Faktoren überwiegen: die persönliche Arbeitskraft des Schuldners oder das Kapital und die fremde Arbeitskraft (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 23 N 20 ff.). Die Betreibungsbehörden haben zunächst zu prüfen, ob eine Unternehmung oder eine Berufstätigkeit vorliegt, und dann im Falle der Berufstätigkeit, welches die hierzu notwendigen Gegenstände sind. Die Notwendigkeit beurteilt sich nicht abstrakt, sondern jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Beim Entscheid darüber, ob ein Gerät für den Schuldner zur Ausübung des Berufs notwendig ist, muss den Erfordernissen einer rationellen und konkurrenzfähigen Berufsausübung Rechnung getragen werden. Ist eine derartige Berufsausübung ohne Auto nicht möglich, ist die Notwen-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht digkeit zu bejahen. Nicht ausreichend für das Vorliegen der Notwendigkeit ist es demgegenüber, wenn die Pfändung des Fahrzeugs dem Schuldner die Arbeit erschweren würde. Der Schuldner ist gehalten, gewisse Unannehmlichkeiten auf sich zu nehmen; erfüllt der öffentliche Verkehr den Zweck in ähnlicher Weise wie das Fahrzeug, fehlt es an der Notwendigkeit. Mit dem Blick auf den Zweck von Art. 92 SchKG, dem Schuldner die Existenz zu sichern, muss sich der von ihm ausgeübte Beruf allerdings auch als wirtschaftlich erweisen. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit ist unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen: Einerseits hinsichtlich der individuellen geschäftlichen Existenzfähigkeit des Schuldners und andererseits bezüglich der allgemeinen Rentabilität des eingesetzten Hilfsmittels. Bei der individuellen geschäftlichen Existenzfähigkeit geht es um die Frage, ob die Berufstätigkeit als Ganzes wirtschaftlich ist. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG hat einen lohnenden, konkurrenzfähigen und nicht einen dauerhaft defizitären Beruf im Auge (BGE 86 III 47 E. 2). Erzielt der Schuldner gar kein Einkommen oder sogar Verluste, fehlt es an der Voraussetzung der individuellen geschäftlichen Existenzfähigkeit. Als unterste Grenze dürfte in der Regel das betreibungsrechtliche Existenzminimum dienen, das der Schuldner aus dem Nettoerlös seiner Berufstätigkeit jedenfalls sollte decken können. Bei der allgemeinen Wirtschaftlichkeit ist zu prüfen, ob sich auch die Verwendung des Fahrzeugs als wirtschaftlich erweist. Die Verwendungskosten des Autos müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit ihm erzielten Ertrag stehen. So hat ein als notwendig bezeichnetes Fahrzeug wenigstens seine eigenen Betriebs-, Abnützungs- und Unkosten wie Garagenmiete zu decken (zum Ganzen vgl. Bettler, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, Die Pfändbarkeit von Fahrzeugen, S. 403 ff.). 3.3 Es ist zu prüfen, ob eine Berufstätigkeit in Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG nachgewiesen wurde und dem gepfändeten Fahrzeug eine Kompetenzqualität zukommt. Der Schuldner weist gar kein Einkommen aus, weswegen es von vornherein an der Voraussetzung der individuellen geschäftlichen Existenzfähigkeit fehlt. Seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass er im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit das Fahrzeug für Kundenbesuche benötige, ist ohne jeden Beweis geblieben. Der Beschwerdeführer hat es zur Geltendmachung seiner Behauptung, dass das Fahrzeug unpfändbar sei, unterlassen, entsprechende Belege einzureichen. Insofern kann nicht beantwortet werden, ob dem gepfändeten Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt, weshalb die vorgenommene Pfändung durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft nicht zu beanstanden ist. Folglich ist die Beschwerde hinsichtlich des Kompetenzcharakters des gepfändeten Fahrzeugs abzuweisen. 4.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berechnung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc., werden zusätzlich zum
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss. 4.2 Die angefochtene Berechnung des Existenzminimums basiert auf dem Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 11. Juni 2018. Das Betreibungsamt Basel- Landschaft legte den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Schuldners auf CHF 3‘680.00 fest und errechnete eine pfändbare Quote des Schuldners von monatlich CHF 212.35. Krankenkassenprämien wurden hierbei nicht in das Existenzminimum einberechnet, da kein Beleg eingereicht wurde, welcher die Bezahlung der Krankenkassenprämie nachweist. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 863.40 einzusetzen seien, da er diese immer bezahlt habe. Er legt den Kontoauszug vom 20. Juni 2018 vor, mit welchem die Zahlung von CHF 863.40 an die Krankenversicherung B.____ in den Monaten April und Mai 2018 sowie die Zahlung von CHF 811.70 an die B.____ in den Monaten Januar bis März 2018 ausgewiesen wird. Hiermit wird jedoch noch keine lückenlose Zahlung von monatlich CHF 863.40 nachgewiesen. Die Pfändung wurde aufgrund der dem Beschwerdegegner bekannten Unterlagen durchgeführt. Da dem Beschwerdegegner kein Beleg über die regelmässig geleistete Krankenkassenprämie vorlag, konnte diese in der Existenzminimumberechnung auch nicht berücksichtig werden. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Grundsätzlich gilt es den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass er – sollte er weiterhin den Kompetenzcharakter des gepfändeten Fahrzeuges sowie die Einberechnung der Krankenkassenprämie in das Existenzminimum geltend machen wollen – beim Betreibungsamt ein begründetes Revisionsgesuch mit den nötigen Belegen, welche den Kompetenzcharakter des Fahrzeuges sowie die lückenlose Bezahlung der Krankenkassenprämien darlegen, einreichen kann. 6. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sind gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V.
Katja Knechtli