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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 24.10.2017 420 17 225

24 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,010 mots·~10 min·6

Résumé

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 24. Oktober 2017 (420 17 225) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel des Schuldners (Art. 46 SchKG); Fixierungswirkung (Art. 53 SchKG)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuarin i.V. Aileen Kreyden

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Dätwyler, Bahnhofplatz 7, 8401 Winterthur, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde A. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 bewilligte die Zivilkreisgerichtspräsidentin A.____ in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamts Basel-Landschaft die provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung gegen B.____ über CHF 13‘538.32 nebst Zins zu 5% vom 15. August 2015 bis zum 8. Juli 2016. In der Folge verlangte A.____ am 31. Oktober 2016 die Fortsetzung der Betreibung, worauf das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 25. November 2016 die Pfändung für den 1. Dezember 2016 ankündigte. Nachdem die Pfändung am angekündigten Datum nicht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht stattfinden konnte, wies das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 9. Januar 2017 das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers mit der Begründung zurück, der Schuldner sei mittlerweile vom bisherigen Wohnort in X.____ nach Y.____ gezogen. Der Gläubiger müsse das besagte Begehren beim Betreibungsamt am neuen Wohnort der Schuldnerschaft einreichen. Am 30. Mai 2017 stellte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Dätwyler, beim Betreibungsamt Basel- Landschaft neuerlich das Fortsetzungsbegehren. Auch dieses Begehren wies das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit Schreiben vom 13. Juni 2017 zurück. Zur Begründung führte es aus, der Schuldner habe sich bei der Gemeinde X.____ definitiv abgemeldet. B. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2017 gelangte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Dätwyler, an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs. Er liess beantragen, die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Betreibung fortzusetzen. Zudem sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Wohnsitzfrage mit der Gemeinde Y.____ geklärt sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, der Schuldner habe keinen Wohnsitz in Y.____ begründet. Wenn weder ein Aufenthaltsort noch ein neuer Wohnsitz eruiert werden könne, sei die Einleitung der Betreibung am letzten bekannten Wohnsitz möglich. Eine Anmeldung bei der Gemeinde sei lediglich ein Indiz für das Bestehen eines Wohnsitzes. C. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2017 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und auf eine Sistierung sei zu verzichten. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Bearbeitung des Fortsetzungsbegehrens falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Kantons Basel-Landschaft, da sich der Schuldner bei der Gemeinde X.____ abgemeldet habe und kein Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft habe ausfindig gemacht werden können. Aufgrund der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens beim Betreibungsamt V.____ im Kanton W.____ könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ebenfalls von der Zuständigkeit des genannten Amtes ausgehe. D. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 28. Juli 2017 an seinen Anträgen der Beschwerdeschrift fest. Er ergänzte, gemäss Art. 53 SchKG sei die Betreibung nach der Pfändungsankündigung am bisherigen Orte fortzusetzen. Da die Pfändung im vorliegenden Verfahren am 25. November 2016 angekündigt worden sei, hätte das Fortsetzungsbegehren nicht mehr zurückgewiesen werden dürfen. Ferner habe er am 22. Februar 2017 ein Akteneinsichtsgesuch beim Betreibungsamt Basel-Landschaft gestellt, welchem bis heute nicht entsprochen worden sei. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. § 11 EG SchKG hält im Übrigen fest, dass sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 (VwVG; SGS 175) richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. Im vorliegenden Fall wird die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 13. Juni 2017 angefochten. Dies stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Gemäss Sendungsverlauf der Schweizerischen Post hat der Schuldner die Rückweisung am 15. Juni 2017 entgegengenommen, sodass die Frist unter Berücksichtigung des Fristenlaufs am Wochenende (Art. 142 Abs. 3 ZPO) am 26. Juni 2017 abgelaufen ist. Durch Aufgabe der Beschwerdeschrift am 26. Juni 2017 bei der Schweizerischen Post hat der Beschwerdeführer die Frist somit gewahrt. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich sodann aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist damit auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hat die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens vom 13. Juni 2017 damit begründet, dass der Schuldner vom bisherigen Wohnort in X.____ weggezogen sei und sich am 13. Juni 2017 definitiv abgemeldet habe. Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, das Fortsetzungsbegehren hätte nicht mehr zurückgewiesen werden dürfen, da das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 25. November 2016 die Pfändung angekündigt habe und gemäss Art. 53 SchKG die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt werde, wenn der Schuldner nach der Pfändungsankündigung seinen Wohnsitz wechselt. Art. 53 SchKG sieht in der Tat eine Fixierungswirkung vor, gemäss welcher ein Wohnsitzwechsel bei der Betreibung auf Pfändung ab Zustellung der gültigen Pfändungsankündigung unbeachtlich ist. Danach ist die Betreibung – selbst wenn der Schuldner seinen Wohnsitz wechselt – am bisherigen Betreibungsort fortzusetzen. Die Pfändungsankündigung vom 25. November 2016 bezog sich jedoch auf das Fortsetzungsbegehren vom 31. Oktober 2016. Dieses wurde mit Entscheid vom 9. Januar 2017 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid nicht angefochten. Er hätte jedoch die mit Entscheid vom 9. Januar 2017 allfällig erfolgte Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit aufgrund Eintritts der Perpetuierungswirkung gemäss Art. 53 SchKG rechtzeitig mit Beschwerde rügen müssen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann er sich nicht mehr auf die (Un)zuständigkeit berufen, da der Rückweisungsentscheid vom 9. Januar 2017 nun in Rechtskraft erwachsen ist (SCHMID, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N 30 zu Art. 46 SchKG). Für das zweite Fortsetzungsbegehren vom 30. Mai 2017, dessen Rückweisung am 13. Juni 2017 vorliegend angefochten wird, wurde hingegen die Pfändung noch nicht angekündigt, sodass diesbezüglich keine Fixierungswirkung eingetreten sein kann. Im Übrigen wäre auch für das erste Fortsetzungsbegehren vom 31. Oktober 2016 eine Fixierungswirkung nur dann anzunehmen, wenn die Pfändungsankündigung gültig erfolgt ist, d.h. dem Schuldner ordnungsgemäss zugestellt worden ist (BGer 7B.241/2005 vom 6. März 2006 E. 3.3). Im vorliegenden Fall kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Zustellung der Pfändungsankündigung vom 25. November 2016 erfolgreich war. Der aktuelle http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Status der Betreibung Nr. 000 lautet gemäss Betreibungsprotokoll „Zahlungsbefehl zugestellt“, was den Schluss nahe legt, dass die Pfändungsankündigung nicht zugestellt wurde, weshalb der Betreibungsort für das erste Fortsetzungsbegehren ohnehin nicht gemäss Art. 53 SchKG perpetuiert worden wäre. Im Ergebnis kann somit auf der Grundlage von Art. 53 SchKG keine Zuständigkeit des Betreibungsamts Basel-Landschaft begründet werden. 3.1 Vorliegend gilt es deshalb weiter zu prüfen, ob das Betreibungsamt Basel-Landschaft zu Recht seine Zuständigkeit in Bezug auf das Fortsetzungsbegehren vom 30. Mai 2017 verneinte, d.h. ob das Betreibungsamt Basel-Landschaft für die Fortsetzung der Betreibung entsprechend dem Fortsetzungsbegehren vom 30. Mai 2017 zuständig ist. Gemäss Art. 46 SchKG ist ein Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben (SCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 46 SchKG). Der Wohnsitzbegriff bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Danach befindet sich der Wohnsitz am Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Unter Berücksichtigung der gesamten Lebensverhältnisse ist zu entscheiden, wo sich der berufliche, soziale und private Lebensmittelpunkt befindet. Indizien für die Wohnsitzbestimmung sind der Ort der Schriftenhinterlegung und derjenige des familiären Umfelds und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ferner ist zu berücksichtigen, wo die Steuern gezahlt werden und wo das Stimmrecht ausgeübt wird (JEANNERET/STRUB, Kurzkommentar SchKG I, 2. Aufl. 2014, N 3 ff. zu Art. 46 SchKG; SCHMID, a.a.O., N 44 zu Art. 46 SchKG). Der Gläubiger muss zwar dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zum Wohnsitz des Schuldners machen. Behauptet der Schuldner aber einen von den Angaben des Gläubigers abweichenden Wohnsitz, so ist der Schuldner hierfür beweispflichtig (JEANNERET/ STRUB, a.a.O., N 6 zu Art. 46 SchKG; SCHMID, a.a.O., N 11 zu Art. 48 SchKG). 3.2 Indem das Betreibungsamt Basel-Landschaft das Fortsetzungsbegehren vom 30. Mai 2017 mit der Begründung ablehnt, der Schuldner habe sich in X.____ definitiv abgemeldet, verkennt es vorab, dass der Ort der Hinterlegung der Schriften lediglich ein Indiz zur Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist. Es muss vielmehr ermittelt werden, ob der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich verlegt hat. Selbst wenn der Schuldner seinen festen Wohnsitz aufgegeben hätte, kann er aber an seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden, solange kein neuer Wohnsitz nachgewiesen oder vom Schuldner mitgeteilt wurde und derselbe unbekannten Aufenthalts ist (BGE 120 III 110 E. 1b; JEANNERET/STRUB, a.a.O., N 6 zu Art. 46 SchKG; SCHMID, a.a.O., N 58 f. zu Art. 46 SchKG). In einem solchen Fall kann der Gläubiger den neuen Wohnsitz des Schuldners gar nicht ausfindig machen. Folglich hat das Betreibungsamt Betreibungshandlungen am Betreibungsort des bisherigen Wohnsitzes vorzunehmen, sofern keine Umstände vorliegen, die den Fortbestand des Schweizer Wohnsitzes ausschliessen (BGE 120 III 110 E. 1b). Vorliegend kann nicht abschliessend bestimmt werden, ob der Schuldner tatsächlich seinen Wohnsitz aufgegeben und einen neuen begründet hat. Hierzu ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Schuldner den Wohnsitz in X.____ nie bestritten hat und die Begründung eines neuen Wohnsitzes nie behauptet, mitgeteilt oder gar bewiesen hat, dies, obwohl er dafür beweispflichtig ist (vgl. oben E. 3.1; JEANNERET/ STRUB, a.a.O., N 6 zu Art. 46 SchKG). Ferner handelt es sich bei der neuen Adresse in Y.____ lediglich um eine care of-Adresse. Schliesslich hat sich der Schuldner nicht selbst umgemeldet. Vielmehr wurde er von der Gemeinde X.____ abgemeldet, da sich sowohl der Schuldner als auch dessen Ehefrau offenbar weigerten, die Abmeldung vorzunehmen. Dies ergibt sich aus zwei E-Mails http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Gemeinde X.____ vom 7. und 8. Dezember 2016, in welchen Herr Spörri der Gemeindeverwaltung X.____ ausführt: „Ich habe C.____ aufgefordert, dass sie ihren Mann bei der Gemeinde abmeldet. Leider hat sie dies bis heute noch nicht gemacht.“ Am Folgetag schreibt er: „B.____ wurde in der EWK per 31.12.2016 (…) an den Z.____weg 6c, Y.____ abgemeldet. (…). Ich habe alles organisiert, C.____ zwar informiert, aber sie musste nichts unterschreiben und halte auch den Kopf dafür hin, wenn B.____ allenfalls ausruft.“ Aufgrund all dieser Indizien kann somit festgehalten werden, dass einerseits unklar ist, ob der Schuldner seinen Wohnsitz in X.____ überhaupt aufgegeben hat und andererseits auch, ob er in Y.____ einen neuen begründet hat. Den vom Gläubiger behaupteten Wohnsitz in X.____ hat er nie bestritten und die Umstände des Falles schliessen X.____ als Wohnsitz jedenfalls nicht aus. Aus diesen Gründen kann der Schuldner im vorliegenden Fall an seinem bisherigen Wohnsitz in der Schweiz, d.h. in X.____, betrieben werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Schuldner – wie vom Beschwerdeführer behauptet, aber nicht bewiesen (Ziff. 5 der Beschwerde) – inzwischen wieder in X.____ angemeldet ist. Entsprechend ist das Betreibungsamt Basel-Landschaft für die Fortsetzung der Betreibung Nr. 000 örtlich zuständig und es hat zu Unrecht das Fortsetzungsbegehren mit Schreiben vom 13. Juni 2017 zurückgewiesen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4. Abschliessend bleibt zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer auch insofern Recht zu geben ist, als ihm zwingend und innert angemessener Frist Akteneinsicht zu gewähren gewesen wäre. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Akteneinsichtsrechts unabdingbar dafür ist, damit die betroffene Partei in Kenntnis aller Umstände Beschwerde erheben kann. 5. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Rückweisungsentscheid des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 13. Juni 2017 aufgehoben. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Betreibung Nr. 000 fortzusetzen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V.

Aileen Kreyden

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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