Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 26. Juli 2016 (420 16 148) ___________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erklärung des Rechtsvorschlages durch E-Mail
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Helena Hess, Richterin Susanne Afheldt, Aktuarin i.V. Lorena Steiner
Parteien A.____, p.Adr. B.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde in Betreibung Nr. 000 A. Am 2. März 2016 erliess das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf Begehren des Gemeindesteueramtes Surses unter der Nummer 000 einen Zahlungsbefehl gegen A.____. Dieser Zahlungsbefehl wurde laut Betreibungsprotokoll des Betreibungsamtes Basel-Landschaft am 4. Mai 2016 an den Schuldner, beziehungsweise seinen Vertreter, zugestellt. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 liess das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Schuldner wissen, dass sein Rechtsvorschlag am 17. Mai 2016, welcher per E-Mail erfolgt sei, verspätet erhoben worden sei und nicht mehr berücksichtigt werden könne.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde vom 30. Mai 2016 gelangte der Schuldner, vertreten durch B.____, an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er führte im Wesentlichen aus, der Rechtsvorschlag sei zuzulassen, da er innert der zehntägigen Frist erfolgt sei. So sei die Zustellung des Zahlungsbefehls am 4. Mai 2016 erfolgt, womit die Frist am 5. Mai 2016 zu laufen begonnen und am 14. Mai 2016 geendet habe, sich jedoch aufgrund dessen, dass es sich dabei um einen Samstag, und beim Montag, dem 16. Mai 2016 um einen Feiertag (Pfingstmontag) gehandelt habe, bis zum 17. Mai 2016 verlängert habe. C. In der Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, es sei die Beschwerde gutzuheissen. Dazu führt es aus, der Rechtsvorschlag des Schuldners am 17. Mai 2016 sei innert Frist erfolgt. Die Frist habe am Samstag vor Pfingsten geendet und sei aufgrund des genannten Feiertages bis Dienstag, den 17. Mai 2016, verlängert worden. Man könne sich jedoch die Frage stellen, ob mit dem Erheben des Rechtsvorschlags per E-Mail die Formvorschriften eingehalten worden seien. Gemäss Einschätzung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft könne ein Rechtsvorschlag per E-Mail berücksichtigt werden, da der Rechtsvorschlag auch mündlich erhoben werden könne. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Geprüft werden können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens. Der Entscheid des Betreibungsamtes, ob der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben wurde, unterliegt der betreibungsrechtlichen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel- Landschaft dem Schuldner am 18. Mai 2016 mitgeteilt, dass er den Rechtsvorschlag verspätet erhoben habe und dieser nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Beschwerde, welche am 30. Mai 2016 der Post übergeben wurden, ist demnach in Anwendung von Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO rechtzeitig erfolgt und die Beschwerdefrist eingehalten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2.1 Das Betreibungsamt Basel-Landschaft teilte dem Schuldner am 18. Mai 2016 mit, dass sein Rechtsvorschlag vom 17. Mai 2016 in der Betreibung Nr. 000 verspätet erhoben worden sei und nicht mehr berücksichtigt werden könne. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags mit Versendung einer E-Mail am 17. Mai 2016 gewahrt habe, da sich die massgebliche Frist durch den Pfingstmontag bis zum nachfolgenden Werktag verlängert habe. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft räumt dazu in seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 ein, die per E-Mail erhobene Beschwerde (offensichtlich gemeint: Rechtsvorschlag) sei innert Frist erfolgt, wobei einzig fraglich erscheine, ob die Formvorschriften eingehalten seien. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Nach erfolgter Zustellung kann der Rechtsvorschlag nicht mehr gegenüber der Post als Zustellerin des Zahlungsbefehls erhoben werden, indem der Zahlungsbefehl mit der Rechtsvorschlagserklärung an den nächsten Schalter gebracht wird. Die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags muss vielmehr der Post frankiert zur Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt übergeben werden, und zwar spätestens bis zum letzten Tag der laufenden Frist. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V. mit Art. 142 Abs. 3 ZPO). Nebst der Einreichung auf postalischem Weg und am Schalter des Betreibungsamtes kann auch die Benützung des Briefkastens des Betreibungsamtes fristwahrend sein. Die gültige Erhebung des Rechtsvorschlags und die Fristeinhaltung hat im Zweifelsfall der Schuldner zu beweisen. Was das Beweismass betrifft, ist umstritten, in welchem Ausmass der Betriebene beweisen muss, dass er rechtsgültig und fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben hat. Nach der Praxis der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs muss der Schuldner seine entsprechenden Behauptungen qualifiziert glaubhaft machen, so dass sie als sehr wahrscheinlich begründet erscheinen. Es soll weder der strikte Beweis, der vom Schuldner in den meisten Fällen schwer zu erbringen ist, erforderlich sein, noch eine einfache Glaubhaftmachung nach dem Prinzip „in dubio pro debitore“ genügen (KGE BL 420 15 325 vom 3. November 2015). 2.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass das Betreibungsamt Basel- Landschaft am 16. März 2016 einen Zahlungsbefehl unter der Betreibungs-Nummer 000 gegen den Schuldner ausstellte. Dieser Zahlungsbefehl wurde laut Betreibungsprotokoll des Betreibungsamtes Basel-Landschaft am 4. Mai 2016 an den Schuldner zugestellt. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hielt in seiner Verfügung vom 18. Mai 2016 dafür, der Schuldner habe am 17. Mai 2016 verspätet Rechtsvorschlag erhoben. Der Beschwerdeführer moniert, er habe am 17. Mai 2016 innert der gesetzlichen Frist Rechtsvorschlag erhoben. Nachdem der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2016 zugestellt wurde, endete die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages am Samstag, 14. Mai 2016, worauf sich diese gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO bis zum Dienstag, 17. Mai 2016 verlängerte, da es sich beim Pfingstmontag, 16. Mai 2016, um einen kantonalen Feiertag handelt. Dies wird so auch in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft eingeräumt. Der Rechtsvorschlag ist folglich innert der gesetzlichen Frist erfolgt. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob mit der Erhebung des Rechtsvorschlages per E-Mail vom 17. Mai 2016 die Formvorschriften gewahrt wurden, zumal der Rechtsvorschlag weder mündlich noch auf postalischem Weg erhoben wurde. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft führt dazu aus, dass zur Erhebung des Rechtsvorschlages keine gesonderten Formvorgaben bestehen würden, da ein Rechtsvorschlag auch mündlich erhoben werden könne. Im Zusammenhang mit einem Rechtsvorschlag per Telefax hat das Bundesgericht festgehalten, es seien die geltenden Grundsätze für den telefonisch erklärten Rechtsvorschlag sinngemäss anwendbar, womit ein Rechtsvorschlag per Telefax zulässig sei, wenn keine Zweifel bezüglich der Identität des Erklärenden bestehen würden (BGE 127 III 181, E. 4b). Bei einem Rechtsvorschlag per E-Mail sollen die gleichen Grundsätze Anwendung finden. So ist ein per E-Mail erhobener Rechtsvorschlag formgültig, wenn keine Zweifel bezüglich der Idenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tität des Erklärenden bestehen (ZBJV 138/2002, S. 267). Da das Betreibungsamt Basel- Landschaft den am 17. Mai 2016 per E-Mail erhobenen Rechtsvorschlag dem Beschwerdeführer zuordnen konnte, erfolgte die Erhebung des Rechtsvorschlages formgültig. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen und festzustellen, dass der Schuldner in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gültig Rechtsvorschlag erhoben hat. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 18. Mai 2016 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Schuldner in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gültig Rechtsvorschlag erhoben hat. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Präsident
Roland Hofmann Aktuarin i.V.
Lorena Steiner
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