Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.07.2016 420 16 139

26 juillet 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,041 mots·~5 min·9

Résumé

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Kostenlose schriftliche Betreibungsregisterauskunft (Art. 12a Abs. 3 GebV SchKG)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 26. Juli 2016 (420 16 139) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Kostenlose schriftliche Betreibungsregisterauskunft (Art. 12a Abs. 3 GebV SchKG)

Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Susanne Afheldt (Referentin), Richterin Helena Hess; Aktuar Andreas Linder

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde A. Am 4. Mai 2016 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft der A.____ mit Sitz in X.____ für einen schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister CHF 18.00 in Rechnung. B. Mit Beschwerde vom 12. Mai 2016 gelangte die A.____ an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte die Aufhebung der Rechnung vom 4. Mai 2016. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, um im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Klage betreffend Kindesunterhalt an die notwendigen Informationen zu gelangen, habe man die Amtshilfe des Betreibungsamtes Basel-Landschaft beansprucht. Die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ habe in dieser Sache den Sachverhalt zu ermitteln, weshalb man einen Auszug aus dem Betreibungsregister verlangt habe. Die Behörden und Organe des Kantons Basel- Landschaft seien gemäss Sozialhilfegesetz zur Auskunft verpflichtet. Es seien keine Einschränkungen des Informations- und Datenaustausches mit ausserkantonalen Behörden vorgesehen. C. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft beantragte mit der Vernehmlassung vom 26. Mai 2016, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Die Gebühr für die Ausstellung eines schriftlichen Auszuges aus dem Betreibungsregister betrage CHF 17.00. Hinzu komme die Gebühr für den Versand, welche in Art. 12a Abs. 2 GebV SchKG pauschal mit einer Gebühr von CHF 18.00 definiert werde. Behörden seien nur dann von den Gebühren gemäss der massgeblichen Gebührenverordnung befreit, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe. Eine solche sei dem Betreibungsamt vorliegend weder bekannt, noch durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht worden. Erwägungen 1. Angefochten ist die Gebührenrechnung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 4. Mai 2016, mit welcher der A.____ als Gesuchstellerin ein Betrag in Höhe von CHF 18.00 für eine schriftliche Betreibungsregisterauskunft in Rechnung gestellt wurde. Gemäss Art. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) überwacht die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Anwendung der besagten Verordnung. Die Beschwerde ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben. Die Beschwerde muss grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Rechnungsverfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde, welche am 12. Mai 2016 der Post übergeben wurden, ist allemal rechtzeitig erfolgt und die Beschwerdefrist eingehalten. Die Beschwerdeführerin als Adressatin der Rechnung ist zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2.1 Das Betreibungsamt Basel-Landschaft stützt die angefochtene Gebührenverfügung auf Art. 12a GebV SchKG. Nach dieser Bestimmung beträgt die Gebühr für einen schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister unabhängig von der Seitenzahl pauschal 17 Franken (Abs. 1). Wird der Registerauszug dem Antragsteller per Post, Fax oder elektronisch zugestellt, so beträgt die Gebühr inklusive Zustellung 18 Franken (Abs. 2 Satz 1). Die Beschwerdeführerin hält sinngemäss dafür, dass vorliegend für den schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister keine Kosten erhoben werden dürften, da Behörden gemäss kantonalem Sozialhilfegesetz zur Auskunft verpflichtet seien. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft entgegnet, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine Befreiung von der besagten Gebühr. 2.2 Staatliches Handeln ist grundsätzlich kostenpflichtig. Soweit weder das SchKG selber – so zum Beispiel in Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5, Art. 67 Abs. 3, Art. 74 Abs. 3, Art. 88 Abs. 3 oder in Art. 179 SchKG - noch die Gebührenverordnung (Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG) Ausnahmen vorsehen, unterstehen auch die Verrichtungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zwangsvollstreckung der Gebührenpflicht. Die entsprechenden Gebühren und Entschädigungen richten sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt das Verursacherprinzip, wonach derjenige die entstandenen Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat (Art. 13 GebV SchKG; und zum Ganzen EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N 6 zu Art. 16). Seit dem 1. Februar 2016 hält Art. 12a Abs. 3 GebV SchKG ausdrücklich fest, dass für den schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister von den betreffenden Behörden keine Gebühr erhoben wird, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass gegenüber Gerichts- und Verwaltungsbehörden Auskunft zu erteilen ist (vgl. AS 2016 S. 275). Im Gegensatz zur alten Fassung von Art. 12a Abs. 3 GebV SchKG wird nunmehr nicht mehr vorausgesetzt, dass im massgeblichen Erlass die Unentgeltlichkeit der Auskunft vorgesehen sein muss. Nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der besagten Bestimmung ist allerdings für den gebührenbefreiten schriftlichen Betreibungsregisterauszug zwingend eine gesetzliche Grundlage in einem formellen Bundesgesetz verlangt. Dies betrifft namentlich die Rechtshilfe im Strafverfahren gemäss Art. 358 Abs. 1 StGB, die Auskunft gegenüber den Sozialversicherungen gemäss Art. 32 Abs. 1 ATSG, die Auskunft an die ESTV gemäss Art. 75 Abs. 2 MWSTG sowie die Auskunft an die Steuerbehörden gemäss Art. 112 Abs. 1 i.V. mit Art. 112a Abs. 3 DBG. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, gestützt auf das Sozialhilfegesetz des Kantons Basel-Landschaft hätte das Betreibungsamt keine Kosten erheben dürfen. § 38c des Sozialhilfegesetzes (SGS 850) statuiert zwar, dass die Behörden und Organe des Kantons Auskünfte erteilen zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse von Personen, die Unterstützung beantragen oder beanspruchen, soweit die Informationen nicht bei der Person beschafft werden können. Der angeführte Erlass vermag allerdings als kantonales Gesetz der Beschwerdeführerin keinen Anspruch für gebührenfreie Auskünfte aus dem Betreibungsregister zu verschaffen. Eine anderweitige Grundlage in einem Bundesgesetz wird weder angerufen, noch ist eine solche für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ersichtlich. Zumal auch die Höhe der Gebühr für die schriftliche Auskunft den Vorgaben von Art. 12a Abs. 2 Satz 1 der Gebührenverordnung entspricht, ist ein Fehlverhalten im Sinne einer Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit des Betreibungsamtes Basel-Landschaft zusammengefasst nicht erkennbar. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident

Roland Hofmann Aktuar

Andreas Linder

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

420 16 139 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.07.2016 420 16 139 — Swissrulings