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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.01.2016 420 15 431 (420 2015 431)

26 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,208 mots·~6 min·1

Résumé

Pfändungsvollzug

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 26. Januar 2016 (420 15 431) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Voraussetzungen des Pfändungsanschlusses

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 19. November 2015

A. Der auf Betreibungsbegehren der Einwohnergemeinde B.____ vom Betreibungsamt Basel-Landschaft ausgestellte Zahlungsbefehl Nr. 000 für eine Forderung von CHF 109.70 für Verzugszinsen Steuerrechnung zuzüglich CHF 20.00 für bisherige Bezugskosten wurde dem Schuldner am 13.07.2015 zugestellt. Der Schuldner erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 29.09.2015 wurde der Ein-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht wohnergemeinde B.____ für eine Forderung von CHF 109.70 die definitive Rechtsöffnung bewilligt. Für die Mehrforderung von CHF 20.00 wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Ferner wurde der Schuldner verurteilt, der Gläubigerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 33.30 sowie die Rechtsöffnungskosten von CHF 150.00 zu bezahlen, und die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass sie für diese Beträge ebenfalls die Fortsetzung der Betreibung verlangen könne. Am 23.10.2015 tätigte der Schuldner beim Betreibungsamt Basel-Landschaft eine Einzahlung von CHF 142.00 für die Betreibung Nr. 000, wofür ihm die Quittung Nr. 000 ausgestellt wurde. Mit Schreiben vom 19.11.2015 wurde dem Schuldner in der Betreibung Nr. 000 der Vollzug der Pfändung für eine Forderung von CHF 109.70 zuzüglich bisheriger Bezugskosten von CHF 20.00 und Amtskosten des Betreibungsamtes Basel-Landschaft von CHF 67.30 unter Anrechnung einer Zahlung des Schuldners von CHF 168.00 sowie der Anschluss an die Pfändungsgruppe Nr. 000 mitgeteilt. B. Mit Eingabe vom 23.11.2015 erhob der Schuldner Beschwerde gegen die Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 19.11.2015. Die Mitteilung des Pfändungsanschlusses enthalte als Forderung auch CHF 20.00 bisherige Bezugskosten, obwohl der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft Ost für diesen Betrag die Rechtsöffnung abgewiesen habe. Zudem sei ihm der Vollzug der Pfändung mitgeteilt worden, ohne diese vorgängig anzukündigen und ohne ihn zur Pfändung vorzuladen. Er habe am 23.11.2015 beim Betreibungsamt die Rechtsöffnungskosten von CHF 150.00 begleichen wollen in der Befürchtung, das komme falsch heraus. Direkt der Gläubigerin zu bezahlen, sei falsch, weil auf dem Einzahlungsschein eine genaue Zuordnung nicht möglich sei. Er verlange vom Betreibungsamt zudem, dass die von ihm geleistete Zahlung von CHF 142.00 mit Quittung Nr. 000 richtig verbucht werde. C. Mit Vernehmlassung vom 07.12.2015 beantragte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Dass das Betreibungsamt dem Schuldner am 19.11.2015 den Anschluss an eine bereits laufende Lohnpfändung mitgeteilt habe, sei üblich. Die Rüge der unterlassenen Pfändungsankündigung resp. Vorladung zur Pfändung komme nicht zum Tragen, da es sich um keinen neuen Vollzug handle. Der Betrag von CHF 142.00 sei bereits anlässlich der Einzahlung richtig eingebucht und der Betreibung Nr. 000 gutgeschrieben worden. In dieser Betreibung bestehe jedoch noch eine Restschuld von CHF 34.00, weshalb sie nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens in die Pfändungsgruppe Nr. 000 gefallen sei und dort partizipiere. D. Mit Verfügung vom 10.12.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Aktenzirkulation bei den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde angeordnet. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die am 24.11.2015 der Schweizerischen Post über-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gebene Beschwerde gegen die Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 19.11.2015 ist somit rechtzeitig erfolgt. Die Mitteilung des Pfändungsanschlusses stellt eine anfechtbare Verfügung dar (BSK SchKG I-Jent-Sörensen, Art. 110 N 19; BGE 81 III 114 E. 4). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Rechtsöffnungskosten beim Betreibungsamt bezahlen wollen und eine Bezahlung direkt an die Gläubigerin sei mangels der Möglichkeit der korrekten Zuordnung auf dem Einzahlungsschein der Gläubigerin nicht zielführend, liegt hingegen gar keine anfechtbare Verfügung des Betreibungsamtes vor. Deshalb ist auf diese Rügen des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Ferner ist aktenkundig, dass die Einzahlung des Schuldners vom 23.10.2015 von CHF 142.00 mit Quittung Nr. 000 vom Betreibungsamt korrekt zugunsten der Betreibung Nr. 000 verbucht worden ist. Diesbezüglich ist somit kein Rechtsschutzinteresse des Schuldners mehr auszumachen, weshalb auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 90 SchKG wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt. Gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Die Pfändungsankündigung ist Voraussetzung dafür, dass der anschliessende Pfändungsvollzug später nicht mehr angefochten werden kann. Sie ist u.a. auch nötig für die Ergänzungspfändung aufgrund einer Anschlusspfändung (BSK SchKG I-Lebrecht, Art. 90 N 3). Im vorliegenden Fall ist das Betreibungsamt zum Schluss gekommen, dass für einen Anschluss der Betreibung Nr. 000 an die Pfändungsgruppe Nr. 000 eine Ergänzungspfändung nicht nötig ist. Mangels Vornahme einer Ergänzungspfändung war deshalb eine Pfändungsankündigung nicht notwendig, sondern das Betreibungsamt konnte sich mit einer schriftlichen Mitteilung des Pfändungsanschlusses begnügen. Der Beschwerdeführer stösst folglich mit seiner Rüge der Verletzung der entsprechenden Gesetzesvorschriften ins Leere. 3. Gemäss Art. 110 Abs. 1 SchKG nehmen Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. Die Einhaltung der Frist ist keineswegs die einzige Voraussetzung des Pfändungsanschlusses. Erste Voraussetzung ist vielmehr, dass das Fortsetzungsbegehren überhaupt zulässig ist. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Rechtsvorschlag des Schuldners noch nicht beseitigt ist. Je nach Ergebnis dieser Prüfung hat das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen (BGE 81 III 114 E. 4). Für die von der Gläubigerin geltend gemachten bisherigen Bezugskosten von CHF 20.00 ist der Rechtsvorschlag gemäss Urteil des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 29.09.2015 nicht beseitigt worden. Das Betreibungsamt hätte für diesen Betrag die Pfändung nicht vollziehen und diesen Betrag auch nicht unter dem Forderungsgrund in der Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 19.11.2015 aufführen dürfen. Der Beschwerdeführer dringt somit in diesem Punkt mit seiner Beschwerde durch. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft ist daher anzuweisen, den Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. 000 für die bisherigen Bezugskosten von CHF 20.00 aufzuheben und die Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 19.11.2015, die Betreibungsabrechnung vom 07.12.2015 sowie die Gruppen-Abrechnung vom 07.12.2015 entsprechend zu korri-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gieren (Streichung der Position 2 resp. Reduktion der Totals der Forderungen der Gläubigerin in Betreibung Nr. 000 auf CHF 109.70). 4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Basel-Landschaft ist angewiesen, den Pfändungsvollzug in der Betreibung Nr. 000 für die bisherigen Bezugskosten von CHF 20.00 aufzuheben und die Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 19.11.2015, die Betreibungsabrechnung vom 07.12.2015 sowie die Gruppen-Abrechnung vom 07.12.2015 entsprechend zu korrigieren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Hansruedi Zweifel

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