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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.11.2015 420 15 325 (420 2015 325)

3 novembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,302 mots·~7 min·3

Résumé

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 3. November 2015 (420 15 325) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Beweis der Fristeinhaltung zur Erhebung des Rechtsvorschlags

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Beweis der Fristeinhaltung für Rechtsvorschlag A. Am 3. August 2015 erliess das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf Begehren der B.____ AG unter der Nummer 000 einen Zahlungsbefehl gegen A.____. Dieser Zahlungsbefehl wurde laut Bescheinigung am 19. August 2015 an den Schuldner zugestellt. Mit Verfügung vom 3. September 2015 liess das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Schuldner wissen, dass sein Rechtsvorschlag verspätet erhoben worden sei und nicht mehr berücksichtigt werden könne.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde vom 11. September 2015 gelangte der Schuldner an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er führte im Wesentlichen aus, er habe den Zahlungsbefehl in der fraglichen Betreibung am 19. August 2015 am Postschalter in X.____ in Empfang genommen. Am Samstag, 29. August 2015, habe er das Formular mit dem Rechtvorschlag unterschrieben in einen Briefumschlag gesteckt und mit 85 Rappen frankiert. Den Brief habe er anschliessend um zirka 09.30 Uhr in Y.____ bei der Post abgegeben. Das Betreibungsamt habe ihm mitgeteilt, dass der Rechtsvorschlag erst am 2. September 2015 erhoben worden sei und habe dabei auf den Eingang des Briefes abgestellt. Seines Erachtens sei die Frist mit der Postaufgabe gewahrt. C. In der Vernehmlassung vom 28. September 2015 räumte das Betreibungsamt Basel- Landschaft ein, dass der massgebliche Zahlungsbefehl dem Schuldner am 19. August 2015 zugestellt worden sei, worauf dieser am 29. August 2015 Rechtsvorschlag erhoben haben will. Das entsprechende Schreiben sei am 2. September 2015 beim Betreibungsamt eingegangen. Bedauerlicherweise sei bei der Erfassung des Rechtsvorschlags der Briefumschlag nicht mehr vorhanden gewesen, so dass man vermutet habe, das Schreiben mit dem Rechtsvorschlag sei in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen worden. Aus diesem Grund sei der Eingang des Rechtsvorschlags beim Betreibungsamt per 2. September 2015 und damit als verspätet registriert worden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erachte man insgesamt aber als realistisch und empfinde es als störend, wenn sich der Schuldner den Verlust des Briefumschlags durch das Betreibungsamt vorhalten lassen müsse. Es werde daher beantragt, die Beschwerde gutzuheissen. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Geprüft werden können nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens. Der Entscheid des Betreibungsamtes, ob der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben wurde, unterliegt der betreibungsrechtlichen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel- Landschaft dem Schuldner am 3. September 2015 mitgeteilt, dass er den Rechtsvorschlag verspätet erhoben habe und dieser nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Beschwerde, welche am 12. September 2015 der Post übergeben wurden, ist demnach rechtzeitig erfolgt und die Beschwerdefrist eingehalten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2.1 Am 3. September 2015 teilte das Betreibungsamt Basel-Landschaft dem Schuldner mit, dass sein Rechtsvorschlag vom 2. September 2015 in der Betreibung Nr. 000 verspätet erhoben worden sei und nicht mehr berücksichtigt werden könne. Der Beschwerdeführer ist der An-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicht, dass er die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags mit der Aufgabe einer B-Post Sendung am Samstag, 29. August 2015, gewahrt habe. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft räumt ein, den Briefumschlag mit dem Rechtsvorschlag des Schuldners nicht aufbewahrt zu haben. Da die Schilderung des Beschwerdeführers glaubhaft erscheine, sei der Rechtsvorschlag als rechtzeitig erhoben zu betrachten. 2.2 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies gemäss Art. 74 Abs. 1 SchKG sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären. Nach erfolgter Zustellung kann der Rechtsvorschlag nicht mehr gegenüber der Post als Zustellerin des Zahlungsbefehls erhoben werden, indem der Zahlungsbefehl mit der Rechtsvorschlagserklärung an den nächsten Schalter gebracht wird. Die schriftliche Erklärung des Rechtsvorschlags muss vielmehr der Post frankiert zur Weiterleitung an das zuständige Betreibungsamt übergeben werden, und zwar spätestens bis zum letzten Tag der laufenden Frist. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V. mit Art. 142 Abs. 3 ZPO). Nebst der Einreichung auf postalischem Weg und am Schalter des Betreibungsamtes kann auch die Benützung des Briefkastens des Betreibungsamtes fristwahrend sein. Die gültige Erhebung des Rechtsvorschlags und die Fristeinhaltung hat im Zweifelsfall der Schuldner zu beweisen. Was das Beweismass betrifft, ist umstritten, im welchem Ausmass der Betriebene beweisen muss, dass er rechtsgültig und fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben hat. Nach der Praxis der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs muss der Schuldner seine entsprechenden Behauptungen qualifiziert glaubhaft machen, so dass sie als sehr wahrscheinlich begründet erscheinen. Es soll weder der strikte Beweis, der vom Schuldner in den meisten Fällen schwer zu erbringen ist, erforderlich sein, noch eine einfache Glaubhaftmachung nach dem Prinzip „in dubio pro debitore“ genügen. 2.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass das Betreibungsamt Basel- Landschaft am 3. August 2015 einen Zahlungsbefehl unter der Betreibungs-Nummer 000 gegen den Schuldner ausstellte. Dieser Zahlungsbefehl wurde laut Bescheinigung am 19. August 2015 an den Schuldner zugestellt. Der Beschwerdeführer behauptet, die Erklärung des Rechtsvorschlags mit einer B-Post Sendung am Samstag, 29. August 2015, bei der Post aufgegeben zu haben. Der entsprechende Beweis für die Fristeinhaltung obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer. Das Betreibungsamt hat allerdings den Eingang von Eingaben festzustellen und darüber Protokoll zu führen (Art. 8 SchKG); namentlich ist das Datum der Erhebung des Rechtsvorschlags im Betreibungsbuch festzuhalten (vgl. Art. 10 VFRR; SR 281.31). Insoweit trifft es bei der Beweiserhebung eine Mitwirkungspflicht, wenn eine Frist mit der postalischen Einreichung einer Eingabe gewahrt werden kann. In diesem Zusammenhang gehört es zur richtigen Amtsbesorgung, den Briefumschlag mit der Erklärung des Rechtsvorschlags einstweilen aufzubewahren. Damit darf auch der Betriebene rechnen, der den Rechtsvorschlag nicht mittels Einschreiben dem Betreibungsamt übermittelt. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft räumt denn auch ein, dass bei der Erfassung des Rechtsvorschlags der Briefumschlag, in welchem die Erklärung des Rechtsvorschlages übermittelt worden sei, nicht mehr vorhanden gewesen sei und man von einem Einwurf in den Briefkasten des Amtes am 2. September 2015 ausgegangen sei. Es könne deshalb vorliegend nicht nachgewiesen werden, ob der Beschwerdeführer seine Ein-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gabe tatsächlich am 29. August 2015 der Post zur Zustellung an das Betreibungsamt übergeben habe. Indes darf dieser Beweisnotstand nach dem Gesagten nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen, ist das Betreibungsamt doch seinen Pflichten eingestandenermassen nicht nachgekommen. Da somit keine Tatsachen gegen die schlüssigen Behauptungen des Beschwerdeführers sprechen, ist darauf abzustellen, dass er den Rechtsvorschlag am 29. August 2015 auf postalischem Weg eingereicht hat. Folglich ist davon auszugehen, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden ist. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Schuldner in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel- Landschaft gültig Rechtsvorschlag erhoben hat. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht vorgesehen. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 3. September 2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Schuldner in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gültig Rechtsvorschlag erhoben hat. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Präsident

Thomas Bauer Aktuar

Andreas Linder

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