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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.07.2015 420 15 156 (420 2015 156)

14 juillet 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,881 mots·~9 min·3

Résumé

Pfändungsvollzug

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 14. Juli 2015 (420 15 156) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändbarkeit eines Fahrzeugs

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richterin Susanne Afheldt; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug / Pfändbarkeit eines Fahrzeugs A. Am 26. Februar 2015 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen A. ____, wohnhaft in X. ____ die Pfändung. Im Pfändungsprotokoll wurde festgehalten, der Schuldner habe kürzlich die A. ____ + Partner GmbH übernommen. Die Auftragslage sei noch unklar. Da kein pfändbares Einkommen vorhanden sei, würden seine Stammanteile der Gesellschaft gepfändet. In der Folge belegte das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit Pfändungsverfügung vom 12. Mai 2015 den Personenwagen Subaru Outback 2.5 4WD, Fahrgestell-Nr. 000, mit den Kontrollschildern BL 000 mit Beschlag und forderte den Schuldner auf, das besagte Fahrzeug

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis 20. Mai 2015 auf dem Parkplatz des Betreibungs- und Konkursamt Basel-Landschaft in Liestal abzustellen. Der Fahrzeugausweis und die Schlüssel seien am Schalter des Betreibungsamtes zu hinterlegen. Ab Erhalt dieser Verfügung sei er nicht mehr befugt, wirtschaftlich über das Fahrzeug zu verfügen. B. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 gelangte A. ____ mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er teilte im Wesentlichen mit, das gepfändete Automobil sei bereits 16 Jahre alt und somit kein Wertgegenstand mehr. Allerdings habe das Fahrzeug für ihn existentiellen Wert im Zusammenhang mit seiner Arbeit, da er sich in der ganzen Schweiz fortbewegen müsse. Zurzeit bearbeite er eine unfertige Baustelle in Y. ____ und in Z. ____. Im Weiteren müsse er täglich Ingenieur- und Architekturbüros besuchen, um dort das Produkt des Unternehmens vorzuführen. Falls ihm das Fahrzeug weggenommen werde, entziehe man ihm die Existenzgrundlage, damit die Möglichkeit, Aufträge zu akquirieren und seiner Arbeit nachzugehen. Er ersuche folglich darum, die Pfändungsverfügung aufzuheben. C. In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2015 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, die Beschwerde des Schuldners sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer rüge nicht die Pfändungsverfügung vom 12. Mai 2015 als solche, sondern mache geltend, dass er sein Fahrzeug für die Arbeit brauche. Diese Aussage widerspreche den Feststellungen des Betreibungsamtes anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 26. Februar 2015. Damals habe der Schuldner ausgeführt, die Unternehmung A. ____ + Partner GmbH übernommen zu haben, jedoch noch keine Angaben zur Auftragslage machen zu können. Er habe weiter angegeben, sich keinen Lohn auszuzahlen. Zudem stehe das gepfändete Fahrzeug im Eigentum des Schuldners und nicht der A. ____ + Partner GmbH. Im Weiteren stelle der Schuldner in seiner Beschwerde blosse Behauptungen über den existenziellen Wert des Fahrzeuges auf, ohne diese zu belegen. Wie bereits anlässlich der Pfändungseinvernahme vom 26. Februar 2015 weise der Schuldner keine Belege und keine Buchhaltungsunterlagen vor. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Unternehmung keine Geschäftstätigkeit aufweise und die Behauptung über die existenzielle Bedeutung des Fahrzeuges deshalb ins Leere liefe. Anzumerken sei sodann, dass der Schuldner nach wie vor die Möglichkeit habe, unter Vorlage der notwendigen Unterlagen, eine Revision der Berechnung des Notbedarfs zu verlangen, wodurch allenfalls auch die Pfändung des Fahrzeuges obsolet werden könnte. D. Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 ergänzte der Beschwerdeführer, er besitze ein Gemälde mit einem Wert von wahrscheinlich über EUR 5‘000.00, welches er anstelle des Fahrzeuges dem Betreibungsamt Basel-Landschaft überlassen könne. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessen-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht heit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Falle belegte das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit Verfügung vom 12. Mai 2015 das Fahrzeug Subaru Legacy Outback mit Beschlag. Die Zustellung der besagten Verfügung an den Schuldner lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerde, welche am 18. Mai 2015 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist allemal rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG (SGS 233). 2. Im Nachgang zu einer erfolglosen Einkommenspfändung vom 26. Februar 2015 pfändete das Betreibungsamt Basel-Landschaft beim Schuldner und heutigen Beschwerdeführer ein Fahrzeug der Marke Subaru Legacy Outback 2.5 4WD mit den Kontrollschildern BL 000. Der Beschwerdeführer wendet ein, das besagte Fahrzeug sei bereits 16 Jahre alt und habe keinen (genügenden) Gantwert mehr. Die Vorschrift über die Unpfändbarkeit von Gegenständen mit geringem Wert ist mit der SchKG-Revision von 1994/97 eingeführt worden und verallgemeinert, was bis dahin bereits für die entbehrlichen Gegenstände gegolten hat, die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG) und die für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; vgl. Botschaft über die Änderung des SchKG in: BBl 1991 III 81). Die Unpfändbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG setzt voraus, dass der an sich pfändbare Gegenstand objektiv von geringem, die Kosten nur wenig übersteigendem Wert ist. Ob ein an sich entbehrlicher Gegenstand von der Pfändung auszunehmen ist, weil sich nach Auffassung des Betreibungsamtes dessen Verwertung nicht oder kaum lohnt, ist eine Frage der Angemessenheit. Vorliegend lässt sich zwar den Akten, welche der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vorgelegt wurden, keine Schätzung des gepfändeten Fahrzeugs entnehmen, allerdings geht die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit dem Betreibungsamt Basel-Landschaft einig, dass auch ein älteres Fahrzeug noch einen relevanten Gantwert aufweist, solange es noch zum Verkehr zugelassen ist. Ein allfälliges Missverhältnis zwischen dem zu erwartenden Erlös aus der Verwertung des Fahrzeuges und dessen Nützlichkeit für den Schuldner ist bei der Beurteilung des Unpfändbarkeitsgrundes gemäss Art. 92 Abs. 2 SchKG nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.1 Im Weiteren trägt der Beschwerdeführer vor, dass das massgebliche Fahrzeug für ihn existentiellen Wert im Zusammenhang mit seiner Arbeit habe, da er sich in der ganzen Schweiz fortbewegen müsse. Er bearbeite im Moment Baustellen in Y. ____ und Z. ____. Im Weiteren müsse er täglich Ingenieur- und Architekturbüros besuchen, um dort das Produkt des Unternehmens vorzuführen. Falls ihm das Fahrzeug weggenommen werde, entziehe man ihm die Existenzgrundlage, damit die Möglichkeit, Aufträge zu akquirieren und seiner Arbeit nachzugehen. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer damit auf Art. 92 Abs. 1 Ziff.3 SchKG, wonach Gerätschaften, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind, unpfändbar sind. 3.2 Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ist nicht jede wirtschaftliche Betätigung schlechthin, sondern nur die Berufstätigkeit im engeren Sinne geschützt. Der Begriff des Berufes setzt die Anwendung persönlicher Fähigkeiten, eigener Arbeitskraft und eigenen Wissens voraus. Objek-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht te, welche der Schuldner jedoch im Rahmen einer Unternehmung verwendet, haben keine Kompetenznatur, auch wenn sie für seinen Betrieb unentbehrlich sind. Bei der Unternehmung spielt der Kapitaleinsatz (zur Beanspruchung der Arbeitskraft Dritter, zur maschinellen Einrichtung etc.) die ausschlaggebende Rolle. Die Unterscheidung hängt im Wesentlichen davon ab, welche Faktoren überwiegen: die persönliche Arbeitskraft des Schuldners oder das Kapital und die fremde Arbeitskraft (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 23 Rz. 20 ff.). Die Betreibungsbehörden haben zunächst zu prüfen, ob eine Unternehmung oder eine Berufstätigkeit vorliegt, und dann im Falle der Berufstätigkeit, welches die hierzu notwendigen Gegenstände sind. Die Notwendigkeit beurteilt sich nicht abstrakt, sondern jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. Beim Entscheid darüber, ob ein Gerät für den Schuldner zur Ausübung des Berufs notwendig ist, muss den Erfordernissen einer rationellen und konkurrenzfähigen Berufsausübung Rechnung getragen werden. Ist eine derartige Berufsausübung ohne Auto nicht möglich, ist die Notwendigkeit zu bejahen. Nicht ausreichend für das Vorliegen der Notwendigkeit ist es demgegenüber, wenn die Pfändung des Fahrzeugs dem Schuldner die Arbeit erschweren würde. Der Schuldner ist gehalten, gewisse Unannehmlichkeiten auf sich zu nehmen; erfüllt der öffentliche Verkehr den Zweck in ähnlicher Weise wie das Fahrzeug, fehlt es an der Notwendigkeit. Mit dem Blick auf den Zweck von Art. 92 SchKG, dem Schuldner die Existenz zu sichern, muss sich der von ihm ausgeübte Beruf allerdings auch als wirtschaftlich erweisen. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit ist unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen: Einerseits hinsichtlich der individuellen geschäftlichen Existenzfähigkeit des Schuldners und andererseits bezüglich der allgemeinen Rentabilität des eingesetzten Hilfsmittels. Bei der individuellen geschäftlichen Existenzfähigkeit geht es um die Frage, ob die Berufstätigkeit als Ganzes wirtschaftlich ist. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG hat einen lohnenden, konkurrenzfähigen und nicht einen dauerhaft defizitären Beruf im Auge (BGE 86 III 47 E. 2). Erzielt der Schuldner gar kein Einkommen oder sogar Verluste, fehlt es an der Voraussetzung der individuellen geschäftlichen Existenzfähigkeit. Als unterste Grenze dürfte in der Regel das betreibungsrechtliche Existenzminimum dienen, das der Schuldner aus dem Nettoerlös seiner Berufstätigkeit jedenfalls sollte decken können. Bei der allgemeinen Wirtschaftlichkeit ist zu prüfen, ob sich auch die Verwendung des Fahrzeugs als wirtschaftlich erweist. Die Verwendungskosten des Autos müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit ihm erzielten Ertrag stehen. So hat ein als notwendig bezeichnetes Fahrzeug wenigstens seine eigenen Betriebs-, Abnützungs- und Unkosten wie Garagenmiete zu decken (zum Ganzen vgl. BETTLER, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2012, Die Pfändbarkeit von Fahrzeugen, S. 403 ff.). 3.3 Aus den Akten lässt sich für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht erschliessen, ob das Betreibungsamt Basel-Landschaft im Zusammenhang mit der Pfändung des fraglichen Fahrzeugs geprüft hat, ob bezüglich der wirtschaftlichen Betätigung des Schuldners eine Unternehmung oder eine Berufstätigkeit vorliegt. Es spricht einiges dafür, dass dem Automobil keine Kompetenznatur zukommt, da keine Berufstätigkeit in Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG nachgewiesen ist. Wie das Betreibungsamt Basel-Landschaft darüber hinaus sinngemäss zutreffend festhält, erscheint die Berufstätigkeit des Schuldners als Ganzes als nicht wirtschaftlich. Anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 26. Februar 2015 führte der Schuldner nämlich aus, er habe die A. ____ + Partner GmbH kürzlich übernommen und die Auftragslage sei noch unklar. Es konnte damals kein pfändbares Einkommen festgestellt werden. Da

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Schuldner mithin gar kein Einkommen ausweist, fehlt es von vornherein an der Voraussetzung der individuellen geschäftlichen Existenzfähigkeit. Im Übrigen sind seine Behauptungen in der Beschwerdeschrift, dass er im Moment Baustellen in Y. ____ und Z. ____ bearbeite sowie täglich Ingenieur- und Architekturbüros besuche, um dort das Produkt des Unternehmens vorzuführen, überhaupt ohne jeden Beweis geblieben. Soweit die massgeblichen Verhältnisse des Schuldners eine Veränderung erfahren sollten, hat sich dieser mit einem Gesuch um Revision der Pfändung zeitgerecht – jedenfalls vor der Verwertung des Fahrzeugs - an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zu halten. Auch bezüglich des Gemäldes, welches als Pfändungssubstrat dienen könnte, hat sich der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt Basel-Landschaft zu wenden, wobei das Betreibungsamt nur dann von der Reihenfolge der Pfändung abweichen kann, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen (Art. 95 Abs. 4bis SchKG). 4. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG grundsätzlich kostenlos und es darf keine Parteientschädigung bezahlt werden (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer Aktuar

Andreas Linder

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