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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.01.2014 420 13 310 (420 2013 310)

21 janvier 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,554 mots·~8 min·6

Résumé

Betreibungsrechtliche Beschwerde; Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 21. Januar 2014 (420 13 310) ___________________________________________________________________

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Inhaltliche Anforderungen an eine betreibungsrechtliche Beschwerde

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richter Edgar Schürmann; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Binningen, Baslerstrasse 35, Postfach, 4102 Binningen, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist A. Mit Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2013 des Betreibungsamtes Binningen liess B. ____, vertreten durch die Creditreform Egeli Basel AG, A. ____ für eine Forderung von CHF 8‘941.90 betreiben. Der Zahlungsbefehl wurde dem Lebenspartner der Schuldnerin am 11. Oktober 2013 zugestellt. Es wurde kein Rechtsvorschlag erhoben und gestützt auf das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers erliess das Betreibungsamt Binningen am 11. November 2013 die Pfändungsankündigung.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Eingabe vom 15. November 2013, welche am 18. November 2013 der Schweizerischen Post übergeben wurde, gelangte die Schuldnerin an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie führte im Wesentlichen sinngemäss aus, sie habe am 30. September 2013 ein Kind geboren. Den Zahlungsbefehl habe sie nicht selbst entgegen genommen. Die Forderung resultiere aus verfallenen Zinsen aus einem Mietvertag, den sie zusammen mit einem vormaligen Partner als Solidarschuldnerin unterzeichnet habe. In der Zeitperiode, für welche nun die Betreibung eingeleitet worden sei, habe sie nicht mehr in der besagten Wohnung gelebt, was dem Vermieter damals mitgeteilt worden sei. Im Übrigen sei sie mittellos und nicht in der Lage die Forderung zu begleichen. C. Mit Schreiben vom 19. November 2013 wies die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die unklare Eingabe der Schuldnerin zur Verbesserung zurück. Die Schuldnerin wurde insbesondere angefragt, ob vorliegend Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung erhoben werde oder ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist beabsichtigt sei. Mit Nachtrag, der am 25. November 2013 der Schweizerischen Post übergeben wurde, erklärte die Schuldnerin, sie habe sowohl Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung erheben als auch ein Gesuch um Wiederherstellung der massgeblichen Frist einreichen wollen. Im Weiteren werde auch die Schuld bestritten. D. In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013 fasste das Betreibungsamt Binningen im Wesentlichen den Ablauf des Betreibungsverfahrens zusammen. Es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt, da materielle Einwendungen gegen die Forderung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht (mehr) berücksichtigt werden könnten. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Binningen am 11. November 2013 der Schuldnerin die Pfändung angekündigt. Die Eingabe, welche am 18. November 2013 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist demnach rechtzeitig erfolgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht zur Behandlung der Beschwerde ergibt sich aus § 6 EG SchKG. 2. Das Betreibungsamt Binningen hat der Schuldnerin am 11. November 2013 die Pfändung angekündigt und sie auf den 27. November 2013 auf das Amt geladen. Mit der Eingabe vom 15. November 2013 schildert die Schuldnerin der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs diverse Vorgänge aus ihrer Sicht, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Die Schuldnerin wurde in der Folge durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verbesserung ihrer Eingabe angehalten. Am 26. November 2013 ist ein Nachtrag der Schuldnerin bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eingegangen. Es ist

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nun vorab von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Eingaben der Schuldnerin überhaupt eingetreten werden kann. § 11 EG SchKG hält fest, dass sich das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988 (VwVG; SGS 175) richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeantrag muss entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein (Art. 21 SchKG). Der Antrag kann sich auch durch Auslegung namentlich der Begründung ergeben. Die Beschwerde muss sodann mindestens summarisch begründet werden. Der Beschwerdeführer muss mithin kurz darlegen, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Zu einer formrichtigen Begründung einer Beschwerde gehört also mindestens, dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind dabei nicht allzu hoch zu stellen, doch hat der Beschwerdeführer wenigstens anzuführen, inwiefern er die angefochtene Verfügung für falsch hält. Im vorliegenden Falle trägt die Schuldnerin der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Schreiben vom 15. November 2013 einen Strauss von Begebenheiten vor und lässt auch im Nachtrag einen konkreten Antrag zur Sache vermissen. Sie schildert im Wesentlichen, sie habe am 30. September 2013 ein Kind geboren und habe anschliessend wegen einer Infektion mit dem Kind noch im Spital bleiben müssen. Den Zahlungsbefehl habe sie nicht selbst entgegen genommen. Die Forderung resultiere aus verfallenen Zinsen aus einem Mietvertag, den sie zusammen mit einem vormaligen Partner als Solidarschuldnerin unterzeichnet habe. Dieser erscheine nicht auf dem Zahlungsbefehl. In der Zeitperiode, für welche die Betreibung eingeleitet worden sei, habe sie nicht mehr in der besagten Wohnung gelebt, was dem Vermieter damals mitgeteilt worden sei. Im Übrigen sei sie mittellos und nicht in der Lage die Forderung zu begleichen. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gelangt zum Schluss, dass sich selbst bei grosszügiger Interpretation der Voraussetzungen an den Inhalt einer Beschwerde aus den Eingaben vom 15. / 26. November 2013 nicht erschliessen lässt, was die Schuldnerin damit bezwecken möchte. Es findet sich weder ein konkreter Antrag noch lässt sich aus den Ausführungen in den beiden angeführten Eingaben entnehmen, welche betreibungsrechtlichen Massnahmen durch das Betreibungsamt versäumt worden seien oder hätten vorgenommen werden sollen. Da die Eingaben der Schuldnerin folglich den minimalsten inhaltlichen Anforderungen nicht entsprechen, kann auf diese nicht eingetreten werden. 3. Soweit die Schuldnerin beabsichtigt haben wollte, der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu unterbreiten, so fehlt es offensichtlich an den entsprechenden Voraussetzungen. Laut Art. 33 Abs. 4 SchKG ist eine Wiederherstellung einer Frist nur möglich, sofern das Fristversäumnis auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen ist. Die Verhinderung, die fristgerechte Rechtshandlung vornehmen zu können, muss mithin unvorhergesehen und vollkommen unverschuldet sein. Die Schuldnerin führt vorliegend sinngemäss als Hindernisse die Niederkunft und den Aufenthalt im Wochenbett an, welche ihr die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags verunmöglicht hätten. Gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG werden die Betreibungsurkun-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (sog. Ersatzzustellung). Indem das Gesetz für eine Ersatzzustellung verlangt, dass die Person, an welche die Betreibungsurkunde ausgehändigt wird, zum Haushalt des Betreibungsschuldners gehört und erwachsen ist, geht es davon aus, dass diese die Betreibungsurkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergibt (vgl. ANGST, in: Basler Kommentar, N 19 zu Art. 64 SchKG). Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 21312821 des Betreibungsamtes Binningen an den damaligen Lebenspartner und heutigen Ehemann der Schuldnerin begann deshalb die Rechtsvorschlagsfrist zu laufen. Selbst wenn die Schuldnerin durch die Niederkunft und den längeren Aufenthalt im Wochenbett verhindert gewesen sein sollte, den Rechtsvorschlag persönlich zu erklären, so ist dies von Vornherein unbeachtlich. Das Versäumnis des damaligen Lebenspartners und heutigen Ehemannes der Schuldnerin, welcher weder als Zustellempfänger selbst Rechtsvorschlag erhob noch eventuell die Schuldnerin über den Eingang des Zahlungsbefehls benachrichtigte, ist für eine Wiederherstellung der verpassten Frist untauglich. Die Schuldnerin hat es selbst zu vertreten, wenn sie ihren damaligen Lebenspartner nicht hinreichend instruierte, werden doch Versäumnisse einer Hilfsperson ungeteilt dem Geschäftsherrn angerechnet. 4. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Ausführungen der Schuldnerin zur betriebenen Forderung einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ohnehin entzogen sind. Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG können grundsätzlich nur formelle Mängel, d.h. Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Inhaltliche Einwendungen gegen den Bestand, den Umfang oder die Fälligkeit der betriebenen Forderung sind nicht mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde, sondern – je nach dem Stand des Betreibungsverfahrens – mittels Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG), der Aufhebungs- (Art. 85 oder 85a SchKG), Rückforderungs- (Art. 86 SchKG) oder der allgemeinen negativen Feststellungsklage (BGE 128 III 334) geltend zu machen. Anzumerken bleibt lediglich, dass ein Mieter in der Regel solidarisch für den Mietzins und für die während der Dauer des Mietverhältnisses entstandenen Schäden haftet, wenn der Mietvertrag von beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern unterzeichnet wurde. Solidarhaftung bedeutet, dass der Gläubiger (im vorliegenden Fall der Vermieter) wählen kann, ob er von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder von einem das Ganze fordern will. Falls eine Solidarhaftung vorliegt, ist der Vermieter somit berechtigt, von einem Solidarschuldner die gesamte Forderung zu verlangen. 5. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Eingaben der Schuldnerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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Christine Baltzer Aktuar

Andreas Linder

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