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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 20.05.2025 410 25 21 (410 2025 21)

20 mai 2025·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,672 mots·~13 min·11

Résumé

Rechtsschutz in klaren Fällen; Datenschutzgesetz: Wird im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen ein Gesuch um Einsicht in das Personaldossier nach Art. 25 DSG gestellt und die Gegenpartei macht eine datenschutzwidrige Zweckverfolgung nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG geltend, sind weder der Sachverhalt noch die Rechtslage klar, was zu einem Nichteintreten führt. Die gesuchstellende Partei erleidet dadurch keinen Rechtsverlust (E. 6).

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 20. Mai 2025 (410 25 21) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Rechtsschutz in klaren Fällen; Datenschutzgesetz: Wird im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen ein Gesuch um Einsicht in das Personaldossier nach Art. 25 DSG gestellt und die Gegenpartei macht eine datenschutzwidrige Zweckverfolgung nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG geltend, sind weder der Sachverhalt noch die Rechtslage klar, was zu einem Nichteintreten führt. Die gesuchstellende Partei erleidet dadurch keinen Rechtsverlust (E. 6).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Bianka Fürbringer, Gremper & Partner AG, Steinenring 60, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.____ GmbH, vertreten durch Advokat Marc Ph. Prinz, VISCHER AG, Schützengasse 1, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen / DSG; Herausgabe des Personaldossiers / Akteneinsicht Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. Dezember 2024

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ war vom 21. Februar 2006 bis 18. Juli 2024 bei der B.____ GmbH angestellt. Am 18. Juli 2024 wurde ihr Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Daraufhin verlangte A.____ Auskunft über ihre Personendaten, insbesondere bezüglich der internen Abklärungen, welche zur Kündigung geführt haben sollen, was die Arbeitgeberin jedoch ablehnte. B. Im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO beantragte A.____ mit Gesuch vom 27. September 2024, ihre Arbeitgeberin sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, ihr innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils durch Zusendung entsprechender Fotokopien schriftlich vollumfänglich Einsicht zu gewähren in das Personaldossier sowie in Kopien sämtlicher Akten, Unterlagen, Protokolle, Aufzeichnungen und Berichte der bei der Arbeitgeberin durchgeführten internen Untersuchung, welche im Zusammenhang mit ihrer Kündigung vom 18. Juli 2024 vorangegangenen Ereignissen stünden, soweit sie A.____ beträfen bzw. ihr ebendiese Unterlagen auszuhändigen. Eventualiter sei die Arbeitgeberin zur Aushändigung der vorstehenden Personendaten zu verpflichten, unter Anonymisierung bzw. Unkenntlichmachung aller Hinweise, welche Daten von Dritten beträfen. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Arbeitgeberin. C. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 trat der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West nicht auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Arbeitnehmerin habe einen grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Mitteilung ihrer bearbeiteten Personendaten (Art. 328b OR, Art. 25 Abs.2 lit. b DSG). Das Auskunftsrecht werde vom Gesetz jedoch durch Art. 26 DSG eingeschränkt. Indem die Arbeitgeberin den Einwand vorbringe, dass das Auskunftsbegehren offensichtlich unbegründet (Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG) sei, weil es keine datenschutzrechtlichen Zwecke verfolge, sondern gezielt Beweiszwecken für einen späteren Zivilprozess (zur Anfechtung der fristlosen Kündigung) dienen würde, setze die Arbeitgeberin dem Gesuch einen Einwand entgegen, welcher nicht offensichtlich haltlos sei. Vielmehr bedürfe der Fall einer sorgfältigen Abwägung der gegenüberstehenden Interessen und sei nicht «klar». Die Voraussetzung des liquiden Sachverhalts läge daher nicht vor. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Bianka Fürbringer, mit Eingabe vom 23. Januar 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (Kantonsgericht), mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es seien die Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 3 des Entscheides des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. Dezember 2024 aufzuheben und stattdessen in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass auf das Gesuch der Gesuchsklägerin und Beschwerdeklägerin einzutreten und die Gesuchsbeklagte und Beschwerdebeklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten sei, der Gesuchsklägerin und Beschwerdeklägerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils durch Zusendung entsprechender Fotokopien schriftlich vollumfänglich Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren bzw. diese auszuhändigen: a. Personaldossier; b. Kopien sämtlicher Akten, Unterlagen, Protokolle, Aufzeichnungen und Berichte der bei der Gesuchsbeklagten durchgeführten internen Untersuchung, welche im Zusammenhang mit den der Kündigung der Gesuchsklägerin und Beschwerdeklägerin vom 18. Juli 2024 vorangegangenen Ereignissen stehen, soweit sie die Gesuchsklägerin und Beschwerdeklägerin betreffen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Subeventualiter sei die Gesuchsbeklagte und Beschwerdebeklagte zu verpflichten, die in Rechtsbegehren Ziffer 2 hievor beantragten Personendaten auszuhändigen, wobei alle Hinweise, welche Daten von Dritten beträfen, zu anonymisieren und/ oder unkenntlich zu machen seien. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West und für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzüglich 8.1 % MWSt zulasten der Gesuchsbeklagten und Beschwerdebeklagten. E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2025 beantragte die B.____ GmbH (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokat Marc Ph. Prinz, die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Februar 2025 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, die Parteien auf das freiwillige Replikrecht hingewiesen und der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a ZPO sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide mit Beschwerde anfechtbar. Gegen Entscheide, welche – wie der vorliegende Entscheid (Art. 248 lit. b ZPO) – im summarischen Verfahren ergangen sind, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der motivierte Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin laut Rückschein am 13. Januar 2025 zugestellt. Die Beschwerde vom 23. Januar 2025, welche gleichentags der Schweizerischen Post zum Versand übergeben wurde, erfolgte somit fristgerecht. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Die Voraussetzung des unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts wird kurz auch als das Erfordernis der Liquidität des Sachverhalts bezeichnet. Sofort beweisbar ist ein Sachverhalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann (BGE 141 III 23 E. 3.2). Der Rechtsschutz in klaren Fällen unterliegt keiner Beweisstrengebeschränkung. Blosses Glaubhaftmachen genügt für die Geltendmachung eines Anspruchs nicht – es ist voller Beweis zu erbringen. Wenn die Gegenpartei die vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen glaubhaft bestreitet oder dem geltend gemachten Anspruch glaubhafte Einreden oder Einwendungen entgegensetzt, die der Gesuchsteller nicht als unerheblich entkräften kann, liegt kein liquider Sachverhalt vor. Es reicht für die Herbeiführung von Illiquidität aus, wenn der Beklagte substanziiert und schlüssig Einwendungen vorbringt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete gerichtliche Überzeugung zu erschüttern (CORDULA LÖTSCHER in: Sutter-Somm /Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm. 4. Aufl. 2025, N 6 f. zu Art. 257). Überdies muss die Rechtslage klar sein, damit das Gericht schnellen Rechtsschutz gewähren darf. Nach dem Bundesgericht ist die Rechtslage klar, wenn die Anwendung und Auslegung einer Norm, namentlich aufgrund ihres Wortlauts, der Rechtsprechung und der bewährten Lehre, zu keinem Zweifel Anlass gibt (BGE 144 III 462 E. 3.1). Gemäss Art. 257 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht bei Fehlen einer der Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 lit. a und b ZPO auf das Gesuch nicht ein, da es an einer Prozessvoraussetzung für

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen fehlt. Es erfolgt somit ein Nichteintretensentscheid i.S.v. Art. 236 Abs. 1 ZPO, welcher das Verfahren beendet. Die Gesuchstellerin erleidet dadurch keinen Rechtsverlust, weil der Nichteintretensentscheid keine materielle Rechtskraft zeitigt (vgl. Botschaft, S. 7352). Es bleibt somit der Gesuchstellerin überlassen, den Anspruch im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erneut rechtshängig zu machen. 3. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst eine falsche Auslegung der Vorinstanz. Sie habe die Beschwerdebeklagte schriftlich aufgefordert, über alle ihre Personendaten Auskunft zu erteilen, um die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten zu prüfen, da vermutet wurde, dass möglicherweise falsche Aufzeichnungen oder Anschuldigungen vorlägen, womit ein berechtigtes Interesse im Sinne des Datenschutzes bestehe. Die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, die Aufforderung über alle Personendaten habe dazu gedient, die Kündigung nachvollziehen zu können. Ferner verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, da nicht ersichtlich sei, woraus die Schlussfolgerung aus Erwägung 6 ergehe. Die Vorinstanz habe pauschal auf den Einwand Beschwerdebeklagten verwiesen, ohne sich damit auseinanderzusetzen. Zudem wende sie das Recht falsch an, indem die Vorinstanz davon ausgehe, dass eine Arbeitnehmerin nur «grundsätzlich» einen voraussetzungslosen Anspruch auf Mitteilung ihrer bearbeiteten Personendaten habe, nicht jedoch absolut. In ihrer unrichtigen Rechtsanwendung verkenne die Vorinstanz, dass die Annahme nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG eng auszulegen sei. Es genüge nicht, dass im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren auch eine Kündigung im Raum stehe, um das Auskunftsbegehren als offensichtlich unbegründet und nicht klar einzustufen. Die vorinstanzliche Interpretation würde dazu führen, dass Arbeitnehmer/innen nach Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse faktisch nie mehr die Möglichkeit hätten, Einsicht in die sie betreffenden Personendaten zu nehmen, sofern eine Kündigung durch die Arbeitgeberin im Raum stehe. Dies würde bedeuten, dass bereits das blosse Risiko einer möglichen Weiterverfolgung der Kündigung ausreichen würde, um ein berechtigtes datenschutzrechtliches Anliegen pauschal abzuweisen. Eine derartige Konsequenz widerspreche jedoch eindeutig Sinn und Zweck von Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG, der darauf abziele, das Auskunftsrecht betroffener Personen zu gewährleisten und nur in eindeutig begründeten Ausnahmefällen einzuschränken. 4. Die Beschwerdegegnerin widerspricht diesen Ausführungen und bringt vor, die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie wolle unter anderem Einblick in ihr Personaldossier erhalten, um die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten zu überprüfen, da für sie der Grund für die Kündigung nicht nachvollziehbar sei. Ihr Einsichtsbegehren ziele somit auf die Klärung der Kündigungsgründe ab. Die Vorinstanz habe daher zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzung des liquiden Sachverhalts nicht vorliege. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz jedoch keinen materiellen Entscheid gefällt und ihr Auskunftsbegehren als offensichtlich unbegründet abgewiesen, sondern sei auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten. Der Umfang einer allfällig zu gewährenden Akteneinsicht bedürfe einer eingehenden Prüfung sowohl der Eigeninteressen der Beschwerdegegnerin als auch von Drittinteressen. Von einer klaren Sach- und Rechtslage im Sinne von Art. 257 ZPO könne nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz sei daher zu Recht nicht auf ihr Gesuch eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. 5.1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden (Art. 25 Abs. 1 DSG). Der Verantwortliche kann die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn das Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet ist, namentlich wenn es einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt, oder offensichtlich querulatorisch ist (Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG). 5.2 Nach Art. 25 DSG hat der Verantwortliche der gesuchstellenden betroffenen Person unter anderem die über sie bearbeiteten Personendaten, die verfügbaren Angaben über die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Herkunft der Personendaten sowie gegebenenfalls Empfänger, denen Personendaten bekanntgegeben werden, zu beauskunften. Einer Auskunftserteilung können jedoch öffentliche oder private Interessen oder Gesetze ganz oder teilweise entgegenstehen. Damit ist gesagt, dass von einer Einschränkung alle Angaben einer Auskunft, welche auf der Grundlage der Generalklausel von Art. 25 Abs. 2 DSG sowie der Bestimmungen in lit. b – g mitzuteilen sind, bei gegebenen Voraussetzungen betroffen sein können (für eine Einschränkung der Mitteilung der Identität und der Kontaktdaten des Verantwortlichen im Sinne von lit. a dürfte kein Grund auszumachen sein). Im neuen DSG wurde nun auch die Rechtsprechung zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts als Einschränkungsgrund berücksichtigt, in dem es die Verweigerung, Einschränkung (i. e. S.) oder den Aufschub offensichtlich unbegründeter oder querulatorischer Auskunftsgesuche zulässt (RALPH GRAMIGNA, in: Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz (BSK DSG), 4. Aufl. 2024, Art. 26 N 1). Das Auskunftsrecht kann ohne Nachweis eines Interesses und ohne Begründung geltend gemacht werden. Indes darf es nicht offensichtlich unbegründet sein (Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG), was nicht mit einer Begründungspflicht gleichzusetzen ist. Das Gesetz verdeutlicht dies, indem es eine datenschutzwidrige Zweckverfolgung als ausdrücklichen Fall («namentlich») nennt, in welchem ein Gesuch als unbegründet gilt. Bei der Unbegründetheit geht es somit um eine Zweckverfolgung, welche einer Grundlage im Datenschutz entbehrt, und um eine Ausübung, die nicht im Datenschutz motiviert ist. Dabei sind nicht nur die rein datenschutzrechtlichen Grundsätze (Art. 6 DSG) und die übrigen Bestimmungen des DSG in Betracht zu ziehen, sondern auch die weiteren Zielsetzungen des Datenschutzes wie Persönlichkeitsschutz, informationelle Selbstbestimmung und persönliche Freiheit. Nicht im Datenschutz moviert ist die Beweismittelausforschung in Bezug auf Ansprüche und Rechte, welche sich im vorgenannten Sinn nicht aus dem Datenschutz ergeben (Art. 25 Abs. 2 e contrario), denn das Auskunftsrecht soll die betroffene Person gerade in die Lage versetzen, ihre Rechte nach dem DSG geltend machen zu können. Gleiches gilt für das Motiv, Kosten einer Beweisbeschaffung zu sparen. Auch ein querulatorisch motiviertes Auskunftsgesuch stellt sich als unbegründet heraus, weil querulatorische Auskunftsgesuche, welche bspw. ohne plausible Begründung häufig wiederholt werden oder die sich an einen Verantwortlichen richten, von dem die (nicht) betroffene Person bereits weiss, dass er keine Daten über sie bearbeitet (Botschaft DSG-Revision 2017, 7069), einer datenschutzrechtlichen Motivation entbehren (RALPH GRAMIGNA, in: BSK DSG, a.a.O., Art. 26 N 24). 6. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat keineswegs willkürlich angenommen, das Auskunftsbegehren habe dazu gedient, die Kündigung nachvollziehen zu können. Es war die Beschwerdeführerin selbst, die vorinstanzlich ausführte, ihr Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung zu stellen, um die tatsächlichen Gründe für ihre Entlassung zu kennen. Der daraufhin erhobene Einwand der Beschwerdegegnerin, das Auskunftsbegehren diene zum Ausforschen der Gegenpartei und zur Erlangung von Beweismitteln für eine zukünftige Prozessführung, stellt deshalb eine glaubhafte Einwendung dar. Der Sachverhalt ist folglich nicht liquid, was die Vorinstanz zutreffend feststellte. Aufgrund des nicht haltlosen Einwands nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG kann auch nicht von einer klaren Rechtslage ausgegangen werden. Vielmehr bedarf es einer materiellen Überprüfung und einer Interessenabwägung, was im vorliegenden Fall um Rechtsschutz in klaren Fällen jedoch – wie unter Ziffer 2 hiervor erörtert – nicht möglich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird ihr Anspruch auf Auskunftserteilung nicht abgewiesen, sondern lediglich festgestellt, dass weder der Sachverhalt noch die Rechtslage klar sind, so dass auf ihr Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen korrekterweise nicht eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführerin erleidet dadurch jedoch keinen Rechtsverlust, weil der Nichteintretensentscheid keine materielle Rechtskraft zeitigt. Es bleibt ihr somit überlassen, ihren Anspruch im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erneut rechtshängig zu machen. Auch der Einwand, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, geht fehlt. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 6, die Beschwerdegegnerin habe den Einwand, wonach das

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestellte Auskunftsbegehren Beweiszwecken für einen späteren Zivilprozess diene, vorgebracht. Damit wird ein Einschränkungsgrund nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG vorgetragen, der nicht offensichtlich haltlos ist. Vielmehr bedarf der Fall einer sorgfältigen Abwägung der gegenüberstehenden Interessen und ist nicht klar. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 7. Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten für das vorliegende Verfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, welche sich laut Art. 95 Abs. 1 ZPO grundsätzlich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen, in der Regel der unterliegenden Partei und vorliegend somit der Beschwerdeführerin auferlegt. Bei Streitigkeiten nach dem DSG werden im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. g ZPO). Art. 114 ZPO bezieht sich nicht nur auf das erstinstanzliche Entscheidverfahren, sondern auch auf das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_289/2017 vom 21. Februar 208, E. 3.3). Daher fallen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten an. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin jedoch eine Parteientschädigung zu leisten. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzt (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS BL 178.112). Unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Eingaben und des eher geringen Schwierigkeitsgrades der vorliegenden Streitsache rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf CHF 1'250.00 (5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00) festzusetzen. Mangels entsprechender Anträge ist praxisgemäss weder Auslagenersatz geschuldet noch Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 237 E. 9.1). Es wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 (exkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Gerichtsverwaltung (Dispositiv) Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

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