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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.03.2024 410 24 4

12 mars 2024·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,705 mots·~14 min·5

Résumé

Forderung (offene Mitgliederbeiträge/Betreibung Nr. XXXXX)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 12. März 2024 (410 24 4) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Fitnessverträge können unter die Konsumentenverträge i.S.v. Art. 32 Abs. 2 ZPO subsumiert werden (E. 2.1 und E. 2.4); eine Klagebewilligung ist ungültig, wenn sie von einer örtlich offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde erlassen wurde und eine Einlassung durch den Beklagten ausgeschlossen ist, weil das Gesetz einen teilzwingenden Gerichtsstand enthält (E. 2.3).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Oliver Kläusler

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Manuel Mohler, Mohler AG Advokatur & Notariat, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt François Schmid, Schmid & Hermann Rechtsanwälte, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Beschwerdegegner

Gegenstand Forderung (offene Mitgliederbeiträge / Betreibung Nr. XXXXX) Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 12. Juli 2023

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ war bis zur Geschäftsaufgabe im Jahr 2019 Inhaber und Betreiber des Fitnesscenters C.____ in X.____. Am 20. Januar 2009 schloss B.____ mit dem C.____ einen Vertrag mit einem Abonnementsbeitrag von CHF 1'090.00 pro Jahr ab. B. Mit Zahlungsbefehl vom 1. April 2022 (Betreibung Nr. XXXXX) des Betreibungsamtes Basel-Stadt betrieb A.____ B.____ auf den Betrag von CHF 6'540.00 nebst 5.00 % Zins seit dem 8. März 2010. Als Forderungsgrund gab er «Offener Mitgliederbeitrag (11111)» an. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 4. April 2022 erhob B.____ Rechtsvorschlag. C. Am 5. August 2022 leitete A.____ ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein. Mit Klagebewilligung vom 7. September 2022 erkannte diese: «1. Es wird festgestellt, dass keine Einigung zustande gekommen ist. 2. Der Gesuchsbeklagte lässt sich auf das Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt ein. 3. Dem Gesuchsteller wird die Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO). Rechtsbegehren: Es sei der Gesuchsbeklagte zu verpflichten, dem Gesuchsteller zu bezahlen: Fr. 6540.00, zu 5.00 %, Wert 08.03.2010, nebst Marchzins in Höhe von Fr. 3946.40 (Zins bis 29.03.2022) zuzüglich Betreibungskosten von Fr. und Verzugszinsen in vorgenannter Höhe. Im Umfange des Rechtsbegehrens sei der in der Betreibung Nr. XXXXX des Betreibungsamtes erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen (Art. 79 SchKG); Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsbeklagten. Der Streitwert wird - ohne die Betreibungskosten und die Verzugszinsen - mit Fr. 6540.00 beziffert. 4. […] 5. […]» D. A.____, nunmehr anwaltlich vertreten durch die Advokaten Manuel Mohler und/oder Tashi Planta, reichte sodann am 5. Dezember 2022 eine begründete Klage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) mit folgenden Rechtsbegehren ein: «1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 280.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Januar 2011, CHF 1'080.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Januar 2012, CHF 1'080.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Januar 2013, CHF 1'080.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Januar 2014, CHF 1'080.00 zuzüglich Zins von 5 % seitdem 31. Januar 2015, CHF 1'080.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Januar 2016, CHF 1'080.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Januar 2017, CHF 1'080.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Januar 2018, und zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXX des Betreibungsamtes Basel-Stadt sei aufzuheben. 3. Unter Kostenfolge sowohl für die Gerichts- (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens) als auch die Parteikosten (inkl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten.» http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 28. März 2023 stellte B.____, nun ebenfalls anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt François Schmid, die folgenden Rechtsbegehren: «1. Auf die Klage vom 5. Dezember 2022 sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 2. Der Kläger sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, die gegen den Beklagten angehobene Betreibung Nr. XXXXX des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 1. April 2022 innert 30 Tagen seit Entscheiddatum zurückzuziehen und die Löschung im Betreibungsregister zu veranlassen. 3. Unter o/e Kostenfolge inkl. MwSt. zulasten des Klägers.» F. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juli 2023 hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Entscheid vom 12. Juli 2023 (Verfahren 150 22 2844 IV) erkannte die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts sodann: «1. Auf die Klage wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 200.00 werden dem Kläger auferlegt. Die Gerichtsgebühr beträgt 500.00 mit schriftlicher Begründung bzw. CHF 300.00 ohne schriftliche Begründung und wird dem Kläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Klägers von CHF 1'000.00 verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 (mit schriftlicher Begründung) bzw. CHF 700.00 (ohne schriftliche Begründung) wird dem Kläger zurückerstattet. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 400.00 wird dem Beklagten zurückerstattet. Der Kläger hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'584.80 (inkl. Auslagen und MWST von CHF 184.80) zu bezahlen.» G. Gegen diesen Entscheid reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vertreten durch Advokat Manuel Mohler und/oder Advokatin Julia Stöckli mit Eingabe vom 11. Januar 2024 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachfolgend: Kantonsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: «1. Der Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 12. Juli 2023 (Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Dossier 150 22 2844 IV) sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Beurteilung in der Hauptsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für die Gerichts- (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens und des Verfahrens vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) als auch die Parteikosten (inkl. Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West), zuzüglich MwSt., zu Lasten des Beschwerdegegners.»

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiter stellte er folgenden Verfahrensantrag: «Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Dossier 150 22 2844 IV) beizuziehen.» H. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. Januar 2024 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde vom 11. Januar 2024 bestätigt und dem Beschwerdeführer Frist bis 25. Januar 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.00 gesetzt. I. Der Beschwerdeführer leistete mit Valutadatum vom 23. Januar 2024 den Kostenvorschuss von CHF 600.00. J. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. Januar 2024 wurde die Beschwerde vom 11. Januar 2024 an B.____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Beschwerdeantwort innert 30 Tagen seit Zustellung zugestellt. Der Beizug der Akten der Vorinstanz wurde in die Wege geleitet. K. Der Beschwerdegegner stellte wiederum vertreten durch Rechtsanwalt François Schmid mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2024 seinerseits folgende Anträge: «1. Die Beschwerde vom 11. Januar 2024 sei abzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge inkl. MwSt. zulasten des Beschwerdeführers.» L. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Februar 2024 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. Weiter wurden die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige freiwillige Bemerkungen nach der Praxis zum freiwilligen Replikrecht innert 10 Tagen zu erfolgen hätten. Schliesslich wurde der Entscheid des Präsidiums aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. M. Die Begründungen in den Beschwerdeeingaben der Parteien werden in den nachfolgenden Erwägungen zusammengefasst wiedergegeben, sofern sie für die Beurteilung der Beschwerde rechtserheblich sind. Erwägungen 1.1 Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet der Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 12. Juli 2023. Beschwerdefähig sind nichtberufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, also insbesondere Entscheide, bei denen der Streitwert gemäss Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10'000.00 beträgt. Der Streitwert der vorinstanzlich zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beträgt unter Berücksichtigung von Art. 91 Abs. 1 ZPO weniger als CHF 10'000.00, womit es sich um einen nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Endentscheid handelt, der mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen, da der angefochtene Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 Abs. 1 ZPO ergangen ist. Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 27. November 2023 zugestellt. Unter Beachtung des Fristenstillstands während den Gerichtsferien vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar endet die Frist gestützt auf Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO am 12. Januar 2024. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 11. Januar 2024 der Schweizerischen Post übergeben, womit die dreissigtägige Rechtsmittelfrist gewahrt ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 600.00 hat der Beschwerdeführer ebenfalls innert Frist geleistet. Der Beschwerdeführer ist als Gläubiger der im Streit stehenden Forderung durch den erstinstanzlichen Entscheid zweifellos in seinen Interessen berührt und somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221). 1.2 Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Dabei muss neben der Stellung eines Rechtsbegehrens klar umschrieben sein, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz an einem Beschwerdegrund krankt (FREIBUGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., 2016, Art. 321 N 15; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkomm. ZPO, 2021, Art. 321 N 13). Der Beschwerdeführer moniert, dass der erstinstanzliche Entscheid in fehlerhafter Anwendung von Art. 32, 33 und 35 ZPO ergangen sei. Damit macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung und mithin eine zulässige Rüge im Sinne von Art. 320 ZPO geltend. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es sich beim Vertrag zwischen den Parteien um einen Fitnessvertrag handle, welcher als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO zu qualifizieren sei. Auf diesen Gerichtsstand könne der Konsument gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten, woraus sich ergebe, dass Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen zwingend nur am Wohnsitz der beklagten Partei anhängig gemacht werden können und auf die Klage des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2022 demnach mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Vertrag zwischen den Parteien sowohl mietrechtliche wie auch auftragsrechtliche Elemente enthalte und es sich demnach bloss um ein Verhältnis mietähnlicher Natur handle. Die von Art. 33 ZPO besonders geregelte Zuständigkeit gelte sinnvollerweise nur für Klagen aus lnnominatverträgen mit mietrechtlichen Elementen, bei denen das mietrechtliche Element des Vertrages zum einen Vorrang gegenüber den anderen Elementen beanspruche und zum anderen ebenso vorrangig den Gebrauch einer unbeweglichen Sache umfasse. In Bezug auf die im Fitnessvertrag vereinbarte Benutzung der Einrichtung des Fitnessstudios stehe eindeutig die Benutzung der Fitnessgeräte und nicht der ebenfalls vorhandenen Duschen, Umkleidekabinen etc. im Vordergrund. Bei Fitnessgeräten handle es sich sodann klarerweise um bewegliche Sachen, weshalb offenbleiben könne, ob vorliegend mietrechtliche oder auftragsrechtliche Elemente http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht überwiegen. Es liege demnach keine Klage aus Miete unbeweglicher Sachen vor, sondern vielmehr ein Fitnessvertrag, welcher als typischer Anwendungsfall des Konsumentenvertrags gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO zu qualifizieren sei. Beim Vertrag vom 20. Januar 2009 handle es sich zweifelsohne um einen Vertrag zwischen einem gewerbsmässigen Anbieter und einem Verbraucher, zu dessen privaten Zweck die vertragliche Leistung bestimmt gewesen sei. Auch sei der vorliegende Fitnessvertrag weder in Bezug auf seine Grössenordnung bzw. Tragweite noch in Bezug auf seinen Gegenstand als ausserordentlich einzustufen. Vielmehr handle es sich um einen Vertrag, den ein Konsument für gewöhnlich abschliesse bzw. dessen Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprenge. 2.2 Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerde vom 11. Januar 2024 vorab, dass es sich beim Vertrag zwischen den Parteien um einen Konsumentenvertrag handle. Er bringt danach aber im Wesentlichen weiter vor, dass dies jedoch nicht ausschliesse, dass neben Art. 32 ZPO grundsätzlich auch Art. 33 ZPO zur Anwendung kommen könne und dass Art. 33 ZPO bei alternativer Anwendung beider Gerichtsstände den Vorrang vor Art. 32 ZPO geniessen würde. Es sei unzutreffend, dass, wie die Vorinstanz festgestellt habe, die Benutzung der Fitnessgeräte beim Fitnessvertrag im Vordergrund stehe und deshalb der Schwerpunkt der Miete auf den beweglichen Sachen und nicht auf den unbeweglichen Sachen liege. Die Räumlichkeiten, in welchen sich die Fitnessgräte befänden, seien conditio sine qua non des Fitnessvertrags. Ohne die Räumlichkeiten, welche unbewegliche Sachen darstellen würden, gäbe es auch keine Fitnessgeräte, mit welchen trainiert werden könne. Demzufolge könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie behaupte, der Schwerpunkt des Fitnessvertrags liege auf den beweglichen Sachen. Folglich falle der ganze Fitnessvertrag, inklusive etwaiger beweglicher Sachen, unter die Anwendung von Art. 33 ZPO. 2.3 Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen wäre, dass bei einer gleichzeitigen Anwendbarkeit von Art. 32 und 33 ZPO, der Art. 33 ZPO grundsätzlich als lex specialis vorgehen würde, leidet seine Argumentation an einem offensichtlichen Mangel: 2.3.1 Eine Klagebewilligung ist ungültig, wenn sie von einer örtlich offensichtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde erlassen wurde und eine Einlassung durch den Beklagten ausgeschlossen ist, weil das Gesetz einen (teil-)zwingenden Gerichtsstand enthält oder die beklagte Partei die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erhoben hat (BGer 4A_400/2019 vom 17. März 2020 = Pra 109 (2020) Nr. 109 E. 4.3, 5.1 sowie 5.5.3; GLOOR/UMBRICHT, KUKO ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 209 N 3). Das angerufene Gericht prüft die Gültigkeit der Klagebewilligung von Amtes wegen (Art. 60 ZPO; BGE 146 III 265 E. 5.1; 141 III 159 E. 2.1; 140 III 310 E. 1.3.2; 139 III 273 E. 2.1 ff.). Wenn es die Ungültigkeit feststellt, hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (BGE 140 III 70 E. 5; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkomm. ZPO, 2021, Art. 209 N 13). 2.3.2 Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass, selbst wenn man von der Anwendbarkeit von Art. 33 ZPO ausgehen würde, man aufgrund des teilzwingenden Gerichtsstandes ebendieses Art. 33 ZPO im Kanton Basel-Landschaft die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt als ungültig einstufen müsste und dass die Vorinstanz in diesem Fall ohnehin nicht auf die Klage des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2022 hätte eintreten dürfen. Im Kanton Basel-Landschaft wäre zudem gemäss § 2 Abs. 1 lit. d EG ZPO die Schlichhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsstelle für Mietangelegenheiten bei Streitigkeiten aus Miete von unbeweglichen Sachen zuständig. 2.4 Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Vertragsqualifikation des Fitnessvertrags als Vertrag mietähnlicher Natur mit Mietrechts- und Auftragselementen und die Einordnung unter den Konsumentengerichtsstand gemäss Art. 32 ZPO ist aber ohnehin schlüssig und korrekt und durch das Kantonsgericht nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde deshalb abzuweisen ist. 2.5 Letztlich gilt es noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nichts aus der Einlassung des Beschwerdegegners auf das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt für sich ableiten kann, denn diese Einlassung ist nicht gleichzusetzen mit einer Einlassung des Beschwerdeführers auf ein Verfahren im Kanton Basel-Landschaft. 2.6 Zusammenfassend gilt es demnach festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2024 abzuweisen ist. 3. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zudem hat er dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) und nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112). Die Gebühr für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid wird auf CHF 600.00 festgesetzt, was aufgrund des Streitwerts in Höhe von CHF 7'840.00 (vgl. E. 1.1 hievor) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache als angemessen erscheint (§ 9 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzt. Gemäss § 2 Abs. 1 TO hat die Berechnung des Honorars in Beschwerdesachen nach dem Zeitaufwand zu erfolgen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der eingereichten Beschwerdeantwort und des mittleren Schwierigkeitsgrades der vorliegenden Streitsache rechtfertigt es sich, 7 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 8.1 % mithin CHF 1'891.75 zu veranschlagen. Ein Auslagenersatz wird mangels Parteiantrags gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nicht gewährt.

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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1'891.75 (exkl. Auslagen und inkl. MWSt von CHF 141.75) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Oliver Kläusler

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