Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 21. März 2023 (410 23 16) ____________________________________________________________________
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Prüfungszuständigkeit des Gerichts im definitiven Rechtsöffnungsverfahren (E. 3.3.1 f.). Neben der Tilgung, Stundung und Verjährung kann als Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG auch die Verwirkung geltend gemacht werden. Die Einwendungen sind vom Rechtsöffnungsgericht zu prüfen, soweit sie sich nach dem Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids gemäss Art. 80 SchKG verwirklicht haben (E. 3.3.2). Prüfung der Nichtigkeit im Rechtsöffnungsverfahren (E. 3.3.3).
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.____, vertreten durch den Stadtrat B.___, vertreten durch Soziale Dienste der Stadt B.____, Abteilung Inkasso, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. xxxx Beschwerde gegen das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 3. Januar 2023
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 gelangte die Einwohnergemeinde B.____ an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost und beantragte unter o/e Kostenfolge, es sei in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung gegen A.____ in der Höhe von CHF 29'600.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. August 2022 zu erteilen. Als Rechtsöffnungstitel legte die Einwohnergemeinde B.____ den Beschluss der Sozialkommission B.____ vom 16. Juni 2021 ins Recht. Darin hielt die Sozialkommission an ihrem Beschluss vom 23. Februar 2005 betreffend Rückerstattung der bezogenen materiellen Hilfe durch A.____ zwischen Oktober 1997 und September 2000 im Gesamtumfang von CHF 30'657.65 fest. Zudem wies sie den Antrag von A.____ auf Teilerlass der Sozialhilfeschuld ab und hiess seinen Antrag auf Schuldtilgung mittels monatlichen Abzahlungsraten in Höhe von mindestens CHF 100.00 gut. B. Im zivilkreisgerichtlichen Rechtsöffnungsverfahren wendete A.____ im Wesentlichen ein, dass die Forderung der gesuchstellenden Einwohnergemeinde B.____ bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses der Sozialkommission B.____ vom 16. Juni 2021 verjährt bzw. verwirkt gewesen sei. Das Verhalten der Gesuchstellerin sei zudem als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, denn die erste Verfügung vom 23. Februar 2005, mit welcher ohne eingetretene Verbesserung der wirtschaftlichen Situation bei A.____ eine generelle Rückerstattungspflicht des gesamten Betrags festgestellt worden sei, lediglich deshalb erlassen worden sei, um die Frist zur Erlöschung der Rückerstattungspflicht gemäss § 22 des Aargauer Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG AG, SAR 851.200) zu unterbrechen. Dies stelle klarerweise eine zweckwidrige Verwendung des Rechtsinstituts der Rückerstattungsverfügung dar. Ausserdem habe A.____ von der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 16. Juni 2021 eine falsche Rechtsauskunft über die Verjährung der Sozialhilfeschuld erhalten. Er sei unter massiven Druck gesetzt und faktisch zu einer Abschlagszahlung gezwungen worden. Dieses Verhalten verstosse in krasser Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und verdiene keinen Rechtsschutz. C. Mit Urteil vom 3. Januar 2023 hiess die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost die von der Einwohnergemeinde B.____ beantragte definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft lediglich teilweise im Umfang der unbezahlt gebliebenen und zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 14. September 2022 fälligen Ratenzahlungen von je CHF 100.00 für die Monate Juli 2022 bis September 2022, mithin für eine Forderung von CHF 300.00 nebst Verzugszinsen von 5 % seit mittlerem Verfall ab 2. August 2022, gut. Für die Mehrforderung wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urteilsdispositivziffer 1). Aufgrund des nur geringfügigen Obsiegens der Einwohnergemeinde B.____ wurden die gesamten Gerichtskosten von CHF 500.00 der Einwohnergemeinde B.____ auferlegt, welche zudem die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 selber zu tragen und dem Gesuchsbeklagten A.____ eine Parteientschädigung von CHF 3'200.00 einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer auszurichten hatte (Urteilsdispositivziffer 2). D. Mit Beschwerde an die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Januar 2023 beantragte A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer), es sei die Dispositivziffer 1 des zivilkreisgerichtlichen Urteils vom 3. Januar 2023 aufzuheben und das Rechtsöffnungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesuch vom 18. Oktober 2022 abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Einwohnergemeinde B.____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin). E. Nach Eingang eines Kostenvorschusses von CHF 750.00 für das Rechtsmittelverfahren reichte die Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2023 ihre Beschwerdeantwort ein, mit welcher sie um Abweisung der Beschwerde und Tragung der Prozesskosten durch den Beschwerdeführer ersuchte. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Februar 2023 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das freiwillige Replikrecht geschlossen und der Entscheid in der Sache aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. G. Am 16. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine freiwillige Replik zur Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023 ein, welche an die Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde. H. In den nachfolgenden kantonsgerichtlichen Erwägungen werden die Begründungen der Anträge der Parteien zusammenfassend wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Beschwerde rechtserheblich sind. Erwägungen 1. Nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO können Entscheide in Rechtsöffnungssachen nicht mit Berufung angefochten werden. Daher steht gestützt auf Art. 319 lit. a ZPO gegen Rechtsöffnungsentscheide nur das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung. Rechtsöffnungsentscheide erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Das angefochtene Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 3. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2023 fristauslösend eröffnet. Die Beschwerde vom 16. Januar 2023 erfolgte innert Beschwerdefrist. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert und bringt zulässige Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO vor, auf welche in den nachfolgenden Erwägungen im Detail einzugehen ist. Der verfügte Kostenvorschuss von CHF 750.00 ist ebenfalls rechtzeitig beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eingegangen. Auf die Beschwerde kann daher eingetreten werden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung der Beschwerde das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. 2.1 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, da es nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine rechtsstaatliche Kontrolle des vorinstanzlichen Entscheids geht. Dieses Novenverbot gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven und ist selbst dann zu beachten, wenn das fragliche Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt (BGer 5A_16/2016 vom 26. Mai 2016 E. 4.3; SUTTER-SOMM/SEILER, Handkomm. ZPO, 2021, Art. 326 N 1 f. m.w.H.). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Der Beschwerdeführer behauptet im Beschwerdeverfahren erstmals, dass ihm das Berechnungsblatt, welches die finanzielle Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der am 23. Februar 2005 verfügten Rückerstattung der ihm ausgerichteten materiellen Hilfe zeigen soll, weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden sei. Die Anfechtung dieser Verfügung sei ihm aufgrund seiner Suchtkrankheit nicht möglich gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn mit Absicht und in voller Kenntnis seiner tatsächlichen Situation falsch eingeschätzt. Es sei der Beschwerdegegnerin klar gewesen, dass der Beschwerdeführer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit und angesichts seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen sei, Rückerstattungszahlungen zu leisten (Beschwerde Rzn. 31 bis 34, 38). Diese erst mit der Beschwerde vorgebrachten Noven sind verspätet und dürfen unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zum umfassenden Novenverbot im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Sie sind aus dem Recht zu weisen. Selbst wenn sie novenrechtlich beachtet werden dürften, müssten die Ausführungen des Beschwerdeführers als bestrittene und unbewiesen gebliebene Parteibehauptungen zurückgewiesen werden. Seine Darlegungen sind auch nicht glaubwürdig, zumal sich aus der Verfügung der Sozialkommission vom 23. Februar 2005 ergibt, dass die damalige Prüfung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers durch die Sozialkommission B.____ aufgrund der vorhandenen Steuerdaten, nach Abklärungen bei Arbeitgebern sowie mittels Pauschalbeträgen vorgenommen werden musste, nachdem der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, dass ihm die Verfügung vom 23. Februar 2005 nicht rechtsgültig eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer hätte damals ein Rechtsmittel gegen die Rückerstattungsverfügung vom 23. Februar 2005 einlegen können bzw. vorsehen müssen, dass ein Rechtsmittel eingelegt würde, wenn er selbst dazu nicht in der Lage gewesen sein sollte. Mangels fristgerechter Anfechtung der Verfügung vom 23. Februar 2005 wurde diese rechtskräftig. 3.1 Die vorliegend im Zentrum des Rechtsstreits stehende Bestimmung von § 22 SPG AG lautet wie folgt: «Der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber unterstützten Personen sowie Erbinnen und Erben erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, eine Vereinbarung vorliegt oder die Gemeinde beziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlässt». Der Beschwerdeführer rügt im Rechtsmittelverfahren zusammenfassend, die Vorinstanz habe die in § 22 SPG AG erwähnte 15-jährige Frist als Verjährungsfrist qualifiziert. Seiner Ansicht nach sei vielmehr von einer von Amtes wegen zu berücksichtigenden Verwirkungsfrist auszugehen. So sei eine Frist, deren Unterbrechung das Gesetz ausdrücklich oder implizit ausschliesse, unwiderruflich. Der Gesetzestext spreche vorliegend ausdrücklich von einem «erlöschen» der Schuld und es sei analog zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung davon auszugehen, dass der Gesetzgeber Personen, welche von langer Zeit wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hätten, vor einer übermässig langen Rückerstattungspflicht habe schützen wollen. Des Weiteren befriste § 22 SPG AG nicht die Forderung selbst, sondern den Akt, welcher zur Entstehung der Forderung führe. Erlasse die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der 15-jährigen Frist keine Vereinbarung oder Verfügung über die Rückerstattungspflicht gemäss § 22 SPG AG, verwirke sie dieses Recht und es sei von einem Rückerstattungsverzicht auszugehen. Ein späterer Erlass einer Verfügung oder die Aufforderung zu einer Vereinbarung stelle ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Indem die Beschwerdegegnerin http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Beschwerdeführer die falsche Auskunft erteilt habe, dass die Rückerstattungspflicht noch nicht verjährt sei, ihn so unter Druck gesetzt habe, damit dieser einer Vereinbarung zustimme und Abzahlungsraten leiste, habe die Beschwerdegegnerin wiederum in schwerer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Bereits im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 23. Februar 2005 habe sich die Beschwerdegegnerin durchwegs rechtsmissbräuchlich verhalten, da sie eine Rückerstattungspflicht angeordnet habe, ohne die finanzielle Situation des Beschwerdeführers abzuklären. Die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass der Beschwerdeführer damals Suchtprobleme gehabt habe und nicht leistungsfähig gewesen sei. Sie habe die Verfügung vom 23. Februar 2005 einzig erlassen, um die Frist zur Erlöschung der Rückerstattungspflicht nicht verstreichen zu lassen. Demnach sei von einer Nichtigkeit des Beschlusses vom 16. Juni 2021 auszugehen und das entsprechende Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen. 3.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet einzig, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Sozialhilfeschuld an sich nicht verjährt und deren Einforderung nicht rechtsmissbräuchlich sei. Der Beschwerdeführer sei eine Rückerstattungsvereinbarung eingegangen und habe bis Mai 2022 regelmässige Ratenzahlungen geleistet, woraus eine gültig zustande gekommene und durchsetzbare Vereinbarung abgeleitet werden könne. 3.3.1 Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, kann sich der Meinung des Beschwerdeführers nicht anschliessen. Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Urkundenprozess. Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Die Prüfungszuständigkeit umfasst ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunden als definitiver Rechtsöffnungstitel. Das Rechtsöffnungsgericht hat insbesondere die drei Identitäten zu prüfen: Erstens die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger; zweitens die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner; drittens die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Zudem muss die Vollstreckbarkeit gegeben sein (BGer 5A_923/2020 vom 1. Juli 2021 E. 3.4.1; 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2 m.w.H.). Dem Rechtsöffnungsrichter ist es folglich untersagt, rechtskräftige Entscheide, die als definitive Rechtsöffnungstitel in Frage kommen, in der Sache selbst zu hinterfragen, d.h. er darf sie materiell grundsätzlich weder überprüfen noch auslegen. Deshalb sind sämtliche Einreden und Einwendungen, welche der Betriebene bereits in dem Verfahren hätte geltend machen können, das mit dem vollstreckbaren Entscheid endete, im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören (BACHOFNER, Neues und Bewährtes im Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020 S. 1, 7 m.w.H.; BGer 5D_195/2021 vom 28. Februar 2022 E. 2.1 m.w.H.). Entsprechend legt der klare Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG fest, dass die Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung nur dann gehört werden können, wenn sie nach Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids erfolgt sind. Auch die Einwendung der Verwirkung, welche im Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls vorgebracht werden und zum Erlöschen der Betreibungsschuld führen kann, ist vom Rechtsöffnungsrichter zu prüfen, soweit damit eine nach Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids eingetretene Verwirkung gemeint ist (BGer 5D_190/2017 vom 31. Januar 2018 E.3; 5D_13/2016 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.1; 5P.456/2004 vom 15. Juni 2005 E. 2). Sohttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bald der Rückerstattungsentscheid rechtskräftig ist, ist es nicht mehr möglich, sich auf eine Verwirkungs- oder Verjährungsfrist zu berufen, die sich auf die Festsetzung der Forderung bezieht (BGer 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2 m.w.H.; MEIER, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, 2013, S. 287, 289). Wäre es anders, müsste der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen, was nicht Zweck des Rechtsöffnungsverfahrens ist (BGer 5a_207/2016 vom 14. September 2016 E. 2.1; KGE BL 100 06 824 vom 21. November 2006 E. 4; BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl., 2021, Art. 81 N 5; KUKO SchKG-VOCK, 2. Aufl., 2014, Art. 81 N 2). Bereits die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass das Ziel eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der Betreibungsforderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür sei. Ist der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Entscheid (auch unter Berücksichtigung der Erwägungen in einer allfälligen Begründung) unklar oder unvollständig, so kann die Rechtsöffnung nicht erteilt werden, denn eine Auslegung durch das Rechtsöffnungsgericht ist wie erwähnt nicht zulässig (BACHOFNER, Neues und Bewährtes im Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020 S. 1, 7; BGE 143 III 564 E. 4.3.2, in Pra 107 Nr. 132; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1). Diesfalls ist es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen. Vorbehalten bleiben Mängel, die zur Nichtigkeit des Vollstreckungstitels führen und die der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen beachten muss (BGer 5A_969/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 3.2.1; 5D_106/2014 vom 24. September 2014 E. 5; BGE 130 III 125 E. 2 m.w.H.). 3.3.2 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers verfügte vorliegend die Sozialkommission der Einwohnergemeinde B.____ am 23. Februar 2005, mithin innerhalb der 15-jährigen Frist gemäss § 22 SPG AG, eine Rückerstattungspflicht des gesamten Sozialhilfebetrags von CHF 30'657.65, welches dem Beschwerdeführer zwischen Oktober 1997 und September 2000 zur Verfügung gestellt worden war. Im Beschluss der Sozialkommission vom 16. Juni 2021 wurde zum einen an der Rückerstattungspflicht des gesamten Sozialhilfebetrags festgehalten, zum anderen ein beantragter Teilerlass der Sozialhilfeschuld abgewiesen und der Antrag des Beschwerdeführers auf Schuldtilgung mittels monatlichen Abzahlungsraten in Höhe von mindestens CHF 100.00 gutgeheissen. Der Beschluss der Sozialkommission vom 16. Juni 2021 blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Zumal dieser Beschluss eine klare Zahlungspflicht des Beschwerdeführers enthält, die Gläubiger- und Schuldnerschaft auf dem Beschluss, dem Zahlungsbefehl und im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren identisch sind sowie eine Vollstreckbarkeitserklärung vorliegt, wurde der Beschluss vom 16. Juni 2021 von der Vorinstanz zu Recht als tauglicher vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel qualifiziert. Die Titelqualität des Beschlusses vom 16. Juni 2021 wird vom Beschwerdeführer insoweit in Frage gestellt, als er eine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs der Beschwerdegegnerin behauptet, welche sich aus § 22 SPG AG ergeben soll. Im vorinstanzlichen Verfahren behauptete der Beschwerdeführer, dass die Sozialhilfeschuld verjährt bzw. verwirkt sei, weil nach der Rückerstattungsverfügung vom 23. Februar 2005 mehr als 15 Jahre vergangen seien, bis die Sozialkommission der Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2021 nochmals die Rückerstattungspflicht der geleisteten Sozialhilfe an den Beschwerdeführer festgehalten habe. Diese Einwendungen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss vom 16. Juni 2021 vorbringen müssen. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens können diese Einwendungen nicht gehört werden, da nach Art. 81 Abs. 1 SchKG wie erwähnt einzig Einhttp://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=4&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F22-05-2007-4C-80-2007&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-564%3Ade&number_of_ranks=0#page564 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=4&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F22-05-2007-4C-80-2007&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-583%3Ade&number_of_ranks=0#page583
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendungen zu berücksichtigen sind, deren Sachverhalt nach dem Erlass des als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Beschlusses vom 16. Juni 2021 entstanden ist. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer einerseits aus der behaupteten Verwirkung des Rechts auf Rückerstattung der an ihn geleisteten Sozialhilfe, andererseits aus einem angeblichen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin eine Nichtigkeit des Beschlusses vom 16. Juni 2021 ableitet, welche seiner Ansicht nach zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führen müsse, ist ihm zu entgegnen, dass die Nichtigkeit eines staatlichen Aktes rechtsprechungsgemäss nicht leichthin anzunehmen ist. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend erwogen hat, ist eine fehlerhafte Verfügung in der Regel lediglich anfechtbar. Dies bedeutet, sie ist grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren von den Betroffenen angefochten und auf Anfechtung hin von der zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert werden. Nichtigkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGer 50_195/2021 vom 28. Februar 2022 E. 2.2; BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 139 II 243 E. 11.2; 138 III 49 E. 4.4.3; 132 11 21 E. 3.1). 3.3.4 Im hier zu beurteilenden Fall lässt sich gestützt auf den Wortlaut von § 22 SPG AG und insbesondere aufgrund des verwendeten Begriffes «erlischt» keineswegs eindeutig feststellen, ob der Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Sozialhilfe verjährt oder verwirkt, wenn innerhalb von 15 Jahren seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, weder eine Vereinbarung noch eine Verfügung der Gemeinde über die Rückerstattung vorliegt. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht überzeugend darlegen, dass bzw. weshalb offensichtlich von einer Verwirkung des Rechts ausgegangen werden müsse. Im erstinstanzlichen Verfahren sprach der Beschwerdeführer selbst noch von einer Verjährung bzw. Verwirkung des Rechts. Mangels offenkundiger Regelung im Gesetz ist der Entscheid, ob § 22 SPG AG eine Verjährung oder Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs vorsieht, nicht vom Rechtsöffnungsrichter zu treffen, sondern dem Sachgericht vorbehalten. Jedenfalls kann nicht von einer offensichtlichen Nichtigkeit des Beschlusses der Sozialkommission vom 16. Juni 2021 die Rede sein, zumal dieser Beschluss selbst eine Vereinbarung über die Abzahlung der Sozialhilfeschuld von CHF 30'657.65 in Raten à CHF 100.00 enthält. Da die Sozialkommission der Beschwerdegegnerin offenbar die Ansicht vertritt, dass die Sozialhilfeschuld zum einen aufgrund der am 23. Februar 2005 – d.h. innerhalb der 15-jährigen Frist gemäss § 22 SPG AG – erlassenen Rückerstattungsverfügung und zum anderen gestützt auf den Beschluss vom 16. Juni 2021 nicht verjährt sei, kann ihre Aussage, wonach die Sozialhilfeschuld nicht verjährt sei, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als Verhalten wider Treu und Glauben qualifiziert werden. Dass mit dieser Aussage der Beschwerdeführer unter Druck gesetzt worden sei, um der Abzahlungsvereinbarung zuzustimmen, bleibt eine unbewiesene und nicht glaubhaft gemachte Behauptung des Beschwerdeführers. Seine weiteren Ausführungen zum behaupteten rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin richten sich gegen den Erlass der Verfügung der Sozialkommission vom 23. Februar 2005, welche hier nicht als Rechtsöffhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nungstitel dient, und stellen ebenfalls unbewiesene und nicht glaubhafte Behauptungen des Beschwerdeführers dar. Somit bleibt festzuhalten, dass keine Nichtigkeitsgründe mit Bezug auf den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Beschluss der Sozialkommission vom 16. Juni 2021 erkennbar sind. 3.3.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sämtliche vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen sind und das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 3. Januar 2023 im Ergebnis zu bestätigen ist. 4.1 Abschliessend ist über die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, die gestützt auf Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) und in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 750.00 festzusetzen ist, geht zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Prozesskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, welcher auch seine eigene Parteientschädigung selbst zu tragen habe. Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung für sich macht die Beschwerdegegnerin hingegen nicht geltend, weshalb auch keine solche zuzusprechen ist. Hinsichtlich der Parteikosten des Beschwerdeführers für seine anwaltliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum einen keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat. Zum anderen erscheint der Hinweis angebracht, dass für das Beschwerdeverfahren – entgegen der Honorarnote von Rechtsanwalt Davide Loss vom 16. Februar 2023 – aufgrund der teils weitschweifigen Wiederholungen von Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren ein Aufwand von sechs bis maximal acht Stunden – anstatt der geltend gemachten 12.1 Stunden – als entschädigungswürdig und ein Stundenansatz von nicht mehr als CHF 250.00 – anstatt des geltend gemachten Ansatzes von CHF 300.00 – gestützt auf § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) angemessen wäre, zumal die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache als auch die damit verbundene Verantwortung sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des zahlungspflichtigen und auftraggebenden Beschwerdeführers vorliegend keinen höheren Stundenansatz rechtfertigen würden.
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Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. 3. Jede Partei hat ihre eigenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber
Giuseppe Di Marco
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