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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.12.2023 410 23 119

12 décembre 2023·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·4,735 mots·~24 min·5

Résumé

Vorsorgliche Massnahmen; Auflösung eingetragene Partnerschaft

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 12. Dezember 2023 (410 23 119) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht / Zivilgesetzbuch

Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Partnerschaftsgesetz (PartG); Zulässigkeit der Beschwerde (kein leicht wiedergutzumachender Nachteil, E. 1.2 f.); kein Vorliegen einer abgeurteilten Sache (res iudicata, E. 2.1 ff.); unzulässige Verbindung einer Beweismassnahme mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB (E. 3.1 ff.).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, Liatowitsch & Partner, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Kläger und Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Marktgasse 15, Postfach, 3001 Bern, Beklagter und Beschwerdegegner

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen / Auflösung eingetragene Partnerschaft Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Mai 2023

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen eines am 15. März 2021 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eingeleiteten Verfahrens auf Auflösung der am 9. Juni 2015 zwischen A.____ und B.____ eingetragenen Partnerschaft setzte der zuständige Gerichtspräsident mit Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 2. Mai 2023 dem Kläger A.____ unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB eine Nachfrist bis zum 23. Mai 2023 an, um folgende Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen und entsprechende Unterlagen einzureichen: Vermögenssituation per 15. März 2021; Bestand und Wert der Kunstsammlung inkl. Antiken per 15. März 2021 mit Kopie der letzten Transportversicherung resp. Liste der Objekte beim letzten Transport; letzte zwei definitive Steuerveranlagungen; Kontoauszüge sämtlicher Konti und Kreditkartenabrechnungen vom 1. Januar 2018 bis 15. März 2021. B. Gegen die zivilkreisgerichtliche Verfügung vom 2. Mai 2023 erklärte der Kläger A.____ mit zwei Eingaben an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 15. Mai 2023 sowohl Berufung als auch Beschwerde. In beiden Rechtsmitteleingaben beantragte er, es seien die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Auskunftsbegehren des Beklagten B.____ gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 seiner Klageantwort vom 8. April 2022 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sei demnach von einer Verpflichtung des Klägers zur Einreichung der in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Auskünfte und Urkunden vollumfänglich abzusehen. Eventualiter sei die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Streitigkeit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. In der Beschwerde stellte der Kläger zusätzlich den Verfahrensantrag, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis rechtskräftig über die Berufung entschieden worden sei. C. Zu den beiden Rechtsmitteln und den Rechtsbegehren liess A.____ zusammenfassend vortragen, dass die angefochtene Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 2. Mai 2023 auf die gegenseitige Auskunftsverpflichtung unter eingetragenen Partnern gemäss Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG, SR 211.231) beruhe. Es komme das summarische Verfahren zur Anwendung. Beim Anfechtungsobjekt handle es sich nicht um eine Verfügung, sondern vielmehr um einen materiellrechtlichen Entscheid, welcher gestützt auf Art. 238 ZPO mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen, was bedauerlicherweise nicht erfolgt sei. Nichtsdestotrotz liege ein End- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO vor, welcher mit Berufung anfechtbar sei. Sollte das Kantonsgericht auf die Berufung nicht eintreten in der Annahme, es handle sich um eine prozessleitende Verfügung, so sei auf die Beschwerde vom 15. Mai 2023 einzutreten und gestützt darauf die vorgenannten Rechtsbegehren gutzuheissen. Zum einen liege eine «res iudicata» vor, zum anderen sei das massgebende Verfahren für den Entscheid über die Auskunftspflicht gemäss Art. 16 PartG nicht eingehalten worden. Der Beschwerdegegner habe ausserdem seine Auskunftsbegehren nicht bzw. nicht ausreichend substantiiert und diesbezüglich auch keinerlei Rechtsschutzinteresse. Schliesslich sei die verfügte Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB unzulässig. D. Das Kantonsgericht eröffnete für die Berufung und die Beschwerde je ein Verfahren. Das vorliegende Beschwerdeverfahren 410 23 119 wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2023 antragshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Berufungsverfahrens 400 23 120 sistiert. Mit Entscheid vom 30. August 2023 trat das Kantonsgericht auf die Berufung nicht ein mit der Begründung, bei der angefochtenen Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 2. Mai 2023 handle es sich um eine prozessleitende Verfügung und nicht um einen End- oder Zwischenentscheid, welche einer Berufung nach Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO zugänglich sei. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 auferlegte es A.____, welcher zudem zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 2'692.50 an B.____ verpflichtet wurde. E. Mit Verfügung vom 26. September 2023 hob das Kantonsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens 410 23 119 auf, ordnete den Aktenbeizug des Berufungsverfahrens 400 23 120 an und stellte dem Beklagten B.____ die Beschwerde mit Frist zur Beschwerdeantwort innert 10 Tagen zu. F. In der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2023 ersuchte B.____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Für den Fall einer Kostenauferlegung zu seinen Lasten beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Nach Ansicht des Beschwerdegegners sei die angefochtene Verfügung rechtskonform erlassen worden. Die Vorinstanz habe genügend Gründe gehabt anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die verlangten Auskünfte nicht einreichen würde. Es sei zulässig, Auskunftsverpflichtungen im Rahmen von Stufenklagen mit Strafandrohungen zu verbinden. Es liege keineswegs eine «res iudicata» vor. Der Beschwerdegegner habe sein Auskunftsbegehren in der Klageantwort sehr wohl begründet und insbesondere ausgewiesen, dass er die zu edierenden Unterlagen zum Nachweis und zur Bezifferung seines nachpartnerschaftlichen Unterhaltsanspruchs im Prozess benötige. G. Am 12. Oktober 2023 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig verfügte es den Schluss des Schriftenwechsels, unter Hinweis auf das freiwillige Replikrecht der Parteien, und kündigte den Entscheid aufgrund der Akten an. H. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 liess sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Gegenpartei freiwillig vernehmen. I. In den nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts werden die Begründungen beider Parteien wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Beschwerde rechtserheblich sind. Erwägungen 1.1 Im Berufungsentscheid des Kantonsgerichts vom 30. August 2023 (Verfahren 400 23 120) wurde festgestellt, dass die angefochtene Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 2. Mai 2023 eine prozessleitende Verfügung darstellt. Eine solche kann innert 10 Tagen seit Zustellung der schriftlich begründeten Verfügung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die streitgegenständliche Verfügung vom 2. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 fristauslösend zugehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellt. Mit Versandaufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post am 15. Mai 2023 ist die Rechtsmittelfrist eingehalten worden. Der Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 ist ebenfalls innert Frist eingegangen. Der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert und er macht zulässige Beschwerdegründe gemäss Art. 320 ZPO geltend. Das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). 1.2 Nach Art. 319 lit. b ZPO ist eine prozessleitende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Eine gesetzliche Grundlage für eine voraussetzungslose Beschwerdeerhebung gegen eine angeordnete Beweismassnahme im Zivilverfahren ist nicht gegeben, weshalb die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2023 nur ausnahmsweise mit Beschwerde anfechtbar ist, wenn dem Beschwerdeführer durch diese Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Beim Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, 3. Aufl., 2016, Art. 319 ZPO N 13). Gemäss kantonsgerichtlicher Rechtsprechung, welche sich an der mehrheitlich in der Lehre vertretenen Meinung orientiert, kann ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher oder auch tatsächlicher Art sein. Ein rechtlicher, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr gänzlich beseitigen lässt. Da es Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht, die Anfechtungsmöglichkeiten für prozessleitende Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu verhindern (Botschaft ZPO, S. 7377), kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist daher restriktiv auszulegen, umso mehr, als die beschwerdeführende Partei grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (KGE BL 410 21 192 vom 9. November 2021 E. 4; 410 19 137 vom 30. Juli 2019 E. 3.1; 410 19 32 vom 14. Mai 2019 E. 1.3 m.w.H.). Auch eine Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens wird als drohender tatsächlicher Nachteil anerkannt, wenn der Nachteil eine gewisse Intensität erreichtveer (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl., 2017, Art. 319 N 11). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. 1.3 Vorliegend ist der drohende nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil nicht darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer vom erstinstanzlichen Instruktionsrichter dazu verpflichtet worden ist, die vom Beschwerdegegner beantragten wirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu edieren. Eine im Rahmen der Verfahrensinstruktion angeordnete Massnahme kann vom Gericht grundsätzlich bis zur Urteilsberatung in Wiedererwägung gezogen bzw. korrigiert werden, sollte sie sich nachträglich als unrichtig erweisen. Zudem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann die angeordnete Beweismassnahme vom Beschwerdeführer mit dem Entscheid in der Hauptsache angefochten werden. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für den Beschwerdeführer kann hingegen darin erblickt werden, dass er gegen die Auskunftserteilung prozessual kein (berechtigtes oder unberechtigtes) Verweigerungsrecht geltend machen kann, ohne dass er im Falle der Nichtbefolgung der Beweismassnahme die angedrohte Strafe nach Art. 292 StGB gewärtigen müsste. Ob der tatsächliche Nachteil in Form einer Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse bei einer Auskunftsverweigerung durch den Beschwerdeführer die erforderliche Schwere erreicht, um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darzustellen, kann offenbleiben, da dem Beschwerdeführer zusätzlich ein rechtlicher Nachteil durch die angefochtene Verfügung droht. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Verbindung der Beweismassnahme des erstinstanzlichen Richters mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB unzulässig sei und er durch diese gezwungen werde, die verfügten Auskünfte zu erteilen, um eine Bestrafung nach Art. 292 StGB zu vermeiden. Dieser rechtliche Nachteil lässt sich auch durch einen günstigen Endentscheid nicht bzw. nicht gänzlich beseitigen, womit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Art im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt. Ob die vom Zivilkreisgerichtspräsidenten angedrohte Bestrafung nach Art. 292 StGB im Nichtbefolgungsfall in der Verfügung vom 2. Mai 2023 rechtens ist, bildet Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Zivilkreisgerichtspräsident habe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft das Auskunftsersuchen des Beschwerdegegners bereits mit Verfügung vom 8. Juli 2021 abschlägig entschieden. Der Beschwerdegegner habe dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Entscheide der Gerichtspräsident über die Auskunftspflicht gemäss Art. 16 PartG im summarischen Verfahren (Art. 305 lit. d ZPO), so liege ein Entscheid über eine materiellrechtliche Frage vor und der Gerichtspräsident dürfe diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt nicht noch einmal beurteilen. Die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid vom 2. Mai 2023 sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. 2.2 Der Beschwerdegegner bestreitet das Vorliegen einer sog. abgeurteilten Sache und weist im Wesentlichen darauf hin, dass sein Auskunftsersuchen vom erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten mit Verfügung vom 8. Juli 2021 «derzeit abgewiesen» worden sei. Dieser Entscheid sei in Form einer prozessleitenden Verfügung ergangen. Dabei seien prozessuale Beweisanträge beurteilt worden. Daraus folge, dass dem materiellrechtlichen Auskunftsbegehren des Beschwerdegegners keine res iudicata entgegenstehe. 2.3 Eine abgeurteilte Sache liegt nach der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 m.w.H.; KGE BL 410 17 154 vom 18. Juli 2017 E. 5.2 f.). Hinsichtlich der Rechtskraft wird zwischen formeller und materieller Rechtskraft eines Entscheids unterschieden. Formell rechtskräftig ist ein Entscheid, wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen, d.h. die Vollstreckbarkeit aufschiebenden Rechtsmittel angefochten werden kann. Materielle Rechtskraft bedeutet hingegen, dass der Entscheid eine erneute richterliche Beurteilung der Angelegenheit zwischen denselben Parhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht teien ausschliesst (ne bis in idem; dazu SUTTER-SOMM/SEILER, Handkomm. ZPO, 2021, Art. 59 N 13 m.w.H.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erwächst allein das Sachurteil in anspruchsbezogene materielle Rechtskraft, wenn also das Gericht die Sachverhaltsvoraussetzungen der Parteien materiellrechtlich geprüft und über die Begründetheit bzw. Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs entschieden hat (BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a; ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 59 N 41). 2.4 Im hier zu beurteilenden Fall beantragte der Beschwerdegegner am 8. Juni 2021 zwecks Vorbereitung der Einigungsverhandlung vom 8. Juli 2021 die Herausgabe folgender Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers: aktuelle Vermögenssituation per 31. Mai 2021; Bestand und Wert der Kunstsammlung inkl. Antiken (insbesondere Kopie der letzten Transportversicherung resp. Liste der Objekte beim letzten Transport) per 31. Mai 2021; detaillierte Kreditkartenabrechnungen VISA und Mastercard vom 1. Januar 2018 bis dato; detaillierte Kontoauszüge aller Konti vom 1. Januar 2018 bis 15. März 2021. Er begründete sein Auskunftsbegehren damit, dass ein grosses Vermögen auch für die Leistungsfähigkeit bezüglich nachpartnerschaftlichem Unterhalt von Bedeutung sei, auch wenn gemäss PartG der Güterstand der Gütertrennung vorherrsche. Die Kreditkartenabrechnungen und Kontoauszüge würden die Lebensweise der Parteien während der gelebten Partnerschaft aufzeigen. Im Anschluss an die erfolglos verlaufene Einigungsverhandlung setzte der Zivilkreisgerichtspräsident mit Verfügung vom 8. Juli 2021 dem Beschwerdeführer eine Frist zur schriftlichen Klagebegründung. Zudem entschied er, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdegegners «derzeit abgewiesen» werde. Dieser Entscheid des Gerichtspräsidenten erging im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung und blieb in der Folge unangefochten. Bereits die Formulierung der Verfügung durch den Gerichtspräsidenten zeigt, dass damit kein endgültiger Entscheid über das Auskunftsbegehren des Beschwerdegegners getroffen wurde und ein neuer Antrag im späteren Verlauf des Verfahrens möglich war. Insbesondere wurde der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht materiellrechtlich beurteilt, weshalb der Beschwerdegegner im Rechtsbegehren Ziffer 2 seiner Klageantwort vom 8. April 2022 das Auskunftsersuchen und die Begründung dazu ohne Weiteres wiederholen und auch ergänzen durfte (unter anderem mit der zusätzlichen Herausgabe der letzten zwei definitiven Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers). Die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 2. Mai 2023, mit welcher die Beweisanträge des Beschwerdegegners gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 seiner Klageantwort mehrheitlich gutgeheissen wurden und der Beschwerdeführer zur entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet wurde, stellt demzufolge kein Entscheid über eine materiellrechtlich bereits abgeurteilte Sache dar. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt weiter ausführen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2023 prozessuale Bestimmungen und namentlich auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Nach Art. 305 lit. d ZPO sei über die Auskunftsplicht der Partnerin oder des Partners im summarischen Verfahren zu entscheiden. Gemäss Art. 306 ZPO würden für das diesbezügliche Verfahren Art. 272 und 273 ZPO sinngemäss gelten. Der Zivilkreisgerichtspräsident hätte demnach eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, wenn er das Auskunftsersuchen des Beschwerdegegners hätte gutheissen wollen. Dies sei aber nicht geschehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen. Darüber hinaus irre sich der Zivilkreisgerichtspräsident, wenn er ausführe, dass der Anspruch auf Information eines eingetragenen Partners keines Rechtsschutzinteresses bedürfe. Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 PartG dürften nur Auskünfte erteilt werden, die durch ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdegegners gedeckt seien, was vorliegend in Bezug auf die herausverlangten Unterlagen zu verneinen sei. Selbst wenn die vom Beschwerdegegner angeforderten Unterlagen vom Beschwerdeführer eingereicht werden müssten, dürfe diese Aufforderung nicht mit einer Strafandrohung verbunden werden. Der Beschwerdegegner habe nie eine Strafandrohung beantragt und dem Gericht stehe es nicht zu, die Auskunftspflicht mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verknüpfen. Die Strafandrohung sei in jedem Fall aufzuheben. 3.2 Der Beschwerdegegner hält demgegenüber unter Hinweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts im parallelen Berufungsverfahren 400 23 120 fest, dass der Zivilkreisgerichtspräsident mit Blick auf die Stufenklage am 7. Februar 2023 eine Beweisverfügung erlassen habe, welche das Einreichen von Auskünften und Urkunden notwendig gemacht habe. Die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2023 diene der Präzisierung resp. dem Nachdruckverschaffen der am 7. Februar 2023 verfügten Editionsaufforderung. Der Beschwerdegegner habe kein selbständiges Auskunftsgesuch nach Art. 16 PartG gestellt, das losgelöst von einem weiteren Zivilverfahren zu beurteilen wäre. Diesfalls käme ein Summarverfahren zur Anwendung. Das Auskunftsbegehren sei sehr wohl begründet gewesen, namentlich sei in der Klageantwort ausgewiesen, zu welchem Zweck der Beschwerdegegner die zu edierenden Unterlagen im Prozess benötige. Der Beschwerdegegner habe das Auskunftsersuchen nicht als Schikane oder zur Freude gestellt, sondern er leite daraus Rechte ab und ist aufgrund der Beweislastverteilung darauf angewiesen. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers würde es sich im Übrigen um unzulässige Noven handeln, welche er im Rahmen des erstinstanzlichen Schriftenwechsels hätte vorbringen können. So oder anders sei die angefochtene prozessleitende Verfügung rechtskonform erlassen worden. Der Beschwerdegegner habe mit Eingabe vom 25. April 2023 das Verfügen einer Strafandrohung verlangt. Dass eine strafbedrohte Herausgabepflicht teilweise notwendig und üblich sei, zeige der Entscheid des Kantonsgerichts 400 15 313 vom 3. November 2015. Der Zivilkreisgerichtspräsident habe vorliegend genügend Gründe gehabt anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die verlangten Auskünfte nicht erteilen würde. 3.3 Das Kantonsgericht hat bereits im parallelen Berufungsverfahren 400 23 120 festgehalten, dass bei gerichtlichen Auskunftsersuchen einer Partnerin oder eines Partners über Einkommen, Vermögen oder Schulden gemäss Art. 16 Abs. 2 PartG das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 305 lit. d ZPO) und die eherechtlichen Bestimmungen von Art. 272 und 273 ZPO sinngemäss für das vorliegende Verfahren gelten. Das Auskunftsverfahren nach PartG ist ein Abbild des eherechtlichen Auskunftsverfahrens gemäss Art. 170 ZGB. Das Auskunftsersuchen kann innerhalb eines Prozesses über Ansprüche aus dem PartG gestellt werden. Diesfalls wird im entsprechenden Verfahren darüber entschieden. Das Begehren kann aber auch selbständig und unabhängig von jeglichem übrigen Anspruch gestellt werden. Art. 305 lit. d ZPO betrifft nur diese selbständige Geltendmachung des Auskunftsanspruchs (BSK ZPO-GEISER, 3. Aufl., 2017, Art. 305 N 14). Eherechtlich kann dieser Auskunftsanspruch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO geltend gemacht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, die in Anwendung der Bestimmungen zum Summarverfahren behandelt und beurteilt werden (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, 7. Aufl., 2022, Art. 170 N 18a). Als zweiter Weg steht dem auskunftsersuchenden Ehegatten eine Stufenklage offen, mit welcher er als Hilfsanspruch die Edition und Auskunftserteilung gestützt auf Art. 170 ZGB verlangen kann. In Bezug auf diese Form der Auskunftserteilung findet das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO Anwendung. Nach einer allfälligen Verfahrensbeschränkung gemäss Art. 125 ZPO ergeht zunächst ein vollstreckbarer Teilentscheid, der von den Parteien als Endentscheid gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO weitergezogen werden kann (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, 7. Aufl., 2022, Art. 170 N 18b; KGE BL 400 23 120 vom 30. August 2023 E. 1.6). 3.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner im laufenden zivilkreisgerichtlichen Verfahren auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Rechtsbegehren Ziffer 2 der Klageantwort vom 8. April 2022 ein Auskunftsersuchen gestellt und mit Rechtsbegehren Ziffer 4 explizit beantragt hat, dass im Rahmen einer Stufenklage und nach Vorliegen der Auskünfte gemäss vorstehendem Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerdeführer zu verpflichten sei, «dem Beklagten bis zum ordentlichen Pensionsalter des Klägers monatlich zum Voraus einen indexierten Unterhaltsbeitrag – in nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu beziffernder Höhe – zu bezahlen, mindestens jedoch CHF 7'445.25». Damit hat der Beschwerdegegner offensichtlich kein selbständiges Auskunftsbegehren im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestellt, welches gemäss Art. 305 lit. d ZPO vom Zivilkreisgerichtspräsidenten im summarischen Verfahren zeitnah hätte beurteilt werden müssen. Die Stufenklage des Beschwerdegegners hat zur Folge, dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zunächst im ordentlichen Verfahren einen Teilentscheid über den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu treffen hat. Demgemäss hat der Zivilkreisgerichtspräsident nach durchgeführtem zweiten Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Februar 2023 den Fall an die Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen und die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. In derselben Verfügung hat er zudem mit Dispositivziffer 5 den Beschwerdeführer zur Auskunftserteilung verpflichtet. Mit der angefochtenen Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 2. Mai 2023 hat der Gerichtspräsident dem Beschwerdeführer sodann eine Nachfrist gesetzt, um die finanziellen Auskünfte zu erteilen, und diese Aufforderung – in Gutheissung des entsprechenden Antrags des Beschwerdegegners vom 25. April 2023 – mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Nichtbefolgungsfall verbunden. Die Verbindung einer Auskunftsverpflichtung mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB ist allerdings nur zulässig, wenn das Auskunftsbegehren materiell geprüft und ein entsprechender gutheissender Entscheid erlassen wird (BGer 5A_6/2021 vom 27. August 2021 E. 3.1.6 m.w.H.; BGE 123 III 140 mit Hinweis auf ein Teilurteil des Handelsgerichts Zürich vom 7. Juli 1995; BSK ZGB I-MAIER/ SCHWANDER, 7. Aufl., 2022, Art. 170 N 21 m.w.H.). So war es unter anderem auch in dem vom Beschwerdegegner zitierten Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. November 2015, Verfahren 400 15 313, in welchem der Ehemann im Eheschutzverfahren nach materiellrechtlicher Gutheissung des Auskunftsbegehrens der Ehefrau zur Auskunftserteilung unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB verpflichtet wurde. 3.5 In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2023 hat der Zivilkreisgerichtspräsident mit keinem Wort angedeutet, einen Präsidialentscheid über das Auskunftsersuchen des Beschwerdegegners fällen zu wollen. Im Gegenteil hat der Gerichtspräsident unter http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinweis einerseits auf das Auskunftsersuchen des Beschwerdegegners und andererseits auf die entsprechende Rechtsgrundlage (Art. 16 PartG) eine beweisrechtliche Editionsverfügung im Hinblick auf die anzuberaumende Hauptverhandlung vor der Dreierkammer erlassen. Diesbezüglich hat er ausdrücklich festgehalten, dass es «nicht dem instruierenden Präsidium, sondern der Dreierkammer im Rahmen des zu fällenden Entscheides obliegt, abschliessend zu beurteilen, ob der Beklagte seine Vorbringen in den Rechtsschriften rechtsgenüglich und substantiiert behauptet und/oder bewiesen hat, oder zu entscheiden, wie mit der in Aussicht gestellten Weigerung des Beschwerdeführers, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben, umzugehen ist (vgl. dazu auch Art. 164 ZPO)». Der Zivilkreisgerichtspräsident hat damit in der prozessleitenden Verfügung vom 2. Mai 2023 offenkundig eine beweisrechtliche Beweismassnahme angeordnet und den Beschwerdeführer zur Auskunftserteilung aufgefordert, ohne zuvor die materiellrechtlichen Voraussetzungen von Art. 16 PartG geprüft und einen diesbezüglichen Entscheid gefällt zu haben. Dem Zivilkreisgerichtspräsidenten war es aber gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht erlaubt, seine beweisrechtliche Editionsverfügung mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbinden, sondern er hätte es damit bewenden lassen müssen, den Beschwerdegegner auf die Bestimmung von Art. 164 ZPO aufmerksam zu machen, nach welcher das Gericht eine unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung einer Partei im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen werde (HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 164 N 6). Allenfalls hätte der Zivilkreisgerichtspräsident zusätzlich darauf hinweisen können, dass eine unberechtigte Verweigerung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdegegner bei der Kostenverlegung berücksichtigt würde. Der Antrag und die entsprechende Begründung des Beschwerdeführers, dass die Verknüpfung der angeordneten Auskunftspflicht mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB unrechtmässig sei und aufgehoben werden müsse, stellen entgegen der Meinung des Beschwerdegegners keine unzulässigen Noven nach Art. 326 Abs. 1 ZPO dar. Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung einer Partei im Zivilprozess stellt die Verletzung einer prozessualen Last dar, so dass Sanktionen und Zwangsmassnahmen nur ausnahmsweise und gestützt auf eine gesetzliche Grundlage angedroht werden dürfen, so bei einer mutwilligen bzw. vorsätzlichen Falschaussage (Art. 191 Abs. 2 und Art. 192 Abs. 2 ZPO) sowie im Zusammenhang mit der Abklärung der Abstammung eines Kindes (Art. 296 Abs. 2 ZPO; dazu BK ZPO-RÜETSCHI, 2012, Art. 164 N 4, 8 f.; HIGI, Dike ZPO Komm., 2. Aufl., 2016, Art. 164 N 4, 7). Daraus erhellt, dass die Verbindung der mit Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten vom 2. Mai 2023 angeordneten Auskunftserteilung durch den Beschwerdeführer mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB unzulässig gewesen ist. Die betreffende Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 2. Mai 2023 ist daher aufzuheben. 4.1 Mit Hauptbegehren Ziffer 1 hat der Beschwerdeführer nicht nur die vollumfängliche Aufhebung von Dispositivziffer 2 der zivilkreisgerichtlichen Verfügung vom 2. Mai 2023 beantragt, sondern das Kantonsgericht zugleich darum ersucht, den Auskunftsanspruch des Beschwerdegegners gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 seiner Klageantwort materiell abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden dürfe. Zumal der materiellrechtliche Entscheid über das Auskunftsersuchen des Beschwerdegegners in den Kompetenzbereich der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West fällt und das Prinzip der «double instance» zu wahren ist (dazu BGE 143 III 495 E. 2.2.1; KUKO ZPO-HAAS/SCHLUMPF, 3. Aufl., 2021, Art. 4 N 3; BSK http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl., 2017, Art. 4 N 8 f.), kann dem Hauptbegehren Ziffer 1 des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Es muss hier offengelassen werden, ob das Auskunftsersuchen des Beschwerdegegners genügend begründet ist und ihm ein Rechtsschutzinteresse bezüglich der einzelnen zur Edition beantragten Unterlagen des Beschwerdeführers zukommt. Die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West hat zu entscheiden, ob die hinsichtlich des Auskunftsersuchens des Beschwerdegegners die Voraussetzungen nach Art. 16 PartG erfüllt sind, und einen entsprechenden (Teil-)Entscheid zu erlassen. 4.2 Der Beschwerdeführer dringt indessen mit seinem Eventualbegehren Ziffer 2 der Beschwerde durch. Antragsgemäss ist die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2023 aufzuheben und der Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung bzw. zur weiteren Instruktion und Fortführung des Verfahrens zurückzuweisen. Im Rahmen der Neubeurteilung der aufgehobenen Dispositivziffer 2 ist denkbar, dass der vorinstanzliche Gerichtspräsident unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägung 3.5 einen neuen beweisrechtlichen Entscheid über das Auskunftsersuchen des Beschwerdegegners fällt, allenfalls verbunden mit dem Hinweis auf die möglichen Folgen bei Nichtbeachtung einer angeordneten Beweismassnahme (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.5). Der Gerichtspräsident könnte aber auch die Parteien gleich zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer laden, ohne prozessrechtlich über das Auskunftsersuchen des Beschwerdegegners zu befinden. 5. Abschliessend sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu verlegen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren Ziffer 1 nur teilweise bzw. lediglich im Umfang seines Eventualbegehrens Ziffer 2 durchdringt, sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens je hälftig unter den Parteien zu verteilen. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 1‘200.00 festzulegen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31) und zu je CHF 600.00 dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sodann hat jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Die mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. Oktober 2023 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege an den Beschwerdegegner hat einerseits zur Folge, dass der ihm auferlegte Gerichtsgebührenanteil von CHF 600.00 einstweilen vom Kanton übernommen wird (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Andererseits steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Dominic Nellen, eine angemessene und mangels Vorliegen einer Honorarnote von Amtes wegen festzusetzende Entschädigung nach Zeitaufwand aus der Staatskasse zu (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese wird aufgrund des Umfangs der Beschwerdeantwort, der darin aus früheren Rechtsschriften des unentgeltlichen Rechtsbeistands übernommenen Textpassagen und der durchschnittlichen Schwierigkeit der Sache auf acht Aufwandstunden festgelegt und mit einem Ansatz von CHF 200.00 bemessen (§ 3 Abs. 2 TO). Hinzu kommt praxisgemäss die beantragte Mehrwertsteuer auf das berechnete Honorar (§ 17 TO). Ein Auslagenersatz nach §§ 15 und 16 TO ist hingegen mangels eines Nachweises effektiver Spesen nicht geschuldet (KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10; 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdegegners ist demnach eine Entschädigung von CHF 1'723.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu leisten. Der Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung des für ihn vorläufig vom Staat übernommenen Gerichtsgebührenanteils von CHF 600.00 sowie der an seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistenden Entschädigung von CHF 1'723.20 verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO).

Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Mai 2023 aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit der Hälfte des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 verrechnet. Die andere Hälfte des Kostenvorschusses von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdegegner geht sein Gerichtsgebührenanteil von CHF 600.00 zu Lasten des Staates. Zudem wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dominic Nellen, eine Entschädigung von CHF 1'723.20 (inklusive Mehrwertsteuer von CHF 123.20) aus der Staatskasse entrichtet. Der Beschwerdegegner ist zur Nachzahlung des Gerichtsgebührenanteils von CHF 600.00 und der Parteientschädigung von CHF 1'723.20 an den Staat verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch verjährt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO). Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber

Giuseppe Di Marco http://www.bl.ch/kantonsgericht

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410 23 119 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 12.12.2023 410 23 119 — Swissrulings