Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 3. Mai 2022 (410 22 90) ____________________________________________________________________
Zivilprozessrecht
Die unterlassene Mitwirkung einer Partei im Zivilprozess kann eine Störung des Geschäftsgangs nach Art. 128 Abs. 1 ZPO darstellen und folglich mit einer Ordnungsbusse geahndet werden (vorliegend mangels qualifizierender Umstände verneint; E. 3.1 ff.)
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber i.V. Nicolas Lehmann
Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner
Gegenstand Auferlegung von Ordnungsbusse Beschwerde gegen die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. März 2022
A. Der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachfolgend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) ersuchte im Eherechtsverfahren (Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils) zwischen B.____ als Klägerin und A.____ als Beklagter mit Verfügung vom 12. Januar 2022 letzteren, bis zum 10. Februar 2022 eine Bestätigung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz über das während der Ehedauer bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens (13. Juni 2012 bis 7. August 2019) angesparte Vorsorgeguthaben samt
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Durchführbarkeitsbestätigung dem Gericht einzureichen. Nachdem die angeforderten Unterlagen innert Frist nicht beim Zivilkreisgericht eingegangen waren, verfügte der Zivilkreisgerichtspräsident am 16. Februar 2022, der Beklagte werde unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis CHF 1'000.00 wegen Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 128 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) verpflichtet, genannte Bestätigungen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge innerhalb einer bis zum 16. März 2022 laufenden Nachfrist einzureichen. Da auch innert dieser Nachfrist keine Unterlagen eingingen, auferlegte ihm der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts schliesslich mit Verfügung vom 21. März 2022 eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung direkt die Betreibung eingeleitet werde. B. Gegen diese Verfügung des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 21. März 2022 erhob A.____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. März 2022 "Widerspruch gegen Ordnungsbusse wegen nicht Einhaltung der Mitwirkungspflicht" beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und machte geltend, er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Er habe das Schreiben zunächst zwar falsch weitergeleitet, anschliessend aber der C.____ Versicherung zukommen lassen, bei welcher es noch immer in Bearbeitung liege. Am Tag der Einreichung seiner Eingabe habe er sodann telefonisch die Auskunft erhalten, dass die gegnerische Anwaltskanzlei sowie das Zivilgericht Basel (recte: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) darüber in Kenntnis gesetzt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass das entsprechende Schreiben dort noch nicht angekommen sei und er sich hätte melden müssen, weshalb er um Rückzug der Ordnungsbusse bitte. C. Mit Verfügung vom 30. März 2022 unterbreitete das Kantonsgericht den als Beschwerde entgegengenommenen "Widerspruch" vom 28. März 2022 dem Zivilkreisgerichtspräsidenten zur Stellungnahme sowie der vorinstanzlichen Klägerin zur fakultativen Stellungnahme und forderte den Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 100.00 auf. D. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2022 beantragte der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts, auf den als Beschwerde entgegengenommenen "Widerspruch" des Beschwerdeführers vom 28. März 2022 sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige in keiner Weise auf, inwiefern die angefochtene Verfügung auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhe oder in offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts zustande gekommen sei. Eine Entschuldigung sei keine genügende Beschwerdebegründung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder auf die erste Aufforderung zur Einreichung der entsprechenden Belege betreffend berufliche Vorsorge mit Verfügung vom 12. Januar 2022 noch auf die zweite diesbezügliche Aufforderung mit Verfügung vom 16. Februar 2022 reagiert habe. Da für den Ausgleich der beruflichen Vorsorge im Rahmen der Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils das Gericht gemäss Art. 277 Abs. 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln habe, habe die Verweigerung der Mitwirkung seitens des Beschwerdeführers eine erhebliche Störung des Geschäftsgangs zur Folge, weshalb eine Sanktionierung angezeigt sei. Aufgrund der Erstmaligkeit der Mitwirkungs-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflichtverweigerung und in Anbetracht des Bussenrahmens bis zu CHF 1'000.00 erscheine ein Bussenbetrag von CHF 300.00 als angemessen. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. April 2022 wurde die Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und freiwilligen Replik zugestellt. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und den Parteien der Entscheid des Präsidiums des Kantonsgerichts aufgrund der Akten in Aussicht gestellt.
Erwägungen 1.1 Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Eingabe vom 28. März 2022 die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 21. März 2022 betreffend die Anordnung einer Ordnungsbusse von CHF 300.00 an. Ordnungsbussen sind gemäss Art. 128 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221). Der Beschwerdeführer betitelte seine Eingabe vom 28. März 2022 mit "Widerspruch". Da die ZPO das Rechtsmittel des Widerspruchs nicht kennt und der Beschwerdeführer die Erhebung der Ordnungsbusse von CHF 300.00 beanstandet, wird seine Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO entgegengenommen, zumal die Anforderungen an Laienbeschwerden nicht allzu hoch anzusetzen sind. Die Beschwerde ist binnen zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 21. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 26. März 2022 zugestellt. Dieser reichte seine Beschwerde am 29. März 2022 und damit innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen ein (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als Adressat der angefochtenen Verfügung ist zweifellos gegeben. Der einverlangte Kostenvorschuss von CHF 100.00 wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls rechtzeitig geleistet. 1.2 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Im Hinblick auf die Begründung der Beschwerde ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinandersetzt. Demnach hat er darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung an einem Beschwerdegrund krankt. Er muss sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden sei. Die Beschwerdeinstanz ist dabei nicht verpflichtet, von sich aus die ganze angefochtene Verfügung auf Korrektheit zu überprüfen. Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (PETER REETZ, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308–318
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 50). Im Rahmen der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Person anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.4; KGE BL 410 19 202 vom 15. Oktober 2019 E. 2.1). 1.3 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten, weshalb an seine Beschwerdeschrift geringere formelle Anforderungen zu setzen sind. In seiner Eingabe vom 28. März 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Mitwirkungspflicht nicht verletzt, sich um seine Aufgabe gekümmert und das Schreiben – gemeint ist wohl eine der vorinstanzlichen Verfügungen bezüglich die Einreichung einer Bestätigung über das während der Ehedauer bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparte Vorsorgeguthaben – weitergeleitet. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er sich bei der Vorinstanz hätte melden müssen, weshalb er um Rückzug der Ordnungsbusse ersuche. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit die unrichtige Rechtsanwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO durch die Vorinstanz geltend. Die Beschwerde vom 28. März 2022 setzt sich allerdings mit der vorinstanzlichen Verfügung bzw. mit der Frage der allfälligen Störung des Geschäftsgangs nur kursorisch auseinander (dazu nachfolgende Erwägung 2.2). Allerdings ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Vorinstanz die Auferlegung der Ordnungsbusse mit Verfügung vom 21. März 2022 ihrerseits auch nur knapp begründete. Sinngemäss verlangt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde von der Rechtsmittelbehörde die vollumfängliche Aufhebung der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung erhobenen Ordnungsbusse. Zumal es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt und abgesehen von der knappen Begründung alle anderen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist entgegen der Auffassung des Zivilkreisgerichts auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts auferlegte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2022 eine Ordnungsbusse von CHF 300.00. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht trotz Androhung einer Ordnungsbusse mit Verfügung vom 16. Februar 2022 auch innert Nachfrist ohne Begründung nicht nachgekommen. Aufgrund der erstmaligen Pflichtversäumnis sei die Ordnungsbusse dabei auf CHF 300.00 festzusetzen. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 28. März 2022 im Wesentlichen vor, er habe die Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Seine Anfrage bezüglich einer Bestätigung über das während der Ehedauer bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparte Vorsorgeguthaben sei bei der C.____ Versicherung noch immer in Bearbeitung. Er habe jedoch telefonisch die Auskunft erhalten, dass die gegnerische Anwaltskanzlei sowie die Vorinstanz darüber informiert worden seien. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die entsprechenden
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterlagen beim Gericht noch nicht angekommen seien und er sich hätte melden müssen. Er bitte deshalb darum, die Ordnungsbusse zurückzuziehen. 3.1 Das Zivilkreisgericht auferlegte dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 gestützt auf eine Störung des Geschäftsgangs im Sinne von Art. 128 Abs. 1 ZPO. Gemäss Art. 128 ZPO wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 bestraft, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen (Abs. 1). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu CHF 5'000.00 bestraft werden (Abs. 3). Für die Wahl der Disziplinarmassnahmen und die Bemessung der Ordnungsbusse gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip; zu berücksichtigen ist auch das Verschulden der fehlbaren Person (JULIA GSCHWEND, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 128 N 24; ADRIAN STAEHELIN, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 128 N 3). Nach den im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) und des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO) sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör der Parteien (Art. 29 Abs. 2 BV) sind disziplinarische Massnahmen vor ihrer Anordnung – jedenfalls soweit möglich und zweckmässig – anzudrohen. Dies gilt auch mit Bezug auf Art. 128 ZPO (BGE 141 III 265 E. 5.2; GSCHWEND, a.a.O., Art. 128 N 24). Unter dem Begriff des Geschäftsgangs ist der Ablauf einer Gerichtsverhandlung bzw. des ganzen Verfahrens in der zeitlichen Dimension zu verstehen. Eine Störung des Geschäftsgangs liegt vor, wenn der ordnungsgemässe Gang des Verfahrens aus sachfremden Gründen ins Stocken gerät (GSCHWEND, a.a.O., Art. 128 N 7; MARTIN KAUFMANN, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., 2016, Art. 128 N 13). Zu beachten ist, dass die Parteien auch im schriftlichen Verfahren die geforderte Verfahrensdisziplin einzuhalten haben (GSCHWEND, a.a.O., Art. 128 N 18). Nach im Schrifttum vertretenen Auffassungen liegt eine Störung des Geschäftsgangs etwa vor bei unnötigen Weitläufigkeiten in mündlichen Vorträgen, bei einer Störung des Verhandlungsablaufs durch Zwischenrufe, bei unbefugter Einmischung in den Prozess durch eine Drittperson sowie bei Pfeifkonzerten von der Zuschauertribüne (BERNHARD BERGER/ANDREAS GÜNGERICH/CHRISTOPH HURNI/RETO STRITTMATTER, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2021, Rz. 466; STAEHELIN, a.a.O., Art. 128 N 3). Die in der Literatur vorgebrachten Beispiele einer Störung des Geschäftsgangs zeigen auf, dass damit in erster Linie aktive Verhaltensweisen während, unmittelbar vor oder nach der Verhandlung gemeint sind, sei es im Gerichtssaal oder in dessen Nähe (vgl. BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1; BERGER/GÜNGERICH/HURNI/STRITTMATTER, a.a.O., Rz. 466; GSCHWEND, a.a.O., Art. 128 N 7; PHILIPP MAIER/JUDITH KOBEL, Konfliktlösungsstrategien im Gerichtssaal, AJP 2015, S. 558; STAEHELIN, a.a.O., Art. 128 N 3). Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer indes ein Unterlassen (und nicht ein Tun) vorgeworfen, nämlich das Nichteinreichen einer Bestätigung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über das während der Ehedauer bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparte Vorsorgeguthaben samt Durchführbarkeitsbestätigung und damit einhergehend ein Verstoss gegen seine Mitwirkungspflicht. Es ist demgemäss zunächst fraglich, ob Art. 128 Abs. 1 ZPO auf ein solches Unterlassen der Mitwirkungspflicht gemünzt ist.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Im Verfahren bezüglich des Ausgleichs der beruflichen Vorsorge im Rahmen der Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils hat das Gericht gemäss Art. 277 Abs. 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet, dass die sog. beschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7316; DANIEL BÄHLER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 277 N 3). Auch unter der Ägide der beschränkten Untersuchungsmaxime sind indessen die Parteien zur Mitwirkung nach Art. 160 ZPO verpflichtet (ERNST F. SCHMID, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 160 N 4). Demnach haben die Parteien bei der Feststellung des für den Entscheid wesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die vom Gericht bezeichneten Beweismittel beizubringen, wobei sie insbesondere Urkunden herauszugeben haben (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Im Gegensatz zur unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung einer Drittperson, welcher nach Art. 167 Abs. 1 ZPO Sanktionen auferlegt werden können, sieht der Gesetzsetzgeber für die unberechtigte Mitwirkungsverweigerung einer Partei keine Disziplinar-, Straf- oder Zwangsmassnahmen vor (SVEN RÜETSCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 164 N 4). Hinsichtlich der Parteien stellt die Mitwirkung eine blosse prozessuale Last dar, weshalb unkooperatives oder renitentes Verhalten grundsätzlich allein bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (Botschaft ZPO, S. 7316). Im Schrifttum werden als einzige Ausnahmen hiervon die Erhebung einer Ordnungsbusse wegen mutwilligen Leugnens gemäss Art. 191 Abs. 2 ZPO sowie die zwangsweise durchsetzbare Mitwirkung bei der Abklärung der Abstammung eines Kindes gemäss Art. 296 Abs. 2 ZPO genannt (FRANZ HASENBÖHLER/SONIA YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO, Allgemeine Bestimmungen, Mitwirkungspflichten und Verweigerungsrechte, 2015, Rz. 4.41; RÜETSCHI, a.a.O., Art. 164 N 4; SCHMID, a.a.O., Art. 164 N 1; THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 164 N 1). An besagten Rechtsfolgen einer Mitwirkungsverweigerung ändert sich auch nichts, wenn die aus dem materiellen Bundesrecht fliessende Auskunftspflicht zwischen Ehegatten gemäss Art. 170 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) Berücksichtigung findet (vgl. IVO SCHWANDER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., 2018, Art. 170 N 6a ff.). Das Gesagte zeigt, dass allfällige disziplinarische Folgen der Mitwirkungsverweigerung möglich bleiben, sofern eine gesetzliche Grundlage dafür besteht. Demnach ist jedenfalls aufgrund des Regelungsgehalts von Art. 164 ZPO nicht ausgeschlossen, dass das Gericht die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung einer Partei disziplinarisch ahndet. Eine disziplinarische Ahndung mit Ordnungsbusse setzt damit aber immerhin voraus, dass das Nichtmitwirken der Partei eine Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO respektive eine bös- oder mutwillige Prozessführung nach Art. 128 Abs. 3 ZPO darstellt. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Vorliegen von qualifizierenden Umständen das Nichterscheinen zu einer Schlichtungsverhandlung gegebenenfalls als eine Störung des Geschäftsgangs im Sinne von Art. 128 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann. Das Bundesgericht hat bislang aber offen gelassen, unter welchen qualifizierenden Umständen eine solche Störung zu bejahen ist (BGE 141 III 265 E. 5.1; KAUFMANN, a.a.O., Art. 128 N 15). Jedenfalls ist die Tatsache allein, dass ein unnötiger Aufwand – in casu die Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung – verursacht wurde, nicht ausreichend, damit eine Störung des Geschäftsgangs angenommen werden kann
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1). Damit ist zumindest nicht im Vorhinein ausgeschlossen, dass die Verweigerung der Mitwirkung einer Partei mit einer Ordnungsbusse nach Art. 128 Abs. 1 ZPO geahndet werden kann. 3.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Januar 2022 sowie mit Verfügung vom 16. Februar 2022 darum ersucht, dem Gericht eine Bestätigung der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über das während der Ehedauer bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparte Vorsorgeguthaben samt Durchführbarkeitsbestätigung einzureichen. Da er weder die geforderten Unterlagen einreichte, noch dem Gericht eine anderweitige Mitteilung zukommen liess, war das Zivilkreisgericht aufgrund der im Verfahren anwendbaren beschränkten Untersuchungsmaxime gehalten, die mutmassliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers ausfindig zu machen und mit Verfügungen vom 21. März 2022 und 31. März 2022 schriftliche Auskünfte einzuholen. Ein derartiger Mehraufwand der Vorinstanz kann im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ordnungsbusse bei Nichterscheinen an einer Schlichtungsverhandlung für sich allein betrachtet indes nicht als Störung des Geschäftsgangs im Sinne von Art. 128 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Hierzu müssten weitere (qualifizierende) Umstände hinzutreten. Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht aktiv geweigert, die geforderten Unterlagen zu beschaffen respektive herauszugeben, in dem Sinne, dass er diese beiseitegeschafft oder vernichtet hätte. Vielmehr hat er die C.____ Versicherung kontaktiert und dort die entsprechenden Bestätigungen verlangt, wenn auch erst nach Ansetzen einer Nachfrist durch das Zivilkreisgericht und nachdem er zunächst eine falsche Stelle kontaktierte. Damit ist aber jedenfalls keine durch Untätigkeit geprägte Haltung im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren ersichtlich, welche insgesamt auf eine eigentliche Verzögerungstaktik des Beschwerdeführers hinauslaufen würde. Da zudem das vorinstanzliche Verfahren von der beschränkten Untersuchungsmaxime beherrscht wird, erschwert das Verhalten des Beschwerdeführers auch die Wahrheitsfindung respektive die Feststellung des Sachverhalts nicht. Insofern sind vorliegend keine qualifizierenden Umstände ersichtlich, welche eine disziplinarische Ahndung des Nichteinreichens der von der Vorinstanz geforderten Belege als zulässig erscheinen lässt. Die unterlassene Mitwirkung des Beschwerdeführers kann nicht als Störung des Geschäftsgangs im Sinne von Art. 128 Abs. 1 ZPO angesehen werden, womit ihm im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf diese Bestimmung keine Ordnungsbusse hätte auferlegt werden dürfen. 4. Aus den Erwägungen hiervor erhellt, dass die Voraussetzungen der Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO nicht gegeben und die Ordnungsbusse von CHF 300.00 unzulässig ist, womit die Beschwerde vom 28. März 2022 gutzuheissen und Ziffer 1 der Verfügung des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 21. März 2022 aufzuheben ist. Die Frage einer allfälligen Ordnungsbusse aufgrund mutwilliger Prozessführung gemäss Art. 128 Abs. 3 ZPO kann offen gelassen werden, zumal sich die Vorinstanz bei der Erhebung der Ordnungsbusse ausdrücklich auf eine Störung des Geschäftsgangs im Sinne von Art. 128 Abs. 1 ZPO berufen hat. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass derjenigen Partei, welche die Mitwirkung im Prozess unberechtigt verweigert, die dadurch entstandenen Kosten auferlegt werden können (FRANZ HASENBÖHLER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 164 N 8; SCHMID, a.a.O., Art. 164 N 3).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (Botschaft ZPO, S. 7296). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde vom 28. März 2022 gutzuheissen ist und die Vorinstanz zu Unrecht dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 auferlegt hat. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen. Die entsprechende Gebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) i.V.m. § 4 Abs. 2 GebT auf CHF 100.00 festzulegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 100.00 wird ihm zurückerstattet. Jede Partei trägt ihre Parteikosten mangels eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers selbst.
Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. März 2022 aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 100.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Kanton auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 100.00 wird ihm zurückerstattet. 3. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selbst.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber i.V.
Nicolas Lehmann