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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.08.2022 410 22 128

8 août 2022·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,624 mots·~13 min·3

Résumé

Personenrecht/Gegendarstellung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 8. August 2022 (410 22 128) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Unzulässiges Rechtsmittel: keine Konversion einer Beschwerde in eine Berufung (oder umgekehrt), wenn die rechtsmittelführende Partei anwaltlich vertreten ist, der angefochtene Entscheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält und kein Irrtum bezüglich der Bezeichnung des Rechtsmittels vorliegt (E. 2f.).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Rena Zulauf und/oder Rechtsanwalt Manuel Bertschi, Zulauf Partner, Wiesenstrasse 17, Postfach 552, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin gegen B.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Personenrecht / Gegendarstellung Beschwerde gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 19. Mai 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 19. Mai 2022 trat die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West nicht auf das Gesuch um Gegendarstellung der A.____ ein. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 wurde der A.____ auferlegt, überdies wurde sie zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 6'366.45 an die Gegenpartei verpflichtet. Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wurde die Berufung angeführt, welche innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einzureichen sei. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei im Sinne einer Tatsachenvermutung davon auszugehen, dass die betroffene Partei an der gerichtlichen Geltendmachung des Gegendarstellungsrechts kein schützenswertes Interesse mehr habe, wenn sie den Richter erst nach Ablauf einer Frist von 20 Tagen anrufe vom Zeitpunkt an gerechnet, da das Medienunternehmen die Veröffentlichung der Gegendarstellung abgelehnt habe. Es erschliesse sich dem Gericht nicht, weshalb die A.____ mit der Einreichung des vorläufigen Gesuchs um Gegendarstellung nach Erhalt der vierten abschlägigen Rückmeldung der B.____ AG fast vier Monate zugewartet habe. Es sei demnach daraus zu schliessen, dass die A.____ ihr schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung des Gegendarstellungsrechts durch das lange Zuwarten verloren habe. Die A.____ mache weder geltend noch weise sie nach, weshalb ausnahmsweise von dieser Annahme abzusehen sei. In Ermangelung dieser Prozessvoraussetzung sei somit auf das vorliegende Gesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis sei die Frage der bestrittenen Passivlegitimation sowie die materiellrechtliche Frage zum Inhalt des verlangten Gegendarstellungstextes nicht weiter zu erörtern. B. Dagegen erhob die A.____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Rena Zulauf und/oder Rechtsanwalt Manuel Bertschi, in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2022 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Mai 2022 (Dossier110 21 2820 III) aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin unter Androhung der Ungehorsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, die nachfolgende Gegendarstellung innert 5 Tagen ab Rechtskraft gut sichtbar in den Print- und Onlinetiteln von "Basler Zeitung", "Berner Oberländer", "Berner Zeitung", "Der Bund", "Der Landbote", "Langenthaler Tagblatt", "Tages Anzeiger", "Thuner Tagblatt", "Zürcher Unterländer" und "Zürichsee-Zeitung" zu publizieren: GEGENDARSTELLUNG «…» 3. Es sei die Beschwerdegegnerin unter Androhung der Ungehorsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, die in Rechtsbegehren Ziff. 1 formulierte Gegendarstellung innert 5 Tagen ab Rechtskraft a. in der Rubrik "Schweiz" der Print-Titel "Basler Zeitung", "Berner Oberländer", "Berner Zeitung", "Der Bund", "Der Landbote", "Langenthaler Tagblatt", "Tages Anzeiger", "Thuner Tagblatt", "Zürcher Unterländer" und "Zürichsee-Zeitung" (inkl. E-Paper) zu publizieren. Falls eine der genannten Print- Medientitel über keine Rubrik "Schweiz" verfügt, so ist die Gegendarstellung im ersten Bund, vorderen Teil, des betreffenden Print-Titels (inkl. E-Paper) zu publizieren. b. auf der Homepage/Frontpage für die Dauer von einem Tag (24 Stunden) der Online-Medientitel "Basler Zeitung", "Berner Oberländer", "Berner Zeitung", "Der Bund", "Der Landbote", "Langenthaler Tagblatt", "Tages Anzeiger", "Thuner Tagblatt", "Zürcher Unterländer" und "Zürichsee-Zeitung" im oberen Teil der jeweiligen Homepages/Frontpages zu publizieren.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht c. dauerhaft und gut sichtbar auf der jeweiligen Online-Seite des Artikels mit dem Titel "…" vom xx.yy.2021 in den Onlineportalen von "Basler Zeitung", "Berner Oberländer", "Berner Zeitung", "Der Bund", "Der Landbote", "Langenthaler Tagblatt", "Tages Anzeiger", "Thuner Tagblatt", "Zürcher Unterländer" und "Zürichsee-Zeitung" zu publizieren. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin unter Androhung der Ungehorsamstrafe ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verpflichten, die C.____ AG anzuweisen, die in Rechtsbegehren Ziff. 1 formulierte Gegendarstellung den bei ihr hinterlegten Artikel mit den Titeln "…" und "…" dauerhaft anzuhängen/zu publizieren. 5. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Die B.____ AG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdeführerin. Sie begründete ihren Nichteintretensantrag mit der Wahl des falschen Rechtsmittels. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids führe zutreffend die Berufung als zulässiges Rechtsmittel auf. Die Beschwerdeführerin habe jedoch eine Beschwerde eingereicht, die Parteien mit Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin bezeichnet sowie ausdrücklich auf die Bestimmungen der Beschwerde gemäss Art. 320 ZPO verwiesen. Es handle sich folglich nicht um eine versehentlich falsche Bezeichnung, weshalb das Rechtsmittel auch nicht auf dem Weg der Auslegung als Berufung verstanden werden könne. Eine Konversion in eine Berufung sei ebenfalls ausgeschlossen. Die Konversion einer unzulässigen Beschwerde in eine zulässige Berufung (und umgekehrt) sei selbst bei Vorliegen einer falschen Rechtsmittelbelehrung abzulehnen. Im vorliegenden Fall sei die Rechtsmittelbelehrung korrekt und demnach ohne weiteres erkennbar, dass die Berufung das einzig zulässige Rechtsmittel darstelle. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten auf das falsche Rechtsmittel eintreten, seien die Anträge abzuweisen, zumal die Beschwerdegegnerin nicht passivlegitimiert sei und die Vorinstanz Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO korrekt angewandt habe. Folglich liege keine falsche Rechtsanwendung und keine offensichtlich falsche Feststellung des Sachverhalts vor, weshalb der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen sei. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Juni 2022 wird der Schriftenwechsel geschlossen – wobei allfällige Bemerkungen nach der Praxis des unbedingten Replikrechts innert 10 Tagen zu erfolgen hätten – und den Parteien der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. E. In ihrer Replik vom 1. Juli 2022 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, versehentlich eine Beschwerde anstatt einer Berufung eingereicht zu haben. Deshalb habe sie auch die Parteien aus Versehen als «Beschwerdeführerin» und «Beschwerdegegnerin» bezeichnet. Sie ersuche diesbezüglich um Nachsicht und beantrage, ihre formell eingereichte Beschwerde als Berufung zu lesen. Sowohl die herrschende Lehre als auch das Bundesgericht erlaubten eine derartige Konversion ausdrücklich. Eine Konversion sei ausnahmsweise zulässig, wenn ausgeschlossen sei, dass dadurch die Rechte der Gegenpartei beeinträchtigt würden. Vorliegend sei keine Beeinträchtigung gegeben, weshalb eine Konversion zulässig sei. Materiellrechtlich orientiere sich die als Beschwerde bezeichnete Berufung an den zulässigen Berufungsgründen der unrichtigen Rechtsanwendung sowie der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. In der Rechtsmittelschrift komme – mit Ausnahme der versehentlich falschen Bezeichnung – nichts Zusätzliches hinzu, was in einer Berufung nicht ohnehin Platz fände. In einer Beschwerde könne von Gesetzes

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wegen nicht mehr gefordert werden als in einer Berufung. Somit seien sämtliche Rechtsmittelvoraussetzungen der Berufung erfüllt. Überdies ergäben sich keine Divergenzen hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung. Auch in Bezug auf das Novenverbot spiele die Unterscheidung zwischen Berufung und Beschwerde keine Rolle. Überall dort, wo sich die Berufung von der Beschwerde unterscheide, erwiesen sich in der als Beschwerde bezeichneten Berufung keinerlei Abweichungen. Deshalb führe die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels zu keinerlei Verwirrung. Auch dem Gericht entstehe durch die versehentliche falsche Bezeichnung kein Mehraufwand, so dass im Sinne der Prozessökonomie eine Konversion notwendig und angebracht sei. Dementsprechend stünde ein Nichteintretensentscheid dem Rechtsschutzinteresse entgegen, erwiese sich als überspitzt formalistisch und käme einer Rechtsverweigerung gleich. F. In ihrer Eingabe vom 12. Juli 2022 verweist die Beschwerdegegnerin auf die herrschende diesbezügliche Lehre und erwidert duplicando, eine Konversion sei im vorliegenden Fall offenkundig unzulässig, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. G. Diesen Ausführungen entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Triplik vom 14. Juli 2022, die Berufungsbeklagte hoffe wohl aus prozesstaktischen Gründen auf ein rasches Ende des Verfahrens. Sollte das angerufene Kantonsgericht jedoch nicht auf ihr Rechtsmittel eintreten, werde sie an das Bundesgericht gelangen, wodurch sich der Aufwand erhöhe und alles andere als im Sinn der Prozessökonomie sei. Erwägungen 1. Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit, so dass die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist. Der angefochtene Entscheid führt in der Rechtsmittelbelehrung korrekterweise die Berufung als zulässiges Rechtsmittel auf. Für Ansprüche aus Gegendarstellungen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 249 lit. a Ziff. 1 ZPO). Die Berufung ist danach schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 ZPO). Vorliegend ist die Rechtsmittelfrist mit der Beschwerde vom 30. Mai 2022 eingehalten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Die Beschwerdeführerin hat am 30. Mai 2022 anstatt einer Berufung eine Beschwerde eingereicht. Ergreift eine Partei ein unzulässiges Rechtsmittel, ist auf dieses grundsätzlich nicht einzutreten. Unter bestimmten Umständen kann die Rechtsmittelbehörde das unzulässige Rechtsmittel indes als ein anderes Rechtsmittel entgegennehmen, wenn die Rechtsschrift die Voraussetzungen auch des anderen Rechtsmittels erfüllt. Die Rechtsprechung stützt sich hierbei auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; BGer 5A_629/2017, 5A_668/2017 vom 22. November 2018, E. 5.4). Auch in der Lehre ist anerkannt, dass unter gewissen Umständen eine Konversion vom falsch bezeichneten in das richtige Rechtsmittel vorzunehmen ist. Teilweise wird die Einschränkung gemacht, dass dies nur zulässig sei, wenn dadurch die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden. Überdies sei die Konversion von Rechtsmitteln vor allem bei anwaltlich vertretenen Parteien nur mit grösster Zurückhaltung zuzulassen (PETER REETZ, in Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308 - 315 N. 51 mit Hinweisen). Teilweise wird die Möglichkeit einer Konversion im Hinblick auf die Rechtsmittel der Zivilprozessordnung sogar gänzlich abgelehnt. Dies mit dem Hinweis darauf, dass die Erkennung des zulässigen Rechtsmittels im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung grundsätzlich keine Schwierigkeiten bereiten sollte und es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sei, einen deutlich bekundeten Willen des Rechtsmittelklägers durch einen hypothetischen vernünftigen Willen zu ersetzen (BENEDIKT SEILER, in: Die Berufung nach der ZPO, Zürich 2013, N. 927). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Konversion lediglich dann zulässig sein, wenn der Fehler nicht auf einer bewussten Entscheidung der anwaltlich vertretenen Partei beruht,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem am Ende der erstinstanzlichen Entscheidung genannten Rechtsbehelf nicht zu folgen, oder auf einem groben Fehler. Umgekehrt ist eine Umwandlung ausgeschlossen, wenn der anwaltlich vertretene Rechtsmittelkläger bewusst einen Rechtsbehelf gewählt hat, obwohl er nicht in Unkenntnis darüber sein konnte, dass dieser falsch war (BGer 4A_145/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.1, vgl. auch BGer 5A_46/2020 vom 17. November 2020 E. 4.1.2, BGer 5A_786/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 3.3.1, BGer 5A_221/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3.1.1). Das Bundesgericht hat eine Konversion hinsichtlich der Rechtsmittel der Zivilprozessordnung bei einer anwaltlich vertretenen Partei gar im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung abgelehnt, wenn der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter bei gehöriger Sorgfalt mit einem Blick in das Gesetz hätte erkennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel zulässig ist (BGE 4D_77/2012 vom 20.11.2012 E. 5.2). Die Konversion einer unzulässigen Berufung in eine zulässige Beschwerde (und umgekehrt) ist somit, selbst bei Vorliegen einer falschen Rechtsmittelbelehrung, abzulehnen (KARL SPÜHLER, in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 308 N. 17a mit Hinweisen). 3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht nur ihre Eingabe als Beschwerde bezeichnet und die Parteien durchwegs als Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin genannt, sondern auch in der Begründung zum formellen Teil ausdrücklich auf die Gesetzesbestimmungen der Beschwerde – i. c. Art. 320 und Art. 321 ZPO – verwiesen. Entgegen ihrer Darstellung bestehen somit keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin den Willen zur Einreichung einer Berufung gehabt und ihre Eingabe lediglich falsch bezeichnet hatte. Ferner enthält der angefochtene Entscheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den begründeten Entscheid innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erhoben werden kann. Es ist somit eindeutig erkennbar gewesen, dass die Berufung das einzig zulässige Rechtsmittel darstellt. Es war für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin deshalb aufgrund der korrekten Rechtsmittelbelehrung ohne weiteres ersichtlich, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Mai 2022 mit Berufung angefochten werden muss. Folglich sind keine schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich, welche eine ausnahmsweise Konversion des Rechtsmittels rechtfertigen würden, wie wenn beispielsweise unklar gewesen wäre, welches Rechtsmittel zur Anwendung kommt, wenn die Eingabe von einer nicht juristisch ausgebildeten Laiin eingereicht worden wäre oder wenn ein Irrtum bezüglich der Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels vorgelegen hätte. Auf die Beschwerde als hier unzulässiges Rechtsmittel ist daher nicht einzutreten. 4. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem Eintreten auf das Rechtsmittel dieses abzuweisen wäre. Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 28 l ZGB, wonach die Frist zur Anrufung des Gerichts in Analogie zu Art. 28 i ZGB auf zwanzig Tage zu bemessen sei. Dabei handle es sich nicht um eine eigentliche Verwirkungsfrist. Es erscheine jedoch gerechtfertigt, davon auszugehen, dass der Betroffene nach Ablauf dieser Frist kein schützenswertes Interesse mehr habe. Die Vorinstanz führt weiter aus, die Beschwerdeführerin habe die zwanzigtägige Frist unbenutzt verstreichen lassen und zur Begründung lediglich vorgebracht, sie sehe sich gezwungen, die Publikation einer Gegendarstellung gerichtlich beurteilen zu lassen, nachdem sich die Beschwerdegegnerin viermal geweigert habe, einen ihrer Gegendarstellungstexte zu publizieren. Da es die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren offensichtlich unterlassen hat, ihr trotz verspäteter Einreichung ihres Gesuchs um Gegendarstellung noch bestehendes schützenswertes Interesse hinlänglich zu begründen, ist die Vorinstanz korrekterweise vom Fehlen eines Rechtsschutzinteresses ausgegangen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten war. 5. Abschliessend hat das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, noch über die Verteilung der Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Un-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht terliegens verteilt, wobei als Unterliegen auch das Nichteintreten auf eine Klage oder ein Rechtsmittel gilt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass auf die unzulässige Beschwerde nicht eingetreten wird. Die gesamten Prozesskosten des Verfahrens sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 2’000.00 festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Gleichfalls hat die Beschwerdeführerin der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin versäumte es, seine Honorarnote einzureichen, so dass die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO; SGS 178.112). Für die Schätzung des Aufwands geht das Kantonsgericht von 11 Stunden aus. Rechtsanwalt Markus Peyer hat vorinstanzlich einen Stundenansatz von CHF 280.00 geltend gemacht hat, weshalb es sich rechtfertigt, denselben Stundenansatz auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren anzuwenden. Das Honorar beläuft sich folglich auf CHF 3'080.00 (11 Stunden à CHF 280.00). Erweitert um CHF 237.15 für die beantragte Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Betrag von CHF 3'317.15. Wird wie vorliegend keine Honorarrechnung eingereicht und folglich kein entsprechender Auslagenersatz geltend gemacht, sind gemäss §§ 15 und 16 TO keine Auslagen zu vergüten (vgl. KGE 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin somit eine Parteientschädigung von CHF 3'317.15 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'000.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss von CHF 5'500.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'317.15 (inkl. MWSt von CHF 237.15) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

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