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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.05.2021 410 21 39

5 mai 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·2,635 mots·~13 min·3

Résumé

Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 22055808

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 5. Mai 2021 (410 21 39) ____________________________________________________________________

Schuldbetreibung und Konkurs

Definitive Rechtsöffnung; keine materielle Überprüfung (in casu Verjährung) des Rechtsöffnungstitels durch das Rechtsöffnungsgericht, deshalb kann im Rechtsöffnungsverfahren nur die Verjährung beachtet werden, die nach Erlass des Entscheides eingetreten ist (E. 5 f.).

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner

Parteien A.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, Ruggle Partner, Limmatquai 4, Postfach 160, 8024 Zürich, Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern, vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 22055808 Beschwerde gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. Februar 2021

A. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV (nachfolgend ESTV) wurde die Einsprache der A.____ AG abgewiesen und diese verpflichtet,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der ESTV für die Steuerperioden 4. Quartal 2003 bis 2. Semester 2007 (für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2007) über die bisherigen Selbstdeklarationen hinaus den Betrag von CHF 87'374.00 Mehrwertsteuer zuzüglich 5% (bzw. ab 1. Januar 2010 4.5% sowie ab 1. Januar 2012 4%) Verzugszins seit 9. September 2007 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Die A.____ AG leistete daraufhin am 3. Oktober 2019 eine Zahlung über CHF 110'000.00 an die ESTV. B. Am 2. Oktober 2020 leitete die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die ESTV die Betreibung für den restlichen Verzugszins der Mehrwertsteuer gemäss Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 über CHF 23'798.80 sowie für Betreibungskosten im Betrag von CHF 103.30 gegen die A.____ AG ein. Dagegen erhob die A.____ AG Rechtsvorschlag, weshalb die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die ESTV, mit Eingabe vom 19. November 2020 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Beseitigung des Rechtsvorschlags und um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ersuchte. Ihr Gesuch begründete sie damit, gemäss rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 schulde die A.____ AG ihr den Betrag von CHF 87'374.00 zuzüglich Zins von CHF 45'052.00. Die A.____ AG habe am 3. Oktober 2019 den Betrag von CHF 110'000.00 bezahlt, womit noch offene Verzugszinsen für die Steuerperiode des Jahres 2007 im Umfang von CHF 23'798.80 geschuldet seien. C. Die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West bewilligte der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die ESTV, mit Entscheid vom 4. Februar 2021 die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 23'798.80 und auferlegte der A.____ AG die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 500.00. Überdies hatte die A.____ AG der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu leisten. D. Gegen diesen Entscheid erhob die A.____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle, mit Eingabe vom 19. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit folgenden Rechtsbegehren: Es sei der Entscheid (Verfahren 160 20 2799) der Gerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 4. Februar 2021 aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 22055808 zu verweigern. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin. Überdies verlangte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Forderung sei verjährt und/oder durch Zahlung getilgt. E. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 beantragt die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch die ESTV, die Abweisung der Beschwerde sowie des Verfahrensantrags unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. F. Die Präsidentin der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend Kantonsgericht) schloss mit Verfügung vom 10. März 2021 den Schriftenwechsel, stellte den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht und wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. G. Mit Eingabe vom 22. März 2021 machte die Beschwerdeführerin von ihrem Replikrecht gebrauch und reichte ihre Replik ein. H. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird in den Erwägungen eingegangen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Rechtsöffnungsentscheide sind gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 321 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der vorliegend angefochtene, begründete Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 9. Februar 2021 zugestellt, womit die gleichentags der Schweizerischen Post übergebene Beschwerdeeingabe vom 19. Februar 2021 fristgerecht erfolgt ist. Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in der Höhe von CHF 750.00 wurde mit Valutadatum vom 8. März 2021 ebenfalls fristgerecht geleistet. Vorliegend wird die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die unrichtige Rechtsanwendung gerügt. Damit werden zulässige Beschwerdegründe erhoben. Da sich sämtliche Formalien als erfüllt erweisen und die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nachkam, ist auf die Beschwerde einzutreten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. 2. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 4. Februar 2021, die Schweizerische Eidgenossenschaft stütze ihre Forderung auf den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017, der einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Die A.____ AG wende dagegen ein, der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 sei nichtig, zudem habe die Schweizerische Eidgenossenschaft auf einen Teil ihrer Forderung zufolge Verjährung verzichtet. Deshalb seien auch die in Betreibung gesetzten Zinsforderungen zufolge Verjährung der Hauptforderung verjährt. Demgegenüber dürfe im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren der Eintritt der Verjährung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids nicht mehr geprüft werden. In Bezug auf die Zeit zwischen Erlass des Einspracheentscheids und Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs sei ebenfalls noch keine Verjährung eingetreten. Diese Vorbringen erwiesen sich als zutreffend. Somit sei das Gesuch gutzuheissen und die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde sowie in ihrer Replik, die Gesamtforderung werde nicht auf die jeweilige Steuerperiode aufgeteilt. Sie habe am 3. Oktober 2019 eine Zahlung von CHF 110'000.00 zur Deckung von nicht verjährten Forderungen der Beschwerdegegnerin geleistet. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, diese Zahlung auf allfällige verjährte Forderungen anzurechnen. Deshalb habe sie bereits im Rechtsöffnungsverfahren Tilgung geltend gemacht sowie die mangelnde Substantiierung der geltend gemachten Forderung gerügt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie ihre unbestrittene Zahlung über CHF 110'000.00 ausser Acht gelassen habe. Die Forderung sei bereits getilgt. Ihre Einrede der Tilgung habe sie ebenfalls nicht berücksichtigt, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Überdies stütze sich die Vorinstanz für ihre erteilte Rechtsöffnung auf einen nichtigen Rechtsöffnungstitel. Denn der fragliche Einspracheentscheid behandle Mehrwertsteuerforderungen ab dem 4. Quartal 2003 bis und mit 2. Semester 2007. Zum damaligen Zeitpunkt seien diese Forderungen mit Ausnahme der Steuerforderung für das 2. Semester 2007 längst verjährt gewesen. Der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 sei daher nichtig, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu verweigern sei. 4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 bestreitet die Beschwerdegegnerin die Ausführungen der Beschwerdeführerin und stellt klar, dass die geltend gemachte Forderung weder getilgt noch verjährt sei. Aus dem Einspracheentscheid könne die Auflistung der geltend gemachten Forderung für die jeweilige Periode entnommen werden. Auf diese Aufteilung habe sie bereits

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht im erstinstanzlichen Verfahren schriftlich hingewiesen. Die Zahlung über CHF 110'000.00 sei ausschliesslich zur Deckung nicht verjährter Forderungen verwendet worden. Im vorliegenden Verfahren werde die definitive Rechtsöffnung nur noch für Verzugszinsen auf Mehrwertsteuerforderungen des Jahres 2007 beantragt. Die ESTV habe beim Erlass ihres Einspracheentscheids vom 15. Mai 2017 die Verjährung überprüft und verneint. Die Beschwerdeführerin hätte gegen den Einspracheentscheid ein Rechtsmittel ergreifen sollen, wenn sie die Verjährung hätte rügen wollen. Im nun laufenden zivilrechtlichen Verfahren dürfe der Eintritt der Verjährung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids durch das Rechtsöffnungsgericht nicht überprüft werden. In der Zeit zwischen dem Erlass des Einspracheentscheids und des Rechtsöffnungsgesuchs sei die relative Frist von 5 Jahren ebenfalls nicht verstrichen, so dass die Forderung noch nicht verjährt sei. Für die absolute Verjährung gelte eine gesetzliche Frist von 15 Jahren. Bezüglich der Jahre 2003 bis 2004 sei somit die Verjährung bereits eingetreten. Für diese Zeiträume würden aber keine Steuernachforderungen erhoben, sondern lediglich für das Jahr 2007, für welches die absolute Verjährungsfrist noch nicht verstrichen sei. Die gesamte Verzugszinsforderung belaufe sich abzüglich des Vergütungszinses auf CHF 45'052.00. Nach Abzug des an die Tilgung der Forderung verwendeten Teils der Zahlung vom 3. Oktober 2019 betrage die restliche Verzugszinsforderung für die Steuernachforderung für das Jahr 2007 noch CHF 23'798.80. Zudem habe sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Anrechnung der Zahlung klar dargelegt und substantiiert. Da die Forderung nicht vollständig getilgt worden sei, sei die in Betreibung gesetzte Zinsforderung nach wie vor offen und geschuldet. Deshalb sei die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen. Die definitive Rechtsöffnung wird nach der entsprechenden Rechtsgrundlage von Art. 81 Abs. 1 SchKG sodann erteilt, wenn der Schuldner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld nach dem Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft. Glaubhaft machen genügt nicht. Der Beweis der Tilgung und Stundung muss durch Urkunden erbracht werden. Tilgung, Stundung oder Verjährung, welche vor dem Erlass des Urteils oder der Verfügung eingetreten sind, dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ansonsten der Rechtsöffnungsrichter den Entscheid materiell überprüfen müsste (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, Art. 81 N 4 f.). In Rechtsöffnungsverfahren kann nur die Verjährung beachtet werden, die nach Erlass des Entscheides eingetreten ist (BGE 123 III 219). 6. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Rechtsmittelverfahren eine Auflistung der ursprünglich geltend gemachten Forderung für die jeweilige Periode eingereicht hat und daraus klar ersichtlich wird, wie sich die nunmehr in Betreibung gesetzte Summe zusammensetzt. Vorliegend wird lediglich noch der Restverzugszins für die Mehrwertsteuernachforderung der Periode 2007 in Betreibung gesetzt, mithin die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag aus dem Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 und der unbestrittenen Zahlung der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2019 über CHF 110'000.00. Deshalb entbehrt die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Zahlung über CHF 110'000.00 sei im vorinstanzlichen Entscheid nicht berücksichtigt worden, jeglicher Grundlage. Mit Einspracheentscheid der ESTV vom 15. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Mehrwertsteuer im Umfang von CHF 87'374.00 zuzüglich 5% Verzugszins seit 9. September 2007 (mittlerer Verfall) verpflichtet. Darin wird unter Ziffer 3 explizit festgehalten, dass die strittige Steuernachforderung für die Steuerperioden 4. Quartal 2003 bis 2. Semester 2007 nicht verjährt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei. Die Beschwerdeführerin rügte sowohl bei der Vorinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Nichtigkeit des fraglichen Einspracheentscheids aufgrund der Verjährung. Es ist dem Rechtsöffnungsgericht jedoch untersagt, einen Rechtsöffnungstitel – in casu den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 – materiell zu überprüfen. Folglich darf die von der Beschwerdeführerin erhobene Einrede der Verjährung, welche vor dem Erlass des Einspracheentscheids eingetreten ist, nicht berücksichtiget werden. Es kann nur die Verjährung beachtet werden, die nach Erlass des Einspracheentscheids eingetreten ist. Die Einrede der Verjährung des Einspracheentscheids hätte die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren gegen den genannten Einspracheentscheid vorbringen müssen. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren erfolgt sie verspätet und kann nicht gehört werden. Ihre Beanstandung, der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 sei nichtig, da er sich auf eine verjährte Forderung beziehe, zielt folglich ins Leere. Bezüglich der Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung nach Erlass des Einspracheentscheids ist den korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu folgen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht Art. 42 MWSTG anwendbar, sondern Art. 49 aMWSTG, da diese Bestimmung auf Sachverhalte und Rechtsverhältnisse anwendbar ist, die vor dem 1. Januar 2010 eingetreten sind. Die in Betreibung gesetzte Summe resultiert aus der Restverzugszinsforderung für die Mehrwertsteuernachforderung des Jahres 2007, mithin vor dem 1. Januar 2010. Gemäss Art. 49 aMWSTG verjährt die Steuerforderung fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 49 Abs. 1 aMWSTG). Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 49 Abs. 1 aMWSTG). Die relative Verjährungsfrist beträgt somit 5 Jahre und die absolute Verjährungsfrist 15 Jahre. Wie die Vorinstanz in Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids korrekt erwog, habe die zuständige Einsprachebehörde im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 ausdrücklich festgehalten, dass die strittige Steuernachforderung zufolge mehrmaliger verjährungsunterbrechender Handlungen, letztmals am 20. Januar 2017, nicht verjährt sei. In der Zeit zwischen dem Erlass des Einspracheentscheids vom 15. Mai 2017 und der Einleitung der Betreibung Nr. 22055808 am 2. Oktober 2020 sind weniger als fünf Jahre vergangen, so dass die relative Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Für die vorliegend in Betreibung gesetzte Restforderung des Verzugszinses der Mehrwertsteuernachforderung für das Jahr 2007 tritt die absolute Verjährung von 15 Jahren erst am 31. Dezember 2022 ein. Die Verzugszinsrestforderung ist somit auch noch nicht absolut verjährt. Die Beschwerde gilt es somit in diesem Punkt abzuweisen. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht zu beweisen. Sie leistete unbestrittenermassen am 3. Oktober 2019 eine Zahlung über CHF 110'000.00. Die gesamte Steuernachforderung von CHF 87'374.00 zuzüglich des Verzugszinses von CHF 45'052.00 beträgt insgesamt jedoch CHF 132'426.00. Es besteht somit noch ein offener Betrag von CHF 22'426.00, der weder verjährt ist noch getilgt wurde. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch den Betrag von CHF 23'798.80 in Betreibung gesetzt. In ihrem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsgesuch führt sie diesbezüglich aus, nach Abzug der Steuernachforderung über CHF 87'374.00 seien noch CHF 21'253.20 an die Verzugszinsen geleistet worden. Somit resultiere ein noch offener Betrag über CHF 23'798.80. Die Differenz zwischen der von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlung über CHF 110'000.00 sowie der Steuernachforderung von CHF 87'374.00 beträgt jedoch CHF 22'626.00 und nicht CHF 21'253.80, wie von der Beschwerdegegnerin angegeben wird. Es ist nicht ersichtlich und es werden dafür keine Belege eingereicht, wie sich der um CHF 1'372.20 verringerte Betrag konkret zusammensetzt. Demzufolge ist vom im Rechtsöffnungsgesuch vom 19. November 2020 korrekt berechneten Verzugszins über CHF 45'052.00 nicht der geltend gemachte, reduzierte Betrag von CHF 21'253.80, sondern der Betrag von CHF 22'626.00 (Differenz zwischen CHF 110'000.00 und CHF 87'374.00) abzuziehen. Deshalb kann die Rechtsöffnung lediglich für den ausgewiesenen Betrag von CHF 22'426.00 (CHF 45'052.00 – CHF 22'626.00) gewährt werden, für den Mehrbetrag liegt kein Rechtsöff-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nungstitel vor bzw. werden keine allfälligen weiteren Betreibungskosten belegt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Forderungssumme, für welche die Vorinstanz die Rechtsöffnung bewilligt hat, auf CHF 22'426.00 zu reduzieren. 7. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (Botschaft ZPO, S. 7296). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerdeführerin grösstenteils unterliegt. Sie hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf pauschal CHF 750.00 festgelegt. Die Beschwerdeführerin ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 4. Februar 2021 in Ziffer 1 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Der Gesuchsklägerin wird in Betreibung Nr. 22055808 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung bewilligt für eine Forderung von CHF 22'426.00. Im Übrigen bleibt der angefochtene Entscheid unverändert.

2. Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Wiesner

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