Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.04.2021 410 21 22

27 avril 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·1,639 mots·~8 min·3

Résumé

Forderung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 27. April 2021 (410 21 22) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Während der Dauer der Stundung kann die Forderung nicht geltend gemacht werden. Der Gläubiger kann mangels Fälligkeit keine Leistung vom Schuldner verlangen. Eine allfällige Klage muss definitiv und nicht etwa nur «zurzeit» abgewiesen werden, weil einer gestundeten und damit nicht fälligen Forderung die materiellrechtliche Klagevoraussetzung fehlt (E. 2.2 ff.)

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Nicole Schneider

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jascha Schneider-Marfels, Balex AG, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Forderung Beschwerde gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 11. November 2020

A. Mit Entscheid vom 11. November 2020 hiess die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West die Klage von A.____ teilweise gut und verurteilte die beklagte B.____, dem Kläger CHF 350.00 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 27. August 2017 zu bezahlen (Ziff. 1). Die Vorderrichterin hiess den Antrag des Klägers um Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nr. 21901631 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft dementsprechend nur im oben erwähnten Umfang gut (Ziff. 2). Im Übrigen wies sie die Klage ab (Ziff. 3). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Desgleichen wurde ihm die Gerichtsgebühr von CHF 800.00 auferlegt und die Forderung des Staates mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Schliesslich wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 zu bezahlen (Ziff. 4). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Februar 2021 Beschwerde und stellte folgende Anträge: «1. Es sei Ziff. 3 des Entscheids der Gerichtspräsidentin vom 11. November 2020 (150 20 130 IV) dahingehend bzw. teilweise aufzuheben, sodass die Klage im Umfang von CHF 1'288.00 zurzeit abgewiesen wird und lediglich der diesen Betrag übersteigende Teil der Forderung definitiv abgewiesen wird. 2. Es sei Ziff. 3 des Entscheids der Gerichtspräsidentin vom 11. November 2020 (150 20 130 IV) aufzuheben und es seien in diesem Zusammenhang die Kosten des Schlichtungsverfahrens und die Gerichtsgebühr über CHF 800.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es seien die Parteikosten wettzuschlagen. 3. Unter o/e-Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren.» C. Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin am 22. März 2021 ihre Beschwerdeantwort ein mit folgenden Anträgen: «1. Die Rechtsbegehren Nr. 1 bis 3 des Beschwerdeführers aus seiner Beschwerde vom 10. Februar 2021 und damit die Beschwerde an sich seien abzuweisen, wodurch folgerichtig das Urteil vom 11. November 2020 vollständig zu bestätigen sei. 2. Der Beschwerdegegnerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 3. Unter o/e Kostenfolge.» D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 23. März 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Georg Ranert bewilligt und den Parteien ein Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt.

Erwägungen 1.1 Die Beschwerde vom 10. Februar 2021 richtet sich gegen den Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft West vom 11. November 2020, mit dem die eingeklagte Forderung von CHF 7'627.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. August 2017 im Umfang von CHF 350.00 gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde. Es geht somit um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, gegen die nur dann Berufung zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheid ist indessen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. a ZPO), die gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO vom Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts beurteilt wird. 1.2 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (vgl. 321 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist der erstinstanzliche Entscheid vom 11. November 2020 am 11. Januar 2021 beim Beschwerdeführer eingegangen. Die 30-tägige Frist ist mit der Beschwerde vom 10. Februar 2021, die an diesem Tag

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch bei der Post zum Versand aufgegeben worden ist, eingehalten. Der gerichtlich angeordnete Kostenvorschuss ist fristgerecht bezahlt worden. 1.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet resp. Art. 8 ZGB verletzt habe und dass der Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt worden sei. Er macht damit zulässige Beschwerdegründe (Art. 320 ZPO) geltend. Es kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragte vor erster Instanz, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Forderung von CHF 7'627.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. August 2017 zu verpflichten. Der eingeklagte Betrag setzte sich aus den folgenden Positionen zusammen: Kosten für Nothelferkurs vom 11.22.3333 CHF 130.00 Gebühr für Verkehrskundeunterricht vom 44.55.6666 – 77.88.9999 CHF 220.00 69 Fahrstunden vom 00.11.2222 – 33.44.5555 à CHF 92.00/Std. CHF 6'348.00 Mahngebühr CHF 650.00 Betreibungskosten CHF 39.50 Gebühr für die Schlichtungsverhandlung CHF 240.00

Die Klage des Beschwerdeführers (nachfolgend: Kläger) wurde im Umfang von CHF 350.00 netto zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. August 2017 gutgeheissen. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid mit Bezug auf den zweitägigen Nothelferkurs und den viertägigen Verkehrskundekurs davon aus, dass ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Die Teilnahme an diesen beiden Kursen werde von der Beklagten nicht bestritten und sei auch durch entsprechende Unterlagen belegt. Beide Kurse seien für die Absolvierung der Autoprüfung obligatorisch. Die Beklagte habe für den Besuch des Nothelferkurses vom Kläger einen Kursausweis, für den Kosten angefallen seien, erhalten. Aufgrund dieser Umstände habe der Kläger zu Recht angenommen, dass die Beklagte durch ihre Teilnahme an den beiden für den Erwerb eines Führerausweises der Kategorie B obligatorischen Kursen selbst ohne ausdrückliche Willenserklärung einen Rechtsbindungswillen gezeigt habe. Die Vorinstanz bejahte sodann auch die Entgeltlichkeit dieses Unterrichtsvertrags. Die Teilnahme an einem Nothelferkurs bzw. am Verkehrskundeunterricht, die von einem gewerbsmässig handelnden Fahrlehrer organisiert wurden, sei üblicherweise entgeltlich, zumal es sich dabei um obligatorische Gruppenkurse handle, die Kosten nach sich ziehen (vgl. erstinstanzlicher Entscheid, S. 4 ff. Ziff. 4 ff.). Was die eingeklagten 69 Fahrstunden anbelangt, so stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass der Kläger keine hinreichenden Beweise dafür vorgelegt habe und deshalb nur von insgesamt 14 Fahrstunden auszugehen sei, nämlich den von der Beklagten zugestandenen Lektionen (vgl. erstinstanzlicher Entscheid, S. 6 ff. Ziff. 11 ff.). Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass es sich bei diesen Fahrstunden, die in einem Zeitraum von fast zwei Jahren erteilt worden seien, angesichts des verwandtschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten und der Tatsache, dass die Fahrstunden jeweils spontan, also ohne vorgängige Abmachung, erfolgt seien, nur um Gefälligkeiten des Schwiegervaters zugunsten der Ehefrau seines Sohnes gehandelt habe. Zwischen den Parteien sei demnach kein Vertrag zustande gekommen und selbst wenn ein Auftragsverhältnis bejaht werden müsste, wäre aufgrund der zuvor erwähnten Umstände von einem unentgeltlichen Vertrag auszugehen. Zu guter Letzt sei aufgrund der entsprechenden Erklärung des Klägers davon auszugehen, dass er seine Forderung ohnehin gestundet habe (vgl. erstinstanzlicher Entscheid, S. 9 ff. Ziff. 15 ff.). Mit dieser in den wesentlichen Zügen dargelegten Begründung wurde die den gutgeheissenen Betrag von CHF 350.00 übersteigende Klage des Beschwerdeführers abgewiesen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Der Beschwerdeführer beantragt nun im Rechtsmittelverfahren, seine Klage im Umfang von CHF 1'288.00 «zurzeit» abzuweisen. Er begründet dies wörtlich damit, «… dass die Bezahlung für die Fahrstunden gestundet wurde, bis die Beschwerdegegnerin zu Geld kommt» (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 15). Die Forderung dürfe daher lediglich im Umfang des CHF 1'288.00 übersteigenden Betrags definitiv abgewiesen werden. Angesichts dieses Rechtsbegehrens ist zunächst festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren nur noch ein Betrag von CHF 1'288.00, nämlich die für 14 Fahrstunden à CHF 92.00 in Rechnung gestellte Forderung, zur Diskussion steht. 2.3 Die «Stundung» ist im Gesetz nicht geregelt, wird jedoch als bekannt vorausgesetzt (vgl. etwa Art. 410 OR und Art. 1166 OR). Darunter wird ein Aufschub der Fälligkeit verstanden. Während der Dauer der Stundung kann die Forderung nicht geltend gemacht werden. Der Gläubiger kann mangels Fälligkeit keine Leistung vom Schuldner verlangen (vgl. dazu EUGEN BUCHER, OR AT, 2. Aufl. 1988, § 22 S. 404 sowie INGEBORG SCHWENZER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, OR AT, 8. Aufl. 2020, § 7 N 7.17). Eine allfällige Klage müsste abgewiesen werden, weil einer gestundeten und damit nicht fälligen Forderung schlichtweg die materiellrechtliche Klagevoraussetzung fehlt (BGer 4A_209/2007 vom 5. September 2007 E. 2.3 und BGE 127 III 199 E. 3 dd). 2.4 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2020, es sei mit der Beschwerdegegnerin abgemacht worden, dass er die von ihm erteilten, kostenpflichtigen Fahrstunden erst dann in Rechnung stelle, wenn sie Geld habe (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. November 2020, S. 6). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Beschwerdegegnerin – wie sich aus der Leistungsübersicht der Sozialhilfebehörde Allschwil vom 26. Januar 2021 (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeantwort) ergibt – momentan nach wie vor auf staatliche Unterstützung angewiesen ist. Der Beschwerdeführer geht im zweitinstanzlichen Verfahren denn auch selber davon aus, dass er wegen der erfolgten Stundung zurzeit keine Bezahlung der eingeklagten Forderung verlangen kann. Angesichts der zuvor erfolgten Ausführungen ist die Klage diesfalls nicht – wie der Beschwerdeführer meint – bloss einstweilen, sondern im heutigen Zeitpunkt wegen fehlender Fälligkeit definitiv abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist im Nachfolgenden aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer selbst bei Fälligkeit der Forderung mit seiner Klage nicht durchzudringen vermag. 3.1 … 3.2 … 3.3 … 4.1 … 4.2 … 5.1 … 5.2 …

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'437.50 zuzüglich Auslagen von CHF 63.90, total CHF 1'501.40, zu bezahlen. Mitteilung an Parteien Vorinstanz Gerichtsverwaltung (Dispositiv) Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Nicole Schneider

410 21 22 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 27.04.2021 410 21 22 — Swissrulings