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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 30.11.2021 410 21 204

30 novembre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·3,296 mots·~16 min·3

Résumé

Miete/Kostenentscheid

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 30. November 2021 (410 21 204) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO (E. 2.4); bei einer Akontozahlung an die Rechtsbeiständin ist zwischen der rückwirkenden Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 119 Abs. 4 ZPO und einer rückwirkenden Abdeckung anwaltlicher Prozessanbahnungshandlungen zu unterscheiden (E. 2.4 und 3.2); das Gericht hat sich im Rahmen ihrer richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO mit der Herkunft der für die Akontozahlung aufgebrachten finanziellen Mittel auseinanderzusetzen, um die Mittellosigkeit umfassend beurteilen zu können (E. 3.4).

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber i.V. Leonard Baumann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin gegen B.____, vertreten durch Advokat Thomas Locher, Hintere Gasse 52, Postfach 425, 4242 Laufen, Beschwerdegegner

Gegenstand Miete / Kostenentscheid Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. September 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Verfahren 150 20 1085 I vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (nachfolgend: Zivilkreisgericht) betreffend Miete ersuchte die Klägerin A.____, damals noch vertreten durch Advokatin Stephanie Trüeb, mit Eingabe vom 31. August 2020 um unentgeltliche Rechtspflege. Die Gerichtspräsidentin bewilligte dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2021 vorbehaltslos. Mit Eingabe vom 31. August 2021 reichte Advokatin Stephanie Trüeb dem Zivilkreisgericht eine Honorarnote im Betrag von CHF 4'035.70 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Mit Urteil vom 13. September 2021 hiess die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts die Klage von A.____ teilweise gut, nahm die A.____ auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 200.00 zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse und stellte Advokatin Stephanie Trüeb als ehemalige Rechtsvertreterin von A.____ die Ausrichtung eines Honorars aus der Gerichtskasse in Aussicht, über dessen Höhe das Gericht mit separater Verfügung zu entscheiden beabsichtigte. B. Mit Verfügung vom 13. September 2021 entschied die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts sodann, dass Advokatin Stephanie Trüeb zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von CHF 2'958.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten sei. Zur Begründung erwog sie, A.____ habe ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin am 31. August 2020 bereits eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 1'077.00 (inkl. MWST) ausgerichtet, die nun bei der Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen sei, indem diese Akontozahlung von der eingereichten Honorarnote abzuziehen sei. C. Gegen diese Verfügung vom 13. September 2021 reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein und begehrte sinngemäss, die von ihr geleistete Akontozahlung vom 31. August 2020 in der Höhe von CHF 1'077.00 sei ebenfalls aus der Gerichtskasse auszurichten. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei von Advokatin Stephanie Trüeb aufgefordert worden, eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 1'077.00 zu leisten, bevor diese das Mandat übernommen habe. Die Akontorechnung habe die Beschwerdeführerin am 31. August 2020 beglichen, wobei sie den entsprechenden Betrag von ihren Kindern habe leihen müssen. Beim Zivilkreisgericht habe sie am 31. August 2020 die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, die erst am 17. Mai 2021 bewilligt worden sei. In der Zwischenzeit sei die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsvertreterin am 28. November 2020 erneut zur Zahlung einer Akontorechnung aufgefordert worden, für die sie eine Ratenzahlung vereinbart habe. Infolge finanzieller Schwierigkeiten sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht imstande gewesen, die Vereinbarung einzuhalten, weshalb ihre Rechtsvertreterin am 10. Mai 2021 das Mandat niedergelegt habe. Ihr Sohn habe als ihr neuer Vertreter dem Zivilkreisgericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. August 2021 den Zahlungsbeleg für die geleistete Akontozahlung vom 31. August 2020 in der Höhe von CHF 1'077.00 vorgelegt. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin implizit vor, die Akontozahlung sei in der Honorarrechnung der ehemaligen Rechtsvertreterin vom 31. August 2021 in Höhe von CHF 4'035.70 betragsmässig enthalten gewesen. Dennoch habe das Zivilkreisgericht den entsprechenden Akontobetrag bei der Entschädigung ihrer ehemaligen Rechtsvertreterin unrechtmässig in Abzug gebracht. Dieser Entscheid sei im Übrigen auch stossend, da der Beschwerdeführerin unter http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berücksichtigung des zugesprochenen Betrags in der Hauptsache trotz teilweisen Obsiegens im Resultat nun lediglich ein Nettobetrag in der Höhe von CHF 337.15 verbleibe. D. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 verzichtete das Zivilkreisgericht, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel und stellte den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 24. Juni 2021 (recte: 24. September 2021) richtet sich gegen die Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts vom 13. September 2021, mit welcher – in Anbetracht der mit Verfügung vom 17. Mai 2021 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege – die Höhe des an die ehemalige Rechtsvertreterin, Advokatin Stephanie Trüeb, auszurichtenden Honorars festgelegt worden ist. Advokatin Stephanie Trüeb ist dabei unter Abzug einer von der Beschwerdeführerin bereits geleisteten Akontozahlung ein reduziertes Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet worden. Die gesuchstellende Partei ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes anzufechten, da im Streit um die Höhe der Entschädigung lediglich dem unentgeltlichen Rechtsbeistand Parteistellung zukommt (BGE 131 V 153 E. 1). Indem die Vorinstanz das Honorar der Rechtsvertreterin in der geltend gemachten Höhe aber nicht beanstandet, sondern dessen Begleichung vielmehr zu einem Teil der Beschwerdeführerin auferlegt, wird der Letzteren im Resultat ein Selbstbehalt auferlegt, was einer teilweisen Ablehnung oder einem nachträglichen teilweisen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gleichkommt. Die Beschwerdeführerin ist als gesuchstellende Partei daher selbständig beschwerdelegitimiert. Wird die unentgeltliche Rechtspflege teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt demnach zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 13. September 2021 ist der Beschwerdeführerin am 15. September 2021 zugestellt worden, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist des Rechtsmittels mit persönlicher Überbringung der Beschwerde an das Kantonsgericht am 24. September 2021 gewahrt worden ist. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Mittels Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Mit der Rüge, die unentgeltliche Rechtspflege sei im Zusammenhang mit der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sinngemäss zu Unrecht teilweise entzogen worden, macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO geltend, womit ein zulässiger Beschwerdegrund vorliegt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. „Mittellosigkeit“ oder „Bedürftigkeit“) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst im Weiteren die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Massgeblich sind die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (EMMEL, in: ZPO Kommentar, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 117 ZPO N 4 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2.2 Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3; BGer 4A_270/2017 vom 1. September 2017 E. 4.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (BGer 5A_374/2019 E. 2.3; BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019 E. 2.1), und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege hat unmittelbar nach Stellung des Begehrens zu erfolgen (JENT- SØRENSEN, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, Art. 119 N 6). 2.3 Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege ohne Einschränkungen bewilligt. Ein Selbstbehalt ist der Beschwerdeführerin nicht auferlegt worden und es ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeiständin zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwendig gewesen ist. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind daher als damals erfüllt zu betrachten, weshalb auf eine materielle Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin verzichtet werden kann. Gleichermassen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit ausreichend nachgekommen ist. Nachstehend ist vielmehr zu prüfen, ob die Vorinstanz der Rechtsvertreterin lediglich ein reduziertes Honorar – unter Anrechnung einer Akontozahlung der Beschwerdeführerin – aus der Gerichtskasse ausbezahlen durfte. 2.4 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, hat der Staat ab Einreichung des Gesuchs die Kosten der Verbeiständung zu übernehmen (BGE 122 I 322 E. 3b; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 1. Aufl. 2019, N 715). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege beginnen daher ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dies ergibt sich aus Art. 119 Abs. 4 ZPO, wonach die unentgeltliche Rechtspflege nur in Ausnahmefällen rückwirkend zu bewilligen ist (vgl. WUFFLI/ FUHRER, a.a.O., N 715; EMMEL, a.a.O., Art. 119 N 4). Der Anspruch der bedürftigen Partei behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zieht sich daher grundsätzlich nur auf die Zukunft; auf bereits entstandene anwaltliche Leistungen erstreckt sich der Anspruch nur, soweit sie im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 122 I 203 E. 2f). Eine gewisse rückwirkende Abdeckung anwaltlicher Prozessanbahnungshandlungen ist daher zu berücksichtigen, die es aber von der rückwirkenden Bewilligung im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO zu unterscheiden gilt (vgl. dazu nachstehende Erwägung 3.2). Mit Eingabe vom 31. August 2020 hat die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz den Antrag gestellt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Stephanie Trüeb zu gewähren. Zwar hatte sie zu diesem Zeitpunkt das formelle Gesuch bzw. das Formular um unentgeltliche Rechtspflege sowie die erforderlichen Unterlagen noch nicht beigelegt; für die Nachreichung des Formulars und der Unterlagen hat sie von der Vorinstanz indessen mit Verfügungen vom 1. September und 28. September 2020 jeweils eine Fristerstreckung erhalten. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 hat sie das Formular und die Unterlagen schliesslich fristgerecht eingereicht. Nach dem Gesagten ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 31. August 2020 als rechtshängig zu betrachten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 17. Mai 2021 ist festzustellen, dass deren Wirkungen somit ab Rechtshängigkeit per 31. August 2020 eingetreten sind. 3.1 Die Vorinstanz erwägt in Ihrer Verfügung vom 13. September 2021, die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin habe von dieser bereits eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 1'077.00 (inkl. MWST) erhalten, die von der eingereichten Honorarnote abzuziehen sei. Aus der angefochtenen Verfügung geht allerdings nicht hervor, aus welchen Gründen diese Akontozahlung nicht aus der Gerichtskasse auszurichten sei. 3.2 Die unentgeltliche Rechtspflege ist nur ausnahmsweise rückwirkend zu bewilligen (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Konnte eine Partei einen Teil eines Gerichtsverfahrens bereits ohne Beanspruchung der unentgeltlichen Rechtspflege führen, besteht – selbst wenn dies auf einen Kredit mit Dritten zurückzuführen ist – in der Regel keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 122 I 203 E. 2e; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 715). Diese rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt es jedoch von der vorliegenden Konstellation zu differenzieren. Die zu beurteilende Akontorechnung von Advokatin Stephanie Trüeb datiert vom 28. August 2020, wobei der Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, dass die Akontorechnung der Beschwerdeführerin am 30. August 2020 per E-Mail zugestellt worden ist. Den Verfahrensakten kann sodann eine Vollmacht entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin am 31. August 2020 betreffend die Mietangelegenheit mandatiert hat. Angesichts dieser Ausgangslage sind die anwaltlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Akontorechnung vom 28. August 2020 als Prozessanbahnungshandlungen und als Kostenvorschuss zu werten, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung ab dem 31. August 2020 ohne Weiteres zu berücksichtigen sind. Selbst wenn die per 31. August 2020 bereits entstandenen anwaltlichen Leistungen über Prozessanbahnungshandlungen hinausgehen würden, sind sie mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung einzubeziehen, wonach jene Leistungen zu berücksichtigen sind, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden ist (vgl. vorstehende Erwägung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4). Mit Eingabe vom 31. August 2020 hat Advokatin Stephanie Trüeb die Interessenvertretung der Beschwerdeführerin angezeigt, dabei den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege sowie ein Fristerstreckungsgesuch für die Einreichung von Beweismitteln und der Stellung von Beweisanträgen gestellt. Allfällige bereits entstandene anwaltliche Leistungen sind daher auf Prozessanbahnungshandlungen sowie auf die Eingabe vom 31. August 2020 mit dem zugrundeliegenden Verfahrensschritt der Einreichung von Beweismitteln und der Stellung von Beweisanträgen zurückzuführen. Angesichts dieser Ausgangslage sind keine anwaltlichen Leistungen ersichtlich, die nicht in den Geltungsbereich der mit Wirkung ab dem 31. August 2020 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege fallen könnten. Die Akontozahlung der Beschwerdeführerin vom 31. August 2020 wird daher von der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege geradewegs erfasst, ohne dass es sich dabei um eine rückwirkende Entschädigung im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO handeln würde. 3.3 Indem die Vorinstanz die Akontozahlung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Entschädigung ihrer Rechtsvertreterin in Abzug gebracht hat, entzieht sie der Beschwerdeführerin im Ergebnis (nachträglich) teilweise die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat (Art. 120 ZPO). Grundsätzlich darf die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend, sondern nur für die künftige Prozessführung entzogen werden. Die Partei bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand darf nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass bis zur Fällung eines Entzugsentscheids die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege Geltung hat (BGer 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.2). Die Praxis lässt den rückwirkenden Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege als Ausnahme des vom Vertrauensgrundsatz abgeleiteten Rückwirkungsverbots zu, wenn die Mittellosigkeit nie bestanden hat und die begünstigte Partei durch unrichtige Angaben über ihre wirtschaftliche Situation die Bewilligung unrechtmässig erlangt hat (BGer 5A_305/2013 vom 19. August 2013 E. 3.5; EMMEL, a.a.O., Art. 120 N 2; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, Art. 120 N 2). Der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege, die im Sinne von Art. 120 ZPO rückwirkend erfolgt, bezweckt im Resultat, dass diese nicht Personen gewährt wird, die keinen Anspruch darauf haben, weil bei ihnen zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Der zukünftige Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege verfolgt demgegenüber den Zweck, dass die unentgeltliche Rechtspflege Personen abgesprochen wird, bei denen während des Prozesses die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege entfallen. 3.4 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte aktenkundig, wonach die Beschwerdeführerin nie mittellos gewesen ist oder die unentgeltliche Rechtspflege durch falsche Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erlangt hat. Dahingehende Vorbehalte sind von der Vorinstanz auch nicht erwogen worden, weshalb ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ausscheidet. Im Weiteren hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Mai 2021 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Verfügung können keine Hinweise entnommen werden, wonach die Beschwerdeführerin lediglich teilweise mittellos gewesen sei, hat die Vorinstanz doch bei der Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben keinen Überschuss festgestellt, der die Auferlegung eines Selbstbehalts im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gerechtfertigt hätte. Vielmehr hat sie die unentgeltliche Rechtspflege ohne Einhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schränkungen gewährt und somit im Ergebnis eine umfassende Mittellosigkeit angenommen. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf die Befreiung von den Gerichtskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Vorinstanz, solange nicht ein Entzugsentscheid nach Art. 120 ZPO gefällt worden ist. Angesichts der vorliegenden Ausgangslage, wonach durch die Vorinstanz weder zum Zeitpunkt der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eine teilweise Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin erkannt noch der (rückwirkende oder zukünftige) Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 120 ZPO verfügt worden ist, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf vollständige Deckung der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Vorinstanz. Von diesem Geltungsbereich wird – wie bereits dargelegt – auch die Akontorechnung vom 28. August 2020 erfasst. Die Vorinstanz hat sich zudem auch den Vorwurf gefallen zu lassen, dass sie ihrer richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht hinreichend nachgekommen ist. Gemäss den Vorakten gab die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz zu Protokoll, eine Akontozahlung geleistet zu haben, ohne dass das Gericht nach der Herkunft des geleisteten Betrags gefragt hätte. Dieser Sachverhalt wäre indessen vorab zu klären gewesen, um überhaupt die Frage der Bedürftigkeit beurteilen zu können. Je nach Antwort (bspw. Kredit oder Eigenmittel) wäre die (teilweise) Mittellosigkeit zu bejahen oder zu verneinen gewesen. 3.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die Verfügung der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 13. September 2021 aufzuheben und die Honorarforderung von Advokatin Stephanie Trüeb gemäss Honorarnote vom 31. August 2021 in umfassender Höhe von CHF 4'035.70 aus der Gerichtskasse zu entrichten. Für die Liquidation der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin hat dies zur Folge, dass der Beschwerdeführerin die Akontozahlung im Betrag von CHF 1'077.00 direkt aus der Gerichtskasse auszurichten bzw. zu erstatten ist, da die Honorarforderung von Advokatin Stephanie Trüeb bereits hinreichend gedeckt ist. 3.6 Abschliessend sei mit Verweis auf das Prinzip der Einheit des Entscheids darauf hingewiesen, dass im Endentscheid mit Verweis auf Art. 104 Abs. 1 ZPO auch die Verteilung und Festsetzung der Prozesskosten zu regeln sind (vgl. auch KGer BL 410 18 341 vom 18. Februar 2019 E. 2; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 104 N 4). Ausnahmen zu dieser Regel finden sich insbesondere in den Absätzen 2 bis 4 von Art. 104 ZPO (JENNY, in: ZPO Kommentar, a.a.O., Art. 104 N 5 f.). Der Kostenentscheid ist daher – wenn immer möglich – im Endentscheid zu integrieren und nicht separat zu verfügen. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten auferlegt und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Dies betrifft jedoch einzig das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6). Als Gegenpartei im Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege tritt nicht die formelle Gegenpartei des Hauptverfahrens, sondern die Vorinstanz und damit der Kanton Basel-Landschaft auf (BGE 142 III 110 E. 3.2; BGE 140 III 501 E. 3.1, E. 4.1.2, E. 4.3 und E. 4.3.2). Die Entscheidgebühr, welche ausgangsgemäss dem Kanton aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird gemäss § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS BL 170.31) auf pauschal CHF 600.00 festgelegt. Für die Zuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprechung einer Umtriebsentschädigung an die Beschwerdeführerin, welche im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, fehlt es an einem bezifferten und begründeten Antrag. Demnach hat jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. September 2021 dahingehend ergänzt, dass das zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehende Honorar an die vormalige Vertreterin der Klägerin, Advokatin Stephanie Trüeb, gesamthaft CHF 4'035.70 beträgt. Dementsprechend wird das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost angewiesen, A.____ den durch sie an Advokatin Stephanie Trüeb geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'077.00 zu ersetzen bzw. auszubezahlen. Im Weiteren wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der zivilkreisgerichtlichen Gerichts- und Anwaltskosten von CHF 4'235.70 verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Kanton Basel-Landschaft auferlegt. 3. Jede Partei hat ihre Parteikosten selbst zu tragen. Präsident

Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V.

Leonard Baumann

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