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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.11.2021 410 21 192

9 novembre 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht·PDF·6,046 mots·~30 min·4

Résumé

Ungültigkeit eines Testaments/Verfahrensleitende Verfügung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 9. November 2021 (410 21 192) ____________________________________________________________________

Zivilprozessrecht

Die Ablehnung eines Gesuchs auf vorsorgliche Zeugenbefragung im Rahmen eines bereits anhängig gemachten Hauptprozesses stellt eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO dar, welche nur mit Beschwerde angefochten werden kann (E. 2.1 f.); der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils umfasst sowohl rechtliche als auch tatsächliche Nachteile (E. 4); die abstrakte Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Zeugen begründet noch kein Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 6); liegt die Zuständigkeit eines Entscheid in der Hauptasche bei der Dreierkammer, dann stellen die instruktionsrichterlichen Beweisanordnungen lediglich Empfehlungen an die Dreierkammer dar (E. 7.1)

Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Dario Glauser

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Aurelio A. Ferrari, und/oder Rechtsanwalt Dr. Leandro Perucchi, Wehinger Kaelin Ferrari AG, Riesbachstrasse 52, Postfach, 8034 Zürich, Kläger und Beschwerdeführer gegen 1. B.____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

2. C.____, Beklagter und Beschwerdegegner

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. D.____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

4. E.____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 5. F.____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 6. G.____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 7. H.____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

8. I.____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 9. J.____, Beklagter und Beschwerdegegner 10. K.____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 11. L.____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 12. M.____, Beklagter und Beschwerdegegner 13. N.____, Beklagter und Beschwerdegegner 14. O.____, Beklagter und Beschwerdegegner alle vierzehn vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger, Hagger Wirz Navarini Rechtsanwälte KLG, Beethovenstrasse 45, 8002 Zürich 15. P.____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

16. Q.____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 17. Erben des R.____ sel., Beklagte und Beschwerdegegner alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Marc Weber, Weber Noser von Gleichenstein, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen 18. S.____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch lic. iur. HSG Beat Saxer, Remigersteig 4, 5200 Brugg

Gegenstand Ungültigkeit eines Testaments / Verfahrensleitende Verfügung Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 31. Mai 2021

A. Nach einer gescheiterten Schlichtungsverhandlung reichte A.____ am 18. März 2019 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Klage gegen 19 Parteien ein. Gegenstand der Klage bildet die Ungültigkeit der öffentlichen letztwilligen Verfügung von T.____ (Erblasserin) vom 14. Juli 2017, welche A.____ für ungültig erklärt haben möchte, sowie die gerichtliche Feststellung, dass sich seine Rechtsstellung am Nachlass der Erblasserin gemäss deren vorletzter öffentlicher letztwilliger Verfügung vom 12. April 2017 bestimme. Im Verlaufe des Gerichtsprozesses konnte sich A.____ mit dem Beklagten 19 aussergerichtlich einigen, worauf das Verfahren gegen den Beklagten 19 mit Entscheid vom 13. August 2019 als erledigt abgeschrieben wurde. B. Mit seiner Klage vom 18. März 2019 reichte A.____ als Beweis unter anderem diverse CD-ROMs mit Videoaufzeichnungen ein, die die Erblasserin und andere Personen im Haus sowie im Treppenhaus der Erblasserin zeigen. Darauf sind teilweise Unterhaltungen zwischen der Erblasserin und U.____, dem Vermögensverwalter der Erblasserin und ehemaligen Willensvollstrecker, zu sehen. Weiter verlangte er unter anderem die Edition von Timesheets der V.____ AG (der späteren Willensvollstreckerin) sowie die Befragung von U.____ als Zeugen. C. In ihren Klageantworten verlangten alle der nunmehr 18 Beklagten die eingereichten CD- ROMs vollständig aus dem Recht zu weisen, da diese rechtswidrig beschafft und deshalb unverwertbar seien. Zudem verlangten die Beschwerdegegner 15-17 im weiteren Verfahrensgang unter anderem die Einholung eines Gutachtens zu den kognitiven Fähigkeiten der Erblasserin sowie ein Gutachten betreffend die Verwendung des Begriffs „der Rest [des Nachlasses]“ in den Urkunden. D. Mit Eingaben vom 12. Oktober 2020 und 2. November 2020 beantragte A.____ dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, U.____ vorsorglich und nicht erst an der noch anzuberaumenden Hauptverhandlung als Zeugen zu befragen, da dieser sich in einem kritischen Gesundheitszustand befände und deshalb ein Beweisverlust drohe. Diesen Antrag wies die Präsidentin

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Verfügung vom 9. November 2020 (mit schriftlicher Begründung vom 24. November 2020) ab. Die Verfügung wurde von A.____ nicht angefochten. Mit Eingaben vom 17. März 2021, 20. April 2021 und vom 25. Mai 2021 beantragte A.____ dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West erneut die vorsorgliche Einvernahme von U.____ aufgrund drohenden Beweisverlusts. E. Die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachfolgend: Vorinstanz) verfügte am 31. Mai 2021, in Erwägung, dass die Notwendigkeit einer vorsorglichen Zeugeneinvernahme von U.____ nach wie vor nicht nachgewiesen sei; über die Zulässigkeit der umstrittenen Audio- und Videoaufnahmen sowie der Stellungnahme des Klägers zu den Dupliknoven vom 21. September 2020 die Dreierkammer des angerufenen Gerichts zu entscheiden haben werde; die Beklagten 15-17 weder am Antrag auf Einholung eines Gutachtens betreffend die kognitiven Fähigkeiten der Erblasserin noch an demjenigen betreffend Verwendung des Begriffs „der Rest“ in Urkunden festhielten und es der Kläger unterlassen habe, in seinen Rechtsschriften einen eigenen Antrag zum zweitgenannten Gutachten zu stellen, weshalb keine Gutachten anzuordnen seien; und schliesslich nicht ersichtlich sei, dass die aussergerichtliche Vereinbarung des Klägers mit dem früheren Beklagten 19 für die Rechtsstellung der verbliebenen Beklagten von Relevanz sei, was folgt: 1. Der Schriftenwechsel wird geschlossen und der Fall der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen. 2. Die Akten werden bei den Richterinnen und Richtern in Zirkulation gesetzt. 3. Die Parteien werden – mit separater Post – zur Hauptverhandlung geladen. 4. Als Zeugen werden zur Hauptverhandlung geladen: a) U.____; b) Herr W.____, Notar, V.____ AG, welcher ersucht wird, sich vorab bei der zuständigen Stelle von seinem Berufsgeheimnis entbinden zu lassen; c) Herr X.____, Notar, welcher ersucht wird, sich vorab bei der zuständigen Stelle von seinem Berufsgeheimnis entbinden zu lassen; d) Frau Dr. med. Y.____, welche ersucht wird, sich vorab beim Amt für Gesundheit des Kantons Basel-Landschaft vom Arztgeheimnis entbinden zu lassen. 5. Die übrigen Beweisanträge der Parteien werden abgewiesen.

F. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher Aurelio A. Ferrari und/oder Rechtsanwalt Dr. Leandro Perucchi, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und begehrte die Aufhebung der Ziff. 5 der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 1). Weiter begehrte er die Anweisung an die Vorinstanz, eine Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO zu erlassen und darin die zugelassenen Beweismittel zu bezeichnen und zu bestimmen, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder Gegenbeweis obliegt (Rechtsbegehren 2). Zudem begehrte er, U.____ im Sinne einer vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 ZPO sofort (superprovisorisch) als Zeugen einzuvernehmen und ihm dabei die mit der Beschwerde eingereichten Fragen zu stellen (Rechtsbegehren 3). Schliesslich beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Rechtsbegehren

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4). Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegner in solidarischer Haftung (Rechtsbegehren 5). Auf die Begründung der Beschwerde wird – wo nötig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. September 2021 wurde die Beschwerde vom 14. Juni 2021 den Beschwerdegegnern zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung gebracht und der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, innert derselben Frist einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'800.00 zu bezahlen. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Hauptverhandlung vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West gemäss dessen Auskunft nicht vor Januar 2021 (recte: 2022) stattfinden werde und erwartet werde, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Entscheid über die vorliegende Beschwerde vorliegt. Der Antrag auf superprovisorische Anweisung der Vorinstanz zur Befragung von U.____ wurde ebenfalls abgewiesen, da gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers die Befragung nicht derart dringlich sei, dass die Stellungnahmen der Beschwerdegegner und der Vorinstanz nicht abgewartet werden könnten. Der definitive Entscheid über die Anweisung der Vorinstanz zur vorsorglichen Zeugeneinvernahme wurde nach Eingang der Beschwerdeantworten bzw. Vernehmlassung in Aussicht gestellt. H. Mit Eingabe vom 15. September 2021 reichten die Beschwerdegegner 1-14, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger, ihre Beschwerdeantwort ein und beantragten auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dies unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten des Beschwerdeführers. Als Begründung führten sie zusammengefasst zunächst an, die Beschwerde vom 14. Juni 2021 sei an das Gesamtgericht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft anstatt an dessen Präsidium adressiert. Weiter sei das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West anstatt das Präsidium als Vorinstanz aufgeführt. Alleine schon deshalb sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, was ebenfalls einen Nichteintretensentscheid zur Folge haben müsse. Sollte das Gericht dennoch auf die Beschwerde eintreten, so sei zu berücksichtigen, dass das Zivilkreisgericht mit dem Erlass einer Beweisverfügung bis zu den ersten Vorträgen in der Hauptverhandlung zuwarten könne. Es stehe deshalb noch gar nicht fest, wie die Beweisverfügung aussehen werde, weshalb des Beschwerdeführers Recht auf Beweis und Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt sei. I. Mit Eingabe vom 16. September 2021 reichten die Beschwerdegegner 15-17, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Weber, ihre Beschwerdeantwort ein und beantragten die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Dies ebenfalls unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWSt zu Lasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer könne keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darlegen, insbesondere da er eine allfällige (drohende) Verschlechterung des Gesundheitszustandes von U.____ lediglich behaupte, jedoch einen diesbezüglichen Beweis schuldig bleibe. Was die Abweisung der übrigen Beweisanträge betreffe, so sei es der Vorinstanz jederzeit möglich, auf Beweisverfügungen zurückzukommen und diese aufzuheben oder abzuändern. Deshalb könnten Beweisanordnungen grundsätzlich erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Ebenso sei durch Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung der Kläger nicht seines Rechts auf Beweis beraubt worden, da diese lediglich diejenigen Beweise betreffe,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche abnahmebedürftig seien. Bereits ins Rechts gelegte Urkunden würden deshalb dadurch nicht tangiert. J. Gleichentags reichte auch die Beschwerdegegnerin 18, vertreten durch Beat Saxer, ihre Beschwerdeantwort ein und stellte die identischen Anträge wie die Beschwerdegegner 15-17. Als Begründung für ihren Antrag nicht auf die Beschwerde einzutreten, führte sie ebenfalls die fehlerhafte Adressierung der Beschwerde ins Feld. Weiter müsse der Beschwerdeführer einen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil nachweisen, was er jedoch nicht getan habe. Insbesondere kämen die Ausführungen zum Gesundheitszustand von U.____ reinen Behauptungen gleich. Auch eine allfällige Dringlichkeit der Zeugeneinvernahme, sei – aufgrund zahlreicher Fristerstreckungsgesuche des Beschwerdeführers und Terminfindungsschwierigkeiten vor der Vorinstanz – grösstenteils vom Beschwerdeführer selbst verschuldet. Zur Abweisung der übrigen Beweisanträge führte die Beschwerdegegnerin 18 – in Übereinstimmung mit den anderen Beschwerdegegnern – aus, dass die im Streit liegende Verfügung lediglich der Vorbereitung der Verhandlung diene. Insbesondere entfalte sie keine formelle oder materielle Rechtskraft und die Vorinstanz könne diese Verfügung jederzeit aufheben oder abändern. Demzufolge könne kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. K. Die Vorinstanz liess sich mit „Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung“ vom 15. September 2021 vernehmen und beantragte auf die Beschwerde sei als solches nicht einzutreten, eventualiter seien die Rechtsbegehren 2 und 3 formell abzuweisen. Dabei bringt die Vorinstanz zusammengefasst vor, soweit mit der Verfügung vom 31. Mai 2021 über die vorsorgliche Zeugenbefragung befunden wurde, handle es sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Da der Streitwert der vorliegenden Sache in Millionenhöhe liege, könne die Verfügung diesbezüglich nur mit Berufung angefochten werden. Der Beschwerdeführer habe somit (teilweise) das falsche Rechtsmittel ergriffen, weshalb teilweise nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könne. Soweit es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung handle, sei kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich. Insbesondere seien die instruktionsrichterlichen Beweisanordnungen lediglich Vorschläge an die zuständige Dreierkammer, die jedoch in eigener Kompetenz über Beweismassnahmen entscheiden müsse. Auch seien mit der Abweisung der übrigen Beweisanträge der Parteien nicht sämtliche bereits ins Recht gelegte Beweise wie bspw. Urkunden von der Beweiswürdigung ausgeschlossen worden. L. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 20. September 2021 wurde – unter Hinweis auf den Eingang des Kostenvorschusses – die Stellungnahme der Vorinstanz den Parteien zur Kenntnis gebracht. Die drei Beschwerdeantworten wurden ebenfalls dem Beschwerdeführer sowie den Mitparteien zur Kenntnis gebracht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anweisung der Vorinstanz zur vorsorglichen Zeugeneinvernahme von U.____ wurde definitiv abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass nebst der Zulässigkeit des Rechtmittels der Beschwerde auch die zeitliche Dringlichkeit der Zeugeneinvernahme mehr als fraglich bleibe, insbesondere da keine Verschlechterung des Gesundheitszustands von U.____ dargetan sei. Der Schriftenwechsel wurde sodann geschlossen und der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass ein Entscheid in vorliegender Sache

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht vor dem 11. Oktober 2021 zu erwarten sei, weshalb ihm bis dahin die Möglichkeit offen stünde, dem Gericht eine freiwillige Replik zu unterbreiten. M. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer eine freiwillige Replik ein, wobei er an seinen Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt. Im Sinne einer Vorausbemerkung beantragte er zudem, dass die „Beschwerdeantwort“ der Vorinstanz vom 15. September 2021 aus dem Recht zu weisen und beim Entscheid des Kantonsgerichts nicht zu berücksichtigen sei, da der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme und sie deshalb auch nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort legitimiert sei. Im Übrigen habe er am 27. September 2021 zudem ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin und die Gerichtsschreiberin der Vorinstanz gestellt, weshalb die im Streit liegende Verfügung vom 31. Mai 2021 auch wegen fehlender Unparteilichkeit des Gerichts aufzuheben sei. Den Vorbringen der Berufungsbeklagten 1-14 und 18, wonach die Beschwerde vom 14. Juni 2021 an die falsche Instanz adressiert und auf diese deshalb nicht einzutreten sei, entgegnete er, dass dies überspitztem Formalismus gleichkomme und das Kantonsgericht zweifellos die zur Behandlung der Beschwerde zuständige Instanz sei. Materiell hielt er im Wesentlichen erneut fest, dass der Zeuge U.____ unter einer schweren Erkrankung leide, weshalb dessen Einvernahme sehr dringlich sei. Jedoch sei es für eine Annahme der Dringlichkeit nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer nachweise, dass der Zeuge kurz vor dem Versterben sei. Ebenso machte er wiederholt eine Verletzung seines Rechts auf Beweis geltend, da die Vorinstanz mit der streitbetroffenen Verfügung alle übrigen Beweisanträge der Parteien abgewiesen habe. Sofern die Vorinstanz dies nicht so beabsichtigt hätte, müsste sie die Verfügung in Wiedererwägung ziehen oder diese entsprechend erläutern. Dies habe sie jedoch nicht getan. Eine andere – entgegen deren klaren Wortlaut lautende – Interpretation der Verfügung vom 31. Mai 2021 sei deshalb nicht möglich, zumal sie in diesem Fall wegen mangelnder Klarheit nichtig sein müsse. Die Annahme, dass die im Streit liegende Verfügung der Instruktionsrichterin lediglich ein Vorschlag an die sachlich zuständige Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West sei, entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage, da eine Verfügung per definitionem einen autoritativen Akt im Einzelfall darstelle und deshalb keine „Vorschläge“, sondern vielmehr Anordnungen enthalte. Ebenso würde diese Argumentation bedeuten, dass die Vorinstanz die letzten drei Gesuche des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Zeugeneinvernahme unbehandelt gelassen hätte, worin klarerweise eine Rechtsverzögerung zu erkennen sei. Sollte dem jedoch tatsächlich so sein, dass die Vorinstanz im Dispositiv einer Verfügung lediglich Vorschläge an sich selbst unterbreite, hätte der Beschwerdeführer auf eine Beschwerde verzichtet. Diesfalls ersuche er das Gericht um Ansetzung einer angemessenen Frist für die Einreichung seiner Kostennote. Ebenso verfange das Argument der Vorinstanz, wonach die Verfügung vom 31. Mai 2021 der Vorbereitung der Hauptverhandlung diene, nicht, da es für deren Vorbereitung nicht notwendig gewesen wäre in Ziff. 5 der Verfügung die übrigen Beweisanträge der Parteien abzuweisen. Auch dass aus einer negativen prozessleitenden Verfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könne, wenn diese zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden könne, lässt der Beschwerdeführer nicht gelten. In diesem Falle bliebe nämlich keinerlei Anfechtungsmöglichkeit bei prozessleitenden Verfügungen übrig und man müsste ein monate- oder gar jahrelanges Berufungsverfahren anstreben, um einen allfälligen Fehler zu beheben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht N. Mit Eingaben vom 15. Oktober 2021 reichten die Beschwerdegegner 1-14 sowie die Beschwerdegegner 15-17 ihre Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2021 ein. Dabei hielten sie an ihren Rechtsbegehren fest. O. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 reichte die Beschwerdegegnerin 18 ihre Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2021 ein. Dabei hielt sie ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. P. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 monierte der Beschwerdeführer die fehlende Eintragung des Vertreters der Beschwerdegegnerin 18, lic. iur. HSG Beat Saxer, im Anwaltsregister des Kantons Aargau. Angesichts des fehlenden Nachweises einer berufsmässigen Vertretung, sei im Falle seines Unterliegens auch keine Parteientschädigung geschuldet. Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 der Beschwerdegegnerin 18 resp. ihrem Rechtsvertreter zur Stellungnahme innert 7 Tagen und den Beschwerdegegnern 1-17 zur fakultativen Stellungnahme innert derselben Frist zugestellt. Q. Mit Eingabe der Beschwerdegegner 15-17 vom 2. November 2021 wurde das Kantonsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdegegner 17, R.____, am 31. Oktober 2021 verstorben sei. R. Sodann liess sich die Beschwerdegegnerin 18 resp. ihr Rechtsvertreter zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2021 vernehmen und brachte vor, dass gemäss § 2 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft die Prozessführung einer berufsmässigen oder nicht berufsmässigen Vertretung übertragen werden könne. Die Parteientschädigung sei die Entschädigung für den erbrachten Prozessaufwand und sei auszurichten, wenn sie durch die Interessenwahrung im fraglichen Prozess entstanden und damit kausal sei. Der Beschwerdeführer habe die Honorarnote denn auch nicht moniert und diese aufgrund der Dispositionsmaxime deshalb akzeptiert. Eventualiter sei die Entschädigung als Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen, da erheblicher Aufwand entstanden und die Angelegenheit komplex sei. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 31. Mai 2021, gemäss deren Ziff. 5 die übrigen Beweisanträge der Parteien (insbesondere auch der Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Befragung von U.____ als Zeuge) abgewiesen worden sind. Vorbemerkend ist festzuhalten, dass eine allfällige fehlerhafte Adressierung der Beschwerde vom 14. Juni 2021 dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen würde, da gemäss § 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG, SGS 170) eine unzuständige Behörde ohnehin zur Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Behörde verpflichtet ist. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Verfügung vom 31. Mai 2021 sei auch wegen fehlender Unparteilichkeit der Instruktionsrichterin und der Gerichtsschreiberin der Vorinstanz aufzuheben, kann zudem von Vornherein nicht eingetreten werden, da ein allfälliger Ausstand nicht Gegenstand der Verfügung vom 31. Mai 2021 ist. Im Übrigen treten die Wirkungen einer Verletzung der Ausstandsvorschriften ohnehin von Gesetzes wegen und nicht erst auf Beschwerde hin ein. Zunächst ist also von Amtes

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wegen zu prüfen, ob die Verfügung vom 31. Mai 2021 ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 319 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) darstellt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, bei der streitbetroffenen Verfügung handle es sich einerseits um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 319 lit. a ZPO, da damit der Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Zeugenbefragung von U.____ abgewiesen worden sei. Gleichzeitig handle es sich bei der vorgenannten Verfügung auch um eine prozessleitende Verfügung i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO, da die Vorinstanz in Ziff. 5 der Verfügung alle übrigen Beweisanträge der Parteien abgewiesen habe. 2.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich bei der streitbetroffenen Verfügung einerseits um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, ist zu konstatieren, dass gemäss Art. 158 Abs. 2 ZPO bei der vorsorglichen Beweisführung grundsätzlich die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen anzuwenden sind. Für diese findet nach Art. 248 lit. d ZPO das summarische Verfahren Anwendung, wobei ein Entscheid, der im summarischen Verfahren ergangen ist, je nach Streitwert mit Berufung (wenn der Streitwert CHF 10'000.00 oder mehr beträgt) oder mit Beschwerde (wenn der Streitwert weniger als CHF 10'000.00 beträgt) anfechtbar ist. Da im der Beschwerde zugrundeliegenden Hauptverfahren die Ungültigkeit einer öffentlichen letztwilligen Verfügung geltend gemacht wird, sich der Streitwert in solchen Fällen nach dem potentiellen Prozesserfolg des Klägers bemisst und er diesen auf CHF 13'032'097.68 beziffert hat (vgl. Eingabe an die Vorinstanz vom 23. April 2019), beträgt der Streitwert weitaus mehr als CHF 10'000.00, weshalb betreffend die vorsorgliche Beweisführung das Rechtsmittel der Berufung zu erheben wäre. 2.2 Der Verweis auf die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen kann jedoch nicht absolut gelten, da zahlreiche Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen ohnehin nicht auf die vorsorgliche Beweisführung passen. Es ist deshalb lediglich von einer analogen bzw. selektiven Anwendung auszugehen (OGer ZH LA180003-O vom 2. Juli 2018 E. 3.2; BSK ZPO- GUYAN, Art. 158 N 7; ZPO Komm-FELLMANN, Art. 158 N 23 ff.). Wird das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung im Rahmen eines hängigen Hauptprozesses gestellt, so wird damit um Beweiserhebung in einem Verfahrensstadium ersucht, in dem die Beweisabnahme nach dem ordentlichen Gang des Verfahrens (Art. 226 Abs. 3, Art. 231 ZPO) noch nicht stattfindet. Die vorsorgliche Beweisführung ermöglicht die zeitliche Vorverlegung der Beweisabnahme (ZPO Komm-FELLMANN, Art. 158 N 6). Im überwiegenden Teil der Lehre sowie in der Rechtsprechung wird daher vertreten, dass die Entscheide über Gesuche zur vorsorgliche Beweisführung im bereits hängigen Hauptverfahren als prozessleitende Verfügungen zu qualifizieren sind, die nur mit Beschwerde angefochten werden können (OGer ZH LA180003-O vom 2. Juli 2018 E. 3.2.2; BENEDIKT SEILER, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, BJM 2018, S. 79 f.; FLORA STANISCHEWSKI, Die vorsorgliche Beweisführung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 55 f.; MARK SCHWEIZER, Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz, in: ZZZ 2010 S. 3 ff., S. 33; FELLMANN, a.a.O., Art. 158 N. 44f; KUKO ZPO- BAUMGARTNER, 3. Aufl. 2021, Art. 158 N 38; vgl. auch BK ZPO-BRÖNNIMANN, 2012, Art. 158 N 32). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schliesst sich dieser Auffassung an,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht da mit einem Entscheid über ein vorsorgliches Beweisverfahren in einem bereits anhängig gemachten Hauptprozess – im Unterschied zu einem vor Rechtshängigkeit eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren – kein Endentscheid herbeigeführt wird, sondern lediglich über die zeitliche Vorverlegung der Beweiserhebung entscheiden wird. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 14. Juni 2021 diesbezüglich das korrekte Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 31. Mai 2021 ergriffen hat. 3. Prozessleitende Verfügungen können nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden, sofern dies vom Gesetz bestimmt ist (Ziff. 1) oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer Sendungsnachverfolgung der schweizerischen Post kann nicht in Erfahrung gebracht werden, wann die Verfügung vom 31. Mai 2021 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Im Zweifel muss somit von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Der für das Beschwerdeverfahren beim Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'800.00 ist rechtzeitig geleistet worden. Das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO, SGS 221]). 4. Wie bereits erwähnt ist die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Rechtsmittelkläger darzulegen vermag, durch die angefochtene Verfügung drohe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Vorbehalten bleiben die in der Zivilprozessordnung ausdrücklich bezeichneten prozessleitenden Anordnungen, welche voraussetzungslos mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Anordnung von Beweismassnahmen ist jedoch mangels entsprechender Kennzeichnung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nach dem gesetzgeberischen Willen nur ausnahmsweise mit Beschwerde anfechtbar, wenn der beschwerdeführenden Partei durch diese Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Beim Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., Art. 319 ZPO N 13). Gemäss kantonsgerichtlicher Rechtsprechung, welche sich an der mehrheitlich in der Lehre vertretenen Meinung orientiert, kann ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher oder auch tatsächlicher Art sein (vgl. KGer BL 410 19 82 vom 27. Mai 2019 E. 3). Ein rechtlicher, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr gänzlich beseitigen lässt. Da es Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht, die Anfechtungsmöglichkeiten für prozessleitende Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu verhindern (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377), kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist daher restriktiv auszulegen, umso mehr, als die beschwerdeführende Partei grundsätzlich immer die Möglichkeit

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (KGer BL 410 16 19 vom 1. März 2016 E. 1.1 mit Hinweis auf FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 14 und 15; HOFFMANN-NOWOTNY, in: ZPO Rechtsmittel, Art. 319 ZPO N 27; KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 2. Aufl. 2014, Art. 319 ZPO N 13; DIKE-Komm ZPO-BLICKENSTORFER, 2. Aufl. 2016, Art. 319 ZPO N 40). Auch eine Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens wird als drohender tatsächlicher Nachteil anerkannt (vgl. JAKOB STEINER, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2019, Rz. 353). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. 5. Der Beschwerdeführer bringt zur Frage des drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils hinsichtlich der vorsorglichen Zeugenbefragung vor, der zur Hauptverhandlung geladene Zeuge U.____ sei schwer krank und falls sich sein Gesundheitszustand verschlechtere, bestehe die Möglichkeit, dass er zum Zeitpunkt der noch anzuberaumenden Hauptverhandlung nicht mehr vernehmungsfähig oder gar schon verstorben sei. Im Hinblick auf die abgewiesenen übrigen Beweisanträge erblickt der Beschwerdeführer einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, indem ihm damit die Möglichkeit verwehrt bleibe, seine Sachverhaltsdarstellung zu beweisen. Darin sieht der Beschwerdeführer sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 53 ZPO, sein Recht auf Beweis nach Art. 152 Abs. 1 ZPO sowie Art. 154 ZPO verletzt. 6. Was eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Zeugen U.____ betrifft, ist vorab festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich der Gesundheitszustand von U.____ dieses Jahr gar verbessert habe (vgl. Beschwerde vom 14. Juni 2021, Rz. 51; Replik vom 7. Oktober 2021, Rz. 24) in der Sache unbehelflich und darüber hinaus aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtlich sind. Hingegen hat das Kantonsgericht mit präsidialer Verfügung vom 20. September 2021 bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Verschlechterung dargetan habe. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine allfällig damit einhergehende Vernehmungsunfähigkeit des Zeugen sich zufolge Beweisverlusts tatsächlich zum Nachteil des Beschwerdegegners auswirken würde, jedoch eine theoretische Möglichkeit der Vernehmungsunfähigkeit – die notabene jedem Zeugen und jeder Zeugin inhärent ist – in Anbetracht der Umstände nicht die geforderte Intensität erreicht, damit von einem Drohen dieses Nachteils i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO auszugehen ist. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, dass der Eintritt der Vernehmungsunfähigkeit unmittelbar bevorstehen oder eine solche sich überhaupt abzeichnen würde. Auch das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte „fortgeschrittene Alter“ (vgl. Beschwerde vom 14. Juni 2021, Rz. 55) des Zeugen, lässt keinen drohenden Nachteil erkennen, beträgt es doch erst 56 Jahre (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 18, Rz. 26; vgl. Arztbericht des Universitätsspitals Zürich vom 20. November 2020). Somit vermag der Beschwerdeführer keinen drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil aufgrund des Gesundheitszustands des Zeugen U.____ darzulegen. Abgesehen davon ist ohnehin fraglich inwiefern der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Gesuchs um vorsorgliche Zeugenbefragung benachteiligt sein soll, ist das Verfahren vor der Vorinstanz doch bereits so weit fortgeschritten, dass die Hauptverhandlung – und damit die Befragung von U.____ – unmittelbar bevorsteht.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Betreffend die Abweisung der übrigen Beweisanträge der Parteien gemäss Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass die Spruchkompetenz zur Beurteilung der Hauptsache im Verfahren vor der Erstinstanz mit einem Streitwert von über CHF 30‘000.00 bei der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts liegt (Art. 243 Abs. 1 ZPO e contrario i.V.m. Art. 220 ff. ZPO und § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EG ZPO). Für die Instruktion solcher Verfahren bis zur Spruchreife ist zwar das Präsidium des Zivilkreisgerichts zuständig (§ 7 Abs. 1 EG ZPO). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann dabei unter anderem Beweismassnahmen anordnen. Da der zuständige Spruchkörper aber letztlich auch über die Zulässigkeit der angebotenen Beweise entscheidet, kommt den instruktionsrichterlichen Anordnungen prozessrechtlich nicht mehr und nicht weniger als einer Empfehlung an die Dreierkammer zur Beweisabnahme gleich (KGer BL 410 19 82 vom 27. Mai 2019 E. 4; vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. September 2021, Ziff. 3). Daraus folgt, dass die Dreierkammer jederzeit auf Beweisverfügungen des Präsidiums zurückkommen kann, mithin allfällige Nachteile des Beschwerdeführers leicht wiedergutmachen kann. Selbstverständlich bleibt es dem Beschwerdeführer demnach unbenommen, seine Beweisanträge dem zuständigen Spruchkörper der Vorinstanz erneut zu unterbreiten. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 7. Oktober 2021 denn auch aus, er hätte auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet, hätte er diese Praxis zu den Beweisanordnungen gekannt (siehe Replik vom 7. Oktober 2021, Rz. 75). Diesbezüglich sei er auf die publizierten Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und die Möglichkeit des Beschwerderückzugs verwiesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 154 ZPO keinen abstrakten Anspruch auf Erlass einer Beweisverfügung begründet. Ist das Gericht der Meinung, dass ein Beweismittelantrag abzuweisen ist, kann dies auch im Endentscheid geschehen (BGer 5A_89/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.5). Soweit der Beschwerdeführer in der fehlenden Endgültigkeit dieser Verfügungen zudem eine Rechtsverzögerung sieht, da seine Beweisanträge demnach seit nunmehr 7 Monaten „unbehandelt“ geblieben seien, ist er ebenso wenig zu hören. Einerseits hat die Vorinstanz seinen Antrag auf vorsorgliche Zeugenbefragung offenkundig bereits mehrfach behandelt. Andererseits liegt es in der Natur einer prozessleitenden Verfügung, dass diese der Vorbereitung der Hauptverhandlung dient und das darin festgehaltene Vorgehen aufgrund der Kompetenz der Dreierkammer, Beweisanträge abschliessend zu beurteilen, nicht als endgültig und unwiderruflich angesehen werden kann. 7.2 Ebenso sind mit der streitbetroffenen Verfügung nicht sämtliche bereits ins Recht gelegte Beweise (bspw. Urkunden) von der Beweiswürdigung durch die sachlich zuständige Dreierkammer ausgeschlossen worden (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. September 2021, Ziff. 3; siehe NICOLAS WUILLEMIN, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, 2018, Rz. 491). Dies geht auch dadurch hervor, dass die Erwägungen der Verfügung vom 31. Mai 2021 sich – nebst den noch zu behandelnden Video- und Audioaufzeichnungen – zu den Beweisanträgen der vorsorglichen Einvernahme des Zeugen U.____ (E. 1), zu allfälligen Gutachten betreffend die kognitiven Fähigkeiten der Erblasserin und betreffend die Verwendung des Begriffs „der Rest“ in Urkunden (E. 2) sowie zur Edition der aussergerichtlichen Vereinbarung des Beschwerdeführers mit dem einstigen Beklagten 19 (E. 3) äussern. Insofern wird aus der Begründung klar, dass lediglich diejenigen Beweisanträge der Parteien gemeint sein können, welche durch das Gericht anzuordnen wären (insb. Editionen und Gutachten). Bei den bereits eingereichten Urkunden ist dies eben gerade nicht der Fall, weshalb sie in der Verfügung

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 31. Mai 2021 auch keine Erwähnung finden. Daraus erhellt, dass dem vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteil, er könne seine Sachverhaltsdarstellung nicht mit den bereits ins Recht gelegten Beweisen untermauern, nichts abgewonnen werden kann. Zudem könnte ein allfälliger Nachteil mit Leichtigkeit gleich doppelt – einmal bei der im Hauptprozess zuständigen Dreierkammer und einmal im Rechtsmittelverfahren – wiedergutgemacht werden, was denn auch mit ein Grund ist, weshalb Beweisanordnungen in der Regel noch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Soweit der Beschwerdeführer insinuiert, dass dadurch der Rechtsschutz bei prozessleitenden Verfügungen auf ein Minimum reduziert würde, ist ihm soweit zuzustimmen, als dass dies – zumindest was eine eigenständige Anfechtung betrifft – genau die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377). Die Voraussetzung eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils durch die prozessleitende Verfügung vom 31. Mai 2021 ist vorliegend demnach in keiner Weise erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Verfügung vom 31. Mai 2021 sei zudem wegen mangelnder Klarheit aufzuheben oder gar nichtig, ist er aufgrund der klaren basellandschaftlichen Praxis zur Beweisverfügung (siehe E. 7.1 hievor) sowie der nicht zu beanstandenden Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung vom 31. Mai 2021, nicht zu hören. 8. Nachdem auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist abschliessend noch über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer somit für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf pauschal CHF 1’800.00 festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung auszurichten, zumal alle Beschwerdegegner einen diesbezüglichen Antrag gestellt haben. Als Berechnungsgrundlage ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) der Zeitaufwand massgebend. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 1-14, Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger, seine Honorarnote eingereicht und dabei ein Honorar von CHF 9'975.00 (28,5 Stunden zu je CHF 350.00) sowie Auslagen von CHF 480.20 zzgl. 7,7% MWST in Höhe von CHF 805.05, total somit CHF 11'260.25, geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint – trotz der nur 14 Seiten umfassenden Beschwerdeantwort und der 5-seitigen Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers – angemessen, zumal der Rechtsvertreter 14 Beschwerdegegner vertritt, was vermutungsweise einen erheblichen Koordinationsaufwand mit sich bringt. Der Stundenansatz ist tarifkonform, weshalb demzufolge und mangels einer Beanstandung der Honorarnote durch den Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 1-14 eine Parteientschädigung von CHF 11'260.25 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen ist. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner 15-17, Rechtsanwalt Marc Weber, seine Honorarnote eingereicht und dabei ein Honorar von

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 11'900.00 (34 Stunden zu je CHF 350.00) sowie Auslagen von CHF 347.00 zzgl. 7,7% MWST in Höhe von CHF 943.00, total somit CHF 13'190.00, geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint angesichts der eingereichten 26-seitigen Beschwerdeantwort und der 7-seitigen Stellungnahme zu Eingabe des Beschwerdeführers ebenfalls angemessen, obschon der Koordinationsbedarf bei lediglich drei Beschwerdegegnern erheblich geringer sein dürfte als bei deren 14. Der Stundenansatz ist tarifkonform und die Auslagen sind effektiv nachgewiesen, weshalb demzufolge und mangels einer Beanstandung der Honorarnote durch den Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 15-17 eine Parteientschädigung von CHF 13'190.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen ist. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 18, Beat Saxer, seine Honorarnote eingereicht und dabei ein Honorar von CHF 10'616.65 (30,33 Stunden zu je CHF 350.00) sowie Auslagen von CHF 178.00, total somit CHF 10'794.65, geltend gemacht. Als Parteientschädigung gilt gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) sowie in begründeten Fälle eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn keine berufsmässige Vertretung vorliegt (lit. c). Zur berufsmässigen Vertretung in allen Verfahren sind nur Anwältinnen und Anwälte berechtigt, die in den kantonalen Registern eingetragen sind (siehe Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA, SR 935.61]; § 4 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft [Anwaltsgesetz, SGS 178]). Indes geht aus dem Anwaltsregister des Kantons Aargau hervor, dass Beat Saxer darin nicht eingetragen ist. Die Beschwerdeführerin 18 resp. ihr Rechtsvertreter bringt in der Eingabe vom 5. November 2021 denn auch nicht vor, dass das Anwaltsregister unvollständig sei oder dass Herr Beat Saxer im Anwaltsregister eines anderen Kantons eingetragen sei. Es wird lediglich vorgebracht, dass im Kanton Basel-Landschaft auch nicht berufsmässige Vertreter zur Prozessführung berechtigt seien. Soweit damit insinuiert wird, dass auch eine nicht berufsmässige Vertretung zur Zusprechung einer Parteientschädigung berechtigten, kann diesem Schluss mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO nicht gefolgt werden. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführerin 18 keine Kosten einer berufsmässigen Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO entstanden, weshalb ihr dafür auch keine Parteientschädigung geschuldet ist. Eine Umtriebsentschädigung i.S.v. lit. c derselben Bestimmung fällt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 18 – ebenso ausser Betracht (BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5). Die Auslagen in Höhe von CHF 178.00 sind jedoch effektiv nachgewiesen und deshalb gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO vom Beschwerdeführer zu ersetzen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'800.00 für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern 1-14 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 11'260.25 (inkl. Auslagen und MWSt), den Beschwerdegegnern 15-17 eine Parteientschädigung von CHF 13'190.00 (inkl. Auslagen und MWSt) und der Beschwerdegegnerin 18 eine Parteientschädigung von CHF 178.00 (inkl. Auslagen jedoch exkl. MWSt) zu bezahlen.

Präsident

Roland Hofmann

Gerichtsschreiber

Dario Glauser

410 21 192 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.11.2021 410 21 192 — Swissrulings